Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2026:
Arbeitsrecht
- Tarifvertrag: Kein Anspruch des Fahrers eines Landesministers auf Tagegeld
- Beleidigungen: Vulgäre Kritik an der Schichtführung rechtfertigt Kündigung nicht
- Altersdiskriminierung: Schiedsrichter vor dem Arbeitsgericht
- Kündigungsschutzgesetz: Kein Sonderkündigungsschutz für Mitarbeiter, der in Probezeit Betriebsrat gründen möchte
Baurecht
- Vertragsnichtigkeit: Besser nicht „schwarzarbeiten“
- Verkehrssicherungspflicht: Kraneigentümer und Beteiligte beim Kranaufbau haften bei Kranumsturz
Familien- und Erbrecht
- Schlusserben: Testament: Welche Personen umfasst die Formulierung „unsere Kinder“?
- Kindeswohl: Drogenkonsum bremst Ausweitung des Umgangs
- Bildungsauftrag: Keine Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen
Mietrecht und WEG
- Darlegungs- und Beweispflicht: Ortsübliche Miete kann nicht in einem selbständigen Beweisverfahren festgestellt werden
- WEG-Zweiergemeinschaft: Verjährung und Verwirkung bei baulicher Veränderung
- Betriebskostenabrechnung: Vermieter darf Verteilungsschlüssel bei Betriebskosten nicht ohne ausreichenden Grund ändern
Verbraucherrecht
- Verkehrssicherungspflicht: Rutschgefahr an der Gemüsetheke: Wann haftet der Supermarkt-Betreiber?
- Grundsicherung: Kein Vertrauensschutz in zu hohe Heizkostenzuschüsse
- Glatteis: Haftung des Räum- und Streupflichtigen
- Grenzzaun: Kein Recht zur Sperrung eines auf den eigenen Grundstücken verlaufenden Gehwegs
- Reisemangel: Das nicht renovierte Hotelzimmer
Verkehrsrecht
- Relative Fahruntüchtigkeit: Absehen von Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt
- Unfallflucht: Entziehung der Fahrerlaubnis: Grenzwert für den bedeutenden Schaden
- Fahrtenbuchauflage: Angabe einer Briefkastenadresse und fiktiver Personalien keine ausreichende Mitwirkung im Verfahren
- Straßenverkehrsordnung: E-Scooter-Touren auf Feldwegen können verboten werden
Steuerrecht
- Doppelte Haushaltsführung: Keine Werbungskosten für vom Ehegatten gezahlte Wohnung
- Bundesverfassungsgericht: Verträge zwischen nahen Angehörigen: Besser schriftlich, aber nicht zwingend erforderlich
- Freiberufler und Gewerbetreibende: Betriebsprüfer dürfen E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
- Kapitalgesellschaft: Verdeckte Gewinnausschüttung: Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen
- Kapitalgesellschaften: Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024: Schonfrist bis Mitte März 2026
- Solarstrom-Ertrag: Landwirt muss keine IHK-Beiträge für Solaranlagen zahlen
Abschließende Hinweise
Arbeitsrecht
Tarifvertrag: Kein Anspruch des Fahrers eines Landesministers auf Tagegeld
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat die Berufung in einem Verfahren eines Fahrers gegen das Land Niedersachsen zurückgewiesen.
Kläger fuhr den Minister persönlich
Der Kläger war persönlicher Fahrer eines Landesministers. Er macht Ansprüche auf Tagegeld (pauschalierter Aufwendungsersatz) für seine Fahrtätigkeit geltend und stützt sich auf einen Tarifvertrag (hier: TV-L), der bezüglich des Tagegeldes auf die für Beamten geltenden Vorschriften verweist. Er stützt sich dabei auch auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil andere Fahrer dieses Tagegeld bekämen.
Keine Dienstreise
Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Eine Dienstreise liege nicht vor, wenn die Fahrertätigkeit die Haupttätigkeit darstelle.
Die Berufungskammer hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) bestätigt. Ein Anspruch des Fahrers ergebe sich nicht aus den tariflichen Regelungen. Dienstreisen lägen nicht vor, weil die Reisetätigkeit für den Fahrer Dienstgeschäfte darstellen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz lägen auch dann nicht vor, wenn das beklagte Land anderen Fahrern Tagegeld zahlen sollte. Das beklagte Land habe lediglich die Normen des Tarifvertrags angewandt. Aus einer ggf. falschen Anwendung tariflicher Regelungen gegenüber anderen Arbeitnehmern könne der Kläger keinen Anspruch ableiten.
QUELLE — LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.10.2025, 5 SLa 251/25, PM
Beleidigungen: Vulgäre Kritik an der Schichtführung rechtfertigt Kündigung nicht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden: Eine Kündigung kann nicht durch eine vulgäre Kritik an einer Schichtführung begründet werden.
Arbeitnehmer erhielt zwei Abmahnungen
Der Kläger arbeitete seit dem Jahr 2020 bei der Beklagten, die als Teil einer Handelsgruppe ein Verteilzentrum betreibt, zuletzt als „Sortation Associate“ in Dauernachtschicht. Mit Schreiben vom 9.4.2024 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung mit dem Vorwurf, seinen Arbeitsplatz verlassen zu haben, sowie eine Abmahnung mit dem Vorwurf, Vorgesetzte beleidigt zu haben.
Differenzen auch mit neuer Vorgesetzten
Am 24.8.2024 kam es zu Differenzen mit der neuen Vorgesetzten des Klägers. Die Beklagte behauptet, die Anweisung der Vorgesetzten andere Mitarbeiter zu unterstützen, habe der Kläger ignoriert. Er habe zu dieser gesagt, dass sie ihm nichts sagen könne. Sie sei noch ein Kind. Als diese ihn gebeten habe, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, habe der Kläger aufbrausend reagiert und auf Türkisch gesagt: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“.
Dem widerspricht der Kläger. Er habe in türkischer Sprache gesagt „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“. Dies bedeute im Deutschen sinngemäß, es werde in der Schicht viel Druck ausgeübt. Der türkische Ausdruck könne leicht missverstanden und mit der unanständigen Version der Beklagten verwechselt werden. Wegen der Entfernung und Lautstärke sei er falsch verstanden worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2024.
Erfolg vor dem Landesarbeitsgericht
Nachdem seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) abgewiesen wurde, hatte der Kläger mit seiner Berufung vor dem LAG Erfolg. Es hat über das Geschehen vom 24.8.2024 Beweis erhoben durch Vernehmung der Vorgesetzten, eines bei dem Gespräch anwesenden Kollegen und des Schichtleiters, der mit den Beteiligten nach dem Vorfall gesprochen hatte.
Danach hielt die Kammer es zwar für erwiesen, dass der Kläger die Äußerungen im Wesentlichen so, wie von der Beklagten geschildert, getätigt hat. Aus den Aussagen der Zeugen ergab sich aber, dass die Äußerungen nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungen gemeint und zu verstehen waren. Es handelte sich danach um eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche bezog. Angesichts der besonderen Umstände einer Konfliktsituation einerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseits hielt die Kammer den Ausspruch einer Kündigung für unverhältnismäßig.
Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.
QUELLE — LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2025, 3 SLa 699/24
Altersdiskriminierung: Schiedsrichter vor dem Arbeitsgericht
Macht ein Schiedsrichter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) einen Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch nach dem AGG geltend, ist dieser Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht zu verhandeln. So hat es das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden.
Darum ging es
Die Parteien stritten in dem Verfahren über das Vorliegen einer Altersdiskriminierung und damit einhergehender Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche des Schiedsrichters. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. verwiesen. Das wollte der Schiedsrichter nicht akzeptieren.
So entschied das Landesarbeitsgericht
Seine Beschwerde sei begründet, so das LAG. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet. Der Rechtsstreit betrifft eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass Schiedsrichter in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie könnten ihre Einsätze nicht unbegründet absagen, ihre Einteilung könne jedoch seitens des DFB ohne Begründung unterlassen werden. Das spräche für eine persönliche Abhängigkeit vom DFB.
QUELLE — LAG Köln, Urteil vom 16.6.2025, 5 Ta 58/25, Abruf-Nr. 249210 unter www.iww.de
Kündigungsschutzgesetz: Kein Sonderkündigungsschutz für Mitarbeiter, der in Probezeit Betriebsrat gründen möchte
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht während der Wartezeit von sechs Monaten greift und außerdem Verwirkung eintritt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des o. g. Kündigungsschutzes informiert.
Das war geschehen
Der Kläger war seit 7.3.2024 als Sicherheitsmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Am 13.3.2024 ließ der Kläger bei einem Notar eine „Erklärung gemäß § 15 Abs. 3b KSchG“ darüber beglaubigen, dass er die Errichtung eines Betriebsrats im Betrieb der Beklagten beabsichtigt. Am 20.3.2024 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten per E-Mail nach der Existenz eines Betriebsrats und teilte mit, dass er, sollte kein Betriebsrat existieren, dessen Gründung beabsichtigt und zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen will. Gleichzeitig bat er um Übersendung eines Verzeichnisses aller Wahlberechtigten.
Mit Schreiben vom 21.3.2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 28.3.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf verschiedene Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung, insbesondere auf einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Behinderung einer Betriebsratswahl und auf den besonderen Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl. Die Beklagte machte geltend, § 15 Abs. 3b KSchG sei nicht auf Kündigungen innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG anwendbar, was sich schon daraus ergebe, dass nach dem Wortlaut nur Kündigungen erfasst seien, die aus Gründen „in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers“ ausgesprochen werden. Die Probezeitkündigung sei ausgesprochen worden, weil der Kläger nicht als Sicherheitsmitarbeiter geeignet sei.
Arbeitsgericht gab Kündigungsschutzklage statt
Das Arbeitsgericht (ArbG) hatte der Kündigungsschutzklage mit Hinweis auf den Sonderkündigungsschutz des Klägers als sog. „Vorfeld-Initiator“ einer Betriebsratswahl stattgegeben, mit der Begründung, die beiden in der o. g. Vorschrift genannten Voraussetzungen – Vorbereitungshandlung und notarielle Beglaubigung – lägen vor. Eine Frist, innerhalb derer sich der Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG berufen müsse, sehe die Vorschrift nicht vor.
Landesarbeitsgericht widerspricht Arbeitsgericht
Das LAG hat die Entscheidung geändert und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Begründung: Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG findet während der Wartezeit von § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung. Vielmehr ergebe die Auslegung der Bestimmung, dass sie ausschließlich für Kündigungen im zeitlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gilt.
Darüber hinaus sei das Recht des Klägers, sich auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG zu berufen, verwirkt, da er die Beklagte nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert hat.
QUELLE — LAG München, Urteil vom 20.8.2025, 10 SLa 2/25, PM vom 20.8.2025
Baurecht
Vertragsnichtigkeit: Besser nicht „schwarzarbeiten“
Das Schwarzarbeitsverbot führt jedenfalls zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. So entschied es das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth. Und: Der Vertrag ist sogar insgesamt nichtig, auch wenn die Parteien nur für einen Teil der Leistungen eine Schwarzgeldzahlung vereinbart haben.
Streit über Resthonorar
Ein Architekt und seine Auftraggeber stritten über ein Resthonorar. Der Architekt hatte für die Planung und Bauleitung eines Einfamilienhauses zunächst eine Rechnung über eine Bauvoranfrage gestellt, die mit einem handschriftlichen Vermerk „a. d. H.“ (auf die Hand) versehen war. Statt der ausgewiesenem Bruttosumme von über 8.400 Euro erhielt er 5.000 Euro in bar. Er quittierte ohne Umsatzsteuerausweis.
Schwarzarbeit oder (nur) vorläufige Zahlungen?
Später erfolgte eine weitere Barzahlung von 3.500 Euro als Differenz zwischen zwei Versionen einer Teilrechnung. Als der Architekt die Schlussrechnung stellte, verweigerten die Auftraggeber die Zahlung. Sie hielten dem Architekten entgegen, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Der Architekt wiederum argumentierte, die Schwarzgeldzahlungen seien nur vorläufige Anzahlungen gewesen, die später in den offiziellen Rechnungen berücksichtigt wurden. Mit dieser Argumentation hatte der Architekt keinen Erfolg. Er konnte seinen Honoraranspruch trotz späterer, formeller Rechnungen nicht durchsetzen.
Grundsatz: Ein Teil nichtig – gesamtes Geschäft nichtig
Das LG wies auf folgenden Grundsatz hin: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 139 BGB) ist bei Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts ein einheitliches Geschäft insgesamt nichtig. Ausnahme: Die Parteien haben dem mit Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkret vom Unternehmer zu erbringende, klar abgrenzbare Einzelleistungen zugeordnet. Das war hier nicht der Fall. Dem LG genügten hier sogar verhältnismäßig kleine Beträge, um den Vertrag als nichtig anzusehen.
QUELLE — LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.9.2025, 9 O 47/24
Verkehrssicherungspflicht: Kraneigentümer und Beteiligte beim Kranaufbau haften bei Kranumsturz
Stürzt ein Kran infolge eines Montagefehlers beim Aufbau um, haften das mit dem Kranaufbau betraute Unternehmen, sein beim Aufbau mittätiger Geschäftsführer und die Eigentümerin des Krans gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz. Der mit der Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraute Sachverständige haftet dagegen Personen nicht, die auf dem Nachbargrundstück verletzt wurden. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Es ging um Schadenersatz nach einem Kranunfall
Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche nach einem Kranunfall. Der Turmdrehkran war während der Ausführung von Bauarbeiten auf einen benachbarten „Aldi“-Markt gestürzt und hatte mit seinem Gegenausleger das Dach durchschlagen. Die Verletzungen der Kunden waren Gegenstand zweier Verfahren vor dem OLG.
Der Kläger und die Klägerin befanden sich vor der Kasse des „Aldi“-Marktes und wurden schwer verletzt. Die Tochter der Klägerin starb noch am Unfallort. Die Klägerin nimmt die mit dem Kranaufbau betraute GmbH und einen ihrer Geschäftsführer, die Eigentümerin/Vermieterin des Krans sowie einen weiteren Kransachverständigen auf Schmerzensgeld sowie materiellen Schadenersatz in Anspruch. Der Kläger hat seine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld auf zwei der Beklagten beschränkt. Das Landgericht (LG) hatte beiden Klagen im Wesentlichen stattgegeben.
So entschied das Oberlandesgericht
Hiergegen haben alle Beklagten Berufung eingelegt. Das OLG hat die Berufungen mit Ausnahme der Berufungen des Kransachverständigen als unbegründet zurückgewiesen.
Die Eigentümerin des Krans hafte auf Schadenersatz. Sie habe den Kran auf einem fremden Grundstück fehlerhaft errichten lassen. Nach der Beweisaufnahme des LG als Vorinstanz sei der Kran nicht entsprechend den Sicherheitsvorschriften aufgebaut worden. Es sei entweder kein oder kein passender Federstecker am unfallträchtigen Bolzen zum Einsatz gekommen. Dieser Montagefehler habe den Unfall verursacht. Alternativursachen für das Umstürzen des Krans seien sachverständig überzeugend als fernliegend eingestuft worden.
Eigene Verkehrssicherungspflichten der Beteiligten
Auch die mit dem Aufbau des Krans betraute GmbH sowie ihr Geschäftsführer hafteten. Sie hätten eigene Verkehrssicherungspflichten verletzt. Ein Bauunternehmer sei nicht nur vertraglich verpflichtet, seinen Auftraggeber vor Schäden zu bewahren. Ihn treffe auch die Pflicht, „vorhersehbar mit den Gefahren der Baumaßnahme in Berührung kommende Dritte“ vor Schäden zu bewahren. Durch die arbeitsteilige Mitwirkung am Aufbau des Krans hätten die GmbH und ihr Geschäftsführer hier an der Schaffung einer Gefahr für die Allgemeinheit mitgewirkt. Die Eigentümerin des Krans habe der GmbH und ihrem auf der Baustelle tätigen Geschäftsführer damit einen Teil ihrer Verkehrssicherungspflichten übertragen.
Sachverständiger haftet nicht
Der Sachverständige, der von der Kraneigentümerin mit der wiederkehrenden Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraut gewesen sei, hafte der Klägerin dagegen nicht. Dieser Vertrag entfalte keine Schutzwirkung zugunsten auf dem Nachbargrundstück verletzter Dritter, die rein zufällig und nicht bestimmungsgemäß mit den vertraglichen Prüfleistungen in Berührung kämen. Der Kransachverständige habe mit dem Prüfauftrag keine Verkehrssicherungspflichten der Kraneigentümerin übernommen.
Soweit der Sachverständige es unterlassen habe, auf Sicherheitsprobleme hinzuweisen, genüge dies allein nicht für eine Haftung. Die Gleichstellung des Unterlassens mit einem Tun setze voraus, dass der Täter als Garant für die Abwendung des Erfolgs einzustehen habe. Diese Garantenstellung fehle hier.
QUELLE — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.9.2025, 29 U 50/24, PM 50/25
Familien- und Erbrecht
Schlusserben: Testament: Welche Personen umfasst die Formulierung „unsere Kinder“?
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat sich mit der Reichweite der Formulierung „unsere Kinder“ in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten befasst.
Das stand im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute
Die Eheleute hatten im Jahr 1997 u. a. folgendes mit „unser letzter Wille“ überschriebene gemeinschaftliche Testament errichtet: „Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Der Überlebende ist mithin der alleinige Erbe. Erst nach dessen Tod soll der Nachlass zu gleichen Teilen an unsere Kinder fallen. […] Heiratet der Überlebende wieder, so ist er verpflichtet, dreiviertel des Wertes, den der Nachlass zur Zeit der Wiederverheiratung hat, den Kindern als Vermächtnis herauszugeben.“
Das geschah nach dem Tod der Ehefrau
Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der Erblasser im Jahr 2022 mit privatschriftlichem Einzeltestament die beiden ehelichen Kinder des Erblassers und seiner im Juli 2020 vorverstorbenen Ehefrau zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt und angefügt, dass dies auch der gemeinsame Wille bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments aus 1997 gewesen sei. Kernfrage in dem Fall war letztlich, ob ein vorehelich geborener Sohn der Ehefrau des Erblassers, der bis zum Erwachsenenalter im Haushalt der Eheleute aufgewachsen ist, durch das gemeinschaftliche Testament aus 1997 neben den ehelichen Kindern ebenfalls als Schlusserbe berufen wurde. Sowohl das Nachlassgericht als auch in Folge das OLG bejahten dies.
So entschied das Oberlandesgericht
Das OLG hat wie folgt entschieden: Das vorehelich geborene Kind eines Ehepartners könne auch ohne eheliche Abstammung dann unter die Formulierung „unsere Kinder“ gefasst werden, wenn der andere Ehepartner im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu dem Kind ein enges persönliches Verhältnis unterhalten und es emotional wie sein eigenes Kind betrachtet hätte. In diesem Fall würden beide Ehepartner gleichermaßen mit der Wendung „unsere Kinder“ sowohl die gemeinsamen ehelichen Abkömmlinge wie auch das zur Familie gehörende vorehelich geborene Kind des einen Ehepartners verbinden. Eine solche Fallkonstellation dränge sich auch im Entscheidungsfall auf.
Bestätigt würde dieses Ergebnis schließlich durch Ziffer 3 des gemeinschaftlichen Testaments. Danach habe der überlebende Ehepartner „den Kindern“ drei Viertel des im Zeitpunkt der Wiederverheiratung vorhandenen Nachlasswertes als Vermächtnis auszuzahlen. Die Verfügung sei ganz offensichtlich darauf gerichtet, den bei Heirat vorhandenen Nachlass zwischen dem überlebenden Ehepartner und den Kindern zu gleichen Teilen aufzuteilen und die neue Ehefrau vom Vermögen auszuschließen. Sollten die begünstigten Kinder drei Viertel des Nachlasswertes erhalten, müsse der vorehelich geborene Sohn neben seinen beiden Stiefbrüdern begünstigt sein; andernfalls wäre der Nachlasswert nämlich zwischen dem wieder verheirateten Ehepartner und den beiden ehelichen Kindern zu dritteln gewesen.
QUELLE — OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.7.2025, 3 Wx 116/25, Abruf-Nr. 249600 unter www.iww.de
Kindeswohl: Drogenkonsum bremst Ausweitung des Umgangs
Bei Alkohol- und Drogenabhängigkeit eines Elternteils stehen Kindeswohl und Sicherheit an erster Stelle. Verweigert der betroffene Elternteil die Mitarbeit an dem Nachweis, dass das Suchtproblem überwunden ist, bleibt der Umgang auf kürzere Termine ohne Übernachtung beschränkt. Das hat das OLG Brandenburg klargestellt.
Das war geschehen
Seit der Trennung seiner Eltern lebte das Kind bei der Mutter. Es stand eine Drogen- und Suchtproblematik des Vaters im Raum. Die Mutter beantragte, den Umgang (zunächst) an jedem zweiten Wochenende sowie eine Feiertags- und Ferienregelung anzuordnen. Der Vater hat einen Umgang 14-tägig in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag nach Kita-/ Schul-/Hortschluss bis zum Montagmorgen zum Kita-/Hort-/Schulbeginn sowie eine umfassende Ferien- und eine Feiertagsregelung begehrt.
Das vom Amtsgericht (AG) eingeholte Sachverständigengutachten ergab, dass die Haarprobe des Vaters Amphetamin und Methamphetamin enthielt. Der Vater begab sich in stationäre Behandlung und wurde mit der Diagnose einer Anpassungsstörung nach dem Tod seiner Mutter sowie eines vegetativen Alkohol-Entzugssyndroms bei Alkoholabhängigkeit entlassen. Er nahm an einem Einzelberatungsgespräch bei der Suchtberatung teil.
Das AG hat dem Vater einen 14-tägigen Umgang am Samstag ohne Übernachtung eingeräumt. Daneben hat es eine Herausgabepflicht der Mutter angeordnet, die nicht gelte, sofern der Vater offensichtlich wegen Drogen- und/oder Alkoholkonsums nicht in der Lage sei, das Kind zu betreuen. Dagegen hat der Vater erfolglos Beschwerde eingelegt.
So sah es das Oberlandesgericht
Das OLG: Bei Suchtkrankheiten, wie Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, besteht eine Gefahr für das Kindeswohl je nach Alter und Fähigkeiten des Kindes zum Eigenschutz sowie nach Art der konsumierten Drogen und Intensität des Missbrauchs. Dies gelte insbesondere, wenn die Abhängigkeit im konkreten Einzelfall zu zeitweisen und nicht absehbaren Ausfallerscheinungen führt, sodass eine ordnungsgemäße Betreuung des Kindes während des Umgangs nicht gewährleistet ist. Abstrakte Gefahren genügen insoweit nicht.
Weiterer Drogenkonsum des Vaters anzunehmen
Bei dem Vater sei von einem erheblichen Drogenmissbrauch auszugehen. In seiner Haarprobe wurden Amphetamine und Methamphetamin nachgewiesen. Die Methamphetamin-Konzentration deutet auf regelmäßigen Konsum hin. Amphetamin tritt als Abbauprodukt auf. Zwar behauptete der Vater, nicht mehr drogenabhängig und in Behandlung zu sein, lieferte aber keine detaillierten Angaben dazu. Aufgrund mangelnder Mitarbeit ist anzunehmen, so das OLG, dass er weiterhin Drogen konsumiert und dies zu verbergen versucht.
QUELLE — OLG Brandenburg, Beschluss vom 7.1.2025, 9 UF 101/23, Abruf-Nr. 248767 unter www.iww.de
Bildungsauftrag: Keine Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen
Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg hat die Klage eines Ehepaars gegen den Schwimmunterricht ihrer Kinder aus religiösen Gründen abgewiesen. Das VG entschied: Es ist vorrangig, den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag einzuhalten.
Religiöse Überzeugung verbietet Schwimmunterricht
Die Kläger, Mitglieder der palmarianischen Kirche, begehrten ursprünglich für drei ihrer Kinder eine Befreiung vom schulischen Schwimmunterricht. Sie argumentierten, dass ihre religiösen Überzeugungen ein Betreten von Schwimmbädern verbieten, da dies als „Todsünde“ angesehen wird. Sie befürchten, dass ihre Kinder unsittlicher Kleidung ausgesetzt und gegen die strengen Bekleidungsvorschriften verstoßen würden.
Für zwei Kinder (Sohn und Tochter) haben die Kläger und das beklagte Land das Verfahren in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt, da in den Klassenstufen, die diese Kinder inzwischen besuchen, kein Schwimmunterricht mehr angeboten wird. Hinsichtlich einer 2014 geborenen Tochter der Kläger, die derzeit die vierte Klassenstufe besucht, hat das VG die Klage auf Befreiung vom Schwimmunterricht abgewiesen.
So sah es das Verwaltungsgericht
Das VG wies auf den vorrangigen Bildungsauftrag hin, der durch Religionsfreiheit nicht eingeschränkt werden dürfe. Der Anspruch auf Befreiung vom Schwimmunterricht ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 der baden-württembergischen Schulbesuchsverordnung, da die Norm so ausgelegt ist, dass Befreiungen nur in besonderen Ausnahmefällen möglich sind, wenn z. B. die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit betroffen wäre. Dies sei hier nicht der Fall.
Eingriff in das religiöse Erziehungsrecht
Die Ablehnung der Befreiung stellt zwar einen Eingriff in das religiöse Erziehungsrecht des Grundgesetzes (hier: Art. 6 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 GG) dar. Dieser sei jedoch gerechtfertigt, um den staatlichen Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG zu wahren. Ein Ausgleich dieser gleichrangigen Verfassungspositionen ist erforderlich, wobei eine Befreiung nur in Ausnahmefällen zu gewähren sei.
Eine Konfliktentschärfung durch organisatorische Maßnahmen sei durch die kategorische Ablehnung der Kläger ausgeschlossen, weshalb die Entscheidung zugunsten des staatlichen Bildungsauftrags fiel. Eine Teilnahme am Schwimmunterricht stellt laut der Kammer keine schwerwiegende Beeinträchtigung des religiösen Erziehungsrechts dar. Auch eine verpflichtende Rücksichtnahme auf das Verbot des Schwimmbadbetretens würde den staatlichen Bildungsauftrag schwächen. Die Schule muss ihre Aufgabe, Bildung und Integration zu fördern, erfüllen, und Schüler mit Verhaltensgewohnheiten der Gesellschaft vertraut machen.
Ein Zurücktreten des staatlichen Auftrags wäre nur bei schwerwiegender Beeinträchtigung des religiösen Erziehungsrechts denkbar, was hier nicht vorliege. Eltern können ihre Tochter weiterhin im Glauben erziehen und durch alternative Badebekleidung im Schwimmunterricht die Einschränkung minimieren.
QUELLE — VG Freiburg, Urteil vom 15.4.2025, 2 K 1112/24, Abruf-Nr. 249650 unter www.iww.de
Mietrecht und WEG
Darlegungs- und Beweispflicht: Ortsübliche Miete kann nicht in einem selbständigen Beweisverfahren festgestellt werden
Eine Erhöhung der Wohnungsmiete ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Mietvertragsparteien möglich. Wird diese verweigert, bleibt dem Vermieter nur der Klageweg. Ihm obliegt dabei die Darlegungs- und Beweispflicht, dass die erhöhte Miete „ortsüblich“ ist. Bislang war umstritten, ob die Ortsüblichkeit der erhöhten Miete mithilfe eines Sachverständigengutachtens im Wege des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO ermittelt werden kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Rechtsfrage nun entschieden.
Vermieter beantragten ein selbständiges Beweisverfahren
Die Vermieter hatten ihre Mieter unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel aufgefordert, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Mit der Begründung, die Einordnung der Wohnung innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels sei nicht korrekt, haben die Mieter die Zustimmung verweigert. Die Vermieter haben daraufhin beim Amtsgericht (AG) das Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt, um Ausstattungsmerkmale der Wohnung festzustellen und zu bewerten. Das AG hat diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Vermieter blieb vor dem Landgericht (LG) ebenfalls erfolglos.
Bundesgerichtshof: Gesetzgeber hat spezielles Verfahren geschaffen
Der BGH: Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: §§ 558 ff. BGB) ein spezielles Verfahren für ein Mieterhöhungsverlangen geschaffen. Daneben ist ein selbständiges Beweisverfahren zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unzulässig, da es insoweit an einem rechtlichen Interesse fehlt. Ein selbständiges Beweisverfahren ist auch nicht erforderlich, da die Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens ebenso durch das Verfahren nach §§ 558 ff. BGB erreicht werden kann.
QUELLE — BGH, Urteil vom 15.7.2025, VIII ZB 69/24, Abruf-Nr. 249712 unter www.iww.de
WEG-Zweiergemeinschaft: Verjährung und Verwirkung bei baulicher Veränderung
In einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft wird die Kenntnis eines einzelnen Wohnungseigentümers der Gemeinschaft zugerechnet. Ein Anspruch auf Beseitigung einer ohne Zustimmung errichteten baulichen Veränderung verjährt regelmäßig in drei Jahren ab dieser Kenntnis. Nach Fristablauf kann auch der Anspruch auf Duldung des Rückbaus verwirkt sein, wenn die Gemeinschaft über Jahre untätig bleibt und der bauende Eigentümer auf das Ausbleiben weiterer Ansprüche vertrauen durfte. So entschied das Amtsgericht (AG) Hamburg-St. Georg.
Die Gemeinschaft bestand aus zwei Einheiten ohne bestellten Verwalter. 2015 errichtete ein Eigentümer auf der seitlichen Gemeinschaftsfläche eine rund 30 m² große, 70 cm hohe Terrasse mit Holzwänden. Die anderen Eigentümer waren beim Bau anwesend und halfen mit. Erst 2023 verlangten sie im Namen der Gemeinschaft die Beseitigung. Ohne Erfolg. Der Beseitigungsanspruch war verjährt, da die Frist mit der Kenntnis eines Eigentümers begann. Der hilfsweise geltend gemachte Duldungsanspruch war verwirkt, weil die Gemeinschaft acht Jahre untätig blieb und der Bauende auf das Ausbleiben weiterer Ansprüche vertrauen durfte. Herausgabe- und Unterlassungsansprüche scheiterten mangels Anspruchsgrundlage und konkreter Darlegung einer Beeinträchtigung.
QUELLE — AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.7.2025, 980a C 27/23 WEG
Betriebskostenabrechnung: Vermieter darf Verteilungsschlüssel bei Betriebskosten nicht ohne ausreichenden Grund ändern
Das Amtsgericht (AG) Hanau hat entschieden, dass ein Vermieter den in dem Mietvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel hinsichtlich der Betriebskosten nicht ohne Weiteres, sondern ausnahmsweise nur ändern kann, wenn er hierfür einen gewichtigen Grund hat.
Vermieter änderte Verteilungsschlüssel
Die Vermieterin klagte gegen den Mieter auf Zahlung nicht geleisteter Mieten und Nachforderungen aus mehreren Betriebskostenabrechnungen. Der Mieter hatte jeweils eingewendet, dass die Abrechnungen bei mehreren Positionen geänderte Verteilungsschlüssel aufwiesen, aufgrund derer er mehr Kosten zu tragen habe. Unter Anwendung des bisherigen Verteilungsschlüssels errechnete Guthaben sowie Rechtsanwaltskosten für die Rüge falscher Abrechnungen hat er dann gegen die Mietzahlungen und verbleibenden Nachforderungen aufgerechnet.
Grundsatz: Verteilungsschlüssel bindend
Das AG hat die Klage überwiegend abgewiesen. Der Mieter habe zu Recht gerügt, dass die Vermieterin anders als zuvor noch der frühere Eigentümer bei mehreren Positionen statt der Verteilung nach Personen eine Verteilung nach der Wohnfläche vorgenommen hat. Zwar durfte der vormalige Eigentümer nach dem damals geltenden Recht den Verteilungsschlüssel selbst bestimmen. Mit der Wahl des Personenschlüssels für die erste Abrechnung sei dieser jedoch – auch heute noch – bindend, eine andere Verteilung ist damit an sich nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich.
Kein Ausnahmefall gegeben
Ausnahmsweise kann ein Vermieter einen anderen – angemessenen – Verteilungsschlüssel wählen, wenn die weitere Verwendung des vereinbarten für ihn unzumutbar ist. Der – an sich nachvollziehbare – Vortrag der Vermieterin, die Ermittlung der in dem Jahr tatsächlich vorhandenen Personen sei in der Liegenschaft kaum möglich und zu ungenau, konnte vorliegend jedoch nicht überzeugen, weil eben dieser Verteilungsschlüssel bei einer anderen Position verwendet wurde ohne Erklärung, weshalb diese Probleme hier nicht bestünden.
Da sich nach Abzug der überhöhten Kosten teilweise Guthaben aus den Abrechnungen ergaben, konnte der Mieter diese gegen verbleibende Ansprüche der Vermieterin aufrechnen. Zugleich stellt die fehlerhafte Abrechnung über die Betriebskosten eine vertragliche Pflichtverletzung dar, so dass der Mieter die Kosten für die anwaltliche Prüfung ebenfalls aufrechnen konnte.
QUELLE — AG Hanau, Urteil vom 15.8.2025, 32 C 16/25, PM vom 5.9.2025
Verbraucherrecht
Verkehrssicherungspflicht: Rutschgefahr an der Gemüsetheke: Wann haftet der Supermarkt-Betreiber?
Beim Einkauf im Supermarkt sollte man sich nicht zu sehr vom Warenangebot ablenken lassen. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankenthal, die sich mit der Verkehrssicherungspflicht einer Supermarkt-Betreiberin befasst. Danach muss keine ständige Sauberkeit des Fußbodens gewährleistet werden. Es ist ausreichend, wenn der Fußboden in vom Einzelfall abhängigen zeitlichen Abständen kontrolliert und gereinigt wird.
Sturz in der Gemüseabteilung
Geklagt hatte eine Frau, die bei einem Einkauf in einem Supermarkt gestürzt war. Sie behauptete, auf einem auf dem Boden der Obst- und Gemüseabteilung herumliegenden Salatblatt ausgerutscht und gestürzt zu sein. Dadurch habe sie sich einen Brustwirbel gebrochen. Sie verlangte von der Supermarkt-Betreiberin 10.000 Euro Schmerzensgeld.
Die Betreiberin behauptete, sie sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Der Fußboden werde jeden Morgen maschinell gereinigt, die Sauberkeit alle 30 Minuten kontrolliert und dabei Verunreinigungen entfernt.
Schmerzensgeldklage abgewiesen
Das LG wies die Schmerzensgeldklage der Kundin ab. Sie sah die Reinigungsintervalle der Supermarkt-Betreiberin als ausreichend an. Durch die morgendliche Reinigung und die halbstündlichen Kontrollen sei sie ihrer Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen. Es müssten nur diejenigen Kontroll- und Reinigungsabstände eingehalten werden, die ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Kaufmann im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren für notwendig und ausreichend hält.
Durch das sorglose Verhalten anderer Kunden könnten Gefahrenquellen entstehen, die auch bei großer Sorgfalt nicht vollständig verhindert werden könnten. Das müsse hingenommen werden; eine engmaschigere Kontrolle sei der Betreiberin wirtschaftlich nicht zumutbar.
QUELLE — LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 16.9.2025, 1 O 21/24
Grundsicherung: Kein Vertrauensschutz in zu hohe Heizkostenzuschüsse
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Jobcenter zu viel gezahlte Heizkostenzuschüsse zurückfordern darf, wenn die Bewilligung zunächst nur vorläufig erfolgte. Eine solche Vorläufigkeit begründe keinen Vertrauensschutz.
Das war geschehen
Im zugrunde liegenden Fall bezog eine Frau im Rahmen der Grundsicherung seit Jahren Zuschüsse für Heizöl, jeweils nach Einreichen der Rechnung. Für eine einmalige Heizöllieferung im Frühjahr 2019 erhielt sie dann jedoch aufgrund eines Irrtums des Jobcenters nicht einmalig, sondern monatlich 480 Euro. Hierdurch kam es zu einer Überzahlung von 3.600 Euro.
Nach Ablauf der betroffenen Zeiträume setzte das Jobcenter die Leistungen endgültig fest und forderte die Überzahlung zurück. Die Klägerin machte geltend, dass ihr als juristischem Laien die fehlerhafte Höhe nicht aufgefallen sei und sie die Bescheide auch nicht überprüfen könne. Sie argumentierte ferner, dass nur die einkommensbezogenen Leistungen vorläufig gewesen seien, nicht jedoch die Heizkosten.
So sah es das Sozialgericht
Das Sozialgericht (SG) hatte in erster Instanz der Klage stattgegeben. Zwar könnten bei der abschließenden Leistungsbewilligung grundsätzlich alle Fehler der vorläufigen Leistungsbewilligung korrigiert werden. Das Jobcenter bewillige jedoch offenbar stets zunächst nur vorläufige Leistungen. Da die Klägerin von Beginn an Anspruch auf endgültige Grundsicherungsleistungen gehabt habe, sei die Rückforderung eine unzulässige Rechtsausübung.
So entschied das Landessozialgericht
Das LSG hob dieses Urteil nun auf. Die Richter betonten, dass sämtliche Bewilligungen – auch bezüglich der Heizkosten – vorläufig waren. Eine solche Vorläufigkeit schaffe keinen Vertrauensschutz. Da die Klägerin die Vorläufigkeit nicht fristgerecht beanstandet hatte, könne dieser Einwand im Nachhinein nicht geltend gemacht werden. Der Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung diene nicht der abstrakten Sanktionierung rechtswidrigen Verwaltungshandelns. Die Rückforderung überzahlter Leistungen sei gerechtfertigt, solange sie der Billigkeit entspricht. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin erkennen müssen, dass die mehrfache Auszahlung von 480 Euro deutlich zu hoch war, zumal sie letztlich 3.600 Euro zu viel erhalten habe. Ein Leistungsempfänger habe die Obliegenheit, einen Leistungsbescheid zu lesen und dessen Eckdaten zur Kenntnis zu nehmen.
QUELLE — LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 1.7.2025, L 11 AS 597/23, PM vom 12.8.2025
Glatteis: Haftung des Räum- und Streupflichtigen
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch eine Pflichtverletzung, also z. B. durch das unterlassene Streuen, die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH).
Das hatte die Klägerin vorgetragen
Die Klägerin hatte vorgetragen, dass am Unfalltag bei einer Temperatur um 0° C Glättebildung vorlag. Der Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten sei vereist und durchweg spiegelglatt gewesen. Ferner sei der Bürgersteig vor den benachbarten Grundstücken gestreut gewesen.
So sieht es der Bundesgerichtshof
Dieser Vortrag hatte dem Oberlandesgericht (OLG) nicht ausgereicht. Das OLG Frankfurt hatte noch gesagt: Wer sich sehenden Auges den Gefahren eines nicht oder schlecht gestreuten Weges aussetze, obwohl ihm ein weniger gefährlicher Weg ohne Weiteres zur Verfügung stehe, sei für die Folgen eines Sturzes allein verantwortlich.
Das sieht der BGH anders: Bei verständiger Würdigung des o. g. Klägerinnen-Vortrags habe diese eine Glättebildung behauptet, bei der es sich — wie sich aus der Bezugnahme auf den Einwand des Beklagten (Streupflicht nur bei allgemeiner Glättebildung) und aus dem Antrag auf Einholung eines meteorologischen Gutachtens ergebe — um eine allgemeine Glätte gehandelt haben solle. Näherer Vortrag der Klägerin dazu, welche Parameter neben den Temperaturen um den Gefrierpunkt zu der behaupteten allgemeinen Glätte führten, sei für die Schlüssigkeit der Klage nicht erforderlich.
Im Übrigen habe erstinstanzlich kein Hinweis des Gerichts vorgelegen, dass der Vortrag nicht genügen solle. Daher sei die Präzisierung in der Berufungsinstanz schon deshalb nicht verspätet.
QUELLE — BGH, Urteil vom 1.7.2025, VI ZR 357/24, Abruf-Nr. 249965 unter www.iww.de
Grenzzaun: Kein Recht zur Sperrung eines auf den eigenen Grundstücken verlaufenden Gehwegs
Der Eigentümer mehrerer Grundstücke, über die ein zu einer öffentlichen Straße gehörender Gehweg führt, ist nicht dazu berechtigt, den Gehweg abzusperren. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz.
Kläger versperrte Gehweg
Der Kläger hatte bereits im Jahr 2021 entlang seiner Grundstücksgrenze einen Zaun errichtet, sodass nur ein schmaler Streifen des Gehwegs frei blieb. Seine gegen die daraufhin von der beklagten Stadt angeordnete Beseitigung des Zauns gerichtete erste Klage blieb vor dem VG Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz erfolglos. Die Gerichte hielten die Sperrung für unzulässig. Zur Begründung führte das OVG aus, die Nutzung des Gehwegs sei jahrzehntelang geduldet worden.
Daraufhin brachte der Kläger zwei Hinweistafeln an seinem Haus an und veröffentlichte in Lokalanzeiger und Tageszeitung einen Text, wonach er die Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufe. Anschließend forderte er die Beklagte dazu auf, die Freigabe der Verkehrsfläche durch Zustimmung zur Sperrung seiner Grundstücke zu erteilen. Als die Beklagte dies verweigerte, erhob er (erneut) Klage.
Kein Ausschluss der Allgemeinheit
Auch diese Klage blieb erfolglos. Der Kläger sei nicht dazu berechtigt, so das VG, die Allgemeinheit von der Nutzung des auf seinen Grundstücken verlaufenden Gehwegs auszuschließen. Dieser sei Bestandteil einer öffentlichen Straße, weshalb sein Eigentumsrecht im Umfang der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung eingeschränkt sei.
Zur Überzeugung des VG stehe fest, dass der Gehweg bereits deutlich vor dem im Landesstraßengesetz normierten Stichtag des 31.3.1948 dem öffentlichen Verkehr gedient habe. Das Haus auf dem Grundstück des Klägers sei um 1925 errichtet worden. Zudem spreche die Beschaffenheit der entlang der Straße vorhandenen Bäume, wie sie auf der Aufnahme aus dem Jahr 1950 sowie einem nun erstmals vorgelegten Luftbild aus dem Jahr 1945 erkennbar sei, für schon länger verfestigte Zustände. Auch habe ein älterer Bürger bekundet, vor dem Haus des Klägers, in welchem ein Familienangehöriger wohnhaft gewesen sei, habe sich bereits vor dem zweiten Weltkrieg ein Gehweg befunden.
Widerruf der Duldung treuwidrig
Unabhängig davon sei der Widerruf des Klägers treuwidrig und deshalb unwirksam. Während der jahrzehntelangen Duldung sei die Nutzung von dem Voreigentümer des Hauses nie in Frage gestellt worden. Außerdem sei die Sperrung des Gehwegs mit erheblichen Gefahren für Passanten verbunden, wohingegen dieser Bereich für den Kläger nur sehr eingeschränkt nutzbar sei.
QUELLE — VG Koblenz, Urteil vom 13.8.2025, 2 K 1096/24.KO, PM 18/25
Reisemangel: Das nicht renovierte Hotelzimmer
Verfahren über Reisemängel werden regelmäßig mit „viel Herzblut“ ausgetragen. Oft sind die Erwartungen der enttäuschten Reisenden aber größer als das, was Gerichte letztlich zusprechen. Anders war es jedoch in einem aktuellen Fall, der vor dem Amtsgericht (AG) München verhandelt wurde.
Renovierte Zimmer waren dem Reisenden wichtig
Ein Mann buchte in einem Reisebüro eine Pauschalreise nach Ägypten in ein All-Inclusive-Hotel für März 2025 zu einem Preis von 1.915 Euro. Bei der Buchung der Reise teilte der Mitarbeiter des Reisebüros dem Mann auf dessen Nachfrage mit, dass alle Zimmer des Hotels renoviert sind und zeigte ihm vom Reiseveranstalter als „Wohnbeispiel“ gekennzeichnete Bilder der Zimmer. Der Mann legte auf den Renovierungszustand seines Zimmers besonderen Wert, da er bei vorherigen Reisen nach Ägypten feststellte, dass die Zimmer nicht immer renoviert seien und teils heruntergekommen aussehen würden.
Gebuchtes Zimmer nicht renoviert
Nach der Buchung stellte der Mann im Internet fest, dass entgegen der Angabe des Reisebüros nicht alle Zimmer des Hotels renoviert waren. Auf telefonische Nachfrage teilte ihm der Reiseveranstalter mit, dass für ihn kein renoviertes Zimmer gebucht ist und ein solches auch nicht mehr zur Verfügung steht. Der Mann „stornierte“ dann die Reise, woraufhin ihm der Reiseveranstalter eine Stornorechnung über 657 Euro übersandte. Da der Mann die Zahlung verweigerte, verklagte ihn der Reiseveranstalter vor dem AG.
Das Amtsgericht entschied verbraucherfreundlich
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Mann, so das AG, hatte den von ihm geschlossenen Reisevertrag wirksam vor Reiseantritt gegenüber dem Reiseveranstalter gekündigt. Die Pauschalreise war durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt. Die Pauschalreise beinhaltete nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit. Die geschlossene Beschaffenheitsvereinbarung über das gebuchte Hotelzimmer ist dem Reiseveranstalter zuzurechnen.
Aussagen des Reisebüro-Mitarbeiters bindend
Dem Reiseveranstalter sind grundsätzlich auch inhaltlich unzutreffende Erklärungen zuzurechnen, die ein Mitarbeiter eines Reisebüros, das für den Reiseveranstalter Reisen vermittelt, während, des gesamten Auswahl- und Buchungsprozesses macht, so das AG weiter. Sind, wie vorliegend mündliche Erklärungen des Reisenden für den Inhalt seines Vertragsangebots an den Reiseveranstalter maßgeblich, trägt der Reiseveranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro.
Es handelt sich bei der Angabe des Mitarbeiters des Reisebüros im Vorfeld des Vertragsabschlusses, nach Festlegung des Beklagten auf eine Reise und einen Reiseveranstalter, um eine Zusage, die die Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters erläuternd ergänzt. Der Mitarbeiter des Reisebüros legte dabei die von dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Beispielbilder zugrunde, auf denen nach unbestrittenem Vortrag des Mannes unrenovierte Hotelzimmer nicht zu erkennen waren. Weder stand die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros daher in ersichtlichem Widerspruch zur Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters, noch wurde die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros „ins Blaue hinein“ abgegeben.
QUELLE — AG München, Urteil vom 8.9.2025, 112 C 7280/25, PM 26/25
Verkehrsrecht
Relative Fahruntüchtigkeit: Absehen von Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt
Je weiter die festgestellte Blutalkoholkonzentration (BAK) von der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 ‰) entfernt ist, desto höher sind die Anforderungen an die für das Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit festzustellenden alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Das hat jetzt noch einmal das Landgericht (LG) Berlin bekräftigt.
Das geschah an der Ampel
Hier hatte der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt eine BAK von 0,46 %. Nach Angaben der Polizei fuhr er an einer Ampel rückwärts, um einen Bekannten am Straßenrand zu grüßen. Dabei rammte er ein etwa 1,5 m hinter ihm stehendes Fahrzeug.
Landgericht „großzügig“
Das LG Berlin sah darin keinen alkoholbedingten Umstand, der auf eine Fahruntüchtigkeit hinweist. Bei der Beurteilung kommt es wesentlich darauf an, ob es sich um einen alkoholtypischen Fahrfehler handelt. Der Fehler muss also in symptomatischer Weise auf die nach Alkoholgenuss typischerweise auftretenden physiologischen (z. B. Verlängerung der Reaktionszeit; Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinns; Einengung des Gesichtsfelds; Müdigkeit) und psychischen (z. B. Kritiklosigkeit, erhöhte Risikobereitschaft und Selbstüberschätzung) Folgen hinweisen.
Das sei nach Aktenlage nicht ersichtlich. Auch der ärztliche Bericht über die Blutentnahme führe aus, dass eine Beeinflussung durch Alkohol nicht merkbar sei. Vielmehr handelte es sich nach Auffassung des LG mit großer Wahrscheinlichkeit um einen nicht alkoholbedingten Fahrfehler, weil die straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten nicht beachtet wurden.
QUELLE — LG Berlin, Urteil vom 10.1.2025, 520 Qs 67/24, Abruf-Nr. 247326 unter www.iww.de
Unfallflucht: Entziehung der Fahrerlaubnis: Grenzwert für den bedeutenden Schaden
Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, entzieht ihm nach dem Strafgesetzbuch (hier: § 69 StGB) das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das ist u. a. der Fall, wenn sich der Täter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB), obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Doch wann ist ein solcher Schaden „bedeutend“? Eine Frage, die jetzt das Landgericht (LG) Wiesbaden entscheiden musste.
Das war geschehen
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, beim rückwärts Ausparken mit seinem PKW aus einer Parklücke mittig mit seinem Heck gegen das gegenüberliegende, ordnungsgemäß parkende Fahrzeug gestoßen zu sein und sich gleichwohl unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Durch die Kollision soll am beschädigten Fahrzeug ein Schaden von 7.993,66 Euro entstanden sein.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hatte das Amtsgericht (AG) Wiesbaden dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, der das AG nicht abgeholfen hat.
So entschied das Landgericht
Auch vor dem LG hatte der Beschuldigte keinen Erfolg. Die Rechtsprechung zum „bedeutenden“ Betrag des Schadens ist zwar uneinheitlich. Der Grenzwert liegt aber im Bereich zwischen 1.500 und 1.800 Euro. Abweichungen nach oben oder unten kommen vor. Das LG hat sich für 1.600 Euro entschieden.
QUELLE — LG Wiesbaden, Urteil vom 19.5.2025, 5 Qs 27/25, Abruf-Nr. 249676 unter www.iww.de
Fahrtenbuchauflage: Angabe einer Briefkastenadresse und fiktiver Personalien keine ausreichende Mitwirkung im Verfahren
Wer zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes eine bloße Briefkastenadresse und fiktive Personalien angibt, wirkt nicht ausreichend mit. Eine daraufhin angeordnete Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.
Fahrtenbuchauflage gerichtlich angegriffen
Der Kläger wendete sich mit seiner Klage erfolglos gegen die Anordnung, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, nachdem mit einem auf ihn in Essen zugelassenen PKW die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 39 km/h überschritten wurde. Dieser Verkehrsverstoß hätte ein Bußgeld von 260 Euro, ein Fahrverbot für einen Monat und zwei Punkte „in Flensburg“ zur Folge gehabt.
Fahrerin nicht zu ermitteln
Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gab der Kläger als Fahrerin den Namen einer Frau sowie das Geburtsdatum und eine Adresse in Essen an. Da diese Person in Essen nicht ermittelt werden konnte, wurde ein Anhörungsbogen an die angegebene Anschrift versandt. Daraufhin wurde der Verstoß im Wege der Onlineanhörung zugegeben.
Verdacht von Tarnadressen
Nachdem die angegebene Fahrerin jedoch weiterhin nicht ermittelt werden konnte, vermerkte die zuständige Sachbearbeiterin in der Ermittlungsakte, die angegebene Anschrift sei eine „Fake-Anschrift“. Zwar könne dort Post meistens zugestellt werden. Ein vorhandener Briefkasten werde auch geleert. In Verkehrsermittlungsverfahren mit dieser Anschrift angegebene Personen seien dort in der Regel jedoch nicht gemeldet oder wohnhaft.
Der mit weiteren Ermittlungen beauftragte Außendienstmitarbeiter der Stadt Essen teilte mit, zu dieser Anschrift sowie zwei weiteren Adressen erhalte er pro Woche etwa zwei bis drei Ermittlungsanfragen auch aus anderen Gemeinden. Inzwischen seien ca. 200 verschiedene Vornamen zu den fünf im Zusammenhang mit dieser Anschrift regelmäßig angefragten Nachnamen überprüft worden. Alle diese Personen seien in Essen weder gemeldet noch wohnhaft. Es bestehe der Verdacht, dass sämtliche dieser Namen von dem Kläger als Tarnadresse für falsche Identitäten zur Verfügung gestellt würden. Nach Auskunft des Vermieters sei der Kläger zwar unter der Anschrift gemeldet, wohne aber nicht in der Wohnung, deren Miete das Jobcenter zahle. Er wohne mit seiner Familie an einer anderen Anschrift.
Keine eindeutige Fahrerfeststellung: Fahrtenbuchauflage
Da ein Abgleich des Fotos der Verkehrsüberwachung mit dem Passfoto der Ehefrau des Klägers keine eindeutige Fahrerfeststellung ermöglichte und diese in einer weiteren Anhörung abstritt, Fahrerin gewesen zu sein, wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Die Stadt Essen ordnete daraufhin das Führen eines Fahrtenbuchs an, um künftige Verkehrsverstöße mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug aufklären zu können.
Verwaltungsgericht bestätigt Gemeinde
Zu Recht, wie das VG feststellte, nachdem weder der Kläger noch sein Rechtsanwalt zur mündlichen Verhandlung erschienen waren. Bezeichnend sei, dass sämtliche Feststellungen der beklagten Stadt auch nach Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt im Rahmen des Klageverfahrens nicht bestritten oder wenigstens angezweifelt worden seien. Durch die Angabe der falschen Personalien habe der Kläger zwar formal mitgewirkt, sich jedoch nicht sachdienlich geäußert, sondern versucht, durch die Falschangaben die wahre Fahrerin zu schützen. Angesichts dessen erübrigten sich weitere Ermittlungsversuche der Ordnungswidrigkeitenbehörde.
QUELLE — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.9.2025, 14 K 2411/24, PM vom 9.10.2025
Straßenverkehrsordnung: E-Scooter-Touren auf Feldwegen können verboten werden
Ein Unternehmer wollte E-Scooter-Touren in Weinbergen durchführen. Er bietet dort bereits Lama-Wanderungen an. Die Stadt hat ihm die Touren verboten, da auf allen Feld- und Waldwegen, die mit dem Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) in Verbindung mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet sind, Scooter nicht verkehren dürfen. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt gab der Stadt Recht.
E-Scooter = Krankenfahrstühle?
Der Unternehmer hat vor dem VG geltend gemacht, seine E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h seien rechtlich „Krankenfahrstühle“. Nach der StVO dürften diese in Schrittgeschwindigkeit dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt sind. Damit greife das generelle Fahrverbot nicht.
Die Stadt hat entgegnet, das Verkehrszeichen 250 gelte grundsätzlich für alle Fahrzeuge. Darüber hinaus verstoße die Nutzung gegen die kommunale Satzung über die Benutzung der Feld- und Waldwege. Diese seien in erster Linie für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt. Eine gewerbliche Nutzung müsse ausdrücklich erlaubt werden. Winzerinnen und Winzer hätten sich beschwert; außerdem bestehe eine erhöhte Unfallgefahr. So sah es auch das VG.
So sah es das Verwaltungsgericht
Es stellte fest: Krankenfahrstühle im Sinne der Straßenverkehrsordnung (hier: § 24 Abs. 2 StVO) dürfen grundsätzlich dort fahren, wo Fußgängerverkehr erlaubt ist. Das gilt auch für die Bereiche, in denen Fahrzeuge aller Art mittels des Verkehrszeichens 250 verboten sind.
Gemeindeeigene Feld- und Waldwege sind öffentliche Einrichtungen im Sinne der Gemeindeordnung (hier: § 14 Abs. 2 GemO). Die Gemeinde kann deren Benutzung regeln. Sie ist daher auch befugt, die Benutzung zu untersagen. Dies kann auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch Verwaltungsakt geschehen.
Die Durchführung gewerblicher Event-Touren mit E-Scootern auf gemeindlichen Feld- und Waldwegen ist keine von dem in der Feld- und Waldwegesatzung definierten Benutzungszweck – Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie als Fußweg – gedeckte Nutzung. Sie kann daher untersagt werden.
QUELLE — VG Neustadt, Urteil vom 8.9.2025, 5 L 971/25.NW, Abruf-Nr. 250858 unter www.iww.de
Steuerrecht
Doppelte Haushaltsführung: Keine Werbungskosten für vom Ehegatten gezahlte Wohnung
Liegt eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor, sind die Unterkunftskosten für die Wohnung am Beschäftigungsort bis zu 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten abzugsfähig. Doch aufgepasst: Das setzt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass der Steuerpflichtige auch dazu verpflichtet ist, die Kosten zu tragen.
Das war geschehen
Im Streitfall erzielte die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Am Beschäftigungsort nutzte sie zusammen mit ihrer Tochter eine Wohnung im Zuge einer dem Grunde nach anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung. Die Wohnung hatte der Ehemann angemietet, der auch die Miete einschließlich der Nebenkosten von seinem Konto überwies.
Die Mietaufwendungen machte die Ehefrau als Werbungskosten geltend – jedoch zu Unrecht, wie nun der BFH entschieden hat.
Bundesfinanzhof: Keine Ausnahme für Ehegatten
Der BFH führte u. a. aus, dass nur solche Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Von diesem Grundsatz gilt auch für Ehegatten keine Ausnahme. Denn auch hier gilt, dass der Aufwand eines Dritten ohne eigene Kostenbeteiligung nicht zum eigenen Werbungskostenabzug berechtigt.
BEACHTEN SIE — Danach kann ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen seines Ehegatten grundsätzlich nicht als „Drittaufwand“ abziehen.
Aufwendungen können als eigene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Dritter dem Steuerpflichtigen einen Geldbetrag zuwenden will und zur Abkürzung des Zahlungswegs Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen begleicht, die diesem aus aufwandsverursachenden Vorgängen entstanden sind. Diese Konstellation lag aber im Streitfall nicht vor. Denn der Ehemann hat seiner Ehefrau mit der Begleichung der Miete nichts zugewandt, sondern diese als Mieter der Wohnung und somit als Schuldner der Miete auf eigene Rechnung geleistet.
Ehefrau hätte selbst Mietvertrag abschließen müssen
Hätte die Ehefrau die Wohnung angemietet, der Ehemann jedoch die Miete bezahlt, wäre es zu einem abgekürzten Zahlungsweg gekommen.
Eine Zahlung von einem gemeinsamen Konto der Eheleute hätte nichts geändert. Denn auch solche Zahlungen gelten unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden.
Die Zahlungen konnten der Ehefrau auch nicht im Wege des abgekürzten Vertragswegs zugerechnet werden. In diesen Fällen schließt der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet auch die Zahlungen. Eine Zurechnung von Aufwendungen setzt hier voraus, dass die wegen des Vertrags zu erbringenden Leistungen eindeutig der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie insbesondere bei Verträgen auf Nutzungsüberlassung, führt eine Abkürzung des Vertragswegs nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
QUELLE — BFH, Urteil vom 9.9.2025, VI R 16/23, Abruf-Nr. 250893 unter www.iww.de
Bundesverfassungsgericht: Verträge zwischen nahen Angehörigen: Besser schriftlich, aber nicht zwingend erforderlich
Allein der fehlende Abschluss eines schriftlichen Vertrags führt nicht dazu, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht anzuerkennen sind. Ein Schriftformerfordernis gibt es grundsätzlich nicht. Aus einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geht zudem hervor, dass bei einem Fremdvergleich eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu erfolgen hat.
Hintergrund: Bei Verträgen unter nahen Angehörigen (beispielsweise Ehegatten) schauen die Finanzämter regelmäßig ganz genau hin. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarungen nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurden.
BEACHTEN SIE — Trotz der positiven Entscheidung des BverfG sollten Verträge zwischen nahen Angehörigen aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird.
QUELLE — BVerfG, Beschluss vom 27.5.2025, 2 BvR 172/24, Abruf-Nr. 251029 unter www.iww.de
Freiberufler und Gewerbetreibende: Betriebsprüfer dürfen E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern
Die Finanzverwaltung ist bei einer Betriebsprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Aufbewahrungspflicht
§ 147 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bestimmt, welche Unterlagen aufzubewahren und dem Betriebsprüfer auf Anforderung vorzulegen sind. Dazu gehören vor allem die Buchungsbelege und die Jahresabschlüsse nebst Jahresabschlussunterlagen. Aber auch die empfangenen und abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe sind aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen.
Dabei ist zu beachten, dass der Betriebsprüfer
- auch Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen darf sowie
- verlangen kann, dass die Daten nach seinen Vorgaben maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden oder nach seinen Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an ihn übertragen werden.
BEACHTEN SIE — Sollten dabei Kosten entstehen, müssen diese die Steuerpflichtigen tragen.
Auch E-Mails sind aufzubewahren
Dass zu den Handels- und Geschäftsbriefen auch E-Mails zählen, hat der BFH bereits vor einigen Jahren entschieden. Hintergrund dafür ist, dass die gesamte (den betrieblichen Bereich betreffende) Korrespondenz aufzubewahren ist, soweit sie sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts bezieht.
Auf die Form der Korrespondenz kommt es nicht an. Auch Fernschreiben, Telegramme und E-Mails sind aufbewahrungspflichtig. Das gilt nach Ansicht des BFH jedenfalls insoweit, wie die E-Mail selbst – und nicht lediglich ihr Anhang – rechnungslegungsrelevante Informationen enthält. Sollten sich die Informationen nicht aus der E-Mail, sondern nur aus dem Anhang ergeben, ist zumindest der Anhang aufzubewahren.
Anforderung der E-Mail-Korrespondenz
Betriebsprüfer dürfen die Vorlage der E-Mails verlangen, die sich auf die Vorbereitung, den Abschluss und auch auf die Durchführung eines Handelsgeschäfts beziehen. Jedoch darf der Prüfer nicht den kompletten Mail-Verkehr anfordern. Er muss sich auf die rechnungslegungsrelevanten Informationen beschränken.
Die Anforderung eines Gesamtjournals, das einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu E-Mails ohne steuerlichen Bezug enthält, ist damit unzulässig. Denn es gibt keine Rechtsgrundlage zur Vorlage jedweder E-Mail-Korrespondenz.
Fordert der Prüfer aber die komplette steuerlich relevante E-Mail-Korrespondenz an, die im Zusammenhang mit Eingangs- und Ausgangsrechnungen steht oder einen bestimmten steuerlich relevanten Sachverhalt betrifft, ist der Aufforderung zu folgen.
BEACHTEN SIE — Es ist oft problematisch, dass die Datenbestände im E-Mail-Verkehr regelmäßig nicht so strukturiert sind, dass sich genau die E-Mails herausfiltern lassen, auf die der Prüfer ein Anrecht hat. Es obliegt daher dem Steuerpflichtigen, aus den angeforderten Mails im Rahmen des Erstqualifikationsrechts solche E-Mails herauszufiltern und dem Prüfer nicht vorzulegen, die keine Steuerrelevanz haben.
Bei Mitwirkungsverzögerung droht Bußgeld
Und was ist, wenn der Aufforderung des Betriebsprüfers nicht nachgekommen wird? Im Zweifel kann er die Besteuerungsgrundlagen dann insoweit schätzen. Er kann aber auch ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen einfordern. Wird dagegen verstoßen, wird der Prüfer ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a AO festsetzen.
QUELLE — BFH, Beschluss vom 30.4.2025, XI R 15/23, Abruf-Nr. 250230 unter www.iww.de
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
Kapitalgesellschaft: Verdeckte Gewinnausschüttung: Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen
Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen. So lautet ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).
Verdeckte Gewinnausschüttung
Bei einer vGA handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.
Nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) sind außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die höher sind als die Aufwendungen der Mehrheit der Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen und Familienstand.
Diese Aufwendungen können die Einkommensteuer mindern, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Diese hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab.
Das war geschehen
Im Streitfall ging es (vereinfacht) um einen zu 94 % an einer GmbH beteiligten Steuerpflichtigen, zu dessen Haushalt ein schwerstbehindertes Kind gehörte. Die GmbH war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich zwei freistehende Gebäude befanden.
Zunächst wurde ein Gebäude an den Steuerpflichtigen zu Wohnzwecken vermietet. Die GmbH ließ dann auf eigene Kosten einen Verbindungsbau zwischen den beiden Häusern errichten und nahm zahlreiche, auf die Behinderung des Kindes abgestellte Umbauten vor. Nachfolgend wurden beide Gebäude von dem Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzt.
Die GmbH erhöhte wegen der Umbaukosten und der erweiterten Nutzungsmöglichkeiten die Miete, jedoch nicht in dem Maße, in dem ein fremder Dritter die Miete erhöht hätte, sodass sich insoweit eine vGA ergab.
Bundesfinanzhof musste entscheiden
In der Revision musste der BFH nun u. a. Folgendes entscheiden: Ist eine vGA wegen der unentgeltlichen Überlassung eines behindertengerecht umgebauten Hauses zugleich als außergewöhnliche Belastung beim Mehrheitsgesellschafter zu berücksichtigen, soweit diese einen behinderungsbedingten Mehrbedarf abdeckt?
Abzug der vGA als außergewöhnliche Belastungen
Im Fall einer vGA in Form von ersparten Aufwendungen (im Streitfall: ersparte Miete) ist die vGA so zu behandeln wie eine offene Ausschüttung und ein hinzutretender Leistungsaustausch, wie er unter Dritten durchgeführt worden wäre. Diese ersparten Aufwendungen sind beim Gesellschafter grundsätzlich als (fiktive) Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
BEACHTEN SIE — Der BFH stellte nun heraus, dass für außergewöhnliche Belastungen nichts anderes gelten kann als für Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben. Das heißt: Eine vGA kann zu Aufwendungen nach § 33 EStG führen.
Mehraufwendungen infolge des behinderungsgerechten Umbaus
Auch Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Sie sind nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten.
Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds erwachsen in der Regel auch zwangsläufig. Denn eine Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht.
Dagegen sind Aufwendungen nicht zwangsläufig, die – wie die Größe des Grundstücks und die konkrete Gestaltung des Hauses – auf dem Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den für den Bau zur Verfügung stehenden Mitteln und anderen selbstbestimmten Vorentscheidungen beruhen. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige oder ein in seinem Haushalt lebender Angehöriger infolge einer Krankheit oder eines Unfalls in seiner bisherigen Wohnung bzw. in seinem bisherigen Haus nicht wohnen bleiben kann.
BEACHTEN SIE — Oft wird der angemessene Betrag der behinderungsbedingten Mehraufwendungen zu schätzen sein. Hierbei muss dann berücksichtigt werden, dass regelmäßig nicht nur ein bestimmter Mehraufwand als angemessen angesehen werden kann. Vielmehr wird sich der Bereich des Angemessenen auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstrecken. Hier machte der BFH nun deutlich, dass nur diejenigen Beträge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen, als nicht mehr angemessen einzustufen sind.
QUELLE — BFH, Urteil vom 17.6.2025, VI R 15/23, Abruf-Nr. 250703 unter www.iww.de
Kapitalgesellschaften: Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024: Schonfrist bis Mitte März 2026
Die gesetzliche Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2024 endete bereits am 31.12.2025. Das Bundesamt für Justiz hat nun aber mitgeteilt, dass vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs (HGB) eingeleitet wird.
Auch in den Vorjahren gab es eine Verschiebung bzw. eine faktische Fristverlängerung, die nach den Angaben des Bundesamts für Justiz (BfJ) nun letztmalig gewährt wird.
QUELLE — BfJ, Mitteilung „Jahresabschlüsse“, abrufbar unter www.iww.de/s7329
Solarstrom-Ertrag: Landwirt muss keine IHK-Beiträge für Solaranlagen zahlen
Ein Landwirt hätte für die Photovoltaikanlagen auf den Dächern seiner Betriebsgebäude nicht zu Mitgliedsbeiträgen zur Industrie- und Handelskammer herangezogen werden dürfen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz.
Verwaltungsgericht verurteile Landwirt zur Beitragszahlung
Der Kläger ist Landwirt und Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Er betreibt zusätzlich zur Landwirtschaft auf den Dächern seiner landwirtschaftlich genutzten Gebäude mehrere Photovoltaikanlagen. Den so erzeugten Strom speist er in das öffentliche Stromnetz ein. Seine Klage gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) blieb erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht (VG) ohne Erfolg. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf die Beitragsprivilegierung gemäß Industrie- und Handelskammergesetzes (hier: § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG) berufen, wonach unter anderem Kammerzugehörige, die eine Landwirtschaft betreiben und Beiträge an eine andere Kammer entrichten, nur mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages zum IHK-Beitrag veranlagt werden. Diese Ausnahmevorschrift müsse einschränkend ausgelegt werden und sei im Fall des Klägers nicht anwendbar, weil dieser die Landwirtschaft und die Photovoltaikanlagen unabhängig voneinander betreibe.
Oberverwaltungsgericht sah das anders
Auf die Berufung des Klägers änderte das OVG das Urteil des VG und hob den angefochtenen Beitragsbescheid auf. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger sei grundsätzlich beitragspflichtig. Denn er betreibe seine Photovoltaikanlagen im Bezirk der beklagten Industrie- und Handelskammer Trier und sei hierfür auch gewerbesteuerpflichtig. Die Kammerzugehörigkeit des Klägers sei auch nicht nach § 2 Abs. 2 des IHKG ausgeschlossen.
Bei dem Betrieb der Photovoltaikanlagen handele es sich weder um Landwirtschaft im Sinne der Vorschrift noch um ein mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers verbundenes Nebengewerbe. Hierzu fehle es an der notwendigen Verbundenheit des Photovoltaikanlagenbetriebs mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, die eine funktionale Abhängigkeit des Nebenbetriebs vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb erfordere.
Beitragsprivilegierung greift
Der Kläger könne aber die Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG beanspruchen. Der Betrieb der Landwirtschaft stelle unbestritten seine Haupttätigkeit dar und er sei Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Die vorgenannte Vorschrift setze nicht voraus, dass das die Kammerzugehörigkeit auslösende weitere Gewerbe zwingend Teil des landwirtschaftlichen Betriebes sein oder einen Nebenbetrieb bezogen auf das landwirtschaftliche Unternehmen darstellen müsse.
Gewinngrenze war nicht überschritten
Eine solche Einschränkung habe im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden und könne auch nicht im Wege einer Rechtsfortbildung in die Norm hineingelesen werden. An einer Planwidrigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine solche teleologische Reduktion fehle es hier. Vielmehr verdeutlichten die Gesetzesmaterialien den gesetzgeberischen Willen, Kammerzugehörige, die zugleich Mitglied einer weiteren Kammer seien, zu entlasten, solange die Ausübung der Land- oder Forstwirtschaft oder der Fischerei oder eines freien Berufs bei einer natürlichen Gesamtbetrachtungsweise deren Haupttätigkeit bleibe. Werde demnach entsprechend der Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG im Fall des Klägers nur ein Zehntel seines Gewinns aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, sei er nach § 3 Abs. 3 S. 3 IHKG vom IHK-Beitrag freigestellt, da dieser Gewinn die dort bestimmte Grenze von 5.200 Euro nicht überschreite.
QUELLE — OVG Koblenz, Urteil vom 26.8.2025, 6 A 10460/25.OVG, PM 15/25
Abschließende Hinweise
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 02/2026
Im Monat Februar 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2026
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2026
- Gewerbesteuerzahler: 16.2.2026
- Grundsteuerzahler: 16.2.2026
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
BEACHTEN SIE — Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.2.2026 endet am 13.2.2026 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.2.2026 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Februar 2026 am 25.2.2026.
Berechnung der Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026 beträgt 1,27 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,27 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,27 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent.
Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).
Übersicht / Basiszinssätze | |
Zeitraum |
Zinssatz |
01.07.2025 bis 31.12.2025 |
1,27 Prozent |
01.01.2025 bis 30.06.2025 |
2,27 Prozent |
01.07.2024 bis 31.12.2024 |
3,37 Prozent |
01.01.2024 bis 30.06.2024 |
3,62 Prozent |
01.07.2023 bis 31.12.2023 |
3,12 Prozent |
01.01.2023 bis 30.06.2023 |
1,62 Prozent |
01.07.2022 bis 31.12.2022 |
-0,88 Prozent |
01.01.2022 bis 30.06.2022 |
-0,88 Prozent |
01.07.2021 bis 31.12.2021 |
-0,88 Prozent |
01.01.2021 bis 30.06.2021 |
-0,88 Prozent |
01.07.2020 bis 31.12.2020 |
-0,88 Prozent |
01.01.2020 bis 30.06.2020 |
-0,88 Prozent |
01.07.2019 bis 31.12.2019 |
-0,88 Prozent |
01.01.2019 bis 30.06.2019 |
-0,88 Prozent |
01.07.2018 bis 31.12.2018 |
-0,88 Prozent |
01.01.2018 bis 30.06.2018 |
-0,88 Prozent |
01.07.2017 bis 31.12.2017 |
-0,88 Prozent |
01.01.2017 bis 30.06.2017 |
-0,88 Prozent |
01.07.2016 bis 31.12.2016 |
-0,88 Prozent |
01.01.2016 bis 30.06.2016 |
-0,83 Prozent |
01.07.2015 bis 31.12.2015 |
-0,83 Prozent |
01.01.2015 bis 30.06.2015 |
-0,83 Prozent |
01.07.2014 bis 31.12.2014 |
-0,73 Prozent |
01.01.2014 bis 30.06.2014 |
-0,63 Prozent |
01.07.2013 bis 31.12.2013 |
-0,38 Prozent |
01.01.2013 bis 30.06.2013 |
-0,13 Prozent |