Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 03/2026:
Arbeitsrecht
- Zeugniswahrheit: Datum auf Arbeitszeugnis steht nicht im Belieben der Parteien
- Bundesarbeitsgericht: Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis
- Gleichbehandlung: „Mitdiskriminierung“ der Eltern eines behinderten Kindes
Baurecht
- Bauzeitverzögerung: Verjährungsbeginn für bauzeitliche Entschädigungsansprüche
- Bauhandwerkersicherung: Sicherungsverlangen klar formulieren
- Behördliche Untersagung: Kein Wohnen im Zirkuswagen ohne Baugenehmigung
Familien- und Erbrecht
- Getrenntes Ehepaar: Beim „Nest-Wechselmodell“ ist die Zweitwohnungssteuer unzulässig
- Kindeswohlgefährdung: Klage einer Kindesmutter wegen Haftung eines familiengerichtlichen Sachverständigen
- Testament: Wenn der Erbe zu unbestimmt bezeichnet ist …
Mietrecht und WEG
- WEG-Recht: Eigentümergemeinschaft kann Verkauf an Verein für Obdachlosenhilfe nicht verhindern
- Kautionsrückzahlung: Vernachlässigte Wohnung muss gründlich gereinigt werden
- Berlin: Erster rechtskräftiger Bußgeldbescheid wegen Mietpreisüberhöhung
Verbraucherrecht
- Fluggastrechte: „Kurz vor knapp“ am Gate
- Gewährleistungsausschluss: Täuschung beim Hauskauf: Käuferin darf Kaufvertrag rückgängig machen
- Auskunftsersuchen: Wenn das Instagram-Profil imitiert wird …
- Haftungsfrage: Reinigung einer Luxusjacke
Verkehrsrecht
- Straßenverkehrsgefährdung: Beim Augenblicksversagen liegt keine Rücksichtslosigkeit vor
- Straßenverkehrsordnung: Tippen auf E-Zigaretten-Display am Steuer ist verboten
- Ermessensentscheidung: Absehen vom Fahrverbot: Existenzgefährdung
- Schadenersatz: Umgefallenes Verkehrsschild: Baulogistikdienstleister haftet
Steuerrecht
- Bundesfinanzhof: (Kein) Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
- Vermieter: Werbungskosten: Aktuelles zur verbilligten Vermietung an nahe Angehörige
- Grundsteuer: Bundesfinanzhof: Bundesmodell ist verfassungskonform
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
- Arbeitgeber: Lohnsteuerprüfung: Zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale
- Arbeitgeber: Kosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil für den Firmenwagen
- Persönlichkeitsrechtsverletzung: Für Arbeitgeber teuer: permanente Videoüberwachung des Arbeitnehmers
Abschließende Hinweise
Arbeitsrecht
Zeugniswahrheit: Datum auf Arbeitszeugnis steht nicht im Belieben der Parteien
Darf das Arbeitszeugnis ein anderes Datum tragen als den Beendigungszeitraum des Arbeitsverhältnisses? Hierzu entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Warum? Ein Arbeitszeugnis, das ein anderes Datum als den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses trägt, könnte darauf hindeuten, dass das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich beendet wurde. Verständlicherweise möchten Arbeitnehmer diesen Eindruck vermeiden. Aber: Es bleibt beim Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum zu tragen muss und tragen darf, das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht.
Zeugnis war rückdatiert
Die Parteien streiten über die Rückdatierung des vom Arbeitgeber erteilten Zeugnisses. In einem gerichtlichen Vergleich einigten sie sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.2.23 und auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit der Note „gut“. Der Arbeitgeber erteilte das Zeugnis, das aber ein Datum aus April 2023 trug. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer mit seiner Klage. Er begehrte die Erteilung eines Zeugnisses mit Datum vom 28.2.23, denn zu diesem Zeitpunkt sei das Arbeitsverhältnis beendet worden.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitnehmer Berufung ein.
Landesarbeitsgericht: Es gilt der Grundsatz der Zeugniswahrheit
Das LAG Köln folgte in seiner Argumentation der ersten Instanz. Das Datum des Zeugnisses entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit.
Insbesondere hätten sich die Parteien im Vergleich nicht auf ein Zeugnisdatum geeinigt oder gar auf eine bestimmte Formulierung. Der Abstand von höchstens acht Wochen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Erteilung des Zeugnisses lasse nicht den Schluss zu, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung der Grund für eine verzögerte Ausstellung gewesen sein müsse.
Das LAG Köln ergänzte, dass das zusätzlich vorgebrachte Argument, der Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers sei der letzte Arbeitstag, nicht überzeuge. Das Verhalten an diesem letzten Arbeitstag könne noch Gegenstand der Beurteilung sein. Die Fälligkeit des Zeugnisanspruchs tritt erst ein, wenn der Arbeitnehmer sein Wahlrecht – einfaches oder qualifiziertes Zeugnis – ausgeübt habe.
Hier hat der Arbeitnehmer nicht einmal vorgetragen, wann er die Erteilung eines Zeugnisses erstmals erbeten hatte.
QUELLE — LAG Köln, Urteil vom 5.12.2024, 6 SLa 25/24, Abruf-Nr. 246510 unter www.iww.de
Bundesarbeitsgericht: Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis
Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (hier: § 15 Abs. 3 TzBfG) gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Das war geschehen
Die Klägerin arbeitete seit 22.8.2022 bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.
Mit einem am 10.12.2022 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28.12.2022. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 622 Abs. 1 BGB) zum 15.1.2023 enden könne. Es sei aber davon auszugehen, dass wegen Unwirksamkeit der Probezeitklausel die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 4 TzBfG insgesamt entfalle. Jedenfalls bedürfe die Kündigung der sozialen Rechtfertigung, weil die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes (hier: § 1 Abs. 1 KSchG) nur so lang sein könne, wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit, die vorliegend mit drei Monaten anzusetzen sei.
Landesarbeitsgericht: Probezeit unverhältnismäßig
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Probezeit als unverhältnismäßig angesehen. Es sei von einem Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung auszugehen, hier also drei Monate. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15.1.2023.
Bundesarbeitsgericht: Klage abgewiesen
Die Revision der Klägerin, die weiterhin eine vollständige Unwirksamkeit der Kündigung geltend machte, war vor dem BAG zunächst ohne Erfolg. Dagegen hat das BAG auf die Anschlussrevision der Beklagten das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Anders als vom LAG angenommen, gibt es keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.
Angesichts des von der Beklagten aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat der Senat vorliegend eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig angesehen.
Auch bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer hätte das BAG im Übrigen keine rechtliche Veranlassung gehabt, von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen, wonach eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat.
QUELLE — BAG, Urteil vom 30.10.2025, 2 AZR 160/24, PM 40/25
Gleichbehandlung: „Mitdiskriminierung“ der Eltern eines behinderten Kindes
Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dass Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können. So entschied es jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Das war geschehen
Eine Stationsaufsicht bat ihren Arbeitgeber mehrmals, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen, weil sie sich um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgeber gewährte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen. Er lehnte es jedoch ab, diese Anpassungen auf Dauer zu gewähren.
Die Stationsaufsicht focht diese Ablehnung vor den italienischen Gerichten an, bis die Rechtssache dem italienischen Kassationsgerichtshof vorgelegt wurde. Dieser wandte sich an den EuGH, denn er hatte Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Unionsrechts zum Schutz vor mittelbarer Diskriminierung eines Arbeitnehmers, der sich, ohne selbst behindert zu sein, um sein schwerbehindertes minderjähriges Kind kümmert.
So entschied der Europäische Gerichtshof
Der EuGH entschied, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach der Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf auch für einen Arbeitnehmer gelte, der wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert werde.
Bereits im Jahr 2008 kam der EuGH zum Ergebnis, dass nach dieser Richtlinie eine unmittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung verboten sei. Sie ziele darauf ab, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung zu bekämpfen.
Auch Eltern sind geschützt
Außerdem sei diese Richtlinie im Licht des Diskriminierungsverbots, der Wahrung der Rechte der Kinder und des Rechts behinderter Personen auf Eingliederung in Verbindung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu sehen. Hieraus gehe hervor, dass zur Wahrung der Rechte von behinderten Menschen, insbesondere Kindern, das allgemeine Diskriminierungsverbot auch die mittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung erfasse, damit auch die Eltern behinderter Kinder in Beschäftigung und Beruf gleichbehandelt und nicht aufgrund der Lage ihrer Kinder benachteiligt werden würden.
Um die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, müsse der Arbeitgeber dem Gerichtshof zufolge angemessene Vorkehrungen treffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber dadurch nicht unverhältnismäßig belastet werde.
Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig zu belasten
Das nationale Gericht müsse daher prüfen, ob hier das Ersuchen der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet habe.
QUELLE — EuGH, Urteil vom 11.9.2025, C-38/24 Bervidi, Abruf-Nr. 250276 unter www.iww.de; Urteil vom 17.7.2008, C-303/06 Coleman
Baurecht
Bauzeitverzögerung: Verjährungsbeginn für bauzeitliche Entschädigungsansprüche
Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 642 BGB) vor. Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus dieser Vorschrift beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Darauf hat jetzt das Landgericht (LG) Kempten hingewiesen.
Es ging um Entschädigungsansprüche
Die Klägerin machte gegen die Beklagte Entschädigungsansprüche wegen nutzloser Vorhaltung von Leitungspersonal und Zinsforderungen geltend. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Montage, Programmierung, Anschluss und Einrichtung von Medientechnik. Sie hat für die Beklagte die Einrichtung eines Projekts mit Medientechnik wahrgenommen. Das Projekt umfasste die Sanierung und bedarfsgerechte Erweiterung einer Halle. Dabei sollte das Bestandsgebäude der Halle erhalten und mit weiteren Gebäudeteilen umbaut werden, welche zusätzliche Räumlichkeiten für Versammlungen enthalten sollten. Der Auftrag zur Wahrnehmung des Gewerks Audiovideo-Medientechnik ist der Klägerin am 25.4.2016 erteilt worden.
Waren die Ansprüche verjährt?
Mit der Klage macht die Klägerin Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung für die Zeiträume vom 19.6.2017 bis zum 31.12.2017 (135 Arbeitstage) und vom 1.4 bis 30.6.2018. (60 Arbeitstage) geltend. Mit Schriftsatz vom 2.4.2024 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin behauptet, dass sich für die Zeiträume vom 19.6.2017 bis zum 31.12.2017 und vom 1.4. bis 30.6.2018 insgesamt 2.270 Stunden nutzloser Vorhaltung für ihr Leitungspersonal ergeben hätten. Insgesamt sei ihr unter Berücksichtigung eines ebenfalls geltend gemachten Zinsschadens ein Gesamtschaden in Höhe von 258.834,19 Euro entstanden. Die Forderung sei auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt, da die Parteien im Zeitraum vom 15.11.2017 bis zum 17.10.2022 Verhandlungen geführt hätten, aufgrund derer die Verjährung gehemmt worden sei.
Landgericht: Verjährung eingetreten
Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus § 642 BGB, so das LG, beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Der Entschädigungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) als zeitliches Kriterium für die Bemessung der Entschädigungshöhe aufgrund des Wortlauts des § 642 Abs. 2 BGB auf die Dauer des Annahmeverzugs abgestellt hat, mithin eine Entschädigung nach auch nur für diesen Zeitraum beansprucht werden kann, entsteht der Anspruch aus § 642 BGB nach dem LG spätestens mit Beendigung des für die geltend gemachten Kosten maßgeblichen Annahmeverzugs. Der Einwand der Klägerin, dass zwischen den Parteien während des Laufs der Verjährungsfrist Verhandlungen über den geltend gemachten Anspruch mit der Folge stattgefunden hätten, dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen war, ändert nichts daran, dass die geltend gemachten Ansprüche bei Einreichung der Klage bereits verjährt waren, so das LG.
QUELLE — LG Kempten, Urteil vom 27.9.2024, 11 O 1705/23, Abruf-Nr. 244298 unter www.iww.de
Bauhandwerkersicherung: Sicherungsverlangen klar formulieren
Die Bauhandwerkersicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 650f BGB) ist ein effektives Instrument gegen Insolvenzrisiken beim Auftraggeber. Doch immer wieder gibt es Streit rund um dieses wichtige Thema, wie aktuell ein Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zeigt.
Grundsätzlich gilt: Wird vom Auftraggeber gefordert, eine Sicherheit zu stellen und kommt dieser dem nicht fristgerecht nach, ist der Vertrag kündbar. Eine Ausnahme hat nun das OLG Köln formuliert: Das für eine Kündigung erforderliche Sicherungsverlangen ist unwirksam, wenn die Höhe der Sicherheit für ihren Auftraggeber nicht nachvollziehbar ist. So haben auch schon andere Gerichte entschieden. Zusammengefasst: Wird der Vertrag nach § 650f Abs. 5 BGB gekündigt, reicht in der Regel der schlüssige Vortrag zur Höhe der Vergütung aus, um die Höhe einer geforderten Sicherheit zu bemessen. Zur schlüssigen Darlegung eines nach Zeitaufwand abzurechnenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Angabe der für die Vertragsleistung aufgewendeten Stunden. Es kommt nicht auf die im Vertrag angegebene voraussichtliche Gesamthöhe an. Der Fehler im Fall des OLG Köln: Der Auftragnehmer hatte dem Auftraggeber auf dessen Nachfrage nicht erläutert, wie er die Sicherungshöhe bemessen hatte. Diesen Hinweis hätte er besser ernst nehmen sollen.
QUELLE — OLG Köln, Urteil vom 17.9.2025, 11 U 125/23, Abruf-Nr. 250795 unter www.iww.de
Behördliche Untersagung: Kein Wohnen im Zirkuswagen ohne Baugenehmigung
Ein Mann wohnte mit seiner Familie zwar auf seinem Grundstück, aber in Bau- und Zirkuswagen. Für diese hatte er keine Baugenehmigung. Die zuständige Behörde forderte ihn auf, auszuziehen. Der Mann weigerte sich. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschied nun: Er muss ausziehen, bis über seinen Antrag entschieden ist.
Wohnen ohne Genehmigung
Dem Mann war bereits im Jahr 2022 die Baugenehmigung und damit auch Wohnen in den Zirkuswagen versagt worden. Dennoch stellte die Stadt bei mehreren Besichtigungen fest, dass die Zirkuswagensiedlung ausgebaut und befestigt worden war. Im Februar 2025 untersagte die Behörde jegliche Nutzung zu Wohnzwecken sowie die Nutzung des Grundstücks zur Vermietung der Stell- und Lagerplätze. Sie ordnete die sofortige Vollziehung dieser Untersagung an. Das sah der Eigentümer nicht ein. Immerhin sei die Siedlung der Stadt schon seit dem Jahr 2021 bekannt gewesen. Er berief sich außerdem auf einen Härtefall wegen drohender Obdachlosigkeit.
Gerichte bleiben hart
Der Mann „blitzte“ sowohl beim Verwaltungsgericht (VG) als auch beim VGH ab. Das VGH wies darauf hin, dass die Behörde rechtmäßig gehandelt habe. Die Behörde müsse zügig auf baurechtmäßige Zustände hinwirken. Ob zwischen der ersten Kenntnisnahme von der (womöglich) illegalen Sachlage und dem Tätigwerden der Behörde ein größerer Zeitraum liege, sei unerheblich. Ein Härtefall liege nicht vor. Der Familie des Mannes sei es zuzumuten, einen Campingplatz zu nutzen oder Familie bzw. Freunde um Hilfe zu bitten oder eine Ferienwohnung anzumieten. Auch eine Sozialwohnung komme in Betracht. Wer in „besonders gröblicher Weise beharrlich“ die baurechtlichen Vorschriften missachte, nehme eine Untersagung somit in Kauf.
QUELLE — VGH Kassel, Beschluss vom 5.8.2025, 4 B 1315/25
Familien- und Erbrecht
Getrenntes Ehepaar: Beim „Nest-Wechselmodell“ ist die Zweitwohnungssteuer unzulässig
Das Verwaltungsgericht (VG) Weimar hat eine Zweitwohnungssteuersatzung betreffend getrennt lebende Ehepaare für nichtig gehalten.
Getrennt lebende Eltern nutzen Wohnung abwechselnd als Erstwohnsitz
Diese Ehepaare leben mit ihren Kindern im familien- bzw. sorgerechtlichen Nestmodell. Das bedeutet, die Kinder leben in einer Wohnung, die von den Eltern abwechselnd als Erstwohnsitz genutzt wird. Ebenso wurde das Wechselmodell betrachtet, bei dem es zwei Wohnungen gibt, die abwechselnd von den Kindern genutzt werden. Die Eltern leben jeweils mit dem ersten Wohnsitz in einer der Wohnungen. In beiden Fällen sah die Satzung keine Ausnahme von der Zweitwohnungssteuer vor.
Grundgesetzlicher Schutz
Das Grundgesetz (hier: Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) schützt die Entscheidung der Eltern, diese Betreuungsmodelle zu praktizieren. Deswegen ist eine Ausnahme von der Zweitwohnungssteuerpflicht vorzusehen. Im konkreten Fall hat das VG Weimar zusätzlich noch einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG festgestellt.
QUELLE — VG Weimar, Urteil vom 17.10.2024, 3 K 1578/23 We, Abruf-Nr. 249649 unter www.iww.de
Kindeswohlgefährdung: Klage einer Kindesmutter wegen Haftung eines familiengerichtlichen Sachverständigen
Die Klägerin hat den Beklagten wegen dessen Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger in einem Familienverfahren in Anspruch genommen. Das Landgericht (LG) Saarbrücken wies die Klage ab.
Es ging um den Umgang mit den gemeinsamen Kindern
Die Klägerin und ihr früherer Ehemann stritten vor einem saarländischen Familiengericht über den Umgang des Ehemanns mit den beiden gemeinsamen Kindern. Das Familiengericht beauftragte den Beklagten mit der Begutachtung zur Frage, wie zukünftig der Umgang des Kindesvaters mit den Kindern gestaltet werden kann. In der Folge wurde der Beklagte durch das Familiengericht zur Vorbereitung einer Sitzung aufgefordert, das bisherige Ergebnis der Begutachtung vorab schriftlich zusammenzufassen. Der Beklagte legte daraufhin eine Sachstandsmitteilung zum bisherigen Verlauf der Begutachtung vor, in der er u. a. schilderte, dass aufgrund der vorliegenden Datenlage nicht abgeschätzt werden könne, ob und welche Art von psychischen Krankheitsgeschehen bei der Klägerin vorliegt. Aus sachverständiger Sicht fänden sich vielfältige Hinweise auf eine kindeswohlgefährdende Lebenssituation.
Mutter wurde Umgang mit den Kindern wegen psychischer Probleme untersagt
Auf entsprechenden Antrag des zuständigen Jugendamts erließ das Familiengericht in der Folge einen Beschluss, mit dem der Klägerin und deren Ehemann das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder entzogen und der Klägerin die Kontaktaufnahme zu den Kindern verboten wurde. Es wurde die Herausgabe der Kinder an einen Pfleger angeordnet. Das Familiengericht begründete seine Auffassung mit dringenden Anhaltspunkten, dass die kindeswohlgefährdende Lebenssituation von der Klägerin aufgrund einer psychischen Eigenproblematik herbeigeführt worden sei. Beide Kinder wurden aufgrund dieses Beschlusses in einer Wohngruppe untergebracht, wo sie mehrere Wochen blieben, bevor sie in den Haushalt des Vaters zogen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Anordnungen des Familiengerichts wies das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) zurück. Die Begutachtung durch den Beklagten wurde im Hinblick auf dieses Beschwerdeverfahren unterbrochen.
In einem weiteren Termin vor dem Familiengericht schlossen die Klägerin und deren früherer Ehemann einen Vergleich, in dem sich die Klägerin mit einem zumindest vorläufigen Verbleib der Kinder beim Kindesvater einverstanden erklärte.
Mutter verlangt Schadenersatz
Die Mutter klagte auf Schadenersatz in Höhe von 15.630,32 Euro für ihr entstandene Sachverständigenkosten und für Aufwendungen, um den Kontakt zu den Kindern zu halten. Darüber hinaus hat sie Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes geltend gemacht, das sie auf 75.000 Euro beziffert.
Zerrüttetes Familienleben
Die Mutter hat vorgebracht, der Sachverständige habe behauptet, dass sie sich ab Kenntnis des Gutachtens umbringen würde, zumindest möglicherweise umbringen würde und die Kinder ebenfalls. Sie hat ferner behauptet, Opfer häuslicher Gewalt und häufig wiederkehrender Vergewaltigungen durch ihren früheren Ehemann geworden zu sein, was von dem Sachverständigen unbeachtet geblieben sei. Die Kinder seien durch diesen, der sich manipulativ verhalte, in die Gefahr einer erheblichen psychischen Schädigung gebracht worden. Aufgrund der Begutachtung und der dadurch geschaffenen Tatsachen sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als einem zumindest vorläufigen Verbleib der Kinder beim Vater zuzustimmen, da ansonsten die Begutachtung fortgesetzt worden wäre. Die gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen hat die Klägerin als grotesk fehlerhaft bezeichnet, dessen Exploration als völlig indiskutabel.
Das LG vermochte dem nicht zu folgen und hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zwar kommt, so das LG, eine Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 839a BGB) auch in Betracht, wenn – wie hier – ein verfahrensabschließender Vergleich geschlossen wird. Allerdings hat die Mutter nach Auffassung des LG zum einen ihre Pflichten aus § 839a Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB verletzt, indem sie nicht einmal ein abschließendes Gutachten abgewartet hat, obwohl ihr dies zumutbar gewesen wäre und sie hierauf hätte hinwirken können. Zum anderen konnte das LG nicht feststellen, dass der Sachverständige vorsätzlich oder grob fahrlässig ein falsches Gutachten erstellt hat.
Gefahr eines erweiterten Suizids
Dieser habe einen erweiterten Suizid nicht als reale Gefahr dargestellt. Er habe vielmehr bekundet, er könne keine Diagnose stellen und nichts ausschließen. Auch sei der Beschluss des Familiengerichts nicht auf die Gefahr eines erweiterten Suizids gestützt worden. Der Sachverständige sei vom Familiengericht im Übrigen lediglich mit einem Umgangsgutachten beauftragt worden und es habe keine abschließende Begutachtung stattgefunden. Die Bewertung sei eine vorläufige gewesen, was durch den Sachverständigen ebenso klargestellt worden sei wie der Umstand, dass wichtige Grundlagen für eine Beurteilung mangels Erhebung fehlten.
Die von der Mutter angesprochene Thematik der sexuellen Gewalt sei durch den Sachverständigen nicht negiert worden. Er habe diese allerdings im Rahmen seiner vorläufigen Einschätzung weder als gegeben unterstellen noch von deren Unwahrheit ausgehen können. Schließlich sei es auch keine grob fahrlässige Fehlbegutachtung, dass er bei seiner vorläufigen Einschätzung von einer Gefährdung des Kindeswohls ausgegangen sei und bei der Mutter eine psychische Problematik mit Krankheitswert für möglich gehalten habe. Denn diese Bewertung stütze sich unter anderem auf Schilderungen von normalerweise verlässlichen Kontaktpersonen.
Begutachtung war nur vorläufig
Das LG betonte daher zusammenfassend, dass eine grob fahrlässige Begutachtung ausscheide, weil es sich nur um eine vorläufige Begutachtung handelte, dies auch ausdrücklich klargestellt wurde, wesentliche Untersuchungsschritte (noch) nicht vorgenommen worden waren, dies dezidiert offengelegt wurde und die vorläufige Einschätzung auch auf Berichte von normalerweise verlässlichen Kontaktpersonen gestützt wurde.
QUELLE — LG Saarbrücken, Urteil vom 5.6.2025, 9 O 229/22, PM vom 5.6.2025
Testament: Wenn der Erbe zu unbestimmt bezeichnet ist …
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe musste sich mit den Anforderungen an eine wirksame Bezeichnung des Erben durch den Erblasser befassen. Seine Entscheidung ist eindeutig.
So formulierte der Erblasser
Der Erblasser J. M. und seine Ehefrau hatten sich 1970 gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, mit Schlusserbeneinsetzung des Stiefsohns E. M. Im Jahr 1994 errichtete der Erblasser ein weiteres Testament: E. M. sollte das Elternhaus und Versorgung erhalten; nach dessen Tod sollte „diejenige Person erben, die es besonders gut konnte mit E.“. E. M. verstarb 2022. Dessen langjährige Betreuerin beantragte einen Erbschein und berief sich auf die Nacherbeneinsetzung. Das Nachlassgericht hatte im Jahre 1997 einen Erbschein zugunsten von E. M. als Alleinerben erteilt. Später wurde über die Gültigkeit des Testaments von 1994 gestritten.
So argumentierte die Betreuerin
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragte die Betreuerin die Erteilung eines Erbscheins auf das Ableben des Erblassers, wonach sie mit Blick auf das Testament vom 1.12.94 aufgrund des Eintritts des Nacherbfalls (Ableben des Vorerben E. M.) Alleinerbin geworden sei. Zur Begründung führte sie aus, durch das Testament vom 1.12.94 habe der Erblasser die im gemeinschaftlichen Testament vom 15.4.1970 ursprünglich vorgesehene Schlusserbeneinsetzung des E. M. aufgehoben und diesen stattdessen als Vorerben und zugleich die Person, „die es besonders gut konnte mit E.“, als Nacherben eingesetzt. Sie sei diejenige Person, „die es besonders gut konnte mit E.“.
So entschied das Oberlandesgericht
Das OLG hat die Beschwerde der Betreuerin zurückgewiesen. Die Formulierung „diejenige Person, die es besonders gut konnte mit E.“ sei zu unbestimmt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2065 Abs. 2 BGB).
Der Erblasser müsse den Bedachten zwar nicht individuell bestimmt bezeichnen; er müsse ihn aber so genau bezeichnen, dass der Bedachte – erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme gesetzlicher Auslegungsregeln – ermittelt werden könne. Erforderlich sei, dass der Bedachte im Zeitpunkt des Erbfalls durch jede sachkundige Person anhand objektiver Kriterien bezeichnet werden könne. Wenn der Wortlaut der Verfügung von Todes wegen indes so unbestimmt sei, dass aufgrund der Unbestimmtheit der Kriterien eine Auslegung auch unter Berücksichtigung des sonstigen Inhalts des Testaments und von Umständen außerhalb des Testaments ergebnislos bleibe, führe dies zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung gemäß § 2065 Abs. 2 BGB. Daher liege keine wirksame Nacherbeneinsetzung vor.
QUELLE — OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.7.2025, 14 W 36/24 Wx, Abruf- Nr. 250393 unter www.iww.de
Mietrecht und WEG
WEG-Recht: Eigentümergemeinschaft kann Verkauf an Verein für Obdachlosenhilfe nicht verhindern
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf den Verkauf einer Wohnung an einen Verein für Obdachlosenhilfe nicht verhindern. So entschied es das Amtsgericht (AG) Düsseldorf. Ein entsprechender Beschluss ist nichtig.
Verein kaufte eine Wohnung
Der Verein hatte im Februar 2025 mit den damaligen Eigentümern einen Kaufvertrag über eine Wohnung im Haus der Eigentümergemeinschaft geschlossen. Dort sollten noch nicht näher zu bezeichnende obdachlose Menschen eine eigene Wohnung erhalten und betreut werden.
Gemeinschaftsordnung: Zustimmung des Verwalters erforderlich
Die Gemeinschaftsordnung sah vor, dass der Verwalter einer Weiterveräußerung zustimmen musste. Versagen durfte er sie aber nur aus wichtigem Grund. Die Eigentümerversammlung verweigerte die Zustimmung aufgrund negativer Erfahrungen mit Mietern in der Vergangenheit. Des Weiteren sei eine große Fluktuation unter den Mietern zu befürchten. Die stabile soziale Struktur im Haus sei gefährdet.
Das Amtsgericht ließ die Eigentümergemeinschaft „abtropfen“
Der Verein klagte und bekam vor dem AG Recht. Es stellte u. a. fest: Der Wunsch, die bestehende Sozialstruktur der Bewohner aufrechtzuerhalten, ist kein wichtiger Grund. Ebenso dürfe auch nicht auf die wirtschaftliche Situation einer Person abgestellt werden.
Die Sicherheit im Haus sah das AG ebenfalls nicht als gefährdet an. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass obdachlose Menschen unter sozialpädagogischer Begleitung den Hausfrieden störten.
Wichtig: Die Wohnung solle Menschen dauerhaft als Wohnraum dienen, nicht nur als kurzfristige Schlafstätte. Die Eigentümergemeinschaft habe nicht das Gegenteil dargelegt und bewiesen.
Folge: Die Eigentümergemeinschaft muss die Zustimmung zum Verkauf erteilen.
QUELLE — AG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2025, 290a C 42/25
Kautionsrückzahlung: Vernachlässigte Wohnung muss gründlich gereinigt werden
Ist eine Wohnung besenrein zurückzugeben, genügt in der Regel ein bloßes Ausfegen. Hat der Mieter die Räume aber über längere Zeit nicht gereinigt, sind insbesondere Küche und Sanitärräume in hygienisch gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben. Darüber hinaus sind deutlich verschmutzte Fenster zu putzen und Staub, Ablagerungen und Spinnengewebe zu entfernen. So entschied das Amtsgericht (AG) Rheine.
Wohnung stark verschmutzt
Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Mieter Abrechnung und Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter rechnete mit Schadenersatzansprüchen auf. Die Wohnung sei im Innen- und Außenbereich stark verschmutzt gewesen. Zahlreiche Räume hätten Spinnweben und Staubanhaftungen aufgewiesen, Türen seien verschmutzt gewesen, Terrasse und Treppenhaus nicht gefegt, Dachüberstand und Kellerschacht verunreinigt. Es habe deshalb einer Grundreinigung bedurft. Der Mieter hielt dem entgegen, die Wohnung in einem besenreinen und abnahmefähigen Zustand zurückgegeben zu haben. Zur Reinigung des Dachbodens oder des Kellerschachtes sei er nicht verpflichtet gewesen.
„Besenrein“ genügt
Im Regelfall genüge die Rückgabe einer besenreinen Wohnung. Ein bloßes Ausfegen reicht grundsätzlich aus, so das AG. Anders sei es jedoch, wenn die Wohnung über längere Zeit nicht gereinigt worden sei. Küche und Sanitärräume müssten sich in einem hygienisch gebrauchsfähigen Zustand befinden, sichtbare Staub- und Schmutzablagerungen seien zu entfernen und Fenster bei erkennbarer Verschmutzung zu putzen.
Im Fall des Amtsgerichts war nur gefegt worden
Vorliegend habe der Mieter die Wohnung lediglich ausgefegt, ohne weitere Reinigungsmaßnahmen vorzunehmen. Insbesondere Bad, Fenster und Türen seien seit geraumer Zeit nicht mehr gereinigt worden. Dachboden und Kellerschacht seien ebenfalls verschmutzt gewesen. Die Kosten für die Grundreinigung durfte der Vermieter von der Kaution abziehen.
QUELLE — AG Rheine, Urteil vom 12.6.2025, 10 C 78/24
Berlin: Erster rechtskräftiger Bußgeldbescheid wegen Mietpreisüberhöhung
Das Wohnungsamt Berlin Friedrichshain-Kreuzberg hat den ersten rechtskräftigen Bußgeldbescheid in Friedrichshain-Kreuzberg wegen Verstoßes gegen § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (Mietpreisüberhöhung) erwirkt.
Mietpreisüberhöhung liegt vor, wenn infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Mietraum die geforderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt. Demnach begeht ein Vermieter eine Ordnungswidrigkeit, wenn er eine solche überhöhte Miete verlangt.
Im konkreten Fall lag die 38,25 m² große Wohnung in Friedrichshain, die Miete lag rund 190 Prozent über dem Mietspiegel. Als Bußgeld hatte das Wohnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg 26.253,50 Euro festgesetzt sowie einen Mehrerlös von 22.264,08 Euro eingefordert. Der Mehrerlös entspricht der Rückforderung der zu viel gezahlten Miete und steht der ehemaligen Mieterin zu, sofern sie einen entsprechenden Antrag stellt.
Zunächst lag ein Einspruch gegen das Bußgeld durch die Vermieterin vor. Eine Gerichtsverhandlung zum Mietpreisüberhöhungsverfahren wurde deshalb für den 9.10.2025 angesetzt. Am 8.10.2025 hatte die Vermieterin den Einspruch zurückgenommen und der Bußgeldbescheid wurde damit rechtskräftig.
QUELLE — Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, PM 322/2025
Verbraucherrecht
Fluggastrechte: „Kurz vor knapp“ am Gate
Soll es mit dem Flugzeug in den Urlaub gehen, kann es zeitlich schon einmal eng werden. Die Gründe hierfür sind vielfältig. In einem besonderen Fall hat nun das Landgericht (LG) Frankfurt entschieden.
Rechtzeitig am Check-In – doch Gate war geschlossen
Eine Gruppe von fünf Personen hatte einen Flug von Frankfurt nach Doha gebucht. Am Check-In-Schalter fanden sie sich rechtzeitig ein, jedenfalls mehr als 45 Minuten vor Abflug. Auf den Boarding-Pässen war angegeben, das Gate schließe 20 Minuten vor Abflug. Planmäßige Abflugzeit war 17:35 Uhr. Das Gate wurde um 17:15 Uhr geschlossen. Als die fünf Reisenden kurz danach dort ankamen, verweigerte ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft ihnen ein Einsteigen. Zu diesem Zeitpunkt stand das Flugzeug noch am Flugsteig und es befanden sich noch andere Passagiere hinter der Boarding-Pass-Kontrolle vor dem Einstieg in die Maschine. Mit ihrer Klage verlangten die fünf Reisenden von dem Luftfahrtunternehmen eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 600 Euro.
Landgericht urteilte verbraucherfreundlich
Während das Amtsgericht (AG) ihre Klagen noch mit der Begründung abgewiesen hatte, eine nochmalige Öffnung des Boarding hätte die operativen Abläufe der beklagen Fluggesellschaft beeinträchtigt, gab das LG ihrer Berufung statt.
Das LG führte in seinem Berufungsurteil aus: Ein Fluggast muss nicht nur rechtzeitig am Abfertigungsschalter, sondern auch am Flugsteig sein. Zwar ist in der Fluggastrechte-Verordnung keine bestimmte Zeit angegeben, doch ist von einem Fluggast grundsätzlich zu erwarten, dass er sich zu der auf der Boardkarte angegebene Zeit in unmittelbarer Nähe des Flugsteigs aufhält. Verzögere sich der Abflug, sei jedoch auf zu spät zum Boarding erscheinende Fluggäste Rücksicht zu nehmen. Das LG: Ist das Boarding noch nicht abgeschlossen und sind die Türen des Flugzeugs noch geöffnet, besteht eine Mitnahmeverpflichtung der Fluggesellschaft. Gleiches gilt, wenn der Vorfeldbus, der die Fluggäste zum Flugzeug bringen soll, noch nicht abgefahren ist. In diesem Fall komme es auch nicht zu Verzögerungen im organisatorischen Ablauf, denn die Start- und Streckenfreigabe werde erst nach Schließen der Flugzeugtüren von dem Piloten beantragt.
Da die Türen im vorliegenden Fall noch geöffnet und auch noch nicht alle anderen Passagiere eingestiegen waren, sei es für die beklagte Fluggesellschaft nicht unzumutbar gewesen, die fünf Reisenden durchzulassen. Die Kläger hätten sich in der Reihe der noch vor dem Flugzeug anstehenden Passagiere anstellen können, ohne dass dadurch eine Verzögerung des Abflugs zu befürchten war, befand das LG.
Das Urteil ist rechtkräftig.
QUELLE — LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2025, 2-24 S 93/24, PM vom 7.7.2025
Gewährleistungsausschluss: Täuschung beim Hauskauf: Käuferin darf Kaufvertrag rückgängig machen
Zeigen sich nach dem Kauf einer gebrauchten Immobilie gravierende Schäden oder Probleme mit der Baugenehmigung, hat der Erwerber oft keine Handhabe, gegen den Verkäufer vorzugehen. Denn in praktisch allen Hauskaufverträgen findet sich ein Ausschluss der Haftung für Mängel jeglicher Art. Der Käufer muss dann die Kosten der Mangelbeseitigung selbst tragen. Dass ein Rückgriff auf den Verkäufer in Ausnahmefällen doch möglich ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankenthal. Danach kann ein Hauskauf trotz Haftungsausschluss erfolgreich angefochten werden, wenn der Verkäufer den wahren Zustand des Hauses verschleiert hat. Denn die Haftung lässt sich nicht wirksam ausschließen, wenn der Käufer arglistig getäuscht worden ist.
Hauskauf unter Ausschluss der Gewährleistung
Die Käuferin erwarb für mehr als 600.000 Euro ein Anwesen unter Ausschluss der Gewährleistung. Im Maklerexposé wurde das Haus unter anderem als „liebevoll kernsaniert“ beworben.
Baugenehmigung für Terrasse lag nicht vor: Stadt wandte sich an Erwerberin
Die Verkäuferin verschwieg jedoch eine wichtige Information: Sie hatte wenige Monate zuvor ein Telefonat mit der Stadtverwaltung geführt, in dem zur Sprache kam, dass für eine Außentreppe und eine Terrasse auf dem Grundstück keine Baugenehmigung existierte. Nach dem Verkauf forderte die Stadtverwaltung die Käuferin zur Beseitigung der Terrasse und der Außentreppe auf, da diese unzulässig auf deren benachbartem Grundstück errichtet worden war.
Elektroinstallation veraltet
Zweites Problem: Ein von der Käuferin beauftragter Elektriker sah die Elektroinstallation als nicht neuwertig an. Sie befand sich vielmehr auf dem Stand der 1990er Jahre.
Käuferin durfte sich vom Vertrag lösen
Die Käuferin wollte sich daraufhin vom Kaufvertrag lösen. Sie erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und trat hilfsweise vom Vertrag zurück.
Das LG gab der Käuferin recht. Sie sei getäuscht worden, weil die Verkäuferin zum einen den Konflikt mit der Stadtverwaltung nicht offenbart habe. Zum anderen entspreche das Haus nicht der Beschreibung im Maklerexposé, das wie eine öffentliche Äußerung der Verkäuferin zu werten sei. Denn eine Kernsanierung setze nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus, dass die Bausubstanz in einen nahezu neuwertigen Zustand versetzt worden sei. Die Verkäuferin habe aber die Zweifel an der Neuwertigkeit der Elektroinstallation nicht ausgeräumt.
Auf den Gewährleistungsausschluss könne sie sich nicht berufen, denn sie habe die Renovierungsarbeiten selbst verantwortet und damit den wahren Zustand des Hauses gekannt. Die Käuferin dürfe deshalb ihr Geld gegen Rückgabe des Hauses zurückverlangen.
QUELLE — LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 1.10.2025, 6 O 259/24, PM vom 29.10.2025
Auskunftsersuchen: Wenn das Instagram-Profil imitiert wird …
Kann eine Privatperson vom Betreiber einer Social-Media-Plattfom Auskunft zu den zu einem Profil hinterlegten Daten verlangen, wenn das Profil als Profilbild die Antragstellerin zeigt und deren eigenes Profil auch offensichtlich imitiert? Diese Frage hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden.
Das war geschehen
Die Antragstellerin begehrt eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung durch eine Diensteanbieterin nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (hier: § 21 Abs. 3 TDDDG) betreffend ein näher benanntes Konto auf der Plattform von www.instagram.com. Die Dienstanbieterin betreibt u. a. die Social-Media-Plattform Instagram.
Die Antragstellerin trägt vor, sie selbst sei Nutzerin eines Kontos auf der Plattform Instagram mit dem Accountnahmen „xxx._.fh“. Anfang 2021 habe sie Kenntnis davon erlangt, dass es auf Instagram ein weiteres Konto mit der Bezeichnung „_xxxe_zt“ gebe, das als Profilbild ein Foto von der Antragstellerin aus dem Jahr 2019 verwende. Dieses Konto sei optisch und inhaltlich mehrfach an ihre Person angepasst worden. So sei etwa auf diesem Konto ein Hinweis auf ein geplantes Auslandsjahr der Antragstellerin eingestellt worden, den sie zuvor auch auf ihrem eigenen Konto eingestellt habe. Es seien auch schon Personen von dem genannten fremden Konto in vermeintlichem Namen der Antragstellerin angeschrieben worden. Der Kontoinhaber antworte zudem auch auf Anfragen an das Konto und gebe sich dabei explizit unter Angabe der vollständigen Adresse als die Antragstellerin aus. Bisherige Versuche, die Identität des Kontoinhabers zu ermitteln, seien erfolglos geblieben.
Die Diensteanbieterin sei zur Auskunftserteilung berechtigt und verpflichtet, da es sich bei den Nachrichten und dem Profilbild auf dem Instagram-Account um audiovisuelle Inhalte nach § 21 Abs. 2 TDDDG handele. Die Antragstellerin beantragt, der Diensteanbieterin zu erlauben und diese zu verpflichten, ihr Auskunft über Name und E-Mail-Adresse des Nutzers, soweit vorhanden, auch dessen Telefonnummer, zu dem auf der Plattform www.instagram.com betriebenen Nutzerkonto „_xxxe_zt“ zu erteilen.
Die Diensteanbieterin hat sich gegen den Antrag ausgesprochen. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung seien nicht hinreichend dargelegt worden. Bei dem Erstellen eines Instagram-Kontos oder dem Versenden von Textnachrichten handele es sich nicht um o. g. audiovisuelle Inhalte.
So sah es das Landgericht
Das LG hat den Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Anordnung nach § 21 Abs. 2, 3 TDDDG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift entscheidet auf Antrag das Gericht über die Zulässigkeit einer Auskunftserteilung durch den Anbieter digitaler Dienste und zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Inhaltlich richtet sich die Zulässigkeit wie auch die Verpflichtung nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Danach darf der Anbieter von digitalen Diensten im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte entweder aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand bestimmter Vorschriften des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.
Gesetz umfasst nur audiovisuelle Inhalte…
Hier behauptet die Antragstellerin aber gar nicht, dass es um Inhalte gehe, die einen der im Gesetz genannten Straftatbestände erfüllten. Voraussetzung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung wie auch der Pflicht zur Auskunftserteilung wäre daher das Vorliegen rechtswidriger audiovisueller Inhalte. Der Begriff der audiovisuellen Inhalte ist im TDDDG nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch meint audiovisuell „zugleich hörbar und sichtbar, Augen und Ohr ansprechend“ (Duden). Auch die Entstehungsgeschichte des § 21 TDDDG in seiner heutigen Form spricht für die Annahme, dass reine Bilder und Textnachrichten nicht als audiovisuelle Inhalte gewertet werden sollten.
… und nicht Fotos und Textnachrichten
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist durch die Verwendung eines Fotos zusätzlich zu Textnachrichten kein audiovisueller Inhalt im Sinne des Gesetzes geschaffen worden.
Gesetzgeber ist gefragt
Das LG stimmt im Übrigen dem Vorbringen der Antragstellerin zu, wonach eine § 21 Abs. 2 TDDDG entsprechende Regelung (ohne Begrenzung auf konkret strafbare Inhalte) auch für reine Bilder oder Texte oder reine Audionachrichten sinnvoll wäre, auch um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, vor allem aber, weil das Auskunftsbedürfnis, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, auch bei solchen Inhalten bestehen kann. Diese zu schaffen, wäre aber Aufgabe des Gesetzgebers, nicht Aufgabe des LG.
QUELLE — LG Koblenz, Beschluss vom 25.8.2025, 2 O 1/25, PM
Haftungsfrage: Reinigung einer Luxusjacke
Eine Textilreinigung haftet nicht, wenn sie sich an Reinigungsvorgaben des Herstellers hält. So entschied das Amtsgericht (AG) München.
Jacke wies nach Reinigung Flecken auf
Ein Mann brachte eine Daunenjacke einer Luxusmarke mit Lederbesätzen in eine Reinigung. Die Jacke enthielt eine Pflegekennzeichnung mit dem Zusatz „nicht waschen, nicht bleichen, kein Wäschetrockner, bügeln, finishen bei ca. 100° C, keine chemische Reinigung im Lösemittel“. Als er seine Jacke nach der Reinigung abholte, wies diese große schmutzige Flecken auf. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Entfernung der Flecken nicht möglich sei. Er verlangte daraufhin den Ersatz des Neuwerts in Höhe von 1.200 Euro vom Reinigungsunternehmen. Sowohl das Unternehmen als auch dessen Versicherung wiesen den Anspruch jedoch zurück.
War die Reinigung mangelhaft?
Der Kunde reichte daher Klage beim AG ein. Er behauptete, die Reinigung sei mangelhaft gewesen und die Verfärbung sei bei der Reinigung oder Trocknung entstanden. Das Reinigungsunternehmen stellte sich auf den Standpunkt, die Reinigung entsprechend dem Reinigungsetikett durchgeführt zu haben. Beim Trocknungsvorgang habe sich Farbstoff von den Lederbesätzen gelöst, sei in den Oberstoff des Polyesters gewandert und dort getrocknet. Ursächlich hierfür sei eine unzureichende Farbechtheit der Lederbesätze gewesen.
Gericht beauftragte Sachverständigen
Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Untersuchung der Schadensursache. Anschließend wies das AG die Klage ab. Eine fehlerhafte Reinigung oder sonstige Behandlung der Jacke durch die Beklagten liege nicht vor. Diese war aus fachlicher Sicht korrekt und ordnungsgemäß nach Empfehlung des Herstellers gereinigt. Die nach der Reinigung aufgetretenen Flecken im Bereich der Lederapplikationen der Jacke beruhen auf einem latenten Materialfehler des Lederbesatzes, der im Rahmen des Trocknungsprozesses Farbbestandteile in den sonstigen Jackenstoff abgegeben hat.
Sachverständigengutachten war Grundlage für Gerichtsentscheidung
Die Ausführungen des Sachverständigen seien in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar, sodass das Gericht die Ausführungen vollumfänglich zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung machen konnte. Auch auf die diversen Einwendungen der Klageseite habe der Sachverständige sachlich und objektiv seine Lösung plausibel verteidigt und die Gegenbehauptungen der Klageseite entkräftet.
Das Urteil ist rechtskräftig.
QUELLE — AG München, Urteil vom 1.4.2025, 172 C 17342/22, PM 33/25
Verkehrsrecht
Straßenverkehrsgefährdung: Beim Augenblicksversagen liegt keine Rücksichtslosigkeit vor
Rücksichtslosigkeit kann in den Fällen des sog. Augenblicksversagens, der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden. So entschied es das Amtsgericht (AG) Dülmen.
Staatsanwaltschaft: Fahrerlaubnis soll entzogen werden
Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, dem Angeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen § 315c StGB die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Dieser habe grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt eines Zeugen verletzt und dadurch dessen Leib und Leben fahrlässig gefährdet.
Amtsgericht: „Nein“ – bloße Unachtsamkeit
Das AG hatte schon Bedenken, ob die Vorfahrtsverletzung „grob verkehrswidrig“ war. Jedenfalls sei aber das Handeln des Angeschuldigten nicht „rücksichtslos“ gewesen. Denn „rücksichtslos“ im Sinne des § 315c StGB handele (nur), wer sich „aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt“.
Hier habe es sich jedoch nur um eine Unachtsamkeit aufgrund eines Augenblicksversagens gehandelt. Rücksichtslosigkeit kann jedoch in den Fällen des sog. Augenblicksversagen der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden.
QUELLE — AG Dülmen, Urteil vom 17.4.2025, 42 Ds 36/25, Abruf-Nr. 247973 unter www.iww.de
Straßenverkehrsordnung: Tippen auf E-Zigaretten-Display am Steuer ist verboten
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in letzter Instanz entschieden: Das Bedienen einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer kann ein erhebliches Bußgeld nach sich ziehen.
Touchdisplay der E-Zigarette während der Fahrt bedient
Ein Autofahrer, der während der Fahrt die Stärke seiner E-Zigarette auf dem Touchdisplay geändert hatte, muss nun endgültig eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro bezahlen. Ihm droht zusätzlich die Eintragung eines Punkts in Flensburg.
Er war auf der Autobahn von zwei Polizeibeamten dabei beobachtet worden, wie er am Steuer seines Kfz Tippbewegungen auf einem Gerät vornahm. Die Beamten gingen von der Nutzung eines Mobiltelefons aus. Die Stadt Siegburg verhängte deshalb gegen den Autofahrer eine Geldbuße über 150 Euro.
Der Einspruch des Autofahrers hatte vor dem Amtsgericht (AG) Siegburg im Ergebnis keinen Erfolg. In der Beweisaufnahme stellte sich zwar heraus, dass der Autofahrer kein Handy benutzt, sondern den Stärkegrad seiner E-Zigarette auf deren Touchdisplay geändert hatte. Das AG bestätigte gleichwohl die Entscheidung. Auch die Benutzung einer derartigen E-Zigarette falle unter das „Handy-Verbot“ der Straßenverkehrsordnung (hier: § 23 Abs. 1a StVO).
Autofahrer auch in letzter Instanz erfolglos
Vor dem OLG bleib der Autofahrer ebenfalls erfolglos: Das Tippen auf dem Touchdisplay einer E-Zigarette zur Veränderung ihres Stärkegrads verstößt ebenfalls gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte durch Fahrzeugführende gemäß der – wiederholt geänderten – Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO. Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne des § 23 Abs. 1a S. 2 StVO. Zudem hält eine E-Zigarette auch Informationen bereit, wenn die veränderte Dampfstärke auf einem Touchdisplay angezeigt wird (§ 23 Abs. 1a S. 1 StVO).
Zwar besteht der Zweck einer E-Zigarette in erster Linie in der Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Die Regelung der Dampfstärke über ein Touchdisplay stellt aber eine Hilfsfunktion dar, die ihre Hauptfunktion unterstützt. Ihre Bedienung begründet auch ein erhebliches Ablenkungspotenzial für den Fahrzeugführer, welches sich nicht von der Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons unterscheidet. Daher liegt in der Einstellung der Dampfstärke über das Touchdisplay ein verbotswidriges Benutzen.
Die Entscheidung des OLG ist rechtskräftig.
QUELLE — OLG Köln, Beschluss vom 25.9.2025, III-1 ORbs 139/25, PM vom 1.10.2025
Ermessensentscheidung: Absehen vom Fahrverbot: Existenzgefährdung
Der Tatrichter entscheidet nach eigenem Ermessen, ob bei einer Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Fahrers (Betroffenen) besondere Umstände bzw. Gründe bestehen, auf die Warn- und Denkzettelfunktion des Fahrverbots zu verzichten. Trägt der Betroffene solche Umstände vor, muss der Tatrichter diese kritisch prüfen. Seine Feststellungen müssen so umfassend sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die Annahme eines Ausnahmefalls nachvollziehbar erscheinen lassen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.
Mit diesen Argumenten bemühte sich der Fahrer um Milde
Der Betroffene hatte geltend gemacht, er sei allein im Außendienst und Vertrieb für das Familienunternehmen tätig. Er sei dabei der einzige Mitarbeiter, der die Waren ausführe und überregionale Kundenakquise sowie Betreuung des bisherigen Kundenstamms betreibe.
Das Oberlandesgericht blieb hart
Dem OLG hatte das nicht gereicht. Denn das Amtsgericht (AG) hatte sich zur Überprüfung der vorgetragenen Existenzgefährdung und der finanziellen Unmöglichkeit der Einstellung eines Fahrers keine schriftlichen Unterlagen vorlegen lassen.
Zudem sei nicht geprüft worden, ob die Tätigkeiten auch mit dem öffentlichen Personennahverkehr ausgeführt werden können. Auch die Möglichkeit einer Versendung durch Postdienstleister sei nicht erwogen worden.
QUELLE — OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.9.2025, 1 ORbs 340 SsBs 403/25, Abruf-Nr. 250852 unter www.iww.de
Schadenersatz: Umgefallenes Verkehrsschild: Baulogistikdienstleister haftet
Der Mitarbeiter einer Firma parkte sein Firmenfahrzeug am rechten Fahrbahnrand neben einem mobilen Verkehrsschild, das auf dem angrenzenden Grünstreifen aufgestellt war. Als das Verkehrsschild auf das Firmenfahrzeug stürzte, entstand an diesem ein Sachschaden in Höhe von 3.534,46 Euro. Den kann die Firma nun vom Aufsteller des Schildes beanspruchen, sagt das Amtsgericht (AG) München.
Schadenersatz wegen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht?
Die Klägerin verlangte daher von dem mutmaßlichen Aufsteller des Schildes, einem Baulogistikdienstleister, Schadenersatz, da das Schild uneben und nicht ausreichend gegen Wind geschützt aufgestellt worden sei. Da dieser die Schadenregulierung verweigerte, verklagte die Firma den Baulogistikdienstleister vor dem AG auf Zahlung von 3.534,46 Euro Schadenersatz, 25 Euro Kostenpauschale, Ersatz von Gutachterkosten in Höhe von 650,79 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
„Ja“, sagt das Amtsgericht
Das AG gab der Firma in vollem Umfang Recht und verurteilte den Baulogistikdienstleister zur Zahlung von 4.210,25 Euro und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro. In seinem Urteil führte das Gericht unter anderem aus, dass der Baulogistikdienstleister Verkehrssicherungspflichtiger war. Verpflichtet ist, wer für den Bereich der Gefahrquelle verantwortlich und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, so das AG. Das streitgegenständliche Verkehrsschild sei durch Aufkleber des Baulogistikdienstleisters gekennzeichnet, wodurch sich die Gefahrenquelle grundsätzlich ihrem Verantwortungsbereich zuweisen lasse, auch beherrschte sie die Gefahrenquelle. Der Baulogistikdienstleister habe zwar vorgetragen, dass er nicht der richtige Beklagte sei. Diese Einwendung sei aber bis zuletzt unsubstanziiert geblieben.
So hätte die Baustelle nicht abgesichert werden dürfen
Erforderlich und zumutbar sei das Erfüllen von Standsicherheitsvorgaben im Zeitpunkt des erstmaligen Aufstellens. Auch eine anschließende gelegentliche Überprüfung, ob sich an den Gegebenheiten zuungunsten der Standfestigkeit etwas verändert hat, sei erforderlich und zumutbar.
Aufgrund der gebrochenen mittleren Fußplatte des Verkehrszeichens sei davon auszugehen, dass die Standsicherheitsklasse, unabhängig von der tatsächlich erforderlichen Standsicherheitsklasse, schon nicht erfüllt wurde oder zumindest vor dem Unfallzeitpunkt nicht mehr erfüllt war, da am Unfallort zum Unfallzeitpunkt keine verbleibenden Teile der Fußplatte vorzufinden waren. Die Abwesenheit der Bruchteile der Fußplatte zum Unfallzeitpunkt spreche selbst bei ursprünglicher Einhaltung der Standsicherheitsklasse für einen schon längeren Wegfall der Standsicherheit, der bei einer erforderlichen und zumutbaren gelegentlichen Überprüfung der Standsicherheit durch den Baulogistikdienstleister hätte auffallen und beseitigt werden müssen.
Zudem sei den vorgelegten Lichtbildern zu entnehmen, dass das Verkehrsschild im Grünstreifen sehr nah am Fahrbahnbereich aufgestellt war und daher bereits beim Aufstellen ersichtlich war, dass bei einem eventuellen Umfallen abgestellte Fahrzeuge beschädigt werden können.
QUELLE — AG München, Urteil vom 16.1.2025, 223 C 19279/24, PM 31/25
Steuerrecht
Bundesfinanzhof: (Kein) Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich erstmals zu den Voraussetzungen geäußert, die einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen betreffen.
Das war geschehen
Im Streitfall hatte das Finanzamt nach Ansicht der Steuerpflichtigen gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen. Die Steuerpflichtige machte daher unmittelbar beim Finanzgericht (FG) einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend.
Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage jedoch ab. Ein Schaden der Steuerpflichtigen sei nicht erkennbar, sodass ein Anspruch auf Schadenersatz ausscheide. Der BFH hat die Entscheidung nun im Ergebnis, wenn auch mit einer anderen Begründung, bestätigt.
Außergerichtliche Gelegenheit zur Klärung für Finanzamt nicht eingeräumt
Nach Ansicht des BFH setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt geltend gemacht wird. Denn fehlt es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde, mangelt es an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwer des Steuerpflichtigen. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist daher unzulässig. Vielmehr muss dem Finanzamt zuvor außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadenersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden.
Beachten Sie — Auch in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, kann das bisherige Vorbringen damit nicht einfach um ein Schadenersatzbegehren erweitert werden. In diesem Fall liegt eine unzulässige Klageerweiterung vor.
QUELLE — BFH, Beschluss vom 15.9.2025, IX R 11/23, Abruf-Nr. 251713 unter www.iww.de; PM Nr. 81/25 vom 18.12.2025
Vermieter: Werbungskosten: Aktuelles zur verbilligten Vermietung an nahe Angehörige
Gerade, wenn eine Immobilie an nahe Angehörige zu Wohnzwecken überlassen wird, liegt das Entgelt häufig unterhalb der ortsüblichen Miete. Um sich in diesen Fällen dennoch den vollen Werbungskostenabzug zu sichern, sind einige Punkte zu beachten.
Einkommensteuergesetz definiert Grenzen
Bei der Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil ist nach § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wie folgt zu unterscheiden:
- Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.
- Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich, sodass die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang abziehbar sind.
- Bei einer Nutzungsüberlassung zu mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur möglich, wenn sich bei einer Totalüberschussprognose auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Werbungskostenabzug nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung möglich.
Beachten Sie — Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also die ortsübliche Warmmiete maßgebend.
Beispiel
A vermietet eine zuvor fremd vermietete Wohnung an seine Tochter. Das Mietverhältnis ist zivilrechtlich wirksam und wird wie vereinbart durchgeführt. Die Wohnung war zuvor für 500 Euro zzgl. 150 Euro Umlagen fremd vermietet. Die Kaltmiete (500 Euro) ist gegenwärtig weiterhin ortsüblich. Die Tochter übernimmt sämtliche Umlagen (entspricht hier 150 Euro monatlich) und zahlt zudem eine Miete von 285 Euro.
Lösung: Die ortsübliche Miete beträgt 650 Euro, die vereinbarte Miete demgegenüber 435 Euro, sodass die Entgeltquote bei 66,9 % liegt. Somit ist die Wohnungsüberlassung als entgeltlich zu beurteilen und A kann die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten abziehen.
Beachten Sie — Durch den fortschreitenden Mietniveauanstieg muss die Grenze von 66 % im Auge behalten werden. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete angepasst werden, um den vollen Werbungskostenabzug weiter zu sichern.
Für Gewerbeflächen gelten andere Regeln
§ 21 Abs. 2 EStG bezieht sich lediglich auf Fälle der Wohnungsüberlassung, gilt aber nicht für die Verpachtung von Gewerbeflächen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat bei einer verbilligten Verpachtung eine Aufteilung nur dann zu erfolgen, wenn die vereinbarte Gegenleistung mehr als ein Viertel unter der ortsüblichen Marktpacht liegt. Eine Abweichung von bis zu einem Viertel ist dagegen steuerlich unbeachtlich.
Beachten Sie — Auch die Einhaltung dieser Toleranzgrenze bedarf der regelmäßigen Überprüfung. Bedeutsam ist ebenso, dass bei Überlassung von Gewerbeflächen die Nettokaltmiete bzw. Nettokaltpacht ohne Umlagen mit der ortsüblichen Miete oder Pacht zu vergleichen ist.
QUELLE — § 21 Abs. 2 EStG; BFH, Urteil vom 11.3.2025, IX R 11/22; BFH, Urteil vom 10.10.2018, IX R 30/17
Grundsteuer: Bundesfinanzhof: Bundesmodell ist verfassungskonform
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung am 12.11.2025 entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Bundesländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält.
So sieht es der Bundesfinanzhof
Der BFH bestätigte inhaltlich die Ansichten der Vorinstanzen und versagte den Revisionen in der Sache den Erfolg. Er ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen überzeugt. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kommt nicht in Betracht.
Der Gesetzgeber hat ein Bewertungssystem geschaffen, das konzeptionell einer Verkehrswertorientierung folgt und darauf angelegt ist, im Durchschnitt aller zu bewertenden Objekte den „objektivier-realen Grundstückswert“ innerhalb eines Korridors des gemeinen Werts annäherungsweise zutreffend zu erfassen.
Die Bewertungsvorschriften sind grundsätzlich geeignet, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden. Belastungsgrund für die neue Grundsteuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers das Innehaben von Grundbesitz und die dadurch vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und dem Steuerpflichtigen eine entsprechende objektive Leistungsfähigkeit vermittelt.
In seiner Pressemitteilung geht der BFH vor allem auf diese Aspekte ein:
- Die Maßgeblichkeit von gesetzlich typisierten Bodenrichtwerten zur Bestimmung des Bodenwerts verstößt nicht gegen eine realitäts- und relationsgerechte Bewertung im Sinne der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts.
- Ebenso wenig führen die für die Wertberechnung von Wohnungseigentum im Ertragswertverfahren heranzuziehenden pauschalierten Nettokaltmieten zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.
Relevanz für alle Bundesländer mit Bundesmodell
Die drei Entscheidungen (geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin) sind auch für Wohnungseigentümer in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen von Bedeutung, da diese Länder ebenfalls das Bundesmodell“ verwenden.
Beachten Sie — Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die aktuellen Entscheidungen keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.
Verfassungsbeschwerde beabsichtigt
Der Bund der Steuerzahler Deutschland und der Zentralverband Haus & Grund Deutschland haben bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen.
QUELLE — BFH, PM Nr. 78/25 vom 10.12.2025 zu den Rechtssachen II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25, abrufbar unter www.iww.de/s14854; Bund der Steuerzahler Deutschland e. V., Mitteilung „Grundsteuer: Wir ziehen nach Karlsruhe!“ vom 10.12.2025
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
Arbeitgeber: Lohnsteuerprüfung: Zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale
Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Ener-giepreispauschale i. H. von 300 Euro gewährt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Münster ging es nun um die Frage, ob das Finanzamt berechtigt ist, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern.
Rückforderung durch Finanzamt
Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass einige Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hatten. Die Energiepreispauschale wurde nach § 113 Einkommensteuergesetz (EStG) aber nur unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt. Deshalb wollte das Finanzamt die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber zurückfordern – aber zu Unrecht, wie das FG Münster entschieden hat.
Der Gesetzgeber hat in (dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden) § 117 EStG keinen Verweis auf § 113 EStG aufgenommen.
Bundesfinanzhof ist gefragt
§ 117 EStG machte die Auszahlung nur von einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpfte nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht an. Waren die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung erfüllt, muss die Rückabwicklung im Verhältnis Staat zu Arbeitnehmer erfolgen.
Da die Revision anhängig ist, wird zu dieser Frage bald der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden müssen.
QUELLE — FG Münster, Urteil vom 10.12.2025, 6 K 1524/25 E, Rev. BFH, VI R 24/25
Arbeitgeber: Kosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil für den Firmenwagen
Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort, auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung. So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).
Das war geschehen
Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, in der Nähe der Arbeitsstätte bei ihm einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Den geldwerten Vorteil berechnete der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regel. Die Stellplatzmiete, die die Beschäftigten zahlten, zog der Arbeitgeber vom geldwerten Vorteil ab.
Bei einer Lohnsteuerprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der Ein-Prozent-Regel ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürfen. Denn die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs.
Gerichtliche Instanzen uneinig
Hiergegen klagte der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht (FG) Köln und war erfolgreich. Aus der Revision ging er aber als Verlierer hervor.
Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) eines betrieblichen Pkw ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen leistet, die Anschaffungskosten für den Pkw trägt oder einzelne (nutzungsabhängige) Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) übernimmt.
Es mindern jedoch nur solche Aufwendungen den Vorteil, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Pkw ein privates Ziel aufzusuchen (z. B. Mautkosten für Privatfahrten), gehören hierzu nicht.
Stellplatzmiete gehört nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs
Entsprechendes gilt bei Stellplatz- und Garagenkosten. Trägt der Arbeitnehmer hierfür Kosten, kann dies nur zu einer Minderung des ihm durch die Überlassung des Stellplatzes bzw. der Garage zugewandten Vorteils führen.
Beachten Sie — Der BFH hat nicht dazu Stellung genommen, ob eine Zahlung, die auf einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage beruht, anders zu beurteilen wäre. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist dies nämlich der Fall bzw. soll hier eine Vorteilsminderung erfolgen.
QUELLE — BFH, Urteil vom 9.9.2025, VI R 7/23, Abruf-Nr. 252022 unter www.iww.de; BMF-Schreiben vom 3.3.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, Rz. 32 und Rz. 53
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Für Arbeitgeber teuer: permanente Videoüberwachung des Arbeitnehmers
Eine permanente unzulässige Überwachung nahezu aller Betriebsräume und des Arbeitsplatzes über 22 Monate trotz Widerspruch des betroffenen Arbeitnehmers ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Dies rechtfertigt eine Geldentschädigung. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm.
Das war geschehen
Die Betriebshalle besteht aus einer Produktionshalle, einem Pausenraum, Umkleideräumen, WCs, zwei Büros und einem angrenzenden Lagerraum. Innerhalb der Produktionshalle, des Lagers sowie der Büroräume befinden sich 34 Videokameras. Die Videokameras im Lager, in der Produktionshalle und in einem Verbindungsdurchgang zeichnen 24 Stunden am Tag die gesamte Fläche mit einer Speicherdauer von jedenfalls 48 Stunden auf. Auch innerhalb der Büroräume sind Kameras so ausgerichtet, dass sie potenziell die gesamte Räumlichkeit erfassen. Eine Tonaufnahme erfolgt nicht. Die Bilder der Videokameras können „live“ so ausgewertet werden, wie sie aktuell aufgenommen werden. Durch Hinweisschilder wird auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht. Der Arbeitnehmer war als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag heißt es: „Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, dass im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses und unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden können.“
Der Arbeitnehmer war überwiegend in der Produktionshalle tätig. Hinter seinem Arbeitsplatz ist eine Videokamera installiert, die im Wesentlichen den sicherheitsrelevanten Auf- und Abladebereich der Maschine aufzeichnet. Der Arbeitnehmer stand während seiner Tätigkeit mit dem Rücken zur Kamera. Sobald er sich umdrehte oder seinen Arbeitsplatz verließ, wurde er von vorn aufgenommen. Über weitere Kameras konnte kontrolliert werden, ob und wann der Arbeitnehmer sich auf dem Weg zum Büro, Pausenraum oder WC befindet. Die Pausen-, Umkleide- und Sanitärräume wurden von der Kameraüberwachung nicht erfasst.
Kameraüberwachung nach gerichtlichem Vergleich beendet
Die Kameraüberwachung war bereits 2023 vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund streitig und wurde durch Vergleich beendet. Hier verpflichtete sich der Arbeitgeber u. a. dazu, dem Arbeitnehmer Auskunft über die Kameras zu erteilen, insbesondere bezüglich deren Betriebszeiten, Anzahl, Aufnahmen und Speicherdauer. Der Arbeitgeber erteilte Auskunft über den Betrieb von Videokameras, woraufhin der Arbeitnehmer diese rügte, da die Auskunft inhaltlich falsch und unzureichend sei. Die mitgeteilten Zwecke der Videoüberwachung rechtfertigten den Umfang der Kameraüberwachung nicht.
Mit seiner Klage verfolgte der Arbeitnehmer seine Ansprüche weiter. Nachdem der Arbeitgeber ihm betriebsbedingt gekündigt hatte, schlossen die Parteien einen Vergleich zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits und verständigten sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer nahm den Arbeitgeber noch auf Unterlassung der Videoüberwachung und Videoaufzeichnung, auf Zahlung eines Schmerzensgelds sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch. Die permanente und dauerhafte Videoüberwachung sei nicht gerechtfertigt. Die Arbeitnehmer seien einem ständigen Anpassungsdruck ausgesetzt.
15.000 Euro Entschädigung
Das ArbG wies die Klage auf Auskunftserteilung ab und gab ihr im Übrigen statt. Es verurteilte den Arbeitgeber zu einer Geldentschädigung von 15.000 Euro. Es liege ein schwerer rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vor.
Landesarbeitsgericht bestätigt Arbeitsgericht
Das LAG Hamm kam zum gleichen Ergebnis. Der Arbeitgeber habe das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durch eine übermäßige Kameraüberwachung in rechtswidriger, schuldhafter und erheblicher Weise verletzt. Das ArbG habe die Anforderungen an die Geldentschädigung unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung dargelegt. Das LAG trete dem bei.
Recht am eigenen Bild
Der Arbeitgeber greife durch die Videoaufzeichnung in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein. Das Persönlichkeitsrecht umfasse auch das Recht am eigenen Bild. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei rechtswidrig gewesen.
QUELLE — LAG Hamm, Urteil vom 28.5.2025, 18 SLa 959/24, Abruf-Nr. 250401 unter www.iww.de
Abschließende Hinweise
Berechnung der Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026 beträgt 1,27 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,27 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,27 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent.
Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).
Übersicht / Basiszinssätze | |
Zeitraum |
Zinssatz |
01.07.2025 bis 31.12.2025 |
1,27 Prozent |
01.01.2025 bis 30.06.2025 |
2,27 Prozent |
01.07.2024 bis 31.12.2024 |
3,37 Prozent |
01.01.2024 bis 30.06.2024 |
3,62 Prozent |
01.07.2023 bis 31.12.2023 |
3,12 Prozent |
01.01.2023 bis 30.06.2023 |
1,62 Prozent |
01.07.2022 bis 31.12.2022 |
-0,88 Prozent |
01.01.2022 bis 30.06.2022 |
-0,88 Prozent |
01.07.2021 bis 31.12.2021 |
-0,88 Prozent |
01.01.2021 bis 30.06.2021 |
-0,88 Prozent |
01.07.2020 bis 31.12.2020 |
-0,88 Prozent |
01.01.2020 bis 30.06.2020 |
-0,88 Prozent |
01.07.2019 bis 31.12.2019 |
-0,88 Prozent |
01.01.2019 bis 30.06.2019 |
-0,88 Prozent |
01.07.2018 bis 31.12.2018 |
-0,88 Prozent |
01.01.2018 bis 30.06.2018 |
-0,88 Prozent |
01.07.2017 bis 31.12.2017 |
-0,88 Prozent |
01.01.2017 bis 30.06.2017 |
-0,88 Prozent |
01.07.2016 bis 31.12.2016 |
-0,88 Prozent |
01.01.2016 bis 30.06.2016 |
-0,83 Prozent |
01.07.2015 bis 31.12.2015 |
-0,83 Prozent |
01.01.2015 bis 30.06.2015 |
-0,83 Prozent |
01.07.2014 bis 31.12.2014 |
-0,73 Prozent |
01.01.2014 bis 30.06.2014 |
-0,63 Prozent |
01.07.2013 bis 31.12.2013 |
-0,38 Prozent |
01.01.2013 bis 30.06.2013 |
-0,13 Prozent |
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 03/2026
Im Monat März2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.3.2026
- Lohnsteuer (Monatszahler): 10.3.2026
- Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.3.2026
- Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.3.2026
- Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.3.2026
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie — Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.3.2026. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat März 2026 am 27.3.2026.