FAMILIENRECHT IN DER CORONAKRISE

In Zeiten des Corona-Virus melden Arbeitgeber vermehrt Kurzarbeit an. Das Nettoeinkommen sinkt. Es stellt sich die Frage, ob ich als Unterhaltschuldner trotzdem die volle Höhe des Unterhalts zahlen muss.

I.

Kindesunterhalt

1.)

Wenn der Kindesunterhalt bereits durch Jugendamtsurkunde, gerichtlichen Vergleich oder Urteil niedergelegt ist, muss der in diesen Urkunden festgehaltene Unterhalt in voller Höhe gezahlt werden. Sollte man sich nicht mehr in der Lage sehen, diesen Unterhalt zu zahlen, müsste eine Abänderung begehrt werden. Eine Abänderung ist möglich, wenn sich die Einkommensverhältnisse wesentlich verändert haben. Eine wesentliche Veränderung tritt ein, wenn sich die Einkommensverhältnisse wesentlich verändert haben. Eine wesentliche Veränderung tritt ein, wenn das Kurzarbeitergeld für einen längeren Zeitraum, z. B. über 3 Monate hinaus, bezogen wird. Dieses muss zum Zeitpunkt der Abänderung absehbar sein. Sollte der Arbeitgeber hier eine Bestätigung ausstellen, könnte versucht werden unter Verwendung derselben eine Abänderung zu beantragen. Der Antrag muss bei Gericht gestellt werden.

2.)

Es existiert keine Urkunde über den Kindesunterhalt. Auch dann ist eine Abänderung des Kindesunterhaltes nur möglich, wenn eine wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse eintritt. Soll der Mindestunterhalt unterschritten werden, bedarf es des Weiteren des Nachweises, dass die Arbeitskraft nicht anderweitig gewinnbringend eingesetzt werden kann. In der Regel erfolgt dieses durch Vorlage von Bewerbungsschreiben und bestätigten Absagen.

II.

Ehegattenunterhalt bzw.

Unterhalt für den betreuenden Elternteil des außerehelichen Kindes

1.)

Besteht ein gerichtlicher Vergleich oder ein Urteil über den Ehegattenunterhalt, gilt vorher Gesagtes hinsichtlich der Abänderung. Eine Abänderung kann bei wesentlichen Änderungen der Einkommensverhältnisse beantragt werden. Wesentliche Änderungen treten ein, wenn längerfristig das Einkommen sich verändert. Es muss sodann ein Antrag bei Gericht gestellt werden.

2.)

Besteht kein Titel hinsichtlich des Unterhaltes, sollte mit dem Unterhaltsberechtigten Rücksprache gehalten werden im Hinblick auf die veränderten Einkommensverhältnisse. Man sollte sodann gemeinsam eine Abänderung des Unterhaltes festlegen. Sollte ein Konsens nicht möglich sein, bleibt nur die einseitige Bestimmung der Kürzung.

Allgemein möchten wir darauf hinweisen, dass eine Abänderung selbstverständlich nur ab dem Monat erfolgt, in dem die Änderung verlangt wird. Eine Berechnung sollte in jedem Fall durch eine geeignete Person, z. B. einen Rechtsanwalt, erfolgen.

Stand: 24.03.2020

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr.

Diese allgemeinen Informationen ersetzen keine individuelle und einzelfallbezogene Rechtsberatung.