Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 07/2025:
Arbeitsrecht
- Variable Vergütung: Verspätete Zielvorgabe: Arbeitnehmer kann Schadenersatzanspruch haben
- Bewerbungsverfahren: Auf das Motiv kommt es an: Frau mit sichtbaren Tattoos darf Kriminalpolizistin werden
- Handwerksordnung: Nutzung von Wanddrucker ist kein zulassungspflichtiges Handwerk
Baurecht
- Baufenster: Nicht überall im Wochenendhausgebiet müssen entsprechende Gebäude erlaubt sein
- Schadenersatz: Energieberater schuldet korrekte Beratung
Familien- und Erbrecht
- Kindeswohl: Sorgerechtsrückübertragung trotz Schütteltrauma-Verdacht
- Anscheinsgefahr: Frau zündelt, Ehemann muss zahlen
- Nachlassvermögen: Kein Irrtum bei der Erbschaftsausschlagung
- Vaterschaftsanfechtung: Hautfarbe eines Kindes kein Beweis für Vaterschaft
- Informationelle Selbstbestimmung: Vaterschaftsfeststellung: Sex mit eineiigen Zwillingen
Mietrecht und WEG
- Gesamtschuldner: Jeder Wohnungseigentümer muss Straßenausbaubeitrag zahlen
- Eigenbedarfskündigung: Mieter muss Gesundheitsgefahr konkretisieren
- WEG-Beschluss: Kostenverteilung bei objektbezogener Kostentrennung
Verbraucherrecht
- Verkehrssicherungspflicht: Beim Straßenumzug gestürzt: Klage gegen die Gemeinde ohne Erfolg
- Ordnungsmaßnahme: Feuer entfacht in der Schul-Umkleide: Ausschluss von Skifahrt
- Immobilienkaufvertrag: Verkauf einer Immobilie: Veränderungen an der Statik sind dem Käufer mitzuteilen
- Versicherungsvertrag: Hinweis zur Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben
- Kindertageseinrichtung: Beitragsbefreiung: Geschwisterregelungen beim Elternbeitrag gelten auch für Halbgeschwister
Verkehrsrecht
- Geschwindigkeitsüberschreitung: Drei Verfassungsbeschwerden: Zugang zu Messdaten
- Verhüllungsverbot: Kein Gesichtsschleier am Steuer
- Motorradfahrer: Wann ist ein Unfall unabwendbar?
- Verkehrssicherungspflicht: Karnevalsumzug: Aufstellen von mobilen Verkehrsschildern durch die Stadtverwaltung
Steuerrecht
- Leiharbeitnehmer: Entfernungspauschale versus Reisekosten: Revisionsverfahren zur ersten Tätigkeitsstätte
- Bundesfinanzhof: Anteilige Immobilienschenkung ohne Darlehensübertragung: nur anteilige Schuldzinsenabzug
- Sonderausgaben: Baudenkmal: Erbe kann Begünstigung nicht fortführen
- Rentenanpassung: Gesetzliche Altersrenten steigen zum 1.7.2025 um 3,74 %
- Bundesfinanzhof: Steuerfreistellung durch ausländische Betriebsstätten
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
- Verrechnungspreise: Betriebsprüfungen: Transaktionsmatrix ist vorzulegen
- Mobilfunklizenzen: Verfahrensbeschleunigung: Öffentliche Zustellung einer Klage gegen Unternehmen aus China
- Heilmittelwerbegesetz: Online-Apotheke darf „Abnehmspritze“ nicht bewerben
Abschließende Hinweise
Arbeitsrecht
Variable Vergütung: Verspätete Zielvorgabe: Arbeitnehmer kann Schadenersatzanspruch haben
| Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadenersatz statt der Leistung aus. Voraussetzung: Eine nachträgliche Zielvorgabe kann ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. |
Keine Vorgabe individueller Ziele
Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 30.11.2019 als Mitarbeiter mit Führungsverantwortung beschäftigt. Arbeitsvertraglich war ein Anspruch auf eine variable Vergütung vereinbart. Eine ausgestaltende Betriebsvereinbarung bestimmt, dass bis zum 1.3. des Kalenderjahres eine Zielvorgabe zu erfolgen hat, die sich zu 70 % aus Unternehmenszielen und 30 % aus individuellen Zielen zusammensetzt, und sich die Höhe des variablen Gehaltsbestandteils nach der Zielerreichung des Mitarbeiters richtet. Am 26.9.2019 teilte der Geschäftsführer der Beklagten den Mitarbeitern mit Führungsverantwortung mit, für das Jahr 2019 werde bezogen auf die individuellen Ziele entsprechend der durchschnittlichen Zielerreichung aller Führungskräfte in den vergangenen drei Jahren von einem Zielerreichungsgrad von 142 % ausgegangen. Erstmals am 15.10.2019 wurden dem Kläger konkrete Zahlen zu den Unternehmenszielen einschließlich deren Gewichtung und des Zielkorridors genannt. Eine Vorgabe individueller Ziele für den Kläger erfolgte nicht. Die Beklagte zahlte an den Kläger für 2019 eine variable Vergütung von rund 15.600 Euro brutto.
Der Standpunkt der Parteien
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihm zum Schadenersatz verpflichtet, weil sie für das Jahr 2019 keine individuellen Ziele und die Unternehmensziele verspätet vorgegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass er rechtzeitig vorgegebene, billigem Ermessen entsprechende Unternehmensziele zu 100 % und individuelle Ziele entsprechend dem Durchschnittswert von 142 % erreicht hätte. Deshalb stünden ihm unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlung weitere rund 16.000 Euro brutto als Schadenersatz zu. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Zielvorgabe sei rechtzeitig erfolgt und habe den Grundsätzen der Billigkeit entsprochen, weshalb ein Schadenersatzanspruch wegen verspäteter Zielvorgabe ausgeschlossen sei. Unabhängig davon könne der Kläger allenfalls eine Leistungsbestimmung durch Urteil nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 315 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 BGB) verlangen. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Ersatzleistungsbestimmung schließe Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Zielvorgabe aus. Im Übrigen sei die Höhe eines möglichen Schadens falsch berechnet.
Arbeitgeber verstieß gegen Pflicht aus Betriebsvereinbarung
Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht (LAG) hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte, wie vom LAG zu Recht erkannt, einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von rund 16.000 Euro brutto. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung zu einer den Regelungen der Betriebsvereinbarung entsprechenden Zielvorgabe für das Jahr 2019 schuldhaft verletzt, indem sie dem Kläger keine individuellen Ziele vorgegeben und ihm die Unternehmensziele erst verbindlich mitgeteilt hat, nachdem bereits etwa ¾ der Zielperiode abgelaufen waren.
Arbeitnehmer siegt: kein Mitverschulden, keine Anrechnung
Eine ihrer Motivations- und Anreizfunktion gerecht werdende Zielvorgabe war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Deshalb kommt hinsichtlich der Ziele auch keine nachträgliche gerichtliche Leistungsbestimmung in Betracht. Bei der im Wege der Schätzung zu ermittelnden Höhe des zu ersetzenden Schadens war von der für den Fall der Zielerreichung zugesagten variablen Vergütung auszugehen und anzunehmen, dass der Kläger bei einer billigem Ermessen entsprechenden Zielvorgabe die Unternehmensziele zu 100 % und die individuellen Ziele entsprechend dem Durchschnittswert von 142 % erreicht hätte.
Besondere Umstände, die diese Annahme ausschließen, hat die Beklagte nicht dargetan. Der Kläger musste sich kein anspruchsminderndes Mitverschulden anrechnen lassen. Bei einer unterlassenen oder verspäteten Zielvorgabe des Arbeitgebers scheidet ein Mitverschulden des Arbeitnehmers wegen fehlender Mitwirkung regelmäßig aus, weil allein der Arbeitgeber die Initiativlast für die Vorgabe der Ziele trägt.
Quelle | BAG, Urteil vom 19.2.2025, 10 AZR 57/24, PM 7/25
Bewerbungsverfahren: Auf das Motiv kommt es an: Frau mit sichtbaren Tattoos darf Kriminalpolizistin werden
| Sichtbare Tätowierungen auf beiden Handrücken hindern die Zulassung zum Vorbereitungsdienst der Polizei nicht, wenn sie inhaltlich unbedenklich sind. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden. |
Tätowierungen auf den Handrücken
Die Antragstellerin begehrt die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst bei der Berliner Kriminalpolizei. Sie trägt unter anderem auf beiden Handrücken Tätowierungen. Bei den Motiven handelt es sich um Rosenblüten mit den Namen ihrer Kinder. Die Tattoos bedecken jeweils einen Großteil ihrer Handrücken. Die Berliner Polizei lehnte ihre Bewerbung deshalb ab. Hiergegen hat die Antragstellerin einen Eilantrag eingereicht.
Das VG hat dem Eilantrag teilweise stattgegeben und das Land Berlin verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Bewerbung der Antragstellerin zu entscheiden. Zur Begründung führt sie aus, das Tragen von Tätowierungen im sichtbaren Bereich könne einer Einstellung nur entgegenstehen, wenn die Tattoos über das übliche Maß hinausgingen und wegen ihrer besonders individualisierenden Art geeignet seien, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen.
Rosenblüten und Namen der Kinder: unkritischer Inhalt
Dies sei hier nicht der Fall. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Tattoos der Antragstellerin über das übliche Maß hinausgingen. Vielfältige Tätowierungen, insbesondere von Blumen bzw. Pflanzen und persönlichen Daten, seien heutzutage weit verbreitet. Jedenfalls seien die Tattoos der Antragstellerin trotz ihrer Sichtbarkeit nicht geeignet, ihre amtliche Funktion in den Hintergrund zu drängen. Die klare Erkennbarkeit der Motive und deren unkritischer Inhalt böten Bürgerinnen und Bürgern keinen Anlass, über die persönlichen Überzeugungen der Antragstellerin als Privatperson zu spekulieren.
Quelle | VG Berlin, Beschluss vom 27.2.2025, VG 26 L 288/24, PM 14/25
Handwerksordnung: Nutzung von Wanddrucker ist kein zulassungspflichtiges Handwerk
| Der professionelle Einsatz eines vollautomatischen Wanddruckers stellt kein zulassungspflichtiges Maler- und Lackiererhandwerk dar. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden. |
Laut Handwerkskammer bestand Meisterzwang
Die Antragstellerin stellt sog. Wanddrucker her, mit denen sich individuell vom Verwender programmierte Motive großflächig auf eine in der Regel vertikale Fläche auftragen lassen. Einer Käuferin des Wanddruckers wurde auf Nachfrage von der Handwerkskammer Berlin mitgeteilt, dass die gewerbliche Nutzung des Geräts zulassungspflichtig im Maler- und Lackierer-Handwerk sei und daher nur mit Fachkundenachweis und Eintrag in der Handwerksrolle gewerblich ausgeführt werden dürfe. Die Käuferin veröffentlichte die Auskunft auf ihrer Internetseite und erklärte, wegen des „Meisterzwangs“ keine Aufträge mehr für den Wanddrucker annehmen zu können.
Die Antragstellerin verlangte daraufhin von der Handwerkskammer insbesondere, diese aus ihrer Sicht falsche Auskunft zu widerrufen und zukünftig zu unterlassen. Die Veröffentlichung der Auskunft im Internet verursache ihr einen immensen wirtschaftlichen Schaden, weil die meisten ihrer Kunden über keinen entsprechenden Fähigkeitsnachweis verfügten. Nachdem die Handwerkskammer eine gesetzte Frist verstreichen ließ, hat die Antragstellerin bei Gericht einen Eilantrag und Klage eingereicht.
Verwaltungsgericht widersprach
Das VG hat dem Eilantrag stattgegeben. Begründung: Die Nutzung eines (vollautomatischen) Wanddruckers stelle für sich genommen regelmäßig keinen handwerklichen Betrieb eines Maler- und Lackierer-Handwerks dar. Sie sei vielmehr ohne Nachweis eines Fachkundenachweises oder einer Eintragung in die Handwerksrolle zulässig.
Weder Fachkundenachweis noch Eintragung in die Handwerksrolle notwendig
Die händischen Arbeitsschritte beim Bedienen des Wanddruckers beschränkten sich auf die Vorbereitung des Druckers und des Motivs sowie das Farbmanagement. Das Verbringen der Farbe auf die Oberfläche als Kernbereich des Malerhandwerks erfolge indes automatisiert. Angesichts der überschaubaren Komplexität und Schwierigkeit der Bedienung des Druckers genüge nach unbestrittener Darstellung der Antragstellerin eine zweitägige Schulung in aller Regel, um zufriedenstellende Ergebnisse mit dem Wanddrucker zu erzeugen. Die nötigen Vorbereitungshandlungen und das Mischen von Farben seien keine wesentlichen Tätigkeiten bei der Benutzung des Druckers, weil sie jedenfalls in unter drei Monaten erlernt werden könnten.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Quelle | VG Berlin, Beschluss vom 19.2.2025, VG 4 L 847/24, PM vom 24.2.2025
Baurecht
Baufenster: Nicht überall im Wochenendhausgebiet müssen entsprechende Gebäude erlaubt sein
| Beschränkt ein Bebauungsplan über ein Wochenendhausgebiet mittels sog. Baufenster die Bebaubarkeit von Flächen, kann für ein Grundstück, das außerhalb eines Baufensters gelegen ist, kein Bauvorbescheid erteilt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz. |
Das war geschehen
Die Klägerin ist Pächterin eines Grundstücks, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der ein Wochenendhausgebiet und hierfür überbaubare Flächen (sog. Baufenster) festsetzt. Das Pachtgrundstück ist danach nicht mit einem Wochenendhaus bebaubar, sondern nur mit Nebengebäuden, etwa zum Unterstellen von Gegenständen zur Freizeitnutzung.
Die Klägerin stellte einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Klärung der Frage, ob ihr Grundstück mit einem Wochenendhaus bebaubar sei, und beantragte hilfsweise eine Befreiung von der Festsetzung über die überbaubaren Flächen. Sie machte zur Begründung ihres Antrags geltend: Für jedes andere Grundstück in der Straße sehe der Bebauungsplan ein Baufenster vor, nicht aber für ihres an vielen Stellen des Plangebiets seien nicht überbaubare Flächen zwischenzeitlich mit Gebäuden bebaut worden. Für ihr Grundstück sei sogar eine Hausnummer vergeben worden. Die Baugenehmigungsbehörde lehnte das Begehren ab. Das Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.
So entschied das Verwaltungsgericht
Das VG wies die Klage ab. Die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Pachtgrundstück sei nicht genehmigungsfähig, denn für dieses sehe der Bebauungsplan keine Fläche vor, die mit einem solchen Gebäude bebaut werden dürfe.
Keine verdichtetete Bebauung im Erholungsgebiet gewünscht
Die Beschränkung der Bebaubarkeit der Flächen über das gesamte Plangebiet hinweg diene nach dem Willen der Gemeinde als Plangeberin der Verhinderung einer verdichteten Bebauung in dem Erholungsgebiet und dem Erhalt von Waldflächen. Damit liege eine städtebaulich legitimierte Planung vor, die auch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) der von der Beschränkung betroffenen Eigentümer nicht verletze. Ohne den Bebauungsplan wären im Außenbereich Gebäude zur privaten Freizeitnutzung generell bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Festsetzung über die beschränkte Bebaubarkeit, an deren Geltung die Gemeinde ausdrücklich weiter festhalte, sei auch nicht funktionslos geworden, sie könne die bauliche Entwicklung in dem Plangebiet auch künftig noch beeinflussen. Denn es gebe noch unbebaute Grundstücke, für die ebenfalls ein Baufenster festgesetzt sei. Der überwiegende Teil der Bebauung sei auch innerhalb der Baufenster verwirklicht worden.
Großer Teil hielt Regeln nicht ein: Bebauungsplan gilt trotzdem
Unerheblich sei hingegen, dass in einer Vielzahl von Fällen Grundstücke entgegen der Festsetzung zu den Baufenstern bebaut worden seien. Der Geltungsanspruch einer Norm, wie der eines Bebauungsplans, gehe nicht bereits dadurch unter, dass sich ein großer Teil der Betroffenen nicht an die Regelung halte. Die Vergabe einer Hausnummer diene allein ordnungsrechtlichen Belangen und begründe keine Baurechte für ein Grundstück. Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans über die beschränkte Bebaubarkeit der Grundstücke scheide aus, weil diese angesichts der Gesamtkonzeption einen Grundzug der Planung betreffe, über den die Baugenehmigungsbehörde auch zur Vermeidung eines Präzedenzfalls nicht hinweggehen könne. Allein die Gemeinde könne eine Umplanung des Bebauungsplans vornehmen.
Quelle | VG Mainz, Urteil vom 25.9.2024, 3 K 746/23.MZ, PM 8/24
Schadenersatz: Energieberater schuldet korrekte Beratung
| Ein Energieberater schuldet zwar keinen Erfolg seiner Beratung in Form der tatsächlichen Förderung. Er muss aber korrekt beraten, sodass hieraus energetische Maßnahmen hervorgehen, die die Voraussetzungen der gesetzlichen Förderungsgrundlage erfüllen. Stellt er jedoch für die einzuhaltenden Wärmedurchgangskoeffizienten irrtümlicherweise auf die Werte des GEG ab, obwohl für die Förderung die Werte des BEG EM maßgeblich sind, sieht das Landgericht (LG) Berlin darin eine Verletzung seiner Beratungspflicht. Und das LG sieht den Berater sogar in der Pflicht, Schadenersatz zu leisten. |
Dienstvertragsrecht einschlägig
Das LG: Ein Energieberatungsvertrag ist als entgeltliche Geschäftsbesorgung einzuordnen, auf die Dienstvertragsrecht anzuwenden ist. Zwar wird angenommen, dass ein Energieberater in der Regel grundsätzlich keinen Erfolg in Form der tatsächlichen Förderung schulde oder dafür gar eine Garantie übernehme. Der Energieberater schuldet aber eine fachlich zutreffende Beratung, aus der energetische Maßnahmen hervorgehen, die die Voraussetzungen der gesetzlichen Förderungsgrundlage erfüllen.
Beratung zur Förderfähigkeit Hauptleistungspflicht
Diese Beratung im Hinblick auf förderfähige Maßnahmen stellt für den Verbraucher, der auf eine Förderung angewiesen ist, bei lebensnaher Betrachtung sogar eine Hauptleistungspflicht dar. Aufgabe einer Energie-Effizienz-Expertin im Rahmen der KfW-Förderung ist es regelmäßig, den Antragsteller über die passenden und aufeinander abgestimmten Sanierungsmaßnahmen für sein Gebäude zu beraten und gerade zu prüfen, ob diese technisch förderfähig sind, die Bestätigung zum Antrag und den späteren Verwendungsnachweis zu erstellen.
Konsequenzen
Gegenstand der Vertragsleistung war im Fall des LG die Beratung der energetischen Sanierung des Hauses in fachlicher Hinsicht und die Begleitung der Antragstellung beim Zuschussgeber mit dem Ziel der Förderungsfähigkeit der Baumaßnahmen. Der Energieberater hätte mithin gerade zutreffend und vollständig dazu beraten und darauf hinwirken müssen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen auch wirklich förderungsfähig sind. Nicht umsonst hatte er ihr Honorar von einem Förderzuschuss abhängig gemacht und sogar unter die Bedingung einer Förderungsgewährung gestellt.
Quelle | LG Berlin II, Urteil vom 18.2.2025, 30 O 197/23, Abruf-Nr. 247327 unter www.iww.de
Familien- und Erbrecht
Kindeswohl: Sorgerechtsrückübertragung trotz Schütteltrauma-Verdacht
| Der Verfahrensbeistand eines Kindes hatte sich dagegen gewandt, dass den Eltern das Sorgerecht wieder übertragen worden war. Denn es bestand der Verdacht, dass sie das Kind geschüttelt hatten. Doch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG), das das Sorgerecht nach zwischenzeitlichem Entzug durch das Familiengericht (FamG) wiederhergestellt hatte. |
Eltern verursachten beim Kind mutmaßlich ein Schleudertrauma
Ein Säugling erlitt mutmaßlich durch die Eltern ein Schütteltrauma. Das FamG entzog das Sorgerecht. Das OLG hob die Entscheidung auf und stellte das Sorgerecht wieder her. Es erteilte aber Auflagen, z. B. den Aufenthalt in einer Eltern-Kind-Einrichtung.
Der Verfahrensbeistand sah darin eine Verletzung des Schutzanspruchs des Kindes gegen den Staat nach dem Grundgesetz (hier: Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG). Er blieb aber mit der Verfassungsbeschwerde erfolglos.
Oberlandesgericht auf dem Boden des Grundgesetzes
Das BVerfG bestätigte, dass die Prognose des OLG verfassungsrechtlich standhält. Es konnte nachvollziehbar darlegen, dass zukünftig keine erheblichen Schäden drohen und die Auflagen ausreichen, um einer Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Die Entscheidung genügt, so das BVerfG, den hohen verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen bei Verdacht auf Kindesmisshandlung.
Quelle | BVerfG, Urteil vom 20.11.2024, 1 BvR 1404/24, Abruf-Nr. 245475 unter www.iww.de
Anscheinsgefahr: Frau zündelt, Ehemann muss zahlen
| Die Feuerwehr rückte aus, weil auf dem von einem Ehemann bewohnten Grundstück Matratzen mit einer starken Rauchentwicklung angezündet worden waren. Gegen den Kostenbescheid von gut 1.000 Euro wandte der Ehemann ein, seine Frau habe die Matratzen angezündet. Das hatte vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis keinen Erfolg. |
Beurteilung auf zwei Ebenen
Das OVG begründete seine Entscheidung: Es sei zwischen der sog. Primärebene, um Gefahren abzuwehren, und der sog. Sekundärebene, der Kostenerstattung, zu unterscheiden. Bei der Gefahrenabwehr sei auf die die sog. Ex-ante Betrachtung abzustellen, also auf die Sicht einer „allwissenden Person“ im Zeitpunkt der Gefahrenabwehr. Zu diesem Zeitpunkt war der Ehemann zumindest sog. Anscheinsstörer. Dies bedeutet, er hat nach Ansicht des OVG schuldhaft den Anschein gesetzt, Störer zu sein. Auf der Sekundärebene reicht es aus, wenn der Ehemann bei der Ex-post Betrachtung die Anscheinsgefahr veranlasst oder zu verantworten hatte.
Polizeibericht: Keine Hinweise auf (Allein-)Täterschaft der Frau
Der Ehemann hatte (zumindest) auch nach der Ex-post-Betrachtung die Anscheinsgefahr gesetzt. Denn im Polizeibericht gab es keinerlei Hinweise darauf, dass seine Frau den Brand (allein) gelegt hatte.
Quelle | OVG Saarlouis, Urteil vom 10.1.2025, 2 A 176/24, Abruf-Nr. 246444 unter www.iww.de
Nachlassvermögen: Kein Irrtum bei der Erbschaftsausschlagung
| Ein rechtlich beachtlicher Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses liegt nur vor, wenn sich der Anfechtende in einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat, dagegen nicht, wenn lediglich falsche Vorstellungen von dem Wert der einzelnen Nachlassgegenstände vorgelegen haben. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden. |
Erblasserin wurde 106 Jahre alt
Die Erblasserin ist im Alter von 106 Jahren ohne Testament verstorben. Zuvor lebte sie seit längeren Jahren in einem Seniorenheim. Die Heim- und Pflegekostenkosten wurden aus Mitteln der Kriegsopferfürsorgestelle bestritten. Diese Leistungen wurden als Darlehen gewährt und durch eine Grundschuld an einem Haus der Erblasserin abgesichert. Der Ehemann der Erblasserin, ihre beiden Kinder und auch bereits ein Enkelkind waren vorverstorben. Gesetzliche Erben waren die Enkel und Urenkel der Erblasserin.
Enkelin schlug Erbschaft aus, Urenkel nicht
Nach dem Tod der Erblasserin hat u.a. die in gesetzlicher Erbfolge zur Erbin berufene Enkelin das Erbe ausgeschlagen und dabei angegeben, dass der Nachlass nach ihrer Kenntnis überschuldet sei. Zwei Urenkel der Erblasserinnen haben das Erbe dagegen nicht ausgeschlagen. In der Folge wurde das Haus der Erblasserin unter Mitwirkung einer gerichtlich bestellten Nachlasspflegerin an Dritte verkauft. Nach dem Verkauf des Hauses hat die Enkelin ihre Erklärung zur Erbausschlagung sodann wegen Irrtums angefochten. Danach hat sie die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der u.a. sie als Erbin zu 1/4 Anteil ausweisen sollte.
Das Nachlassgericht hat entschieden, dass der Erbschein wegen der angefochtenen Erbausschlagungserklärung der Enkelin, wie von ihr beantragt, erteilt werden müsse. Gegen diesen Beschluss wendete sich einer der Urenkel, der die Erbschaft nicht ausgeschlagen hatte, mit seiner Beschwerde.
Oberlandesgericht widersprach Nachlassgericht
Das OLG hat entschieden, dass der Erbscheinsantrag der Enkelin zurückzuweisen sei, da der von ihr beantragte Erbschein die eingetretene Erbfolge unzutreffend wiedergebe. Die Enkelin sei keine Erbin geworden, da sie die Erbschaft wirksam ausgeschlagen habe und sie die Ausschlagungserklärung wegen Irrtums auch nicht wirksam anfechten könne.
Enkelin wusste nichts vom Bankkonto…
Soweit sie Ihren Irrtum damit begründet habe, dass ihr erst im Nachhinein bekannt geworden sei, dass zum Nachlass ein Bankkonto bei der Kreissparkasse Köln mit einem vierstelligen Guthaben gehöre, läge zwar ein beachtlicher Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses vor. Dieser Irrtum hätte aber nicht ihre Ausschlagung der Erbschaft veranlasst. Denn selbst, wenn ihr das Konto bei der Kreissparkasse Köln bekannt gewesen wäre, hätte dies mangels wirtschaftlichem Gewicht des dortigen Guthabenbetrags gegenüber den restlichen Nachlasspositionen nichts an ihrer Einschätzung der Überschuldung des Nachlasses geändert.
… und unterschätzte den Verkaufserlös des Hauses
Soweit sich die Enkelin darauf berufe, sie habe sich geirrt, dass der Erlös aus dem Verkauf des Hauses der Erblasserin die Verbindlichkeiten aus dem mit der Grundschuld abgesicherten Darlehen für die Heim- und Pflegekosten der Kriegsopferfürsorgestelle übersteige, liege kein Irrtum vor, der zur Anfechtung berechtige. Dieser Irrtum beruhe lediglich auf der unzutreffenden Vorstellung über den Wert des Nachlasses, nicht über dessen Zusammensetzung.
Quelle | OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.8.2024, 8 W 102/23, PM vom 10.12.2024
Vaterschaftsanfechtung: Hautfarbe eines Kindes kein Beweis für Vaterschaft
| Da die Hautfarbe eines Kindes durch das Zusammenwirken mehrerer Gene bestimmt wird, kann allein daraus nicht auf den Vater geschlossen werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat daher entschieden: Will der Vater seine Vaterschaft anfechten, beginnt die Frist hierfür nicht bereits mit der Geburt des Kindes. |
Ein „weißer“ Vater meinte, seine beiden dunkelhäutigeren Kinder könnten nicht von ihm stammen sie seien nicht hellhäutiger als seine „schwarze“ Frau, sondern ihre Hautfarbe sei identisch. Er wollte die Vaterschaft daher anfechten. Für das Anfechtungsverfahren begehrte er Verfahrenskostenhilfe. Dies lehnte das Amtsgericht (AG) ab, da der Vater die Anfechtungsfrist (zwei Jahre) versäumt habe. Die Hautfarbe sei schon bei der Geburt der Kinder ersichtlich gewesen. Der Vater ließ nun ein Abstammungsgutachten erstellen. Ergebnis: Er war nicht der leibliche Vater.
Das OLG Celle argumentiert: Da mehrere Gene bei der Hautfarbe eine Rolle spielen, könnten sogar Zwillinge unterschiedliche Hautfarben aufweisen. Daher beginne mangels Offenkundigkeit die Anfechtungsfrist nicht mit der Geburt der Kinder. Für den erforderlichen sog. Anfangsverdacht komme es nicht nur auf die Hautfarben der Kinder an. Erst mit dem Abstammungsgutachten sei er begründet. Dem Vater wurde die Verfahrenskostenhilfe gewährt.
Quelle | OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2024, 21 WF 178/23
Informationelle Selbstbestimmung: Vaterschaftsfeststellung: Sex mit eineiigen Zwillingen
| Die Mutter eines Kindes, das seine Abstammung klären lassen wollte, behauptete, als Escort-Dame Sex mit eineiigen Zwillingen gehabt zu haben. Ein herkömmliches DNA-Gutachten brachte keine zweifelsfreien Erkenntnisse. Zu klären war vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg daher, ob in diesem Zusammenhang eine Sequenzierung des gesamten Genoms zulässig war. Das OLG bejahte dies. |
Der Zwilling hatte die Mutter des Kindes mehrmals „gebucht“ und Sex mit ihr gehabt. Er behauptete, auch sein eineiiger Zwillingsbruder habe dies getan. Nach einem DNA-Gutachten stand nur fest, dass einer der beiden der Vater des Kindes ist, aber nicht, wer.
Amtsgericht wollte zweites Gutachten einholen
Daraufhin beschloss das Amtsgericht (AG), eine Sequenzierung des gesamten Genoms einzuholen. Hiermit könnten auch eineiige Zwillinge unterschieden werden. Diese Methode kostet allerdings rund 60.000 Euro. Dies akzeptierte der erste Zwilling nicht ohne Erfolg.
So sah es das Oberlandesgericht
Das OLG stellte das Interesse des Kindes daran, seine Abstammung klären zu lassen, über das Recht des Zwillings auf „informationelle Selbstbestimmung“, also das Recht des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Folge: Der Mann und sein Bruder müssen die weiteren Untersuchungen akzeptieren, auch wenn es keine Garantie gäbe, dass danach die Abstammung des Kindes zweifelsfrei geklärt sei.
Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.1.2025, 13 WF 93/24
Mietrecht und WEG
Gesamtschuldner: Jeder Wohnungseigentümer muss Straßenausbaubeitrag zahlen
| Bei der Festsetzung des Straßenausbaubeitrags handelt es sich um eine gemeinschaftliche Angelegenheit, die an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet ist. So entschied es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster. |
Das OVG: Steht ein Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen, wird der Vorteil allen (Mit-)Eigentümern gemeinsam geboten. Eine Beschränkung auf bestimmte Eigentumsanteile sei nicht möglich.
Da die Beitragspflicht im Grundstückseigentum und nicht in der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums beruht, ist nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beitragspflichtig, sondern jeder einzelne Wohnungseigentümer. Sie haften der Kommune gesamtschuldnerisch.
Quelle | OVG Münster, Urteil vom 18.2.2025, 15 A 454/23
Eigenbedarfskündigung: Mieter muss Gesundheitsgefahr konkretisieren
| Das Amtsgericht (AG) Flensburg hat entschieden: Der Mieter muss gesundheitliche Beeinträchtigungen für sich oder die seine Mitbewohner und die nachteiligen Auswirkungen eines Umzugs durch Vorlage fachärztlicher Atteste ausführlich darstellen. Sein Vortrag muss so konkret sein, dass das Gericht den Eintritt von relevanten Nachteilen als hinreichend wahrscheinlich annehmen kann. Dann ist das Gericht gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der bloße unstreitige Umstand, dass die Kinder des Mieters einen Behindertenausweis und einen Pflegegrad zugesprochen bekommen haben, genügt nicht. Ohne Erläuterungen, welche Krankheiten oder Behinderungen die Kinder haben, kann das Gericht keinen Härtegrund annehmen. |
Der Vermieter kündigte den unbefristeten Wohnraummietvertrag wegen Eigenbedarf. Er begründete dies damit, er benötige das Objekt für sich und seine Lebensgefährtin als neuen Lebensmittelpunkt. Die Mieter widersprachen der Kündigung und berief sich insbesondere auf gesundheitliche Beeinträchtigungen. Die Mieterin leide an einer Angststörung und posttraumatischen Belastungsstörung und die beiden Kinder seien schwerbehindert und pflegebedürftig. Ein Umzug sei für die Familie unzumutbar.
Damit hatten sie vor dem AG keinen Erfolg. Das AG war nach der Zeugenvernehmung davon überzeugt, dass der Vermieter die Räume wegen der geplanten Familiensituation ernsthaft benötigte. Dass die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist, erkannte das AG nicht an. Denn die Mieter seien ihrer Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Härtegründe nicht nachgekommen.
Ein Härtegrund liege nur vor, wenn eine erhebliche Verschlechterung einer ernsten Erkrankung oder Lebensgefahr, die durch einen Sachverständigen zu klären ist, angenommen werden könne. Das Gericht hatte keine Anhaltspunkte, eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Kinder der Mieter anzunehmen. Der vorgelegte Behindertenausweis, das Pflegegutachten und das allgemeinärztliche Attest sprächen nur unkonkret von einer „gesundheitlichen Situation“ des Kindes. Das war dem Gericht zu unkonkret. Es fehle insbesondere vertiefter Vortrag dazu, wie sich die Erkrankung im Alltag auswirke und inwieweit mit einer Verschlechterung der Situation durch einen Umzug zu rechnen sei.
Quelle | AG Flensburg, Urteil vom 4.12.2024, 61 C 55/24
WEG-Beschluss: Kostenverteilung bei objektbezogener Kostentrennung
| Sieht die Gemeinschaftsordnung eine objektbezogene Kostentrennung vor, sodass nur die Wohnungseigentümer, deren Sondereigentum (bzw. Sondernutzungsrecht) sich in dem jeweiligen Gebäudeteil (bzw. in dem jeweiligen separaten Gebäude) befindet, die darauf entfallenden Kosten tragen müssen (hier: Kosten der Tiefgarage), gilt: Es widerspricht in der Regel ordnungsmäßiger Verwaltung, durch Beschluss auch die übrigen Eigentümer an den auf diesen Gebäudeteil (bzw. auf das separate Gebäude) entfallenden Erhaltungskosten zu beteiligen. Anders kann es nur liegen, wenn ein sachlicher Grund für die Einbeziehung der übrigen Wohnungseigentümer besteht. So hat es jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. |
Das war geschehen
Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Zu der Anlage gehört eine Tiefgarage mit 15 Stellplätzen. Die Gemeinschaftsordnung als Bestandteil der Teilungserklärung aus dem Jahr 1971 ordnet die Nutzung der Stellplätze ausschließlich bestimmten Wohneinheiten zu. Die Einheit der Klägerin verfügt nicht über ein solches Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz. Zu den Kosten der Tiefgarage enthält die Gemeinschaftsordnung folgende Regelung: „Die Kosten für die Instandhaltung sowie Rücklagen für alle Fälle eventueller Erneuerungen und erforderlicher Reparaturen des gemeinschaftlichen Eigentums in und an der Garagenhalle einschließlich des Wagenwaschraumes werden im Verhältnis der Wohnungseigentümer ausschließlich von den Berechtigten der Einstellplätze im Garagentrakt […] gemeinsam getragen […].“
Das beschloss die Eigentümergemeinschaft
In einer Wohnungseigentümerversammlung wurde die Beauftragung einer Firma mit der Sanierung des Flachdachs oberhalb der Tiefgarage gemäß einem Angebot zu einem Preis von rund 427.500 Euro zuzüglich möglicher Preissteigerungen und die Beauftragung eines Ingenieurbüros mit den Baubetreuungsleistungen beschlossen. Die entstehenden Kosten sollten jeweils von sämtlichen Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen getragen werden. Zudem wurde beschlossen, dass der zur Finanzierung der Maßnahmen erforderliche Betrag zum Teil der Erhaltungsrücklage entnommen und im Übrigen eine Sonderumlage nach Miteigentumsanteilen erhoben werden soll. Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschlussmängelklage der Klägerin.
Vorinstanz ist nochmals gefragt
Der BGH: Nach neuem Recht ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (hier: § 16 Abs. 2 S. 2 WEG) die Kompetenz, abweichend von einer Vereinbarung die erstmalige Kostenbelastung von Wohnungseigentümern zu beschließen, ohne dass dabei wie zuvor nach altem Recht der Gebrauch oder die Gebrauchsmöglichkeit berücksichtigt werden muss. Damit ist zugleich die Frage aufgeworfen, inwieweit eine erstmalige Belastung zuvor von Kosten befreiter Wohnungseigentümer ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann. Das muss nun wieder die Vorinstanz prüfen.
Quelle | BGH, Urteil vom 14.2.2025, V ZR 236/23, Abruf-Nr. 246771 unter www.iww.de
Verbraucherrecht
Verkehrssicherungspflicht: Beim Straßenumzug gestürzt: Klage gegen die Gemeinde ohne Erfolg
| Die auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage einer 66-jährigen Großmutter, die mit ihrem Enkelkind an einem Straßenumzug teilgenommen hatte und gestürzt war, hatte vor dem Landgericht (LG) Frankenthal keinen Erfolg. Das LG hat festgestellt: Die zuständige Gemeinde muss eine Straße wegen einer nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung nicht besonders absichern. Es gelten vielmehr die üblichen Maßstäbe der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen und Plätzen. |
Über Gullydeckel gestolpert
Die verletzte Frau gab an, bei einem Straßenumzug über einen bis zu drei Zentimeter über das Straßenniveau ragenden Gullydeckel gestolpert und gestürzt zu sein. Durch den Sturz habe sie sich das linke Handgelenk und das rechte Schultergelenk gebrochen. Sie war der Ansicht, vor dem Umzug hätte die zuständige Verbandsgemeinde die Strecke besonders kontrollieren und absichern, Stolpergefahren beseitigen und etwa den hochstehenden Gullydeckel mit einer Gummimatte sichern müssen. Sie verlangte rund 1.700 Euro Schadenersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro.
Mit Unebenheiten muss man rechnen
Das LG hat die Klage abgewiesen. Mit der Unebenheit von deutlich unter drei Zentimetern habe die Frau rechnen müssen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es auch jedem Teilnehmer bekannt und spätestens bei Beginn des Umzugs ersichtlich, dass die Sicht auf die Straße wegen der Menschenansammlung eingeschränkt sei. Eine besondere Absicherung der Straße aufgrund des einmal jährlich stattfindenden Großereignisses sei daher nicht geboten gewesen. Die Abdeckung des Gullydeckels mit einer Gummimatte hätte den Höhenunterschied und die Stolpergefahr möglicherweise nur zusätzlich erhöht. Im Übrigen treffe die Frau ein überwiegendes Mitverschulden, was die geltend gemachten Ansprüche ebenfalls ausschließe.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 15.8.2024, 3 O 88/24, PM vom 27.2.2025
Ordnungsmaßnahme: Feuer entfacht in der Schul-Umkleide: Ausschluss von Skifahrt
| Ein Schüler, der sich in der Umkleidekabine der Schule daran beteiligt hat, ein Feuer zu entfachen, darf von der 13-tägigen Skifahrt nach Österreich ausgeschlossen werden. Diese schulische Ordnungsmaßnahme hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin gebilligt. |
Achtklässler warf Papier ins Feuer
Der 13-jährige Antragsteller ist Schüler einer 8. Klasse einer Berliner Schule. Im September 2024 beteiligte er sich während der Unterrichtszeit im Duschbereich der Umkleidekabine der Jungen an einem von zwei anderen Schülern entfachten Feuer, indem er selbst weiteres Papier ins Feuer warf. Dabei kam es zu einer erheblichen Rauchentwicklung.
Daraufhin beschloss die Klassenkonferenz noch im September 2024, den Antragsteller von der am 9.3.2025 beginnenden Skireise der 8. Jahrgangsstufen der Schule auszuschließen. Dagegen wandte sich der Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren. Es sei unverhältnismäßig, ihn von der Fahrt auszuschließen. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Brand und der Skifahrt sei nicht gegeben: Bei Beginn der Skifahrt werde sein Fehlverhalten bereits fünf Monate vergangen sein. Außerdem sei er nicht Haupttäter der Brandstiftung gewesen.
Verwaltungsgericht blieb hart
Dem folgte das VG nicht. Der Ausschluss sei rechtmäßig. Die Beteiligung an einer Brandstiftung während der Schulzeit gehe unzweifelhaft mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer einher. Sie beeinträchtige jedwede Unterrichts- und Erziehungsarbeit erheblich.
Es komme nicht darauf an, dass der Antragsteller die Gefahr angesichts des gewählten Brandortes offenbar für beherrschbar gehalten habe. Außerdem diene sein Ausschluss von der Reise auch deren Durchführbarkeit. Die Lehrkräfte seien bei der geplanten mehrtägigen Skifahrt mit ca. 130 Teilnehmenden darauf angewiesen, dass die Schüler und Schülerinnen klare Anweisungen befolgen, damit die Lehrkräfte die ihnen obliegende Aufsichtspflicht erfüllen und die Sicherheit für alle gewährleisten können. Angesichts der ungewohnten Umgebung und der besonderen Nähe, der die Schüler und Schülerinnen dort „rund um die Uhr“ untereinander ausgesetzt seien, komme es in besonders hohem Maße darauf an, dass undiszipliniertes Verhalten, das Personen und Sachen gefährden könne, unterbleibe.
Schüler hatte bereits „einiges auf dem Kerbholz“
Die Schule sei zu Recht davon ausgegangen, dass das Verhalten des Antragstellers die Annahme rechtfertige, dass er den reibungslosen Verlauf der Reise gefährden könne. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die ebenfalls an dem Feuer beteiligten Mitschüler im Gegensatz zum Antragsteller lediglich einen Verweis erhalten hätten. Ein Vergleich mit ihnen verbiete sich. Anders als sie habe der Antragsteller in der Vergangenheit wiederholtes Fehlverhalten gezeigt. Seit Herbst 2022 sei es an der Schule zu verschiedenen Vorfällen unter seiner Beteiligung gekommen, unter anderem wegen wiederholt körperlich und verbal übergriffigen Verhaltens gegenüber Mitschülern und Schulpersonal.
Quelle | VG Berlin, Beschluss 28.2.2025, VG 3 L 47/25, PM 15/25
Immobilienkaufvertrag: Verkauf einer Immobilie: Veränderungen an der Statik sind dem Käufer mitzuteilen
| Werden in einem Wohnhaus tragende Wände entfernt und durch eine Stahlträgerkonstruktion ersetzt, muss dies einem potenziellen Käufer der Immobilie ungefragt mitgeteilt werden. Verschweigt der Verkäufer diesen Umstand, stellt dies eine arglistige Täuschung dar, die den Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einer aktuellen Entscheidung festgestellt und der Klage eines Ehepaars gerichtet auf die Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrags stattgegeben. |
Verkäufer verheimlichten Umbau
Ein Ehepaar aus Pirmasens entschloss sich, das von ihnen etwa 10 Jahre lang selbst bewohnte Wohnhaus zu verkaufen. Was es dem kaufinteressierten Ehepaar nicht erzählte, war, dass es vor einigen Jahren ihr Wohnzimmer vergrößert, und dazu durch eine im Ausland ansässige Firma tragende Trennwände im 1. OG des Hauses hatte entfernen lassen. Nach Entfernung der Wände wurde die Decke nur noch durch zwei Eisenträger gestützt, die direkt auf das Mauerwerk aufgelegt und zusätzlich durch Baustützen gestützt wurden, die eigentlich nur für den vorübergehenden Gebrauch gedacht sind. Diese Trägerkonstruktion wurde anschließend durch Verblendungen verdeckt und war nicht mehr ohne Weiteres sichtbar. Um einen Nachweis über die Statik hatten sich die Eigentümer im Nachgang nicht bemüht.
Käufer fochten Kaufvertrag erfolgreich an
Als die neuen Eigentümer dann selbst einige bauliche Veränderungen an dem Haus durchführen wollten, beauftragten sie u. a. einen Statiker. Dieser stellte fest, dass die Trägerkonstruktion im 1. OG unzulässig und nicht dauerhaft tragfähig sei. Das Ehepaar hat den Kaufvertrag über das Hausgrundstück daraufhin angefochten und das Verkäuferehepaar auf Rückabwicklung verklagt. Mit Erfolg.
Das OLG gab dem Käuferehepaar Recht und verurteilte die Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübereignung des Hausgrundstücks. Die Verkäufer seien in der Pflicht gewesen, auch ungefragt darüber zu informieren, dass tragende Wände entfernt, und damit in die Statik des Wohnhauses eingegriffen wurde. Erst recht hätten sie darüber aufklären müssen, dass kein Nachweis hinsichtlich der statischen Tragfähigkeit der Stahlträgerkonstruktion vorliege. Auch sei darüber zu informieren gewesen, dass die Arbeiten durch eine den Verkäufern kaum bekannte ausländische Firma durchgeführt wurden und zu den genauen Maßnahmen keinerlei Unterlagen vorlägen. Dies alles gälte auch, obwohl die Verkäufer wohl selbst von der ausreichenden Tragfähigkeit der Konstruktion ausgingen und auch obwohl die Käufer das Haus vor dem Kauf zusammen mit einer Bausachverständigen besichtigt hatten. Die Statik eines Wohnhauses sei im Hinblick auf mögliche Gefahren für die Gebäudesubstanz und auch für Leib und Leben der Bewohner von so wesentlichem Interesse, dass eine Veränderung an ihr einem Grundstückserwerber in jedem Fall ungefragt zu offenbaren sei.
Quelle | OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.9.2024, 7 U 45/23, PM vom 25.2.2025
Versicherungsvertrag: Hinweis zur Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben
| Hat der Versicherer im Policenbegleitschreiben auf das Bestehen eines Widerspruchsrechts und die hierfür geltenden Anforderungen allgemein hingewiesen und diese an einer genau bezeichneten Stelle im Einzelnen näher erläutert, sind die jeweiligen Textstellen nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr ist dann eine Gesamtwürdigung beider Textstellen als einheitliche Belehrung geboten. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken. |
Begründung: Angesichts des konkreten Verweises auf die einschlägige Bestimmung in der Verbraucherinformation seien auch die dortigen weiteren Informationen für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Weiteres auffindbar. Im Fall des OLG galt dies insbesondere, da der Verbraucherinformation ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt war. Aus dem ergab sich, dass die im Policenbegleitschreiben zitierte Textstelle „Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag noch widersprechen?“ sich unter Ziffer 6 befindet, die ihrerseits auf der betreffenden Seite mit der fett gedruckten Überschrift „6. Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag noch widersprechen?“ hervorgehoben war.
Quelle | OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.1.2024, 5 U 60/23, Abruf-Nr. 246096 unter www.iww.de
Kindertageseinrichtung: Beitragsbefreiung: Geschwisterregelungen beim Elternbeitrag gelten auch für Halbgeschwister
| Besuchen Halbgeschwister, die mit dem gemeinsamen Elternteil zusammenleben, gleichzeitig im Stadtgebiet Kindertageseinrichtungen, sind bei der Festsetzung von Elternbeiträgen hierfür satzungsrechtliche Geschwisterermäßigungen oder -befreiungen zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Halbgeschwister neben dem gemeinsamen Elternteil auch mit dem anderen Elternteil des einen Kindes in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden. |
Beitragsbefreiung oder nicht?
Die gemeinsame, im Juli 2019 geborene Tochter der Kläger nahm im Schuljahr 2021/2022 das Betreuungsangebot einer Kindertageseinrichtung in der beklagten Stadt wahr. Mit ihr und ihren Eltern lebte seinerzeit ein weiteres von der Klägerin, nicht aber vom Kläger abstammendes Kind in der gemeinsamen Wohnung, das dieselbe Kindertageseinrichtung besuchte, wofür wegen Vollendung des vierten Lebensjahres aufgrund einer landesrechtlichen Bestimmung kein Elternbeitrag zu leisten war. Die Stadt setzte gegenüber den Klägern auf Basis ihres gemeinsamen Jahreseinkommens einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 313 Euro fest. Hiergegen wandten sich die Kläger und beriefen sich auf eine Vorschrift der Elternbeitragssatzung (im Folgenden nur: Satzung) der beklagten Stadt. Danach entfällt bei Eingreifen einer landesrechtlich für die letzte Zeit in Tagesbetreuung vor der Einschulung im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) angeordneten Beitragsbefreiung „auch der Beitrag für das zweite und jedes weitere Kind“. Diese Regelung folgt auf eine in sonstigen Fällen maßgebliche „Geschwisterregelung“ in der Satzung, wonach „nur ein Beitrag zu leisten“ ist, wenn „aus einer Familie […] mehr als ein Kind Betreuungsangebote […] in Anspruch“ nimmt.
Die auf Aufhebung der Beitragsfestsetzung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg ab. Die dagegen eingelegte Berufung der Kläger hatte vor dem OVG Erfolg.
Gemeinsames Kind als weiteres Kind zu berücksichtigen
Das OVG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen angeführt: Das gemeinsame Kind der Kläger ist als weiteres Kind der Familie im Sinne der Geschwisterregelungen in der Satzung zu berücksichtigen. Die Gemeinschaft zweier leiblicher Kinder derselben Mutter mit dieser und deren neuem Partner, der Vater nur eines der beiden Kinder ist, ist unter Zugrundelegung eines verfassungsrechtlichen Begriffsverständnisses als eine Familie anzusehen. Ein anderes Verständnis des Familien- bzw. Geschwisterbegriffs lässt sich weder der städtischen Satzung noch höherrangigem Recht entnehmen. Die auf einer Ermächtigung des Landesgesetzgebers beruhende allgemeine Geschwisterregelung in der Satzung (bei mehreren Kindern nur ein Elternbeitrag) entspricht im Kern einer früheren landesgesetzlichen Regelung. Dieser lag allgemein eine Entlastung von Familien mit mehreren Kindern zugrunde, ohne dass etwa nach Voll- oder Halbgeschwistern unterschieden wurde. Bei dem Umstand, dass mehrere mit einem oder beiden Elternteilen in einem Haushalt zusammenlebende Kinder Angebote der Tagesbetreuung in Anspruch nehmen, für die jedenfalls der gemeinsame Elternteil grundsätzlich beitragspflichtig wäre, handelt es sich um einen Gesichtspunkt der sozialen Staffelung der Kostenbeiträge. Diese ist sowohl im Bundes- als auch im Landesrecht angelegt und ermöglicht neben der mit dem Einkommen korrespondierenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen auch die Berücksichtigung anderer Aspekte, wie die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden und in Kindertageseinrichtungen zu betreuenden Kinder. Vor diesem Hintergrund kommt eine Differenzierung danach, dass beide Kläger für das mit ihnen zusammenlebende gemeinsame Kind beitragspflichtig sind, während das ältere Kind allein von der Klägerin abstammt und nur diese insoweit beitragspflichtig sein kann, nicht in Betracht.
Quelle | OVG Münster, Urteil vom 27.11.2024, 12 A 1627/22, PM vom 12.12.2024
Verkehrsrecht
Geschwindigkeitsüberschreitung: Drei Verfassungsbeschwerden: Zugang zu Messdaten
| Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) für das Land Baden-Württemberg hat über drei Verfassungsbeschwerden gegen Verurteilungen in Verkehrs-Ordnungswidrigkeitenverfahren entschieden. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ein faires Verfahren. Ihnen war die Einsicht in bei der Bußgeldbehörde vorhandene Daten der Geschwindigkeitsmessung und Unterlagen des Messgeräts, die nicht Teil der Bußgeldakte waren, versagt worden. Der VerfGH hat die Entscheidungen aufgehoben und die Sache jeweils zur erneuten Entscheidung an die Ausgangsgerichte zurückverwiesen. |
Das war geschehen
Den Beschwerdeführern wird vorgeworfen, als Kraftfahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Ihnen wurden deshalb zunächst mit Bußgeldbescheid und anschließend Urteil des Amtsgerichts (AG) Geldbußen zwischen 80 und 320 Euro zum Teil mit einmonatigem Fahrverbot auferlegt. Ihre dagegen beim Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Während des Bußgeldverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens begehrten die Beschwerdeführer wiederholt die Übermittlung von bei der Bußgeldbehörde vorhandenen, aber nicht bei der Bußgeldakte befindlichen Messdaten bzw. Wartungs- und Reparaturunterlagen des Messgeräts. Eine Einsicht wurde ihnen nicht bzw. nur unvollständig gewährt.
Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs
Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens aufgrund der unterbliebenen Einsichtsgewährung in die begehrten Messdaten bzw. Wartungs- und Reparaturunterlagen rügen, zulässig und begründet. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits festgestellt hat, folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen.
Recht auf faires Verfahren
Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht, sondern der Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen. Der Beschuldigte eines Strafverfahrens bzw. Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens hat neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, grundsätzlich auch das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Dadurch werden seine Verteidigungsmöglichkeiten erweitert, weil er selbst nach Entlastungsmomenten suchen kann, die zwar fernliegen mögen, aber nicht schlechthin auszuschließen sind.
Die möglicherweise außerhalb der Verfahrensakte gefundenen entlastenden Informationen können von der Verteidigung zur fundierten Begründung eines Antrags auf Beiziehung vor Gericht dargelegt werden. Der Betroffene kann so das Gericht, das von sich aus diese Informationen nicht beizieht, auf dem Weg des Beweisantrags oder Beweisermittlungsantrags zur Heranziehung veranlassen.
Diesen Grundsätzen wurden die aufgehobenen Entscheidungen nicht gerecht.
Quelle | VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 27.1.2025, 1 VB 173/21, 1 VB 36/22, 1 VB 11/23, PM vom 29.1.2025
Verhüllungsverbot: Kein Gesichtsschleier am Steuer
| Eine Frau muslimischen Glaubens ist vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit einer Klage gescheitert, mit der sie eine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Gesichtsschleier erstreiten wollte. |
Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Personen, die ein Kraftfahrzeug führen, ihr Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass sie nicht mehr erkennbar sind (Verhüllungsverbot). Die Klägerin hatte geltend gemacht, ihr muslimischer Glaube gebiete es, dass sie sich außerhalb ihrer Wohnung nur vollverschleiert zeigen dürfe. Auch im Auto sei sie den Blicken fremder Menschen ausgesetzt. Daher müsse ihr erlaubt werden, beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihren gesamten Körper einschließlich des Gesichts unter Aussparung der Augenpartie zu verschleiern. Ihren Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung hatte das Land Berlin abgelehnt. Dagegen richtete sich die Klage.
Das VG hat die Klage abgewiesen. Eine Ausnahmegenehmigung könne die Klägerin auch mit Blick auf ihre grundrechtlich geschützte Religionsfreiheit nicht beanspruchen. Diese müsse nach Abwägung aller widerstreitenden Interessen hinter anderen Verfassungsgütern zurücktreten. Das Verhüllungsverbot gewährleiste eine effektive Verfolgung von Rechtsverstößen im Straßenverkehr, indem es die Identifikation der Verkehrsteilnehmer ermögliche, etwa im Rahmen von automatisierten Verkehrskontrollen. Es diene zudem dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums Dritter, weil Kraftfahrzeugführer, die damit rechnen müssten, bei Regelverstößen herangezogen zu werden, sich eher verkehrsgerecht verhalten würden als nicht ermittelbare Autofahrer.
Demgegenüber wiege der Eingriff in die Religionsfreiheit der Klägerin weniger schwer. Ein gleich wirksames, aber mit geringeren Grundrechtseinschränkungen verbundenes Mittel zur Erreichung der mit dem Verhüllungsverbot verfolgten Zwecke stehe nicht zur Verfügung. So könne etwa eine Fahrtenbuchauflage nur dem Halter eines Fahrzeugs auferlegt werden; die Klägerin begehre jedoch eine Ausnahme in ihrer Eigenschaft als Führerin eines Fahrzeugs. Gleichermaßen ungeeignet erscheine der Vorschlag der Klägerin, einen Niqab mit einem „einzigartigen, fälschungssicheren QR-Code“ zu versehen und die Ausnahme vom Verhüllungsverbot mit einer solchen Auflage zu verbinden. Denn dadurch sei nicht sichergestellt, dass die Person, die den Niqab trage, auch tatsächlich die Person sei, für die der QR-Code kreiert wurde.
Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Quelle | VG Berlin, Urteil vom 27.1.2025, VG 11 K 61/24, PM 5/25
Motorradfahrer: Wann ist ein Unfall unabwendbar?
| Ein Motorradfahrer wollte einen Auffahrunfall vermeiden. Er bremste deshalb sehr stark. Weil die Maschine kein Antiblockiersystem (ABS) hatte, blockierte das Vorderrad und der Motorradfahrer stürzte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Fall kompakte Ausführungen zum „Idealfahrer“ hinsichtlich der Unabwendbarkeit gemacht. Besonders wichtig: Er bezieht die Situation vor dem Unfallgeschehen mit ein. |
Es kommt nicht nur auf die konkrete Situation an, …
Ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat, ist nicht allein entscheidend. Vielmehr ist zu berücksichtigen, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nun (zu spät) „ideal“ verhält. Der „Idealfahrer“ hat in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden.
… sondern darauf, ob der Fahrer vorausschauend gehandelt hat
Dahinstehen kann also, ob der Sturz des Klägers noch im Zeitpunkt des Abbremsens durch kontrolliertes Betätigen der Vorderradbremse vermeidbar gewesen wäre. Denn ein Idealfahrer, der weiß, dass sein Motorrad nicht über ein ABS verfügt und bei einer reflexhaften Vollbremsung ein Sturz droht, hätte von vornherein eine Fahrweise gewählt, mit der ein reflexhaftes Bremsen in der Situation des Klägers vermieden worden wäre. Er hätte den Abstand zum Vorausfahrenden und die Geschwindigkeit so bemessen, dass er selbst im Fall plötzlich scharfen Bremsens des Vorausfahrenden das er stets einkalkulieren muss noch hätte kontrolliert bremsen und sowohl einen Sturz als auch eine Kollision mit dem Vorausfahrenden hätte vermeiden können.
Quelle | BGH, Urteil vom 3.12.2024, VI ZR 18/24, Abruf-Nr. 246125 unterwww.iww.de
Verkehrssicherungspflicht: Karnevalsumzug: Aufstellen von mobilen Verkehrsschildern durch die Stadtverwaltung
| Werden anlassbezogen mobile Verkehrsschilder aufgestellt, muss der Umfang der Verkehrssicherungspflicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren Funktion stehen. Daher hat das Landgericht (LG) Hanau entschieden, dass die Stadt für die Beschädigung eines Fahrzeugs, das über den auf die Fahrbahn gelangten Beschwerungsblock eines von ihr aufgestellten mobilen Verkehrsschilds fährt, nicht haftet. |
Aufgrund eines Karnevalsumzugs stellte die beklagte Stadt mobile Halteverbotsschilder auf. Der Kläger machte Schäden an seinem Fahrzeug geltend, die nach Veranstaltungsende durch das Überfahren eines am Fahrbahnrand liegenden Beschwerungsfußes eines dieser Schilder entstanden seien. Die Schilder hätten nach Veranstaltungsende wieder entfernt werden sollen, damit sie nicht auf die Fahrbahn geraten.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Weil das Schild bzw. dessen Beschwerungsblock nicht von der Beklagten selbst in den Straßenraum verbracht wurde, würde die Stadt nur haften, wenn sie eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Das sei jedoch nicht der Fall.
Der Verkehrssicherungspflichtige muss zwar erkennbaren Gefahren entgegenwirken, es können jedoch nicht alle erdenklichen Möglichkeiten einer Gefährdung Dritter ausgeschlossen werden. Zudem sind nur zumutbare Vorkehrungen zu treffen. Dass die für die Schilder verwendeten Betonblöcke mit einem Gewicht von 28 kg von selbst auf die Straße gelangen oder durch Dritte dorthin verbracht werden, ist zwar möglich, aber wenn auch vorliegend geschehen insgesamt wenig wahrscheinlich, zumal diese bei Einhaltung der an dem Unfallort vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erkannt werden können. Demgegenüber müssen mobile Verkehrsschilder mit vertretbarem Aufwand transportiert werden können, um ihre Funktion zu erfüllen. Auch eine ständige Bewachung bis zum Abtransport sei nicht geboten.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Hanau, Urteil vom 4.12.2024, 2 S 25/24, PM vom 17.2.2025
Steuerrecht
Leiharbeitnehmer: Entfernungspauschale versus Reisekosten: Revisionsverfahren zur ersten Tätigkeitsstätte
| Wann haben Leiharbeitnehmer beim Entleiher eine erste Tätigkeitsstätte? Zu dieser Frage gibt es neue Entwicklungen bzw. ist ein Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig: Liegt bei Leiharbeitnehmern eine dauerhafte Zuordnung nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 9 Abs. 4 S. 3 Altern. 2 EstG, Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses) zu einer ersten Tätigkeitsstätte vor, wenn ein befristetes Beschäftigungsverhältnis zum Personaldienstleister (Verleiher) wiederholt vor Ablauf der Befristung bei unverändertem Vertragsinhalt verlängert wird und jeweils eine Verlängerung der befristeten Zuordnung zu demselben Entleiher bei unverändertem Einsatzort erfolgt? |
Hintergrund: Bei einer ersten Tätigkeitsstätte ist der Arbeitnehmer beim Kostenabzug auf die Entfernungspauschale beschränkt. Handelt es sich allerdings um eine Auswärtstätigkeit, kann er seine Fahrtkosten (ggf. auch Verpflegungsmehraufwand) nach Reisekostengrundsätzen geltend machen, was steuerlich günstiger ist.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 18.6.2024, 12 K 38/24, Rev. BFH: VI R 2/25
Bundesfinanzhof: Anteilige Immobilienschenkung ohne Darlehensübertragung: nur anteilige Schuldzinsenabzug
| Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hatte 2023 entschieden: Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Sichtweise nun bestätigt, sodass die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen nicht als (Sonder-)Werbungskosten zu berücksichtigen sind. |
Das war geschehen
Der Alleineigentümer (Vater) einer vermieteten Immobilie hatte einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Die Grundschuld wurde von dem Sohn entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur dinglichen Haftung übernommen. Zu einer schuldrechtlichen Schuldübernahme bzw. einem Schuldbeitritt zur Darlehensschuld gegenüber der Bank kam es jedoch nicht.
In der Feststellungserklärung für die Grundstücksgemeinschaft bzw. die Vermietungs-GbR wurden Darlehenszinsen in voller Höhe geltend gemacht. Diese berücksichtigte das Finanzamt allerdings nur zu 3/5 (= Anteil des Vaters).
Die hiergegen gerichtete Klage blieb ebenso erfolglos wie die Revision.
Von Finanzierung der Einkünfteerzielungstätigkeit zur Finanzierung der Schenkung
Durch die unentgeltliche Übertragung des Miteigentumsanteils wurde insoweit der (objektive) wirtschaftliche Zusammenhang der zur Finanzierung der Anschaffung der Immobilie aufgenommenen Darlehen zur bisherigen Einkünfteerzielungstätigkeit gelöst. Fortan dienten die Darlehen der Finanzierung der Schenkung.
Beachten Sie | Das FG Niedersachsen hatte die Revision im Hinblick auf folgende Frage zugelassen: Ist es gerechtfertigt, den Sachverhalt bei einer vermögensverwaltenden GbR (wie im Streitfall) anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb? Und das hat der BFH eindeutig mit „ja“ beantwortet.
Die Begründung: Das Einkommensteuerrecht wird vom Dualismus der Einkunftsarten (Gewinn- und Überschusseinkünfte) bestimmt. Die unterschiedliche Erfassung von Wertsteigerungen bzw. -minderungen im Betriebs- und Privatvermögen ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.
Quelle | BFH, Urteile vom 3.12.2024, IX R 2/24 und IX R 3/24
Sonderausgaben: Baudenkmal: Erbe kann Begünstigung nicht fortführen
| Für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmäler und in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen belegene Gebäude können unter bestimmten Voraussetzungen Abzugsbeträge nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 10f EStG) über zehn Jahre wie Sonderausgaben geltend gemacht werden. Verstirbt nun der Steuerpflichtige vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, kann der Erbe die Abzugsbeträge des Erblassers nicht fortsetzen. Dies entschied das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt |
Das gilt selbst dann, wenn der Erbe das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Gegen dieses Urteil des FG Sachsen-Anhalt ist die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Bis zu einer Entscheidung des BFH können geeignete Fälle mit einem Einspruch somit offengehalten werden.
Quelle | FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.7.2024, 1 K 903/21; Rev. BFH, X R 23/24
Rentenanpassung: Gesetzliche Altersrenten steigen zum 1.7.2025 um 3,74 %
| Die gesetzlichen Altersrenten werden im Rahmen der jährlichen Rentenanpassung zum 1.7.2025 um 3,74 % steigen. Der Bundesrat hat einer entsprechenden Verordnung zugestimmt. |
Beachten Sie | Die Rentenanpassung kann dazu führen, dass Rentner erstmals in die Steuerpflicht rutschen und eine Steuererklärung abgeben müssen. Eine Steuerpflicht tritt aber nur ein, wenn der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente zuzüglich weiterer Einkünfte (z. B. aus einer Vermietung) und unter Berücksichtigung etwaiger Freibeträge und sonstiger Abzugsbeträge den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt. Für das Jahr 2024 beträgt der Grundfreibetrag 11.784 Euro pro Jahr, für 2025 sind es 12.096 Euro. Bei einer steuerlichen Zusammenveranlagung von Eheleuten gelten die doppelten Werte.
Quelle | Rentenwertbestimmungsverordnung 2025, BR-Drs. 190/25
Bundesfinanzhof: Steuerfreistellung durch ausländische Betriebsstätten
| Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten stellt sich oft die Frage, wem das Besteuerungsrecht zusteht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Entscheidungen die Voraussetzungen konkretisiert, die im grenzüberschreitenden Sachverhalt im Anwendungsbereich eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) zu einer ausländischen Betriebsstätte führen. Aus einer solchen Betriebsstätte erzielt der Steuerpflichtige in der Regel Einkünfte, die im Inland steuerfrei sind und nur der ausländischen Besteuerung unterliegen. |
Taxiunternehmen mit Büro in der Schweiz
Ein in Deutschland lebender Taxiunternehmer hatte wegen seiner Mitgliedschaft in einer Schweizerischen Taxifunkzentrale Zugang zu deren Büroraum in der Schweiz. Dieser Raum war mit drei Arbeitsplätzen eingerichtet und stand insgesamt drei Taxiunternehmern zur Verfügung.
Der Taxiunternehmer nutzte den Büroraum (einschließlich eines abschließbaren Standcontainers) für geschäftsleitende Tätigkeiten sowie für die Personalverwaltung seiner angestellten Taxifahrer, die Vorbereitung der laufenden Buchführung, das Rechnungswesen, die Finanzkontrolle sowie die Kontrolle der Einhaltung behördlicher Auflagen.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg, die Einkünfte des Taxiunternehmers in Deutschland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen, da in der Schweiz die Voraussetzungen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte erfüllt sind.
„Verwurzelung“ mit dem im Ausland belegenen Ort bei Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit
Hierfür ist die „Verwurzelung“ des Unternehmens mit dem im Ausland belegenen Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit maßgebend. Diese Verwurzelung folgt aus einer Gesamtwürdigung der in Wechselwirkung zueinander stehenden Merkmale der zeitlichen und örtlichen Festigkeit der Geschäftseinrichtung sowie der dauerhaften Verfügungsmacht des Unternehmens über diese Geschäftseinrichtung.
Der persönliche Standcontainer ist insoweit ein Indiz für die dauerhafte Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung (hier: den Büroraum). Darüber hinaus wurden in dem Büroraum nicht nur Hilfstätigkeiten ausgeübt.
Die Haupttätigkeit eines Taxiunternehmers mit mehreren angestellten Taxifahrern erschöpft sich nicht allein im Fahren von Taxis zum Zwecke der Personenbeförderung. Vielmehr gehören hierzu auch die geschäftsleitenden und zentralen unternehmerisch-administrativen Tätigkeiten, die der Taxiunternehmer in dem Büroraum in der Schweiz ausgeübt hat.
Zeitliche Voraussetzungen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte
In einem weiteren Verfahren ging es um die zeitlichen Voraussetzungen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte. Sowohl für das Innehaben der Geschäftseinrichtung als auch für die unternehmerische Tätigkeit, die in der Geschäftseinrichtung ausgeübt wird, hat der BFH eine Mindestdauer von sechs Monaten festgelegt.
Sechs Monate Mindestdauer ohne Ausnahme
Ein Unternehmen, das nur weniger als sechs Monate existiert, rechtfertigt selbst dann keine Ausnahme, wenn die Tätigkeit dieses Unternehmens vollständig in der ausländischen Geschäftseinrichtung ausgeübt wurde.
Quelle | BFH, Urteil vom 18.12.2024, I R 47/21; BFH, Urteil vom 18.12.2024, I R 39/21; PM 26/25 vom 2.5.2025
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
Verrechnungspreise: Betriebsprüfungen: Transaktionsmatrix ist vorzulegen
| Mit dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurden die Aufzeichnungspflichten für Verrechnungspreiszwecke in der Abgabenordnung (hier: § 90 Abs. 3 und Abs. 4 AO) angepasst. Ein neuer Bestandteil ist die Transaktionsmatrix. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu nun Stellung bezogen. |
Transaktionsmatrix: Tabelle mit vorgegebenen Elementen
Die Transaktionsmatrix ist eine tabellarische Übersicht, die relevante Informationen zu grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen mit nahestehenden Personen und Betriebsstätten enthält.
Das BMF führt auf, was in der Transaktionsmatrix anzugeben ist:
- Gegenstand und Art der Geschäftsvorfälle (z. B. Warenlieferung und Dauersachverhalt),
- an den Geschäftsvorfällen Beteiligte unter Kennzeichnung von Leistungsempfänger und Leistungserbringer,
- Volumen und Entgelt (in EUR) der Geschäftsvorfälle (z. B. Darlehensvolumen und Zins oder Entgelt für eine Warenlieferung oder Dienstleistung),
- vertragliche Grundlage (Benennung der Vertragsunterlage),
- angewandte Verrechnungspreismethode (z. B. Kostenaufschlagsmethode oder Preisvergleichsmethode),
- betroffene Steuerhoheitsgebiete und
- Angabe, ob Geschäftsvorfälle nicht der Regelbesteuerung im betreffenden Steuerhoheitsgebiet unterliegen.
Zudem sind dem Schreiben als Anlage zwei Beispiele für eine Transaktionsmatrix angefügt. Abweichungen durch den Steuerpflichtigen sind nur unter den im Schreiben genannten (zeitlichen) Voraussetzungen zulässig.
Vorgaben ab 2025
Bei einer Außenprüfung sind ab 2025 (ohne gesondertes Verlangen) innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen: die Stammdokumentation bei Überschreiten der Größenklassen, Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle und die Transaktionsmatrix.
Transaktionsmatrix auch für Vorjahreszeiträume
Da eine Prüfungsanordnung, die im Jahr 2025 ergeht, i. d. R. auch Prüfungszeiträume vor 2025 umfasst, muss eine Transaktionsmatrix in diesen Fällen auch für die Vorjahre erstellt werden. Die 30-Tage-Frist gilt für ein im Jahr 2025 gestelltes Vorlageverlangen hinsichtlich der Transaktionsmatrix, auch wenn die Prüfungsanordnung vor 2025 ergangen ist.
Beachten Sie | Werden keine ertragsteuerlichen Auslandssachverhalte geprüft, sind die o. g. Unterlagen nur auf gesondertes Verlangen vorzulegen.
Quelle | BMF, Schreiben vom 2.4.2025, IV B 3 – S 0225/00019/004/009, Abruf-Nr. 247745 unter www.iww.de
Mobilfunklizenzen: Verfahrensbeschleunigung: Öffentliche Zustellung einer Klage gegen Unternehmen aus China
| In einem Verfahren vor dem Landgericht (LG) Frankfurt a. M. klagte ein Hersteller u.a. von Mobilfunkgeräten mit Niederlassung in Deutschland gegen ein in der Volksrepublik China ansässiges Unternehmen. Die chinesische Beklagte ist Inhaberin von Patenten, die für mehrere Mobilfunkstandards essenziell sind. Sie hat sich dazu verpflichtet, Lizenzen für diese Patente zu fairen Bedingungen zu erteilen. Die Klägerin wollte mit ihrer Klage erreichen, dass die chinesische Beklagte ihr Mobilfunklizenzen zu bestimmten Konditionen gewährt. |
Beschleunigung des Verfahrens
Zur Durchführung des Verfahrens bedarf es zunächst der förmlichen Zustellung der Klageschrift. Grundsätzlich wäre die Zustellung im Wege der Rechtshilfe unter Beteiligung chinesischer Stellen am Sitz der Beklagten in der Volksrepublik China vorzunehmen. In Ausnahmefällen kann nach der Zivilprozessordnung (ZPO) jedoch davon abgesehen werden und das Gericht eine öffentliche Zustellung anordnen, etwa wenn die Zustellung im Ausland keinen Erfolg verspricht. Das hat das LG hier für die Zustellung in der Volksrepublik China angenommen. Es hat eine öffentliche Zustellung bewilligt.
Das LG: Das Gebot eines wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordert, dass dieser in angemessener Zeit zu erlangen ist. Keinen Erfolg verspricht die Zustellung daher, wenn die Durchführung einen derart langen Zeitraum in Anspruch nehmen würde, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei billigerweise nicht zugemutet werden kann. Für die Entscheidung der Frage, ob die Dauer einer Zustellung im Wege der Rechtshilfe nicht mehr zumutbar ist, bedarf es einer Abwägung der beiderseitigen Interessen.
Der übliche Weg dauert zu lange
Die Klägerin, so das LG, habe dargelegt, dass die Auslandszustellung in der Volksrepublik China nicht stets gelingt und auch dann einen Zeitraum von deutlich mehr als einem Jahr in Anspruch nimmt. Nach der Erfahrung anderer deutscher Gerichte, die sich mit der Erfahrung der Kammer deckt, nimmt die Zustellung in der Volksrepublik China einen erheblichen Zeitraum in Anspruch. Bei dieser Sachlage überwiegen die Interessen der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz die Interessen der Beklagten im Hinblick auf die Gefährdung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Das LG hat der Klägerin allerdings aufgegeben, die Beklagte auf nicht-förmlichem Weg zu informieren, dass hier in Deutschland die öffentliche Zustellung der Klage erfolgt.
Quelle | LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.1.2025, 2-06 O 426/24, PM vom 7.2.2025
Heilmittelwerbegesetz: Online-Apotheke darf „Abnehmspritze“ nicht bewerben
| Das Landgericht (LG) München I hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass einem Online-Apotheken-Anbieter die Bewerbung der sog. „Abnehmspritze“ gegenüber Endverbrauchern in ihrer konkreten Form untersagt ist. |
Fragebogen ausfüllen, Medikament bekommen?
Eine Apothekenkammer wendete sich in ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dagegen, dass eine in den Niederlanden ansässige Online-Apotheke gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern in Deutschland für Fernbehandlungen mit dem Ziel der Verschreibung von Arzneimitteln zur Gewichtsreduktion/Adipositas wirbt, wobei die Behandlung lediglich in der ärztlichen Überprüfung eines durch den Nutzer auf einer Plattform ausgefüllten Fragebogens besteht. Für die Verschreibung des Medikaments durch die beklagte Online-Apotheke ist hierbei nach der Werbung zur Bestellung lediglich das Ausfüllen eines Fragebogens erforderlich, welcher nach Vortrag der Antragsgegnerin sodann von einem (nicht in Deutschland ansässigen) Arzt vor der Verschreibung überprüft wird.
Zulässige Fernbehandlung?
Die beklagte Apotheke hatte gegen ein Verbot eingewandt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verspätet sei. Die Antragsstellerin kenne das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin bereits aus einem anderen Verfahren, dessen Gegenstand Medikamente zur Behandlung erektiler Dysfunktion waren. Beworben und umschrieben werde außerdem lediglich eine „Gewichtsverlustbehandlung“; dies lasse keinen zwingenden Schluss auf die Abnehmspritze zu. Dies sei zulässig und verstoße nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das Ausfüllen eines Fragebogens, der dann von einem Arzt überprüft werde, sei auch eine zulässige Fernbehandlung unter Verwendung von Kommunikationsmedien, bei der ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem Patienten nicht erforderlich sei.
Landgericht: kein allgemein anerkannter fachlicher Standard
Dem folgte das LG nicht: Die Fernbehandlung von Adipositas mittels Ausfüllens eines Fragebogens entspreche nicht allgemein anerkannten fachlichen Standards. Vielmehr sei vor der Verschreibung einer Abnehmspritze ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen erforderlich. Dies ergebe sich bereits aus den „Warnhinweisen“, die die beklagte Apotheke dem Gericht selbst vorgelegt habe: In diesen werde auf zahlreiche Nebenwirkungen, wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Magenschmerzen, Hypoglykämie (bei Patienten mit Typ-2-Diabetes) und Schwindel, auf das Risiko der Unterzuckerung und darauf hingewiesen, dass die Behandlung eingestellt werden sollte, wenn man in drei Monaten nach Behandlungsbeginn nicht mindestens 5 % seines Körpergewichts verliere.
Darüber hinaus werde in den von der Beklagten selbst vorgelegten Unterlagen ausgeführt, dass eine regelmäßige Nachsorge und Überwachung während einer Gewichtsreduktion unbedingt erforderlich sei. Gerade diese, von der beklagten Apotheke selbst für erforderlich gehaltene regelmäßige Nachsorge erfordere aber zwingend einen persönlichen ärztlichen Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen, welcher weder von der beklagten Apotheke noch von den verschreibenden Ärzten schon aufgrund der räumlichen Distanz geleistet werden könne.
Hinzu komme, dass ausweislich der Patientenleitlinie zur Diagnose und Behandlung der Adipositas der deutschen Adipositasgesellschaft zahlreiche Untersuchungen, u. a. des Bluts und des Urins, nötig seien, um Adipositas zu diagnostizieren und zu behandeln. Dies könne daher gerade nicht im Wege der Fernbehandlung erfolgen.
Werbung für den Absatz von Medikamenten
Es handele sich bei der Werbung der Beklagten ferner nicht um die Werbung für eine Behandlung als solche, wie diese vorgetragen habe, sondern um die Werbung für den Absatz von Medikamenten. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Werbung. Um welche Gruppe von Präparaten es sich hierbei handele, wüssten die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehörten, bereits deshalb, weil „die Abnahmespritze“ in jüngster Zeit starke mediale Aufmerksamkeit erfahren habe.
Quelle | LG München I, Beschluss vom 3.3.2025, 4 HK O 15458/24, PM 3/25
Abschließende Hinweise
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 07/2025
| Im Monat Juli 2025 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuer: 10.07.2025
- Lohnsteuer: 10.07.2025
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.07.2025. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juli 2025 am 29.07.2025.
Berechnung der Verzugszinsen
| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 beträgt 2,27 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 7,27 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,27 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 10,27 Prozent.
Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).
Übersicht / Basiszinssätze | |
Zeitraum |
Zinssatz |
01.07.2024 bis 31.12.2024 |
3,37 Prozent |
01.01.2024 bis 30.06.2024 |
3,62 Prozent |
01.07.2023 bis 31.12.2023 |
3,12 Prozent |
01.01.2023 bis 30.06.2023 |
1,62 Prozent |
01.07.2022 bis 31.12.2022 |
-0,88 Prozent |
01.01.2022 bis 30.06.2022 |
-0,88 Prozent |
01.07.2021 bis 31.12.2021 |
-0,88 Prozent |
01.01.2021 bis 30.06.2021 |
-0,88 Prozent |
01.07.2020 bis 31.12.2020 |
-0,88 Prozent |
01.01.2020 bis 30.06.2020 |
-0,88 Prozent |
01.07.2019 bis 31.12.2019 |
-0,88 Prozent |
01.01.2019 bis 30.06.2019 |
-0,88 Prozent |
01.07.2018 bis 31.12.2018 |
-0,88 Prozent |
01.01.2018 bis 30.06.2018 |
-0,88 Prozent |
01.07.2017 bis 31.12.2017 |
-0,88 Prozent |
01.01.2017 bis 30.06.2017 |
-0,88 Prozent |
01.07.2016 bis 31.12.2016 |
-0,88 Prozent |
01.01.2016 bis 30.06.2016 |
-0,83 Prozent |
01.07.2015 bis 31.12.2015 |
-0,83 Prozent |
01.01.2015 bis 30.06.2015 |
-0,83 Prozent |
01.07.2014 bis 31.12.2014 |
-0,73 Prozent |
01.01.2014 bis 30.06.2014 |
-0,63 Prozent |
01.07.2013 bis 31.12.2013 |
-0,38 Prozent |
01.01.2013 bis 30.06.2013 |
-0,13 Prozent |
01.07.2012 bis 31.12.2012 |
0,12 Prozent |
01.01.2012 bis 30.06.2012 |
0,12 Prozent |