Ausgabe 06/2022

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 06/2022:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und WEG

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Arbeitsrecht

Kündigungsschutzklage: Kündigung einer Musicaldarstellerin wegen fehlender Corona-Schutzimpfung

| Ein Arbeitgeber darf in einem Musicalaufführungsbetrieb ein „2G-Modell“ durchsetzen und einer Darstellerin, die über keine Corona-Schutzimpfung verfügt, noch vor Vertragsbeginn kündigen. So entschied es das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin. Es wies die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin ab. |

Die Arbeitnehmerin hat mit zwei Veranstaltungsgesellschaften Arbeitsverträge für die Proben und die Beschäftigung in einem Musical geschlossen. Vor Vertragsbeginn erfuhren die Arbeitgeberinnen, dass die Arbeitnehmerin ungeimpft war und kündigten die Arbeitsverhältnisse ordentlich fristgerecht. Die Arbeitnehmerin hatte angeboten, täglich Testnachweise vorzulegen. Das ArbG hat die Kündigungen für wirksam erachtet.

Das ArbG: Die Kündigungen seien insbesondere keine Maßregelung. Die persönliche Haltung der Arbeitnehmerin zur Corona-Schutzimpfung sei nicht tragendes Motiv für den Kündigungsentschluss gewesen, sondern habe lediglich den Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Der Arbeitgeber könne als Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das „2G-Modell“ als allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen. Wenn dies mit der höchstpersönlichen Entscheidung der Arbeitnehmerin, sich nicht impfen zu lassen, unvereinbar sei, liege keine Maßregelung vor.

Der Ausschluss nicht geimpfter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstoße auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Auch sei das „2G-Modell“ nicht willkürlich gewählt, da insbesondere das tägliche Vorlegen eines negativen Corona-Testergebnisses die Betriebsabläufe stärker beeinträchtigen und die Beschäftigung nicht geimpfter Personen aufgrund der strengeren Quarantäneregelungen ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle für den Musicalbetrieb darstellen würde. Die Arbeitnehmerin könne nicht verlangen, dass die Arbeitgeberinnen ein Schutzkonzept umsetzen, das einen höheren Kosten- und Personalaufwand verursache, da neben der unternehmerischen Handlungsfreiheit der Arbeitgeberinnen auch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Belegschaft zu berücksichtigen sei.

Gegen diese Entscheidung ist die Berufung zum LAG Berlin-Brandenburg gegeben.

Quelle | ArbG Berlin, Urteil vom 3.2.2022, 17 Ca 11178/21, PM 3/22 vom 3.2.2022

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Unfallschutz: Auf dem Weg zum Hörgeräteakustiker gestürzt:kein Arbeitsunfall

| Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat entschieden: Eine Frau, die auf dem Weg zum Geschäft ihres Hörgeräteakustikers stürzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. |

Das war geschehen

Die als Fahrdienstleiterin für die Deutsche Bahn tätige Klägerin litt unter Einschränkungen ihres Hörvermögens. Daher hatte sie mit ihrer Arbeitgeberin schriftlich vereinbart, bei ihrer Arbeit stets Hörgeräte tragen und hierfür vorsorglich auch immer Ersatzbatterien mitführen zu müssen. Am 12.8.2019 verrichtete die Frau ihre Spätschicht, als ihre Hörgeräte unerwartet ausfielen und sie die Batterien wechseln musste. Daher machte sie sich am Vormittag des folgenden Tages auf den Weg zum Geschäft ihres Hörgeräteakustikers, um von dort neue Ersatzbatterien zu besorgen. Im unmittelbaren Anschluss wollte sie erneut ihre Spätschicht im Stellwerk antreten. Am Bordstein vor dem Geschäft geriet sie ins Straucheln, stürzte und zog sich einen Bruch am Kopf des Oberarmknochens zu.

So entschieden die Instanzen

Das Sozialgericht (SG) hatte entschieden, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf dem Weg bestehe, den die Frau zurücklege, um Ersatzbatterien für ihre Hörgeräte zu besorgen.

Gegen dieses Urteil hat die für die Versicherung der Frau zuständige Unfallkasse Berufung eingelegt. Das LSG gab der Unfallkasse nun Recht.

Persönliche Gegenstände sind keine Arbeitsgeräte

Das LSG: Persönliche Gegenstände, wie Hörgeräte oder Brillen, gehören nicht zu den Arbeitsgeräten, deren (Ersatz-)Beschaffung versichert sind. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sie nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt würden. Hier hätten die beigezogenen ärztlichen Unterlagen sowie die eigenen Angaben der Frau ergeben, dass sie zum Unfallzeitpunkt auch privat auf die Benutzung der Hörgeräte angewiesen gewesen sei.

Kein Unfallversicherungsschutz gegeben

Unfallversicherungsschutz lasse sich auch nicht aus der mit der Arbeitgeberin getroffenen Nebenabrede herleiten, wonach die Frau bei ihrer Arbeit stets Hörgeräte tragen und Ersatzbatterien mitführen müsse. Indem er Nebenpflichten begründe, könne der Arbeitgeber den Unfallversicherungsschutz nicht beliebig in den eigentlich privaten Bereich ausdehnen. Es obliege jedem Arbeitnehmer, funktionsfähig zum Dienst zu erscheinen und persönliche Einschränkungen von sich aus so weit wie möglich zu kompensieren, z. B. eine im privaten Bereich verordnete Sehhilfe oder eben auch ein Hörgerät zu tragen. Werde diese Verpflichtung arbeitsvertraglich noch einmal ausdrücklich festgehalten, führe dies nicht dazu, dass Unfälle, die im Zusammenhang mit der Beachtung dieser Pflicht eintreten, unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fielen.

Betriebliche Veranlassung: sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sei nur auf betrieblich veranlasste Vorbereitungshandlungen auszuweiten, wenn diese in einem besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit selbst stünden. Dieser besonders enge Zusammenhang sei hier nicht gegeben.

Um ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten, sei die Frau nicht darauf angewiesen gewesen, plötzlich und ohne weiteren Verzug Batterien für ihre Hörgeräte zu besorgen. Vielmehr handelte es sich bei dem Kauf der Batterien um die turnusmäßig wiederkehrende Instandhaltung eines Hilfsmittels. Hierfür konnte sie zeitlich flexibel in ihrer Freizeit tätig werden und hätte auch vorausschauend einen Vorrat anlegen können.

Höchstrichterliche Rechtsprechung könnte Klarheit schaffen

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen.

Quelle | LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.2.2022, L 3 U 148/20, PM vom 22.2.2022

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Benachteiligung: Unwirksame formularmäßige Bonusregelung mit Stichtag zum 31.12. eines Jahres

| Eine formularmäßige Regelung, nach der ein Anspruch auf eine Bonuszahlung, die ausschließlich vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens abhängt, nur besteht, wenn der Arbeitnehmer am 31.12. beschäftigt ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg klargestellt. |

Das LAG machte deutlich, dass die o. g. Regelung daher unwirksam ist. Folge: Bei unterjährigem Ausscheiden eines Arbeitnehmers hat dieser einen Anspruch auf die anteilige Bonuszahlung.

Quelle | LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2021, 9 Sa 19/21, Abruf-Nr. 228050 unter www.iww.de

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Eingetragene Lebenspartnerschaft: Anspruch auf Sonderurlaub, um gemeinsamen Sohn zu betreuen

| Eine eingetragene Lebenspartnerin hat Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge, um das von ihrer Lebenspartnerin geborene gemeinsame Kind zu betreuen. So entschied es das Verwaltungsgericht (VG) Berlin. |

Die eingetragene Lebenspartnerin der klagenden Beamtin gebar ihren mithilfe einer Samenspende gezeugten gemeinsamen Sohn. Diese erkrankte so schwer, dass die Klägerin den Sohn betreuen musste. Sie beantragte erfolglos bei ihrem Dienstherrn Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Ihr Widerspruch blieb erfolglos, ihre Klage vor dem VG war dagegen erfolgreich.

Nach der Sonderurlaubsverordnung muss für einen Anspruch auf Sonderurlaub ein „besonders wichtiger Grund“ vorliegen. Die Auslegung, dass die Betreuung eines Kindes nur einen „wichtigen Grund“ darstellt, wenn es sich um leibliche oder angenommene Kinder handelt, nicht aber um Stief- oder Pflegekinder, verstößt gegen das Grundgesetz (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG). Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, insoweit auf die rechtliche Elternstellung abzustellen.

Quelle | VG Berlin, Urteil vom 9.9.2021, 36 K 68/19, Abruf-Nr. 225538 unter www.iww.de

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Baurecht

Überwachungskameras: Unzulässigkeit, wenn Nachbarn eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen

| Nachbarn können auch dann schon einen Anspruch auf Entfernung von Überwachungskameras haben, wenn sie eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen. Das hat jetzt das Amtsgericht (AG) Bad Idburg entschieden. |

Was war passiert?

Die Parteien sind Nachbarn und bewohnen jeweils eine Hälfte eines ländlich gelegenen Doppelhauses. Sie sind seit mehreren Jahren total zerstritten. Im Sommer 2020 brachte der Beklagte auf seinem Grundstück zwei Überwachungskameras mit intelligenter Videotechnologie an. Die Kameras können Daten speichern und verarbeiten, Personenzählungen auch nach Alter und Geschlecht sowie Objekt- und Personenerkennung in Echtzeit durchführen. Die vordere Kamera erfasst aus einer Höhe von ca. 4 bis 5 Metern den gesamten Einfahrtsbereich sowie die Zufahrtsstraße nebst Wanderweg. Die in einer Höhe von 3 bis 4 Metern angebrachte Kamera an der Rückseite des Hauses ist auf den hinter dem Doppelhaus befindlichen Garten und die dahinterliegenden Felder ausgerichtet. Beide Kameras sind grundsätzlich in der Lage, das Grundstück der Klägerin zu erfassen. Allerdings, behauptete der Beklagte, würden alle Bereiche, die nicht seinem Grundstück zuzuordnen seien, verpixelt.

Wie hat das AG entschieden?

Das AG hat den Beklagten verurteilt, die Kameras zu entfernen oder so auszurichten, dass die Linsenbereiche der Kameras vom Grundstück der Klägerin aus nicht mehr zu sehen sind. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Beseitigung der Kameras in der jetzigen Form zu, da die Installation ihr Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.

Dabei könne offenbleiben, ob die Kameras tatsächlich Teile des klägerischen Grundstücks erfassen. Ein Unterlassungsanspruch könne nämlich schon dann bestehen, wenn jemand eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müsse („Überwachungsdruck“).

Objektive Umstände…

Dies sei hier der Fall gewesen. Denn die Klägerin habe aufgrund der Umstände objektiv ernsthaft befürchten müssen, in den Überwachungsbereich der Kameras einbezogen zu werden. Beide Kameras seien grundsätzlich von der Anbringung und vom Erfassungswinkel her in der Lage, das Grundstück der Klägerin (teilweise) zu erfassen. Darauf, ob Teile des Erfassungsbereichs verpixelt seien, komme es nicht an, da die Verpixelung aufgehoben werden könne und dies für die Klägerin von außen nicht zu erkennen sei.

… und ewige Streitereien

Darüber hinaus sei wie auch das beiderseitige Verhalten vor Gericht gezeigt habe das nachbarschaftliche Verhältnis der Parteien durchweg von Auseinandersetzungen und Misstrauen geprägt, sodass die Klägerin objektiv nachvollziehbar die konkrete Befürchtung haben kann, dass es zu einer Überwachung durch die streitgegenständlichen Kameras kommt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle | Amtsgericht Bad Idburg, Urteil vom 12.11.2021, 4 C 366/21, PM vom 2.3.2022

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Elektroauto: Keine Sondernutzung des Gehwegs für Kraftfahrzeug-Ladekabel

| Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hat die Klage eines Elektroautofahrers auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Kabelleitung über den Gehweg abgewiesen. |

Der Kläger hatte bei der Stadt Oberursel die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für zwei über den Gehweg laufende Kabelleitungen beantragt, um seine Kraftfahrzeuge, ein Plug-In-Hybridfahrzeug und ein Elektrofahrzeug, unmittelbar vor seinem Grundstück im öffentlichen Straßenraum aufladen zu können. Für den drei bis sechs Stunden andauernden Ladevorgang sollten Kabelbrücken mit einer Höhe von maximal 4,3 cm die am Boden liegenden Elektroleitungen abdecken und somit eine gefahrlose Überquerung ermöglichen. Dies lehnte die Stadt Oberursel unter Hinweis darauf ab, dass durch die entstehenden Stolperfallen der störungsfreie Gemeingebrauch für die Fußgänger nicht mehr gewährleistet sei.

Die hiergegen erhobene verwaltungsgerichtliche Klage begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die mit gelb-schwarzen Warnmarkierungen versehenen Kabelbrücken keine Gefahr für den Fußgängerverkehr darstellten. In Oberursel sei keine hinreichende Anzahl von Ladesäulen vorhanden, um seine beiden Kraftfahrzeuge jederzeit aufladen zu können. Aspekte des Klimaschutzes und der sog. Mobilitätswende würden überhaupt nicht berücksichtigt.

Das VG Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen, weil es keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung hat. Grundlage für eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis sei § 16 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes. Die Vorschrift räume der beklagten Kommune ein Ermessen ein. Deshalb könne grundsätzlich kein gebundener Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis geltend gemacht werden. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde. Dementsprechend beschränke sich die gerichtliche Kontrolle nur auf die Prüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten würden. Dies sei vorliegend der Fall.

Insbesondere habe sich die Stadt Oberursel, wie in der Rechtsprechung gefordert, allein an straßenbezogenen Gesichtspunkten orientiert und damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie des einwandfreien Straßenzustands in ihre Ermessenserwägung einbezogen. Mit der Verlegung einer Kabelbrücke auf dem Gehweg würden insbesondere für Personen mit Gehbehinderungen, die beispielsweise auf die Benutzung eines Rollstuhls oder Rollators angewiesen sind, die Barrierefreiheit eingeschränkt und Stolperfallen eingebaut. Diese öffentlichen Belange seien höher zu bewerten als das private Interesse des Klägers, seine Elektrofahrzeuge unmittelbar in der Nähe des Hauses aufladen zu können.

Auch das Staatsschutzziel des Klimaschutzes fordere keine andere Entscheidung. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen vom 24.3.2021 lege dar, dass es nach dem Grundgesetz (Art. 20a GG) keine subjektiven Rechte Einzelner begründe. Aspekte des Klimaschutzes zählten nicht zu den Gesichtspunkten, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen seien.

Am Rande erwähnte das Gericht schließlich noch, dass die Mobilität des Klägers nicht unangemessen eingeschränkt werde, weil er über zwei Fahrzeuge verfüge. Daher bestünde die Möglichkeit, die Fahrzeuge nacheinander an einer Ladestation aufladen zu lassen.

Quelle | VG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.2.2022, 12 K 540/21.F

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Familien- und Erbrecht

„Ahnenforschung“: Adelstitel ist durch Berichtigung im Geburtenregister nicht wiederzuerlangen

| Ein Nachfahre einer Adelsfamilie, die ihren Titel „Freiherr“ infolge der Französischen Revolution und der Besetzung der linksrheinischen Gebiete verloren hatte, kann diesen nicht im Rahmen der Berichtigung seines Geburtenregisters zurückerlangen, wenn bereits die Unrichtigkeit des zuvor eingetragenen Familiennamens des Vaters nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken. |

Die Familie des Beschwerdeführers ließ sich Ende des 18. Jahrhunderts im Raum Trier nieder. Infolge der Französischen Revolution und der Besetzung der linksrheinischen Gebiete wurden die Vorrechte des Adels, seine Prädikate und Titel aufgehoben. So verlor auch der Ur-Ur-Urgroßvater des Beschwerdeführers seinen Adelstitel „Freiherr“. Nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft wurde die Rheinprovinz im Rahmen der territorialen Neuordnung Europas auf dem Wiener Kongress 1814/1815 dem Königreich Preußen zuerkannt. Unter dem preußischen Herrschaftssystem gelang es dem Ur-Ur-Urgroßvater des Beschwerdeführers nicht mehr, seinen Adelstitel wiederzuerlangen.

Der Titel wurde auch nicht in das Geburtenregister des Beschwerdeführers Mitte des 20. Jahrhunderts eingetragen. Er wandte sich 2020 erfolglos an das Amtsgericht (AG) und begehrte die Berichtigung seines Geburtenregisters u. a. dahingehend, dass er in seinem Geburtsnamen den Adelstitel „Freiherr“ führe.

Das OLG hat die Ansicht des AG bestätigt: Es ist nicht ersichtlich, dass der Geburtsname des Beschwerdeführers oder der Familienname seines Vaters im Geburtenregister falsch eingetragen ist. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht erfolgreich auf Regelungen der Weimarer Reichsverfassung berufen, die im deutschen Recht weitergelten. Dort (Art. 109 Abs. 3 WRV) ist geregelt, dass Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens gelten und nicht mehr verliehen werden. Adelsfamilien dürfen danach ihre Adelstitel nur weiterführen, wenn sie diese bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung am 14.8.1919 getragen hatten.

Die herrschende Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass Adelsbezeichnungen jedenfalls dann nicht Bestandteil des Namens geworden sind, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung längere Zeit im Rechtsverkehr nicht mehr geführt worden sind.

Da vorliegend neben dem Ur-Ur-Urgroßvater des Beschwerdeführers drei weitere Generationen seiner Familie den Adelstitel bis zum Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 14.8.1919 nicht mehr getragen hatten, kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr erfolgreich darauf berufen, dass der Titel Bestandteil des Namens geworden ist. Der Adelstitel ist insoweit unter dem Regime des bürgerlichen Rechts untergegangen.

Quelle | OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.7.2021, 3 W 98/20

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Kindeswohlgefährdung: Bei Kindesrückführung an die Eltern ist ein psychologisches Gutachten erforderlich

| Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat jetzt entschieden: Die Beurteilung, ob die Rückführung eines kurz nach der Geburt in Obhut genommenen Kindes zu seinen Herkunftseltern zu einer Kindeswohlgefährdung führt, bedarf regelmäßig eines psychologischen Gutachtens. Dies gilt insbesondere, wenn sich das Jugendamt und der Verfahrensbeistand des Kindes gegen eine Kindesrückführung aussprechen. Das OLG hob deshalb einen Beschluss des Amtsgerichts (AG) auf, mit dem u.a. der Antrag der Pflegeeltern auf Anordnung des Verbleibes des Kindes bei ihnen zurückgewiesen worden war. |

Das war geschehen

Das im Jahr 2020 geborene Kind ist die zweite Tochter der nicht miteinander verheirateten Kindeseltern, die über das gemeinsame Sorgerecht verfügten. Die ältere Schwester war bereits unmittelbar nach der Geburt in Obhut genommen und die u.a. eingerichtete Amtspflegschaft später gerichtlich bestätigt worden. Auch das betroffene Kind war bereits wenige Tage nach der Geburt gegen den Willen der Eltern in Obhut genommen worden und lebt bei Pflegeeltern. Ein drittes Kind der Eltern lebt seit seiner Geburt bei den Eltern.

Die Pflegeeltern begehrten im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens die Anordnung des dauerhaften Verbleibs des Kindes bei ihnen. Das für den Aufenthaltsort der Eltern zuständige Jugendamt setzte sich anders als das am Verfahren beteiligte und für den Aufenthaltsort des Kindes zuständige Jugendamt für eine Rückführung des Kindes zu seinen Eltern ein; vorbereitend sollten intensivierte Umgänge stattfinden. Der Verfahrensbeistand des Kindes sprach sich gegen eine Rückführung aus. Das AG sah keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Fall der Rückübertragung der elterlichen Sorge auf die Herkunftseltern, sodass es von familiengerichtlichen Maßnahmen absah und die beantragte Verbleibensanordnung nicht erließ.

Oberlandesgericht: Psychologisches Sachverständigengutachten regelmäßig nötig

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Pflegeeltern und des vormaligen Amtspflegers führten zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das AG. Die Entscheidung über die Folgen der Trennung des Kindes von seiner sozialen Familie könne im Hinblick auf die Gestaltung des Verfahrens regelmäßig ohne ein psychologisches Sachverständigengutachten nicht entschieden werden, betonte das OLG.

Kindeswohl entscheidend

Für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Kindeswohls sei insbesondere die Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang das Kind Bindungen zu seinen Pflegepersonen und deren Umfeld aufgebaut habe und durch einen Abbruch dieser Bindungen in seinem Wohl gefährdet werden würde, umfassend aufzuklären. Zur Beurteilung dieser für das Kind existenziellen Frage habe sich das AG nicht allein auf die Angaben des nicht am Verfahren beteiligten Jugendamts am Wohnort der Eltern stützen dürfen. Es hätte vielmehr ein psychologisches Sachverständigengutachten einholen müssen. Für das betroffene Kind lägen hier zudem besondere Risikofaktoren vor. Es reagiere besonders sensibel auf Stresssituationen, die teilweise auch pathologische Reaktionen bewirkten.

Es sei deshalb seitens des AG u.a. durch Einholen eines Gutachtens umfassend aufzuklären, ob die Rückführung des Kindes zu seinen Eltern mit einer Kindeswohlgefährdung einhergingen und die Eltern zur Ausübung des Sorgerechts ohne Gefährdung des Kindeswohls imstande seien.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle | OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.3.2022, 6 UF 225

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Quarantäne: Corona-Infektion von demenzkranken Personen in Pflegeheimen

| Infiziert sich eine schwer demenzkranke Heimbewohnerin mit dem Corona-Virus und ist anzunehmen, dass sie krankheitsbedingt einer Quarantäneanordnung nicht Folge leisten wird, kann das Amtsgericht (AG) bei symptomlosem Verlauf im Einzelfall eine Absonderung in ihrem abgeschlossenen Zimmer anordnen allerdings nur, wenn das Gesundheitsamt nach gründlicher Prüfung des Falls einen entsprechenden Antrag stellt. So hat es das AG Bad Idburg entschieden. |

Die Betroffene ist 92 Jahre alt und bewohnt ein Zimmer in einem Pflegeheim. Sie leidet unter einer weit fortgeschrittenen Demenz mit mangelnder Mitarbeit an einer Therapie und starker motorischer Unruhe. Sie läuft also quasi den ganzen Tag im gesamten Heim umher und besucht dabei andere Bewohnerinnen und Bewohner auch in ihren Zimmern. Anfang Februar infizierte sich die Betroffene mit dem Corona-Virus. Die Infektion verlief symptomlos.

Um zu verhindern, dass die Betroffene das Virus durch Kontakt mit anderen Bewohnerinnen und Bewohnern weiterträgt, ordnete der Gesundheitsdienst des Landkreises Osnabrück auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes die Absonderung („Quarantäne“) der Betroffenen an. Da er infolge der Demenzerkrankung davon ausging, dass die Betroffene der Quarantäneanordnung nicht ausreichend Folge leisten würde, beantragte er zugleich ihre Absonderung in ihrem abgeschlossenen Zimmer.

Das Betreuungsgericht hat die Absonderung der Betroffenen in ihrem abgeschlossenen Zimmer angeordnet. Die Absonderung der Betroffenen im geschlossenen Zimmer sei nach dem Infektionsschutzgesetz zulässig und geboten gewesen. Die zur Vermeidung der Ansteckung anderer Personen erforderlichen Verhaltensweisen könne die Betroffene aufgrund der bei ihr vorliegenden psychiatrischen Erkrankung und der damit verbundenen kognitiven Defizite nicht erkennen und nicht einhalten. Die Betroffene sei körperlich mobil und durch Ansprache nicht dazu zu bringen, von anderen Bewohnern und Pflegepersonen fernzubleiben. Sie bleibe nicht in ihrem Zimmer, sondern möchte dieses unbedingt verlassen und die Gemeinschaftsräumlichkeiten aufsuchen.

Dieser Sachverhalt stand zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Ermittlungen fest. So hat die Betreuungsrichterin eine Stellungnahme des Hausarztes ausgewertet, die Pflegedienstleiterin und den Bezugspfleger befragt und sich schließlich bei einer persönlichen Anhörung der Betroffenen (die aus Infektionsschutzgründen durch das geöffnete Fenster stattfand) einen eigenen unmittelbaren Eindruck verschafft.

Quelle | AG Bad Idburg, Beschluss vom 17.2.2022, 11 XVII W 2765, PM vom 17.2.2022

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Mietrecht und WEG

WEG-Eigentümerversammlung: Einladung durch faktischen Verwalter ist rechtswidrig

| Lädt ein Dritter, den der Verwalter umfassend mit sämtlichen Verwaltungsaufgaben betraut hat, zur Eigentümerversammlung und führt er faktisch die Verwaltung, verstößt dies gegen die Regeln des Wohnungseigentumsrechts. Gefasste Beschlüsse sind dann wegen schweren Verstoßes gegen den Kernbereich der Verwaltung für ungültig zu erklären. Das hat das Landgericht (LG) Frankfurt/Main entschieden. |

Eine vom Verwalter mit der Wahrnehmung der Verwalteraufgaben beauftragte und bevollmächtigte GmbH & Co. KG lud zum wiederholten Mal zur Eigentümerversammlung ein. Diese Gesellschaft, die auch die Versammlung leitete, wurde dort zur neuen Verwalterin gewählt, ohne dass Vergleichsangebote vorlagen. Das Amtsgericht (AG) gab der Anfechtungsklage statt, die sich gegen mehrere Beschlüsse der Versammlung richtete.

Die Berufung vor dem LG hatte keinen Erfolg. Die Einladung zur Eigentümerversammlung sei von einer dazu nicht berechtigten Person erfolgt. Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf eine andere Person stelle einen systematischen Verstoß gegen die Regeln des Wohnungseigentumsrechts dar. Denn der Verwalter habe seine Dienste höchstpersönlich zu erbringen. Er dürfe weder seine Verwalterstellung noch die tatsächliche Ausübung wesentlicher Verwaltertätigkeiten auf Dritte übertragen.

Unerheblich sei, so das LG, dass der Verwalter im Innenverhältnis gegenüber der faktischen Verwalterin weisungsbefugt sei. Da die Übertragung der Aufgaben nicht nur einmalig erfolgte, sei auch der Kernbereich der Verwaltung des Wohnungseigentums betroffen. Ein solcher schwerer und planvoller Verstoß führe direkt zur Ungültigerklärung. Die Bestellung der neuen Verwalterin entspreche deswegen auch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da vor der Beschlussfassung keine Alternativangebote vorgelegen hätten. Diese seien nicht entbehrlich, da gerade keine Wiederbestellung erfolgte, sondern eine neue Verwaltung gewählt worden sei. Die Entscheidung entspricht der Linie des Bundesgerichtshofs (BGH). Sie ist nicht rechtskräftig.

Quelle | LG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.12.2021, 2-13 S 75/20

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Keine Mietnebenkosten: Wer zahlt das Baumfällen?

| Muss ein Baum gefällt werden, weil er nicht mehr standfest oder gar morsch ist, handelt es sich bei den dabei entstehenden Kosten um umlagefähige Kosten der Gartenpflege. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH). |

Das Fällen und Beseitigen eines solchen Baums sei regelmäßig eine objektiv erforderliche Maßnahme der Gartenpflege. Nach der Betriebskostenverordnung (§ 2 Nr. 10 BetrkV) gehören hierzu die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen. Bäume seien, so der BGH, (verholzte) Pflanzen und fielen unter den Begriff der Gehölze.

Der BGH betont: Es handele sich nicht um Instandhaltungskosten, die nicht umgelegt werden können. Denn es wird kein Mangel an der Substanz des Gebäudes beseitigt.

Quelle | BGH, Urteil vom 10.11.2021, VIII ZR 107/20

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Mehrfamilienhaus: Geldautomat darf trotz Sprengungen bleiben

| Der Geldautomat im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses muss nicht entfernt werden, wenn die Bewohner Sorge haben, dass er gesprengt werden könnte. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf jetzt entschieden. |

Bewohner eines Mehrfamilienhauses haben aufgrund zahlreicher Medienberichte Sorge, dass der Geldautomat der Bankfiliale im Erdgeschoss gesprengt werden könnte. Ihre Klage gegen die Bank auf Entfernung des Geldautomaten hatte auch in zweiter Instanz keinen Erfolg. Laut Berufungsurteil des OLG habe die Eigentümergemeinschaft mit dem Betrieb einer Bankfiliale auch das Aufstellen eines Geldautomaten genehmigt. Eine Änderung der Benutzungsregeln ihrer Immobilie könnten die Eigentümer nur einstimmig beschließen, was nicht geschehen sei. Die bloß abstrakte Gefahr eines Zugriffsversuchs durch Kriminelle genüge nicht, um der Mieterin einer Teileigentumseinheit die ihr genehmigte Nutzung zu untersagen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.3.2022, I 9 25/21; PM 6/22 vom 21.3.2022

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Wohnraummiete: Enge Grenzen für Vertrag auf Zeit

| Soll ein Mietvertrag über Wohnraum auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden, muss eine Begründung hierfür im Vertrag schriftlich angegeben sein. Ist die Begründung zu allgemein gehalten, hat dies zur Folge, dass das Mietverhältnis als unbefristet abgeschlossen gilt. Der Mieter muss dann damit rechnen, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen greifen, auch wenn das für ihn nachteilig ist. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden. |

In dem Berufungsfall war das Mietverhältnis über eine Wohnung auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen worden. Als Grund wurde im Vertrag angegeben, dass der Vermieter die Wohnung nach den drei Jahren für seine Familie nutzen wolle. Entgegen dieser Befristung kündigte der Vermieter bereits nach knapp einem Jahr mit der für dauerhafte Mietverträge vorgesehenen Kündigungsfrist von drei Monaten. Der Mieter widersprach der Kündigung und beharrte auf der vereinbarten Drei-Jahres-Frist.

Nach Auffassung der Richter war die Befristung unwirksam, da die Formulierung im Mietvertrag den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Es seien hier strenge Anforderungen zu stellen. So reiche es nicht, dass Schlagworte wie „Eigenbedarf“ benutzt würden oder der Gesetzeswortlaut abgeschrieben werde. Zumindest müsse das Verwandtschaftsverhältnis zu den künftigen Bewohnern genau bezeichnet werden. Mündliche Absprachen genügten nicht, es sei die schriftliche Mitteilung der Gründe zwingend erforderlich.

In der Folge gelte der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und der Vermieter habe schon vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist wegen Eigenbedarfs kündigen dürfen. Dass dies vorliegend den Mieter benachteilige, müsse hingenommen werden; eine anderweitige Auslegung des Mietvertrags entspräche in diesem Fall nicht der Interessenlage der Vertragsparteien. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden.

Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 26.1.2022, 2 S 86/21, PM vom 24.2.2022

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Verbraucherrecht

Hartz IV-Leistungen: Zirkus in der Schule: Jobcenter muss für Teilnahme nicht zahlen

| Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat entschieden: Eine Schülerin hat gegenüber dem Jobcenter keinen Anspruch auf Übernahme von Kosten, die ihr für die Teilnahme an einem auf dem Schulgelände durchgeführten Zirkusprojekt entstehen. |

Die siebenjährige Schülerin, die eine Grundschule besuchte, erhielt gemeinsam mit ihrer alleinerziehenden Mutter Leistungen des Jobcenters. Im Rahmen ihres Schulunterrichts fand ein einwöchiges Zirkusprojekt statt, für das jeder Teilnehmende einen Beitrag von 10 Euro zu entrichten hatte. Veranstaltungsort waren der Sportplatz der Schule und ein auf dem Schulgelände aufgebautes Zirkuszelt. Die Schülerin stellte über ihre Schulleitung einen Antrag auf Kostenübernahme beim Jobcenter, den dieses ablehnte. Bei dem auf dem Schulgelände stattfindenden Zirkusprojekt handele sich nicht um einen Schulausflug, für den eine Kostenübernahme grundsätzlich in Betracht komme, sondern um eine rein schulische Veranstaltung. Das Sozialgericht (SG) hatte der Schülerin Recht gegeben. Das Zirkusprojekt sei, auch wenn es auf dem Schulgelände durchgeführt werde, seiner Zielrichtung nach einem Schulausflug gleichzustellen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hatte das SG die Berufung zum LSG zugelassen.

Das LSG gab jetzt dem Jobcenter Recht: Bei Hartz IV-Leistungsbeziehern können nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten gesondert als Kosten übernommen werden. Auf dem Schulgelände selbst stattfindende Veranstaltungen werden durch den Wortlaut des Gesetzes nicht erfasst. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung. Zwar soll durch das Zirkusprojekt ebenso wie bei Schulausflügen eine stärkere Integration bedürftiger Kinder und Jugendlicher in die Gemeinschaft erreicht und einem gesellschaftlichen Ausschluss entgegengewirkt werden. Eintrittsgelder und Nutzungsentgelte für den Besuch von Freizeit-, Sport- und Kulturveranstaltungen sind jedoch bereits in hinreichendem Umfang im Regelbedarf enthalten, den die Schülerin als Hartz IV-Leistungsbezieherin in pauschalierter Form monatlich erhält. Von Härtefällen abgesehen, besteht keine Pflicht des Gesetzgebers, jeglichen mit dem Schulbesuch einhergehenden Bedarf durch Sonderzahlungen abzudecken. Die hier anfallenden 10 Euro können aus dem Regelbedarf bestritten werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann von der Klägerin mit der Revision zum Bundessozialgericht (BSG) angefochten werden.

Quelle | LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 5.4.2022, L 3 AS 39/20, PM vom 11.4.2022

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Maklerleistung: Makler kann trotz Vorkenntnis des Kunden Vergütung verlangen

| Ein Makler kann trotz Vorkenntnis seines Kunden die Maklerprovision verdienen, wenn er zusätzliche Informationen liefert, die eine für den Erwerb wesentliche Maklerleistung darstellen. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. |

Um eine wesentliche Maklerleistung annehmen zu können, genügt es, dass der Kunde durch den Nachweis des Maklers den konkreten Anstoß bekommen hat, sich um das ihm bereits bekannte Objekt zu kümmern. Eine solche weitere wesentliche Maklerleistung kann in der Organisation und Durchführung einer Objektbesichtigung liegen. Dies kommt aber nur in Betracht, wenn dem Maklerkunden das Objekt nicht schon vorher gut bekannt gewesen ist.

Ebenso kann eine weitere wesentliche Maklerleistung nach dem OLG unter Umständen darin liegen, dass der Makler dem Kunden Unterlagen zur Verfügung stellt, die dieser benötigt, um eine Finanzierung zum Erwerb des Objekts zu erlangen. Hat er bereits vorher eine Zusage über die Finanzierung erhalten, liegt in der Übermittlung der Unterlagen dagegen keine weitere wesentliche Maklerleistung.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 9.12.2021, 18 U 68/20, Abruf-Nr. 227619 unter www.iww.de

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Beratungspflicht: Kein Amtshaftungsanspruch gegen Schornsteinfeger wegen „Schmuckstück“

| Das Landgericht (LG) München I hat die Klage eines Kaminofenbesitzers gegen den für ihn zuständigen Bezirkskaminkehrermeister abgewiesen. Es sah keine Pflicht des Meisters, den Kläger darüber zu beraten, dass sein alter Kamin in einem Katastrophenfall auch im Notbetrieb genutzt werden darf. |

Was war geschehen?

Der Kläger hatte rund 7.000 EUR Schadenersatz gefordert, da er der Ansicht war, der beklagte Bezirkskaminkehrermeister habe ihn falsch beraten. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass sein derzeitiger Kachelofen zum 31.12.2020 außer Betrieb genommen oder nachgerüstet werden müsse, es allerdings unterlassen, ihm darüber hinaus mitzuteilen, dass der Ofen im Katastrophenfall auch ohne Nachrüstung weiter genutzt werden könne.

Der Kläger habe daher den bisherigen Kachelofen durch einen neuen Ofen ersetzen lassen, um im Fall des Ausfalls seiner Heizung weiterhin über eine Wärmequelle zu verfügen. Er fordert Ersatz in Höhe von Nachrüstkosten. Grund: Wäre er vom Beklagten über die zumindest eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit informiert worden, hätte er seinen Kachelofen als „Schmuckstück“ behalten und kein Geld für einen neuen Ofen ausgegeben.

Keine Pflicht verletzt

Das LG kam zunächst zu dem Ergebnis, dass der Bezirkskaminkehrermeister bei seiner Beratung des Klägers keine Pflicht verletzt hat. Der Hinweis, dass der alte Kachelofen entweder zum 31.12.2020 außer Betrieb zu nehmen oder nachzurüsten ist, da er nicht die Anforderungen an die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) erfülle, war nicht fehlerhaft. Darüber hinaus war der Beklagte im konkreten Fall nicht verpflichtet gewesen, gegenüber dem Kläger auf die Möglichkeit des Notbetriebs im Katastrophenfall hinzuweisen. Denn hierfür habe er vom Kläger im Gespräch keinerlei Anhaltspunkte bekommen. Der Kläger habe insbesondere auch nicht nachgefragt, was Außerbetriebnahme bedeute. Zwar müssen Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Kenntnismöglichkeiten entsprechend sachgerecht, also vollständig, richtig und unmissverständlich sein, sodass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Aber auch unter Berücksichtigung dieses Maßstabs sei die Auskunft des Beklagten vollständig, richtig und unmissverständlich gewesen.

Kein Schaden entstanden

Dem Kläger sei durch den Abriss des vorhandenen Kamins und der Neuerrichtung eines neuen Kamins zudem kein Schaden entstanden. Denn auch bei entsprechend erteilter Auskunft hätte er entweder den vorhandenen Kachelofen nicht mehr uneingeschränkt weiter nutzen können oder er hätte ebenfalls den geltend gemachten Schadensbetrag für die Nachrüstung aufwenden müssen. Entsprechend sei seine Vermögenslage nunmehr genauso, wie sie mit der geforderten Auskunft gewesen wäre. In keinem Fall hätte der Kläger einen uneingeschränkt betriebsbereiten Ofen erhalten, ohne 7.000 Euro zu zahlen. Darüber hinaus wäre der Kläger bei Erstattung der geforderten Zahlung auch unzulässig bereichert, da er besser stehen würde als ohne schädigendes Ereignis.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle | LG München I, Urteil vom 23.3.2022, 15 O 4553/21, PM 10/2022 vom 23.3.2022

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Versicherungsrecht: Regressanspruch eines Gebäudeversicherers gegen Mieter

| Wird eine Mietsache beschädigt, kann der Gebäudeversicherer vom Mieter nur Regress verlangen, wenn der Mieter den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. So entschied es das Landgericht (LG) Oldenburg. |

Beachten Sie | Steht fest, dass nur einer der Mieter den Schaden grob fahrlässig verursacht hat, kann der Versicherer Regress gegen alle aus dem Mietvertrag haftenden Mitmieter nehmen.

Quelle | LG Oldenburg, Urteil vom 22.6.2021, 16 O 4029/20, Abruf-Nr. 227666 unter www.iww.de

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Grundsicherungsleistungen im Alter: Sozialhilfe: Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung

| Für die Berechnung angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist auch im Sozialhilferecht die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze maßgeblich. Die entsprechende Regelung aus dem Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist analog anzuwenden. Dies entschied jetzt das Hessische Landessozialgericht (LSG) Darmstadt. |

Sozialhilfeempfänger hält höhere Heizungskosten für angemessen

Ein 1951 geborener Mann lebt mit seiner Frau in einer 78 m² großen Wohnung (Kaltmiete 322 Euro, Heizkosten 121 Euro) im Landkreis Kassel. Er bezog zunächst Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) und beantragte nach Erreichen der Altersgrenze schließlich Grundsicherungsleistungen im Alter (Sozialhilfe). Der Landkreis Kassel verwies darauf, dass für einen Zwei-Personen-Haushalt lediglich eine Wohnfläche von 60 m² und dementsprechend Heizkosten von maximal 69,25 Euro angemessen seien. Der Mann führte dagegen an, dass das Jobcenter bislang höhere Leistungen gewährt habe. Bei der Prüfung der Angemessenheit seien auch im Sozialhilferecht die Heizkosten nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr sei wie bei der Hartz-IV-Berechnung eine Gesamtangemessenheitsgrenze anzuwenden, welche sich auf die Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung beziehe.

Arbeitslosengeld-II-Regelung in der Sozialhilfe analog anzuwenden

Die Richter beider Instanzen haben entschieden, dass die Arbeitslosengeld-II-Regelung zur angemessenen Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung in der Sozialhilfe analog anzuwenden ist. Die Bedarfe für die Unterkunft würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Überstiegen die Kosten den angemessenen Umfang, seien sie anzuerkennen, solange eine Kostensenkung wie z.B. einem Wohnungswechsel nicht möglich oder nicht zumutbar sei.

Nach einer im Jahr 2016 eingeführten Regelung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sei anhand einer Gesamtangemessenheitsgrenze zu beurteilen, ob die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen seien. Dies wirke sich zugunsten der Leistungsempfänger insbesondere in den Fällen aus, in denen ein sehr niedriger Kaltmietzins mit unangemessen hohen Heizkosten oder aber ein unangemessen hoher Kaltmietzins mit sehr niedrigen Heizkosten zusammenträfen.

Diese Regelung zur Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze sei im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) analog anzuwenden, so das LSG. Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe dienten jeweils der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Zudem seien die Angemessenheitsgrenzen der Kosten für Unterkunft und Heizung weitgehend parallel geregelt. Die durch die SGB II-Reform im Jahr 2016 entstandene Regelungslücke im SGB XII sei im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot durch analoge Rechtsanwendung zu schließen.

Höhere Heizkosten berücksichtigungsfähig

Im vorliegenden Fall seien daher bei dem in einer Wohnung mit niedrigem Kaltmietzins wohnenden Kläger höhere Heizkosten zu berücksichtigen.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle | LSG Darmstadt, Urteil vom 15.3.2022, L 4 SO 143/19, PM 2/22

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Justiz: Erkrankter Richter: Entschädigung bei Verzögerung eines Gerichtsverfahrens

| Verzögert sich ein Gerichtsverfahren, weil der zuständige Richter erkrankt, kann das eine Entschädigungspflicht des Staates begründen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) jetzt entschieden. |

Der Staat schuldet Rechtsuchenden eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung der Justiz. Dazu gehören personelle Vorkehrungen für Erkrankungen des richterlichen Personals und andere übliche Ausfallzeiten. Diese müssen insbesondere eine wirksame Vertretung und, falls erforderlich, eine zügige Umverteilung der Geschäfte ermöglichen. Verzögert sich das Verfahren trotzdem wegen der Erkrankung des zuständigen Richters, können Betroffene Entschädigung verlangen, soweit deren sonstige Voraussetzungen vorliegen.

Das BSG hat dem Kläger deshalb weitere 300 Euro Entschädigung zugesprochen. Das Landessozialgericht (LSG) als Vorinstanz hatte drei Monate der krankheitsbedingten Verzögerung pauschal als Fall höherer Gewalt angesehen und insoweit eine Entschädigung abgelehnt. Aufgrund des von ihm erstrebten Revisionsurteils erhält der Kläger jetzt insgesamt 2.800 Euro Entschädigung.

Der Kläger hatte 4.700 Euro Entschädigung verlangt, weil sein Klageverfahren beim Sozialgericht (SG) Berlin gegen die Bundesagentur für Arbeit über den Erlass einer Darlehensschuld mehr als viereinhalb Jahre gedauert hatte. Die lange Verfahrensdauer beruhte u. a. auf erheblichen Krankheitszeiten des zunächst zuständigen Kammervorsitzenden.

Quelle | BSG, Urteil vom 24.3.2022, B 10 ÜG 2/20, PM 9/2022 vom 25.3.2022

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Verkehrsrecht

Nutzungsentschädigung: Rückabwicklung eines Leasingvertrags

| Ist ein Leasingvertrag über ein Auto rückabzuwickeln, steht dem Leasingnehmer grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Leasingraten zu. Demgegenüber kann der Leasinggeber, also derjenige, der das Auto zur Verfügung gestellt hat, Nutzungsentschädigung für die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer verlangen. Über die einzelnen Voraussetzungen dieser Ansprüche, insbesondere über die Frage, wie die Höhe des Nutzungsersatzes zu bemessen ist, hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden. |

Das war geschehen

Das klagende Unternehmen erreichte aufgrund eines Mangels des von ihm geleasten Fahrzeugs Audi A6 Avant 50 TDI quattro tip-tronic eine Rückabwicklung des Leasingvertrags mit der beklagten Leasinggeberin. Es forderte von dieser anschließend die Rückzahlung der geleisteten Leasingraten. Die Beklagte rechnete ihrerseits mit der Nutzungsentschädigung auf und beanspruchte dabei 0,67 % des Neupreises pro gefahrenen 1.000 km, wobei dieser Pauschale die Erwartung einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 150.000 km zugrunde liegt. Diesen Prozentfaktor hatte das vermittelnde Autohaus in ein Formular eingetragen, das die Beklagte zur Verfügung gestellt und der Geschäftsführer der Klägerin bei Rückgabe des Fahrzeugs unterschrieben hatte. In diesem Formular befand sich unter der Angabe „Prozentfaktor: 0,67 %“ ein weiteres Feld „Nutzungsentschädigung“, das das Autohaus nicht ausgefüllt hatte. Die Beklagte berief sich darauf, der „Prozentfaktor“ sei durch die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin rechtsverbindlich festgelegt worden.

Oberlandesgericht: Verstoß gegen Transparenzgebot in AGB

Das OLG entschied: Dieser Abrede kommt keine Geltung zu. Anders als vom Landgericht (LG) Braunschweig angenommen, handele es sich bei der unterzeichneten Erklärung um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), welche die Beklagte einseitig für eine Vielzahl von Verträgen festgelegt habe. Um den Vertragspartner vor der einseitigen Inanspruchnahme der Vertragsgestaltungsmacht zu schützen, unterliegen AGB grundsätzlich inhaltlichen Beschränkungen und müssen klar und verständlich formuliert sein. Zwar gebe es bei einer Preis- oder Berechnungsabrede keine Inhaltskontrolle, jedoch habe die Beklagte gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) verstoßen, weil nur das Feld „Prozentfaktor“ und nicht das Feld „Nutzungsentschädigung“ ausgefüllt worden sei. Die Formulierung lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass sie die Grundlage für die Berechnung der Nutzungsentschädigung bilde. Es sei außerdem nicht erkennbar, auf welche Bezugspunkte sich der Prozentfaktor beziehe. Auch von einem Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft könne nicht verlangt werden, dass er präsentes Wissen über die Einzelheiten der Berechnung einer Nutzungsentschädigung habe.

Lineare Berechnungsmethode statt Prozentfaktor

Das OLG hat die Anrechnung der Nutzungsentschädigung nach der „linearen Berechnungsmethode“ vorgenommen. Dabei wird der Kaufpreis des Fahrzeugs zu der voraussichtlichen Restlaufleistung ins Verhältnis gesetzt und mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers multipliziert. Die Gesamtlaufleistung hat der Senat unter Berücksichtigung des statistischen Mittelwerts für das streitgegenständliche Fahrzeug auf 300.000 km geschätzt. Die Berücksichtigung der höheren Gesamtlaufleistung führte im Ergebnis zu einer erheblichen Reduzierung der geforderten Nutzungsentschädigung. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle | OLG Braunschweig, Urteil vom 1.2.2022, 7 U 566/20, PM vom 8.3.2022

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Fahrtenbuchanordnung: Wenn der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann…

| Das Führen eines Fahrtenbuchs kann auch angeordnet werden, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs angegeben hat, den Verkehrsverstoß selbst begangen zu haben. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz. |

Fahrzeughalter gibt zwar Zuwiderhandlung zu…

Mit dem Fahrzeug des Antragstellers wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer Ortschaft um (bereinigt) 28 km/h überschritten. Der Antragsteller sandte den Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde mit der Angabe zurück „Ich gebe die Zuwiderhandlung zu“.

… war aber nicht der Fahrzeugführer

Der folgende Abgleich des Fahrerfotos mit dem bei der Meldebehörde hinterlegten Ausweisfoto ließ die Bußgeldbehörde jedoch mit Blick auf das abweichende äußere Erscheinungsbild der beiden abgebildeten Personen zu der Überzeugung gelangen, dass der Antragsteller bei der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht der Fahrer des Kraftfahrzeugs gewesen sein könne. Unter Hinweis auf die Zweifel an der Täterschaft des Antragstellers schrieb die Bußgeldstelle diesen mehrfach mit der Bitte um Benennung des Fahrers an; eine inhaltliche Äußerung unterblieb. Eine Nachfrage bei der Meldebehörde ergab schließlich, dass lediglich die Ehefrau des Antragstellers unter dessen Anschrift gemeldet ist. Das Bußgeldverfahren wurde daraufhin eingestellt.

Sofortige Fahrtenbuchanordnung

Der Antragsgegner ordnete in der Folge gegenüber dem Antragsteller das Führen eines Fahrtenbuchs für das Tatfahrzeug für die Dauer von zwölf Monaten mit Sofortvollzug an. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs an das Verwaltungsgericht. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe die Tatbegehung schriftlich eingeräumt, sodass ihm kein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, das die Verhängung eines Fahrtenbuchs rechtfertige. Der von der Bußgeldstelle vermuteten Fahrerschaft seines Sohnes sei hingegen nicht nachgegangen worden. Das VG lehnte den Eilantrag ab.

Verwaltungsgericht: Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich

Das VG: Einem Fahrzeughalter könne das Führen eines Fahrtenbuchs aufgegeben werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer erheblichen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften (bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung) nicht möglich gewesen sei. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt.

Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters nicht erfüllt

Die Bußgeldbehörde habe trotz aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen den Fahrzeugführer bei dem in Rede stehenden Verkehrsverstoß nicht ermitteln können. Der Antragsteller sei der ihn als Halter eines Kraftfahrzeugs treffenden Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes mitzuwirken, soweit dies für ihn zumutbar und möglich ist, nicht nachgekommen. Er habe angesichts des evidenten Abweichens des Ausweisfotos des Antragstellers von dem anlässlich des Verkehrsverstoß erstellten Lichtbild des Fahrzeugführers falsche Angaben gemacht, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung des Täters zu verhindern.

Fahrerfoto führte nicht zum Ermittlungserfolg

Dadurch noch verbliebene Ermittlungsansätze der Bußgeldbehörde seien ohne Erfolg gewesen. Insbesondere habe der Antragsteller auch auf Vorhalt, dass sein Tatbekenntnis nicht mit dem Fahrerfoto in Einklang zu bringen sei, keine weiteren Angaben gemacht. Nur mit dem Fahrerfoto allein sei es der Behörde unter dem Gesichtspunkt eines sachgerechten, erfolgversprechenden Aufwands jedoch nicht möglich gewesen, den Täter zu ermitteln.

Fahrtenbuchauflage: nicht strafend, sondern präventiv

Die danach zulässige Fahrtenbuchauflage habe wie generell keine strafende, sondern eine präventive Funktion: Sie stelle eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden solle, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften unter erleichterten Bedingungen möglich seien.

Quelle | VG Mainz, Beschluss vom 2.3.2022, 3 L 68/22.MZ, PM 5/22

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Fahrzeugmiete: Entgeltzahlung: Dienstleistung anstelle von Geldleistung

| Als Gegenleistung für eine mietweise Gebrauchsüberlassung können auch Dienstleistungen vereinbart werden. Bei solchen „atypischen“ Gegenleistungen gilt für die Hauptleistung des Vermieters Mietvertragsrecht, während für die Leistungspflicht des Mieters Dienstvertragsrecht anwendbar ist. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. |

Ein Marketingberater mietete zwei Fahrzeuge. In beiden Formularmietverträgen ließen die Parteien die Spalte „Mietzins“ offen. Der Mieter erbrachte im Anschluss an die Vertragsschlüsse für die Vermieterin mehrere Marketingdienstleistungen, entwarf Flyer und erstellte Marketingkonzepte. Nachdem der Mieter die Fahrzeuge mehrere Monate genutzt und sie anschließend der Vermieterin zurückgegeben hatte, stellte diese ihm die Miete mit 10.000 Euro in Rechnung. Der Mieter wandte ein, er habe mit der Vermieterin vereinbart, dass die Miete in Form seiner Dienstleistungen erbracht werden sollte. Die Vermieterin bestritt dies und meinte, die Leistungen seien für sie wertlos gewesen, da man sie im Ergebnis nicht verwendet habe.

Die erste und zweite Instanz hatten die Klage abgewiesen. Grund: Ein Mietzahlungsanspruch stehe der Vermieterin nicht zu, da das Entgelt vom Mieter nicht in Geld zu entrichten, sondern in Form von Dienstleistungen zu erbringen gewesen sei, die er auch während der Nutzungszeit erbracht habe.

Nach Ansicht des OLG sei davon auszugehen, dass der Vermieter als Gegenleistung für die Nutzung des (jeweiligen) Mietfahrzeugs Dienstleistungen im Bereich der Marketingberatung für die Vermieterin erbringen sollte. Dies habe er auch unstreitig getan. Unerheblich sei, ob die Vermieterin diese Leistungen habe verwenden können, da bei Dienstleistungen kein Erfolg geschuldet sei. Selbst, wenn die Dienstleistungen in ihrer Qualität beeinträchtigt gewesen seien, werde die vereinbarte Vergütung geschuldet.

Für die Vereinbarung einer Geldleistung als Gegenleistung eines Mietvertrags ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich auf eine solche Vereinbarung beruft, hier also die Vermieterin. Diesen Beweis habe sie nicht angetreten, indem sie pauschal behauptet habe, dies sei der Fall. Hiergegen spreche zudem, dass die entsprechende Spalte in den Mietverträgen offengelassen worden ist. Ein Berufen darauf, dass die Mietpreise im Laden der Vermieterin aushängen, reiche hierfür nicht aus. Des Weiteren habe die Vermieterin die Vorschläge des Mieters über mehrere Monate entgegengenommen, also nicht widersprochen bzw. sich darauf berufen, solches sei nicht erforderlich. Vielmehr habe sie sich zu den einzelnen Projekten geäußert.

Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.10.2021, 24 U 301/20, Abruf-Nr. 228964 unter www.iww.de

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Steuerrecht

Einkommensteuer: Müllabfuhr und Abwasserentsorgung: Keine haushaltsnahen Dienstleistungen

| Häufig kommt es zu Streitigkeiten mit den Finanzbehörden, ob Steuerpflichtige Dienstleistungen hier der öffentlichen Entsorgungsbetriebe bei ihrer Steuererklärung berücksichtigen können. Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass Müllentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen fallen. Letztlich entscheiden wird nun der Bundesfinanzhof (BFH), da die Revision eingelegt wurde. |

Eine Gemeinde erhob Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung. Hierfür begehrte die Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Doch das lehnten sowohl das Finanzamt (FA) als auch das FG Münster ab.

Das FG hat die Klage u. a. aus folgenden Gründen abgewiesen: Die Müllentsorgung und die Schmutzwasserableitung sind keine typischen hauswirtschaftlichen Arbeiten. Die hierfür von der Gemeinde erhobenen Abgaben decken gerade nicht die von der Steuerpflichtigen auf ihrem Grundstück erbrachten Leistungen, wie das Sortieren des Mülls, ab. Es handelt sich um Aufgaben, die typischerweise von den Kommunen übernommen werden.

Die Gesamtleistung „Müllentsorgung“ ist auch dann nicht als haushaltsnahe Dienstleistung zu qualifizieren, wenn ein (untergeordneter) Bestandteil im Haushalt des Steuerpflichtigen beginnt, der Hauptteil der Dienstleistung aber gerade außerhalb des räumlich funktionalen Bereichs erbracht wird. Gleiches gilt für die Gebühren zur Entsorgung des Schmutzwassers.

Beachten Sie | Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung des BFH empfiehlt es sich, Müllentsorgungs- und Abwassergebühren in der Steuerklärung geltend zu machen, und ggf. (unter Berufung auf das Revisionsverfahren) Einspruch bem FA einzulegen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 24.2.2022, 6 K 1946/21 E, Rev. BFH, VI R 8/22, Abruf-Nr. 228467 unter www.iww.de

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Energetische Sanierung: Steuerermäßigung für sommerlichen Wärmeschutz

| Für energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude ist eine Steuerermäßigung möglich. Ab 2021 können auch Maßnahmen zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes isoliert vorgenommen und gefördert werden. Darauf hat das Finanzministerium (FinMin) Schleswig-Holstein hingewiesen. |

Wurden solche Maßnahmen im Jahr 2020 durchgeführt, sind sie nur begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Wärmedämmung von Wänden oder der Erneuerung bzw. dem erstmaligen Einbau von Fenstern und Außentüren erfolgten.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinfo Nr. 2022/1 vom 3.1.2022; Änderungsverordnung zur Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14.6.2021, BGBl I 2021, S. 1780

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Steuerprogression: Steuerermäßigung für jahresübergreifend zusammengefasste Überstundenvergütungen

| Erfreuliche Nachrichten kommen vom Bundesfinanzhof (BFH): Danach sind nachgezahlte Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. |

Hintergrund: Mit steigendem Einkommen erhöht sich die Einkommensteuer progressiv. Werden Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt, führt der Progressionseffekt zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuermehrbelastung. Um die progressive Wirkung des Einkommensteuertarifs bei dem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung dieser Nachzahlungen mit einem ermäßigten Steuersatz vor.

Beachten Sie | Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Nachzahlung auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

Ein Arbeitnehmer hatte in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt ca. 330 Überstunden geleistet. Wegen einer längeren Erkrankung schloss er mit seinem Arbeitgeber im Jahr 2016 einen Aufhebungsvertrag. Dieser sah u. a. vor, dass die Überstunden mit 6.000 Euro vergütet werden sollen. Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung dem normalen Einkommensteuertarif jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht (FG) Münster und der BFH entschieden.

Der BFH stellte in seiner Entscheidung heraus, dass die Tarifermäßigung nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen (hier in Form der Überstundenvergütungen) Anwendung findet. In beiden Fällen ist es danach allein entscheidend, ob die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden ist.

Quelle | BFH, Urteil vom 2.12.2021, VI R 23/19, Abruf-Nr. 228235 unter www.iww.de; PM Nr. 12/22 vom 24.3.2022

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Tagesmütter: Betriebsausgabenpauschale trotz Lockdowns

| Selbstständige Tagesmütter und -väter dürfen für jedes Kind, das sie betreuen, entweder die tatsächlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Betreuung als Betriebsausgaben abziehen oder es wird eine Betriebsausgabenpauschale je Kind im Monat abgezogen. Der Abzug der Betriebsausgabenpauschale kann auch bei eingeschränkter Betreuung wegen der Corona-Pandemie beansprucht werden. |

Nach der Verwaltungsauffassung gilt: Die Pauschale kann auch für Zeiten abgezogen werden, in denen die Kindertagespflegeperson durch behördliche Auflagen verhindert ist, die vereinbarten Betreuungszeiten zu absolvieren, wenn Betreuungsgelder oder sonstige Ausgleichs-/Entschädigungszahlungen für diese Zeit gezahlt werden und als Betriebseinnahme zu erfassen sind.

Quelle | BT-Drs. 20/534 vom 28.1.2022, Antwort auf Frage 3; FinMin Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinfo Nr. 2020/20 vom 10.9.2020

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Arztpraxis: Arbeitsteilung kann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen

| Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten insgesamt als Gewerbebetrieb einzustufen (und damit gewerbesteuerpflichtig) ist, wenn einer der Ärzte für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nur noch in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- und Behandlungsleistungen am Patienten erbringt. Gegen diese Entscheidung ist inzwischen die Revision anhängig. |

Im Streitfall ging es um eine Partnerschaftsgesellschaft, in der sich mehrere approbierte Zahnärzte zur gemeinsamen Ausübung der zahnärztlichen Behandlung von Privat- und Kassenpatienten zusammengeschlossen hatten. Im Streitjahr erzielte die Praxis Umsatzerlöse von rund 3,5 Millionen Euro, wovon nur ca. 900 Euro auf einen der Seniorpartner entfielen, der hauptsächlich für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig war.

Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis nicht mehr als freiberuflich, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien, weil bei einer freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft jeder Gesellschafter die Merkmale selbstständiger Arbeit in eigener Person erfüllen müsse. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das FG die Klage der Ärzte nun abgewiesen.

Bei einer Gemeinschaftspraxis muss jeder der Gesellschafter (= Arzt) in eigener Person die Hauptmerkmale des freien Berufs erfüllen, d. h. nicht nur über die persönliche Berufsqualifikation verfügen, sondern die freiberufliche Tätigkeit auch tatsächlich entfalten. Dabei muss die Tätigkeit durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein.

Diese Tätigkeit kann nicht durch eine (besonders intensive) leitende Tätigkeit ersetzt werden (z. B. Organisation des Sach- und Personalbereichs, Arbeitsplanung, Aufsicht über Mitarbeiter und deren Anleitung).

Ein Arzt schuldet eine höchstpersönliche und individuelle Arbeitsleistung am Patienten und muss deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen. Grundsätzlich ist zwar eine gewisse Arbeitsteilung bzw. „Teamarbeit“ unschädlich. So kann der Arzt z. B. in „Routinefällen“ die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vorbehalten bzw. die Erbringung der eigentlichen ärztlichen Behandlungsleistung an angestellte Ärzte delegieren.

Beachten Sie | Erforderlich ist aber, dass sich jeder Gesellschafter kraft seiner persönlichen Berufsqualifikation an der „Teamarbeit“ im arzttypischen Heilbereich beteiligt.

Im Streitfall war somit die gesamte Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis als gewerblich anzusehen. Denn sind Gesellschafter einer Personengesellschaft teilweise freiberuflich und teilweise gewerblich tätig, ist ihre Tätigkeit nach dem Einkommensteuergesetz (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG) insgesamt als gewerblich zu qualifizieren. Die Tätigkeit des gewerblich tätigen Arztes „infiziert“ die Tätigkeit der freiberuflichen Ärzte.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.9.2021, 4 K 1270/19, Rev. BFH VIII R 4/22, Abruf-Nr. 228693 unter www.iww.de; PM vom 12.4.2022

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Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Mitgliedsbeiträge: Coronabedingte Schließung eines Fitnessstudios: Rückzahlungspflicht von Beiträgen

| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass die Betreiberin eines Fitness-Studios Mitgliedsbeiträge zurückzahlen muss, die sie in der Zeit, in der sie ihr Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schließen musste, von einem Kunden per Lastschrift eingezogen hat. |

Das war geschehen

Die Parteien schlossen im Jahr 2019 einen Vertrag über die Mitgliedschaft im Fitnessstudio der Beklagten mit einer Laufzeit von 24 Monaten, beginnend ab dem 8.12.2019. Der monatliche Mitgliedsbeitrag, der im Lastschriftverfahren eingezogen wurde, betrug 29,90 Euro nebst einer halbjährigen Servicepauschale. Aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie musste die Beklagte das Fitnessstudio vom 16.3. bis 4.6.2020 schließen. Die Monatsbeiträge für diesen Zeitraum zog sie weiterhin vom Konto des Klägers ein. Eine vom Kläger im Mai 2020 erklärte Kündigung seiner Mitgliedschaft zum 8.12.2021 wurde von der Beklagten akzeptiert. Im Juni 2020 verlangte der Kläger von der Beklagten, die Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum vom 16.3. bis 4.6.2020 zurückzuzahlen. Nachdem eine Rückzahlung nicht erfolgte, forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm für den Schließungszeitraum einen Wertgutschein über den eingezogenen Betrag auszustellen. Die Beklagte händigte dem Kläger keinen Wertgutschein aus, sondern bot ihm eine „Gutschrift über Trainingszeit“ für den Zeitraum der Schließung an. Dieses Angebot nahm der Kläger nicht an.

Bundesgerichtshof: Rückzahlungsanspruch gegenüber Fitnessstudio

Der BGH hat entschieden: Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge. Diesem Rückzahlungsanspruch des Klägers kann die Beklagte nicht entgegenhalten, der Vertrag sei wegen „Störung der Geschäftsgrundlage“ dahingehend anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert wird.

Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Nutzung

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: 275 Abs. 1 BGB) ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Rechtliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf. So liegt der Fall nach Ansicht des BGH hier: Während des Zeitraums, in dem die Beklagte aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ihr Fitnessstudio schließen musste, war es ihr rechtlich unmöglich, dem Kläger die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit ihre vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen.

Obwohl die Beklagte das Fitnessstudio im Hinblick auf die zeitliche Befristung der Corona-Schutzmaßnahmen lediglich vorübergehend schließen musste, liegt kein Fall einer nur „vorübergehenden Unmöglichkeit“ vor, die von § 275 Abs. 1 BGB nicht erfasst würde. Ein nur zeitweiliges Erfüllungshindernis ist dann einem dauernden gleichzustellen, wenn durch das Hindernis die Erreichung des Vertragszwecks in Frage gestellt ist und der einen oder anderen Partei bei billiger Abwägung der beiderseitigen Belange nicht mehr zugemutet werden könnte, die Leistung dann noch zu fordern oder zu erbringen. Wird wie im vorliegenden Fall für einen Fitnessstudiovertrag eine mehrmonatige feste Vertragslaufzeit gegen Zahlung eines monatlich fällig werdenden Entgelts vereinbart, schuldet der Betreiber des Fitnessstudios seinem Vertragspartner die Möglichkeit, fortlaufend das Studio zu betreten und die Trainingsgeräte zu nutzen.

Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liegt in der regelmäßigen sportlichen Betätigung und damit entweder in der Erreichung bestimmter Fitnessziele oder zumindest der Erhaltung von Fitness und körperlicher Gesundheit. Deshalb sind für den Vertragspartner gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung. Kann der Betreiber des Fitnessstudios während der vereinbarten Vertragslaufzeit dem Vertragspartner die Nutzungsmöglichkeit des Studios zeitweise nicht gewähren, etwa weil er wie hier das Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schließen muss, kann dieser Vertragszweck für den Zeitraum der Schließung nicht erreicht werden. Die von dem Betreiber geschuldete Leistung ist deshalb wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar.

Der BGH weiter: Die Beklagte kann dem Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht entgegenhalten, der Vertrag sei wegen „Störung der Geschäftsgrundlage“ dahingehend anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert wird. Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände kommt nämlich grundsätzlich nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie

Eine Vertragsanpassung wegen „Störung der Geschäftsgrundlage“ ist grundsätzlich nicht möglich, wenn der Gesetzgeber das Risiko einer Geschäftsgrundlagenstörung erkannt und zur Lösung der Problematik eine spezielle gesetzliche Vorschrift geschaffen hat. Bei Art. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht vom Mai 2020 handelt es sich um eine solche spezialgesetzliche Regelung. Als diese Vorschrift geschaffen wurde, mussten aufgrund der umfangreichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Veranstaltungsverbote und Kontaktbeschränkungen eine Vielzahl von Veranstaltungen abgesagt und Freizeiteinrichtungen vorübergehend geschlossen werden. Daher konnten vielfach bereits erworbene Eintrittskarten nicht eingelöst werden. Ebenso konnten Inhaber einer zeitlichen Nutzungsberechtigung für eine Freizeiteinrichtung diese für eine gewisse Zeit nicht nutzen.

Gesetzgeber wollte Liquiditätsabflüsse und Insolvenzen vermeiden

Der Gesetzgeber befürchtete, dass die rechtliche Verpflichtung der Veranstalter oder Betreiber, bereits erhaltene Eintrittspreise oder Nutzungsentgelte zurückerstatten zu müssen, bei diesen zu einem erheblichen Liquiditätsabfluss führen würde, der für viele Unternehmen im Veranstaltungsbereich eine existenzbedrohende Situation zur Folge haben könnte. Zudem sah der Gesetzgeber die Gefahr, dass Insolvenzen von Veranstaltungsbetrieben auch nachteilige Folgen für die Gesamtwirtschaft und das kulturelle Angebot in Deutschland haben könnten.

Um diese unerwünschten Folgen nach Möglichkeit zu verhindern, wollte der Gesetzgeber für Veranstaltungsverträge, die vor dem 8.3.2020 geschlossen wurden, eine Regelung schaffen, die die Veranstalter von Freizeitveranstaltungen vorübergehend dazu berechtigt, den Inhabern von Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen, sofern die Veranstaltung aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte. Es wurde dem Betreiber einer Freizeiteinrichtung ebenfalls das Recht eingeräumt, dem Nutzungsberechtigten einen Gutschein zu übergeben, der dem Wert des nicht nutzbaren Teils der Berechtigung entspricht. Durch diese „Gutscheinlösung“ hat der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Unternehmer im Veranstaltungs- und Freizeitbereich als auch der Interessen der Kunden eine abschließende Regelung getroffen, um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungs- und Freizeitbereich abzufangen. Eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über die „Störung der Geschäftsgrundlage“ findet daneben nicht statt.

Quelle | BGH, Urteil vom 4.5.2022, XII ZR 64/2, PM 56/22 vom 4.5.2022

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Gesetzliche Anspruchsgrundlagen: Kein Entschädigungsanspruch gegen das Land wegen der Schließung eines Friseursalons

| Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat die Berufung der Betreiberin eines Friseursalons gegen die Versagung von Entschädigungsansprüchen zurückgewiesen und damit eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Heilbronn bestätigt. Es gebe keine Anspruchsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch gegen das Land Baden-Württemberg wegen der Schließung des Salons aufgrund der Coronaverordnung (CoronaVO). |

Das war geschehen

Der Friseursalon der Klägerin war aufgrund der CoronaVO vom 23.3. bis 4.5.2020 geschlossen. Die Klägerin hatte 9.000 Euro aus dem Soforthilfeprogramm des Landes Baden-Württemberg erhalten, die sie zurückzahlen muss. Sie verlangt daher mit der Berufung weiterhin vom beklagten Land eine Entschädigung in Höhe von 8.000 Euro. Es ging vorliegend sowohl um die Verhältnismäßigkeit der Betriebsschließung als auch um die Frage der rechtlichen Grundlage für einen Entschädigungsanspruch der Klägerin.

Keine Beweiserhebung zum Infektionsschutzgesetz

Das OLG lehnte zunächst zur Frage der Intentionen des Bundesgesetzgebers zu einzelnen Ermächtigungsnormen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine Beweisaufnahme etwa durch Vernehmung damaliger Kabinettsmitglieder ab. Dabei handele es sich um rechtliche Einordnungen und juristische Tatsachen, die nicht dem Beweis zugänglich seien.

Betriebsschließung verhältnismäßig

Auch in der Sache habe die Klägerin mangels entsprechender Anspruchsgrundlage keinen Erfolg: Die ergriffene Betriebsschließungsmaßnahme sei verhältnismäßig gewesen, wie es auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in vergleichbarer Rechtsprechung festgestellt habe. Ein Entschädigungsanspruch ergebe sich nicht aus § 56 IfSG, da nach dessen Wortlaut nur ein sog. Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern entschädigungsberechtigt ist. Darunter falle die Klägerin nicht, nur weil sie eine sog. Kontaktmultiplikatorin sei. Auch eine sinngemäße Anwendung der Vorschrift scheide aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle und die Entschädigungsvorschriften abschließend seien.

Kein enteignender Eingriff

Des Weiteren könne die Betreiberin des Frisiersalons ihren Anspruch nicht auf das Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG BW) stützen, da diesem Entschädigungsanspruch eines sog. Nichtstörers die Sonderregelung des IfSG im Rahmen der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten vorgehe. Dies gelte auch für den weiter von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus enteignendem Eingriff: Zwar könne unterstellt werden, dass mit der Betriebsschließung auch das unter dem Schutz des Art. 14 Grundgesetz (GG) stehende Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbetreib betroffen war, allerdings seien auch die Regelungen des enteignenden Eingriffs nachrangig gegenüber den abschließenden Sonderregelungen im IfSG. Daher könne die Klägerin auch keine Entschädigung auf der Grundlage des Art. 14 GG verlangen.

Das OLG hat gegen diese Entscheidung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle | OLG Stuttgart, Urteil vom 9.2.2022, 4 U 28721, PM vom 9.2.2022

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Abschließende Hinweise

Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze):

Übersicht / Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.07.2021 bis 31.12.2021

-0,88 Prozent

01.01.2021 bis 30.06.2021

-0,88 Prozent

01.07.2020 bis 31.12.2020

-0,88 Prozent

01.01.2020 bis 30.06.2020

-0,88 Prozent

01.07.2019 bis 31.12.2019

-0,88 Prozent

01.01.2019 bis 30.06.2019

-0,88 Prozent

01.07.2018 bis 31.12.2018

-0,88 Prozent

01.01.2018 bis 30.06.2018

-0,88 Prozent

01.07.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

01.01.2017 bis 30.06.2017

-0,88 Prozent

01.07.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

01.01.2016 bis 30.06.2016

-0,83 Prozent

01.07.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

01.01.2015 bis 30.06.2015

-0,83 Prozent

01.07.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

01.01.2014 bis 30.06.2014

-0,63 Prozent

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

01.01.2013 bis 30.06.2013

-0,13 Prozent

01.07.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

01.01.2012 bis 30.06.2012

0,12 Prozent

01.07.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

01.01.2011 bis 30.06.2011

0,12 Prozent

01.07 2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

01.01.2010 bis 30.06.2010

0,12 Prozent

01.07 2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

01.01.2009 bis 30.06.2009

1,62 Prozent

01.07.2008 bis 31.12.2008

3,19 Prozent

01.01.2008 bis 30.06.2008

3,32 Prozent

01.07.2007 bis 31.12.2007

3,19 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 06/2022

| Im Monat Juni 2022 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.06.2022
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.06.2022
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.6.2022
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.06.2022
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.06.2022

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.06.2022. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden

Monats fällig, für den Beitragsmonat Juni 2022 am 28.06.2022.

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