Mandantenrundbrief

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 07/2026:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und WEG

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Arbeitsrecht

Schwangerschaftsabbrüche: Arbeitgeberseitige Weisungen an den Chefarzt

Der Kläger hat sich gegen zwei ihm arbeitgeberseitig erteilte Weisungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen gewendet. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage abgewiesen. Seine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm war teilweise erfolgreich.

Klinik in kirchlicher Trägerschaft untersagte Schwangerschaftsabbrüche

Der Kläger ist bei der Beklagten und zuvor bei ihrer Rechtsvorgängerin als Chefarzt der Frauenklinik eines Krankenhauses beschäftigt. Das Krankenhaus befand sich in evangelischer Trägerschaft. Dem Kläger wurden Nebentätigkeitsgenehmigungen für ärztliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Krankenhauses erteilt. Die jetzige Beklagte übernahm die Klinik am 1.2.2025 und das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf sie über. Die Klinik befindet sich nun zu je 50 Prozent in evangelischer und katholischer Trägerschaft. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist geregelt, dass die katholischen Belange hinsichtlich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen beachtet werden.

Schwangerschaftsabbrüche per Dienstanweisung untersagt

Zur Umsetzung des Gesellschaftsvertrags untersagte noch die ursprüngliche Arbeitgeberin dem Kläger mit Dienstanweisung, in der Klinik als angestellter Arzt Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Eine Ausnahme bildet die Situation, dass Leib und Leben der Mutter bzw. des ungeborenen Kindes akut bedroht sind und es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte. Diese Dienstanweisung trat zum 1.2.2025 in Kraft. Außerdem konkretisierte und beschränkte sie die Nebentätigkeitserlaubnis mit Wirkung zum 1.2.2025 so, dass Schwangerschaftsabbrüche davon nicht umfasst sind.

Das ArbG hat beide Weisungen für rechtmäßig erachtet und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen hat sich die Berufung des Klägers gerichtet.

So sah es das Landesarbeitsgericht

Die Berufung des Klägers vor dem LAG hatte teilweise Erfolg. Danach ist die Dienstanweisung, die sich auf die Tätigkeit des Klägers als angestellter Arzt in der Klinik bezieht, rechtmäßig. Der Kläger hat keinen der Weisung entgegenstehenden vertraglichen Anspruch, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Die Weisung verstößt auch nicht gegen Gesetze und entspricht billigem Ermessen. Die Beklagte kann als Arbeitgeberin aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen, welche Leistungen sie im Klinikum anbietet und welche nicht. Die Dienstanweisung ist daher vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt.

Die Konkretisierung und Einschränkung der Nebentätigkeit ist jedoch unwirksam. Die vollständige Untersagung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ohne Ausnahmeregelung ist von den Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht gedeckt. Die Einschränkung der Nebentätigkeit im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche darf aufgrund der vertraglichen Regelungen der Parteien jedenfalls nicht weiterreichen, als die Einschränkung für solche Tätigkeiten als angestellter Arzt in der Klinik, die eine entsprechende Ausnahmeregelung ausdrücklich vorsieht.

QUELLE — LAG Hamm, Urteil vom 5.2.2026, 18 SLa 685/25, PM vom 5.2.2026

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Bewerbungsverfahren: Sicherheitskontrolle am Flughafen mit Kopftuch?

Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Bewerberin trägt in der Öffentlichkeit ausnahmslos Kopftuch

Die Beklagte verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg. Die Klägerin hat sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentin beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch.

Ein von der Beklagten mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Klägerin ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (hier: § 15 Abs. 2 AGG).

Ablehnung wegen Kopftuch oder Lücken im Lebenslauf?

Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer bei der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Entschädigung i. H. v. 3.500 Euro zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte beim BAG keinen Erfolg.

So entschied das Bundesarbeitsgericht

Die Klägerin hat – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – ausreichende Indizien i. S. v. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.

Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i. S. v. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich.

QUELLE — BAG, Urteil vom 29.1.2026, 8 AZR 49/25, PM 3/26

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Eigenkündigung: Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat in einem Fall entschieden, in dem eine Arbeitnehmerin am selben Tag arbeitsunfähig geschrieben wurde und eine Eigenkündigung ausgesprochen hatte. Es hat die Rechte der Arbeitgeber gestärkt.

Das war geschehen

Die Parteien stritten über die Frage, ob die Beklagte zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Die Klägerin war bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Die Klägerin meldete sich am 12.8.2024 per WhatsApp-Nachricht bei der Objektleiterin arbeitsunfähig und kündigte an, sich nach ihrem Arztbesuch wieder zu melden. Der Ärztin berichtete die Klägerin von Schlafproblemen, Erschöpfung, Ängsten, Grübeln und Zittern am ganzen Körper aufgrund einer Überlastung am Arbeitsplatz. Die Klägerin erhielt sodann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12.8.2024 für den Zeitraum bis zum 18.8.2024 mit der Diagnose Neurasthenie (ICD Code F48.0). Die behandelnde Ärztin verschrieb der Klägerin ein Schlafmedikament, welches für die Dauer einer Woche einzunehmen war. Eine längere Einnahme wurde von der Ärztin nicht empfohlen, da das Schlafmedikament eine Abhängigkeit auslösen kann. Nach dem Arztbesuch meldete sich die Klägerin am gleichen Tag gegen 12:30 Uhr per WhatsApp-Nachricht bei der Objektleiterin der Beklagten und teilte dieser mit, dass sie für diese Woche krankgeschrieben sei.

Die Objektleiterin reagierte darauf noch am selben Tage mit einer Sprachnachricht über WhatsApp an die Klägerin, mit dem Inhalt, ob das ihr Ernst sei und ob sie ihr oder der Vorarbeiterin damit „eins auswischen“ wolle. Am 13.8.2024 ging das Kündigungsschreiben der Klägerin der Beklagten zu. Am 15.8.2024 bat die Klägerin um den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zum 31.8.2024. Sie verwies darauf, dass sie chronisch erkrankt sei und den Dienst nicht mehr aufnehmen könne. Am 23.8.2024 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 15.9.2024 ende. Die Klägerin hat vier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Akte gereicht. Ab dem 1.10.2024 trat sie eine neue Arbeitsstelle an. In der Zwischenzeit bezog sie keine Sozialversicherungsleistungen. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 12.8.2024 bis zum Beendigungszeitpunkt unter Verweis auf die zeitliche Koinzidenz von Kündigungsausspruch und Arbeitsunfähigkeit seit diesem Zeitpunkt bis passgenau zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Mit Schreiben vom 24.9.2024 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zur Entgeltfortzahlung auf. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr außergerichtliches Begehren weiter.

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert

Das LAG: Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist als erschüttert anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer am selben Tag erkrankt und sich zum Ausspruch einer Eigenkündigung entschließt. In welcher Reihenfolge die beiden Ereignisse nach der Behauptung des Arbeitnehmers eingetreten sind, ist objektiv nicht überprüfbar und rechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, dass die beiden Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen, was für einen objektiven Dritten, der die näheren Umstände nicht kennt, geeignet ist, Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu wecken.

Handeln des Arztes und die Folgen

Erklärt ein Arzt, so das LAG, seinen Patienten Glauben bereits dann zu schenken, wenn diese ihm psychische Symptome schildern, kann das problematisch sein. Denn fragt der Arzt nach und nimmt dann an, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, gilt: Seine Aussage ist in der Regel nicht geeignet, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu widerlegen.

Unterschreibt ein gemeinsam mit dem betreffenden Arzt praktizierender Kollege Folgebescheinigungen „auf Zuruf“ des zu diesem Zeitpunkt in einer anderweitigen Untersuchung gebundenen Arztes, ohne sich den Patienten anzuschauen, liegt hierin ein grober Verstoß gegen § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL). Eine solche, regelhaft vorgenommene Handhabung ist derart mangelbehaftet, dass von einer hinreichend sachkundigen, belastbaren ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit in keinem Fall die Rede sein kann.

Das LAG hat daher die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen.

QUELLE — LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2025, 8 SLa 372/25, Abruf-Nr. 252614 unter www.iww.de

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Baurecht

Keine Gebietsunverträglichkeit: Nachbarklage gegen ein Wohngebäude mit kieferorthopädischer Praxis

In einem aktuellen Fall des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Bayern ging es um die Frage, ob eine kieferorthopädische Praxis in einem allgemeinen Wohngebiet betrieben werden darf.

Das war geschehen

Die Kläger wenden sich gegen eine von der Gemeinde erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes mit kieferorthopädischer Praxis. Sie sind Miteigentümer eines Grundstücks, das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut ist. Ein anderes Baugrundstück liegt südwestlich des Grundstücks der Kläger, getrennt durch eine Wendeschleife und drei Nachbargrundstücke, die ebenfalls um die Wendeschleife angeordnet sind. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der für beide Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet festsetzt (§ 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO). Das Bauvorhaben auf dem anderen Grundstück sieht drei Geschosse vor. Im Erdgeschoss soll eine kieferorthopädische Praxis betrieben werden. Über das Obergeschoss und das Dachgeschoss soll sich eine Wohneinheit erstrecken. Nach der Flächenberechnung im Bauantrag entfällt eine Nutzfläche von 200,29 m² auf die Wohnnutzung und eine Nutzfläche von 113,77 m² auf die Nutzung als Arztpraxis (Verhältnis von 64,29% zu 35,71%).

So sah es das Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht (VG) hatte die Klage gegen die Baugenehmigung mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben verletze die Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten, wie dem Gebietserhaltungsanspruch oder dem Gebot der Rücksichtnahme. Durch die streitgegenständliche Baugenehmigung werde eine nach § 13 BauNVO zulässige freiberufliche Nutzung genehmigt. Zum einen beanspruche die freiberufliche Nutzung nur „Räume“ und kein „Gebäude“. Zum anderen sei auch wegen des Umfangs der freiberuflichen Nutzung nicht von einer „prägenden“ freiberuflichen Tätigkeit auszugehen. Die Wohnnutzung im Gebäude überwiege die Praxisnutzung flächenmäßig deutlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass durch den An- und Abfahrtverkehr für die mit 1,5 Kieferorthopäden besetzte Praxis ohne Notfallbehandlungen eine Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens im Einzelfall (vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO) begründet werde. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liege nicht vor. Eine Rechtsverletzung der Kläger resultiere auch nicht aus den nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen von den nicht nachbarschützenden Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Geschossflächenzahl (0,66 statt 0,60) sowie der Grundflächenzahl (GRZ II: 0,46 statt 0,45) und der Abstandsflächenregelung (festgesetzt: 0,5; geplant: 0,4).

Hiergegen richtete sich der – erfolglose – Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung.

So entschied der Verwaltungsgerichtshof

Der VGH entschied nun wie folgt: Die hier in Rede stehende Nutzung von Räumen als kieferorthopädische Praxis in Mehrfamilienhäusern darf nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als 50% der Wohnfläche pro Gebäude in Anspruch nehmen, wobei es entscheidend darauf ankommt, dass der spezifische Gebietscharakter auch für das einzelne Gebäude gewahrt bleibt. Um diese 50%-Grenze zu ermitteln, darf auch nur auf Räume abgestellt werden, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen objektiv geeignet sind und entsprechend genutzt werden. Keine Aufenthaltsräume sind z. B. Flure, Wasch- und Toilettenräume, Heizräume und Garagen.

Der VGH wies noch darauf hin, dass der in einer Baugenehmigung festgesetzte einzuhaltende Immissionsrichtwert die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten darf.

Als Ergebnis hat der VGH den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG abgelehnt.

QUELLE — VGH Bayern, Beschluss vom 15.1.2026, 9 ZB 25.1437

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Naturschutz: Trotz Verschattung einer Photovoltaikanlage: Waldkiefer darf nicht gefällt werden

Obwohl sie eine Photovoltaik-Anlage auf einem Hausdach verschattet, darf eine ca. 50 Jahre alte, geschützte Waldkiefer nicht gefällt werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.

Kläger beantragte Fällgenehmigung

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Vor dem Haus steht eine ca. 50 Jahre alte Waldkiefer mit einem Stammumfang von mehr als zwei Metern. Auf dem Dach seines Hauses hat der Kläger eine Photovoltaikanlage installiert. Er beantragte beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf die Erteilung einer Fällgenehmigung, da der Baum die Photovoltaikanlage auf dem Dach erheblich verschatte. Das Bezirksamt lehnte den Antrag ab.

Verwaltungsgericht: Fällung nicht zu erlauben

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Waldkiefer auf dem Grundstück des Klägers gehöre nach Art und Größe zu den geschützten Bäumen. Das Bezirksamt habe die Fällgenehmigung zu Recht versagt. Die Fällung sei nicht ausnahmsweise zu erlauben.

Kein grundsätzlicher Vorrang erneuerbarer Energien

Zwar messe der Gesetzgeber dem Ausbau erneuerbarer Energien erhebliche Bedeutung bei. Er räume ihm aber jedenfalls in Fällen, in denen sich zwei verfassungsrechtlich geschützte Belange gegenüberstehen, keinen grundsätzlichen Vorrang ein. Der Naturschutz sei, ebenso wie der Klimaschutz, im Grundgesetz als Staatszielbestimmung vorgesehen.

Öffentliches Interesse am Erhalt des Baumes überwiegt

Im konkreten Fall sei das öffentliche Interesse an dem Erhalt der Waldkiefer höher zu gewichten als das Interesse des Klägers an einer verschattungsfreien Nutzung seiner Photovoltaikanlage. Der Baum sei vital und verkehrssicher, weise nur geringe Schäden auf und habe eine zu erwartende Restlebenszeit von mehr als 100 Jahren. Demgegenüber entspreche die aus der Verschattung folgende Minderleistung der Photovoltaikanlage höchstens dem Jahresverbrauch eines Drei-Personen-Haushalts. Dass sich für den Kläger die wirtschaftliche Rentabilität seiner Anlage verringere, sei dagegen nicht in die Abwägung einzustellen, da es sich hierbei um keinen öffentlichen Belang handele.

QUELLE — VG Berlin, Urteil vom 17.3.2026, VG 24 K 46/24, PM 14/26

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Familien- und Erbrecht

Testament: Erbe oder Vermächtnisnehmer? Diese Frage ist entscheidend!

Ob man Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, kann weitreichende Folgen haben. Daher schafft eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig Klarheit.

So verteilte der Erblasser sein Vermögen

Der spätere Erblasser verteilte sein Aktivvermögen gegenständlich. Dabei erhielt seine Lebensgefährtin den mit Abstand wertvollsten Gegenstand. Doch wurde sie damit Alleinerbin nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 2087 BGB)? Das OLG beantwortete diese Frage mit einem klaren Nein!

Rechtsanwalt Dr. R. hinterließ ein handschriftliches Testament. Darin wandte er seiner Enkelin die Wohnungseinrichtung, seinem Freund den Porsche 911 und seiner langjährigen Lebensgefährtin ein Ladengeschäft samt Immobilie zu. Seine Töchter und seine Ehefrau sollten nach dem Testament keine Vermögenswerte erhalten. Neben den genannten Vermögensgegenständen hinterließ R. etliche Schulden. Die Vorinstanz nahm unter Anwendung des § 2087 BGB an, die Lebensgefährtin sei Alleinerbin geworden. Das OLG hob diese Entscheidung auf: Sie ist nur Vermächtnisnehmerin.

Wirtschaftliche Zwecke entscheidend

§ 2087 BGB ist eine bloße Auslegungsregel. Auf sie kann erst zurückgegriffen werden, wenn nicht vorher die Auslegung des Testaments zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Für die Abgrenzung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer ist dabei auf die vom Erblasser verfolgten wirtschaftlichen Zwecke abzustellen:

Kommt es dem Erblasser maßgeblich darauf an, dass der Bedachte einen bestimmten Gegenstand ungeschmälert durch Nachlassverbindlichkeiten erhält, spricht dies für die Annahme eines Vermächtnisses. Ist dagegen erkennbar, dass der Erblasser sein Vermögen mehr oder weniger umfassend auf eine oder mehrere Personen übergehen lassen will, die dann auch noch die Nachlassabwicklung übernehmen sollen, deutet dies eher auf eine Erbeinsetzung hin.

Im Streitfall sei der Wille des R. zu sehen, seine langjährige Lebensgefährtin von der Belastung mit der komplizierten Nachlassverwaltung freizuhalten. Sie ist demnach keine Erbin geworden. Weiter meint das Gericht, dass dem R. als Volljurist der Unterschied zwischen Erbenstellung und Vermächtnis geläufig war – schön wäre gewesen, wenn er dies auch entsprechend deutlich gemacht hätte.

QUELLE — OLG Braunschweig, Urteil vom 3.11.2025, 10 U 81/25, Abruf-Nr. 252134 unter www.iww.de

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Trennung: Nutzungsvergütung für einen Haushaltsgegenstand

Oft streiten Eheleute während des Getrenntlebens noch über einzelne Gegenstände. Nutzt ein Partner diese ausschließlich, steht dem anderen unter Umständen eine Nutzungsvergütung zu. Doch in welcher Höhe? Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun Stellung bezogen – allerdings nicht besonders detailliert.

Streit über das Familienfahrzeug

Die Ehegatten stritten über das Familienfahrzeug, das der Familie für alle Alltagsangelegenheiten diente. Nachdem die beiden minderjährigen Kinder in den Haushalt des Mannes wechselten, beantragte er die Zuweisung des Wagens nebst Zubehör. Das Familiengericht (FamG) hatte die Ehefrau verpflichtet, das Fahrzeug einschließlich Zubehör an den Mann herauszugeben.

Das Oberlandesgericht (OLG) änderte diesen Beschluss dann später: Es wies dem Mann den Pkw nebst Zubehör für die Zeit des Getrenntlebens zum alleinigen Gebrauch zu. Es verpflichtete die Frau zur Herausgabe der noch in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände. Den Mann hat das OLG verpflichtet, für die Nutzung des Fahrzeugs eine monatliche Vergütung i. H. v. 150 Euro an die Frau zu zahlen und die Kosten für Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung sowie Kfz-Versicherung zu tragen.

So sah es der Bundesgerichtshof

Neben verfahrensrechtlichen Aspekten hat der BGH entschieden: Die Festsetzung einer Vergütung für die Nutzung eines einem Ehegatten für die Trennungszeit zum alleinigen Gebrauch zuzuweisenden Haushaltsgegenstands steht im Ermessen des Gerichts. Die Höhe einer angemessenen Nutzungsvergütung hat sich im Ausgangspunkt an der Miete, die üblicherweise für dem zuzuweisenden Haushaltsgegenstand entsprechende Gegenstände zu zahlen ist, bzw. dem Nutzwert der konkreten Sache zu orientieren. Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten sind bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen.

Genauere Angaben, wie der Miet- bzw. Nutzungswert zu schätzen ist, hat der BGH allerdings nicht gemacht. Der Nutzungswert für Pkw kann in Anlehnung an die entsprechenden Tabellen zur Nutzungsausfallentschädigung von Pkw nach Verkehrsunfällen geschätzt werden. Gegebenenfalls sind wegen des Zustands und oder des Alters der jeweiligen Pkw Abschläge zu machen.

QUELLE — BGH, Beschluss vom 24.9.2025, XII ZB 114/25

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Einzelfallentscheidung: Digitaler Kontakt: Elterliche Sorge ruht nicht

Es besteht kein tatsächliches Hindernis, die elterliche Sorge auszuüben, wenn der Vater eines Kindes in den USA lebt, er dort per Post und E-Mail erreichbar ist und auf gerichtliche Anfragen innerhalb kürzester Zeit reagiert. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden.

Das war geschehen

Die Antragstellerinn wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren in Kindschaftssachen. Sie und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist ein am 2022 geborenes Kind hervorgegangen. Die Eltern leben seit Januar 2024 getrennt. Der Antragsgegner ist nach der Trennung in die USA zurückgekehrt. Das Kind lebt bei der Antragstellerin. Diese hat beantragt, das Ruhen der elterlichen Sorge des Antragsgegners festzustellen. Sämtliche Unterschriften, z. B. die Ummeldung des Kindes nach dem Umzug, die Erneuerung seines Reisepasses oder die Anmeldung zum Kindergarten, habe sie von dem Antragsgegner nur nach „wochenlangem Erinnern und Bitten“ erhalten. Sie befürchte, dass er auch die Zustimmung für den bereits im letzten Sommer gebuchten Urlaub verweigern werde.

Im Übrigen habe der Antragsgegner schon vor der Trennung nie besonders viel Interesse an dem Kind gezeigt. Seit der Rückkehr des Antragsgegners in die USA bestehe zwischen ihm und dem Kind nur Kontakt in Form von Video-Anrufen per WhatsApp. Diese seien jedoch schon aufgrund des Alters des Kindes nicht gut durchführbar. Erschwerend käme hinzu, dass der Antragsgegner der deutschen Sprache nicht mächtig sei und zudem auch während der Unterhaltungen mit dem Kind die Antragstellerinn bedrohe und beleidige. Aktuell befinde er sich an einem Ort ohne Handyempfang. Er habe bei dem letzten Video-Anruf erklärt, dass dies das letzte Telefonat für eine längere Zeit sein werde.

Der Antragsgegner ist mit der beantragten Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nicht einverstanden. Das Amtsgericht (AG) hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Dagegen wandte sich die Antragstellerin erfolglos.

Kann der Antragsgegner die elterliche Sorge längere Zeit nicht ausüben?

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 1674 Abs. 1 BGB) ruht die elterliche Sorge eines Elternteils, wenn das Familiengericht (FamG) feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann. Ein tatsächliches Ausübungshindernis besteht, wenn ein Elternteil die gesamte elterliche Sorge oder Teilbereiche davon nicht selbst wahrnehmen kann. Das ist nur anzunehmen, wenn für den betroffenen Elternteil eine Steuerungsmöglichkeit praktisch nicht mehr besteht.

Umstände des Einzelfalls entscheidend

Auslandsaufenthalte eines Elternteils führen nicht zwangsläufig zu einem tatsächlichen Hindernis im vorstehenden Sinne, da aufgrund moderner Kommunikationsmittel (Internet und Handy/Satellitentelefon) die Möglichkeit des internen Kontakts weiterbesteht. Bei langfristiger Abwesenheit von der Familie ist deswegen entscheidend darauf abzustellen, ob dem Elternteil die Möglichkeit verblieben ist, entweder im Wege der Aufsicht oder durch jederzeitige Übernahme der Personen- und Vermögenssorge zur eigenverantwortlichen Ausübung zurückzukehren. Ob dies zutrifft, hängt entscheidend von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.

Nach diesen Maßstäben ist aufseiten des Antragsgegner kein tatsächliches Hindernis an der Ausübung der elterlichen Sorge feststellbar. Er ist über die aktenkundige Adresse in Florida postalisch erreichbar, auch wenn er sich derzeit aus beruflichen Gründen nicht dort aufhält. Denn nach eigenem Vorbringen der Antragstellerin hat der Antragsgegner sie nach Zugang der Antragsschrift bei ihm bzw. seinen Eltern Ende Februar 2025 angerufen. Über eingehende Post wird er von seinen Eltern zeitnah informiert.

Darüber hinaus ist er – wie der bisherige Verfahrensverlauf zeigt – über die der Antragstellerin bekannte E-Mail-Adresse ohne Weiteres erreichbar und hat auf gerichtliche Anfragen innerhalb kürzester Zeit reagiert. Dass der Antragsgegner auf E-Mail-Nachrichten der Antragstellerin nicht antworten würde, behauptet diese nicht – im Gegenteil: Die Antragstellerin legt selbst dar, dass eine Kommunikation zwischen den Eltern möglich ist und sie sich zuletzt hinsichtlich der Anmeldung des Kindes im Kindergarten sowie der Ummeldung nach dem Umzug der Antragstellerin auch tatsächlich verständigen konnten, auch wenn dies erst nach „wochenlangem Erinnern und Bitten“ gelang. Der Antragsgegner ist mithin offensichtlich zur eigenverantwortlichen Ausübung der Personen- und Vermögenssorge – trotz des Auslandsaufenthalts – in der Lage. Ausgehend davon ist für die gerichtliche Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge des Antragsgegners kein Raum.

QUELLE — OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2025, 20 WF 49/25, Abruf-Nr. 251799 unter www.iww.de

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Mietrecht und WEG

Regenwassereintritt: Haus ohne Dach: Wohnungseigentümergemeinschaft muss abdichten

Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg darf die Wohnungseigentümergemeinschaft eines Hauses ohne Dach dazu verpflichten, das Gebäude einstweilen mit einer Folie abzudichten, um das Eindringen von Wasser auszuschließen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Regenwasser gelangte in Wohnungen

Die Antragstellerinn ist eine Eigentümergemeinschaft eines Mehrfamilienhauses in Berlin-Schöneberg. Das Eigentum an den verschiedenen Einheiten des Hauses ist aufgeteilt. Im Laufe des Jahres 2023 begann die Sondereigentümerin des Dachgeschosses, dieses zu Wohnzwecken umzubauen. Dazu entfernte sie die bisherige Dachabdeckung vollständig. Das Haus hat seitdem kein Dach. Spätestens im Herbst 2023 kam es erstmals zu Regenwassereintritten auch in die unterhalb der Dachgeschossebene liegenden Wohnungen. Der Sondereigentümerin des Dachgeschosses gelang es durch Anbringen und gelegentliches Auswechseln und Ertüchtigung von Planen nicht, das Gebäude für mehr als nur vorübergehende Zeit vollständig nach oben hin abzudichten. Das Bauvorhaben ist mittlerweile steckengeblieben. Baumaßnahmen erfolgen nicht mehr.

Bezirksamt ordnete Abdichten des Dachs an

Im Oktober 2025 ordnete das Bezirksamt gegenüber der Eigentümergemeinschaft an, das Haus fachkundig wetterhaft zu schützen und verpflichtete sie dazu, insbesondere den Dachraum mit einer dafür geeigneten, robusten Folie abzudichten, um das Eindringen von Wasser auszuschließen. Außerdem habe die Gemeinschaft den Wetterschutz täglich – auch an Wochenenden und Feiertagen – zu kontrollieren. Neben der Abdichtung des Dachs müsse sie zudem auch die Fassaden, insbesondere die Fensterrahmungen, regelmäßig auf Regenwasserdurchbrüche und Mängel bei der Ableitung von Regenwasser prüfen. Gegen die Anordnung suchte die Wohnungseigentümergemeinschaft um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Nicht sie habe das Dach abzudichten, sondern die Sondereigentümerin des Dachgeschosses.

Verwaltungsgericht: Vorkehrungen zum Schutz vor Feuchtigkeit erforderlich

Das VG hat den Antrag zurückgewiesen. Das Bezirksamt habe die Verpflichtung zur Abdichtung und zu deren Kontrolle zu Recht ausgesprochen. Häuser seien ordnungsgemäß abzudecken und mit Dachrinnen und Fallrohren auszustatten, um Regen abzuführen. Für den Zeitraum, in dem ein neues Dach hergestellt werde, müssten Vorkehrungen zum Schutz vor Feuchtigkeit getroffen werden. Die fehlende Abdichtung des Hauses nach oben sei nicht nur für das Dachgeschoss, sondern für das Gebäude insgesamt wesentlich. Das Bezirksamt habe auch nicht vorrangig die Sondereigentümerin des Dachgeschosses in die Pflicht nehmen müssen. Diese habe zwar verursacht, dass das Haus derzeit weder ein Dach noch eine funktionsfähige Abdeckung habe. Die Eigentümergemeinschaft sei aber als Eigentümerin des Dachs für dessen Zustand verantwortlich und könne daher zur Abdichtung herangezogen werden.

QUELLE — VG Berlin, Beschluss vom 23.2.2026, VG 19 L 554/25, PM 6/26

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Bundesgerichtshof: Unzulässigkeit einer gewinnbringenden Untervermietung von Wohnraum

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung des Wohnraums nicht gegeben ist, wenn er durch die Untervermietung einen über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt.

Das war geschehen

Der Beklagte ist seit dem Jahr 2009 Mieter einer Zweizimmerwohnung der Klägerin. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 Euro. Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete der Beklagte die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 Euro (netto Kaltmiete) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 Euro) an zwei Untermieter. Nachdem die Klägerin den Beklagten wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar 2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.

Nachdem das Amtsgericht (AG) die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen hatte, gab das Berufungsgericht ihr statt. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils – ohne Erfolg.

So entschied der Bundesgerichtshof

Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Das Räumungsurteil ist damit rechtskräftig. Der BGH: Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von dem Beklagten angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung der Klägerin ist wirksam, denn der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung schuldhaft erheblich verletzt. Ihm stand kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis einer – gewinnbringenden – Untervermietung zu.

Kein berechtigtes Interesse an der Untervermietung

Der Mieter kann die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Ob das Interesse des Mieters, die Wohnung gewinnbringend unterzuvermieten, als berechtigt in diesem Sinne anzusehen ist, ist durch Auslegung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 553 BGB) zu ermitteln. Danach ist die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Fall einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.

Hier, so der BGH, ist ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der von ihm vorgenommenen Untervermietung bereits deshalb nicht gegeben, weil er durch diese einen – die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen übersteigenden – Gewinn erzielt hat.

QUELLE — BGH, Urteil vom 28.1.2026, VIII ZR 228/23, PM 24/26

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Verbraucherrecht

Kostenerstattung: Haftung einer Fluglinie für fehlerhafte Auskünfte ihrer Callcenter-Mitarbeiterin

Eine Mitarbeiterin im Callcenter der beklagten Fluglinie informierte die Kläger, dass sie sich selbst um Ersatzflüge für einen annullierten Flug kümmern müssten. Dem klägerischen Anspruch auf Erstattung dieser Ersatzflüge hielt die Airline entgegen, dass Ersatzflüge von ihr organisiert worden seien. Das Landgericht (LG) verurteilte die Fluglinie auch aus Sicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main zu Recht zur Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge.

Flug per Mail verspätet annulliert

Die Kläger hatten bei einer in Katar ansässigen Fluggesellschaft Flüge von Shiraz, Iran, über Doha, Katar, nach Frankfurt am Main gebucht. Am Tag des Abflugs erfuhren sie, dass der Flug bereits fünf Tage zuvor per Mail annulliert worden war. Die verspätete Information beruhte auf Internet-Restriktionen im Iran, die eine vorherige Aktualisierung verhinderten. Die Kläger verlangten Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge in Höhe von knapp 15.000 Euro. Die Airline lehnte dies mit dem Hinweis ab, sie hätten den Passagieren einen Ersatzflug für den übernächsten Tag angeboten.

Reisender hätte sich kümmern müssen

Das OLG: Der Kläger hätte infolge von Unklarheiten in den Mails der Airline und einer dort enthaltenen Aufforderung, die Fluggesellschaft zu kontaktieren, berechtigten Anlass gehabt, sich an das Callcenter der Beklagten zu wenden. Durch eine Mitarbeiterin des Callcenters sei mitgeteilt worden, dass keine Ersatzflüge organisiert worden seien und die Kläger sich selbst darum kümmern müssten.

Die Beklagte hat nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf die fehlende Erfolgsaussicht die Berufung zurückgenommen. Damit ist das angefochtene Urteil der Vorinstanz rechtskräftig.

QUELLE — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 27.8.2025, 16 U 89/24, PM 6/26

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Moschee-Schließung: Proteste vor Moschee: Wie weit reicht die Versammlungsfreiheit?

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat entschieden, dass es sich bei den Protesten vor der Imam-Ali-Moschee in Frankfurt-Rödelheim um Versammlungen handelt, die den verfassungsrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit genießen und daher nach den gesetzlichen Vorgaben des Versammlungsfreiheitsgesetzes zu behandeln sind.

Gegen Schließung einer Moschee gab es Proteste

In der Folge des Verbots des „Islamischen Zentrums Hamburg“ (IZH) durch das Bundesinnenministerium im Juli 2024 ist die Imam-Ali-Moschee in Rödelheim geschlossen worden, denn deren Betreiber, das „Zentrum der Islamischen Kultur“ (ZIK), gilt als Teilorganisation des IZH. Das Verbotsverfahren ist derzeit noch am Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) anhängig.

Seit dieser Zeit versammeln sich vor allem Angehörige der Glaubensgemeinschaft jeden Donnerstagnachmittag und jeden Freitagmittag in der Eschborner Landstraße vor der geschlossenen Moschee. Am 22.12.2025 wurden Versammlungen unter dem Motto „Religionsfreiheit verteidigen: Hände weg von unserer Moschee“ für das Jahr 2026 jeweils Donnerstagnachmittag und Freitagmittag in der Eschborner Landstraße vor der geschlossenen Moschee angemeldet.

Stadt Frankfurt: keine Versammlungen im Sinne des Grundgesetzes

Mit Verfügung vom 10.2.2026 hat die Stadt Frankfurt festgestellt, dass es sich hierbei nicht um Versammlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen sowie des § 2 Abs. 1 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes, sondern um primär „gottesdienstähnliche“ Veranstaltungen handele. Dagegen wehrte sich der Antragsteller mit einem gerichtlichen Eilantrag, dem das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main stattgab.

Verwaltungsgerichtshof: Schutzbereich der Versammlungsfreiheit betroffen

Der VGH hat die Entscheidung des VG bestätigt und damit die Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main zurückgewiesen. Die Veranstaltungen des Antragstellers seien vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gedeckt. Der Schutzbereich sei nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten werde, sondern umfasse vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Dies gelte auch für religiöse Handlungen als Mittel der Kommunikation.

Die Religionsausübung als solche genüge zwar allein nicht. Unter Berücksichtigung des Themas der Veranstaltungen, des örtlichen Bezugs und des bisherigen – seit Juli 2024 andauernden – Veranstaltungsgeschehens liege der maßgebliche Zweck der Veranstaltungen in der öffentlichen Thematisierung der Schließung der Imam-Ali-Moschee. Wie das VG zutreffend ausgeführt habe, drückten die Teilnehmer durch das Beten, Singen und Rezitieren religiöser Quellen – jedenfalls auch – performativ aus, dass sie die Moschee zur Ausübung ihres Glaubens nutzen möchten, ihnen dies aber aktuell verwehrt ist. Dass die Veranstaltungen in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stießen, stehe der Einstufung als Versammlung nicht entgegen.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

QUELLE — Hessischer VGH, Urteil vom 18.2.2026, 8 B 406/26, PM 7/26

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Bundeszentralamt für Steuern: Kindergeld: neue Dienstanweisung mit umfassenden Informationen

Bei Fragen zum Kindergeld dürfte ein Blick in die 173 Seiten umfassende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) hilfreich sein. Diese Dienstanweisung ist die zentrale Vorschrift für die Familienkassen und wurde nun aktualisiert.

QUELLE — BZSt, Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2026 vom 18.5.2026, abrufbar unter www.iww.de/s14164

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Landesblindengeldrecht: Kein Anspruch auf Blindengeld bei psychogener Blindheit

Eine im Kreis Steinfurt wohnhafte Klägerin kann nicht verlangen, dass der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ihr Blindengeld wegen einer sog. psychogenen Blindheit gewährt. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden.

Funktionelle Sehstörung ohne organische Ursache

Den von der Klägerin gestellten Blindengeldantrag lehnte der Landschaftsverband unter Hinweis auf die Ergebnisse eines Gutachtens der Augenklinik Dortmund ab. Im Klageverfahren holte der Landschaftsverband ein weiteres augenfachärztliches Gutachten der Universitätsklinik Tübingen ein. Darin hieß es, bei der objektiven Messung sei für das eine Auge der Klägerin eine beinahe normale Sehschärfe von 0,8 und für das andere Auge eine noch sehr gute Sehschärfe von 0,6 ermittelt worden. Die Befundkonstellation und die Angaben der Klägerin bei der Untersuchung seien typisch für eine funktionelle Sehstörung nicht-organischer Ursache. Es komme aber auch eine bewusste Simulation oder Aggravation infrage.

Die Klägerin berief sich hiernach auf das Vorliegen einer psychogenen Blindheit. Psychogene Sehstörungen sind dadurch charakterisiert, dass die ophthalmologischen (d. h. das Auge betreffenden) und ggf. neurologischen Untersuchungen keinen pathologischen organischen Befund ergeben, der die Sehstörungen erklären kann. Sie gelten als meist reversibel und können etwa durch Traumata oder psychische Belastungen verursacht werden. Das Verwaltungsgericht (VG) wies die Klage ab. Die Berufung blieb ebenfalls erfolglos.

So entschied das Oberverwaltungsgericht

Das OVG hat ausgeführt: Es kann offenbleiben, ob die Klägerin an einer psychogenen Blindheit bzw. Sehstörung leidet. Denn es handelt sich dabei jedenfalls nicht um eine Störung des Sehvermögens im Sinne des Landesblindengeldrechts (Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)). Voraussetzung dafür ist nämlich eine die Sehfähigkeit betreffende Hirnschädigung oder eine organische Störung des Sehapparates. Ein solcher Befund ist bei der Klägerin nicht gegeben und läge auch bei Annahme einer psychogenen Blindheit nicht vor. Störungen, die allein seelischer Natur sind und keinen körperlich feststellbaren pathologischen Hintergrund haben, werden vom Landesblindengeldrecht nicht erfasst. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Differenzierung zwischen organischen oder psychogenen Blindheitsursachen auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Eine psychogene Blindheit ist – im Unterschied zu einer organisch bedingten – grundsätzlich heilbar. Ungeachtet dessen sind insbesondere nach den Ergebnissen des zuletzt eingeholten Gutachtens der Universitätsklinik Tübingen auch in tatsächlicher Hinsicht bei der Klägerin keine Störungen des Sehvermögens von einem für die Annahme faktischer Blindheit hinreichenden Schweregrad nachgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Klägerin Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

QUELLE — OVG Münster, Urteil vom 27.2.2026, 12 A 1170/23, PM vom 27.2.2026

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Ingewahrsamnahme: Nächtliche Ruhestörung: Wenn die Polizei übertreibt …

Die Ingewahrsamnahme eines Mannes durch die Polizei in Essen, der mit seiner Lebensgefährtin und lauter Musik ab Mitternacht in der gemeinsamen Wohnung seinen Geburtstag feierte, war rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) entschieden.

Laute Musik: Polizei nahm Störer in Gewahrsam

In den frühen Morgenstunden im August 2022 kam es am Wohnsitz des Klägers zu zwei Polizeieinsätzen. Eine Nachbarin hatte sich wiederholt über laute Musik beschwert. Die eingesetzten Polizeibeamten ermahnten bei ihrem ersten Einsatz den Kläger und seine Lebensgefährtin zur Ruhe. Sie drohten für erneuten Lärm an, die portable Musikanlage (Musikbox) sicherzustellen, eine Anzeige wegen Ordnungswidrigkeiten anzufertigen oder den Kläger in Gewahrsam zu nehmen. Beim zweiten Einsatz derselben Beamten nahmen diese den Kläger in Gewahrsam und führten ihn dem zentralen Polizeigewahrsam Essen zu. Die Lebensgefährtin des Klägers gab die Musikbox heraus, die in den Gewahrsam mitgeführt, aber getrennt vom Kläger aufbewahrt wurde. Ein freiwilliger Atemalkoholtest ergab beim Kläger ca. zwei Promille. Er wurde am selben Tag gegen halb sieben Uhr morgens aus dem Gewahrsam entlassen.

Ingewahrsamnahme rechtswidrig

Die Ingewahrsamnahme des Klägers war zur Überzeugung des VG rechtswidrig. Seine Ingewahrsamnahme war nicht im Sinne des Polizeigesetzes NRW „unerlässlich“, um die Fortsetzung der nächtlichen Ruhestörung zu verhindern. Zwar hat sich der Kläger bei den zwei Polizeieinsätzen uneinsichtig gezeigt und lautstark die Herausgabe der Musikbox verweigert. Die eingesetzten Beamten hätten ihn aber nicht bereits beim zweiten Einsatz in Gewahrsam nehmen dürfen.

Sicherstellung der Musikbox hätte genügt

Die Polizei konnte nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb sie zur Beendigung der nächtlichen Ruhestörung nicht allein die Musikbox sichergestellt habe. Nach der Beweisaufnahme des Gerichts in der mündlichen Verhandlung war nichts dafür ersichtlich, dass die Ingewahrsamnahme des Klägers das schonendere Mittel gewesen wäre. Soweit die Polizeibeamten etwa einen gewalttätigen Widerstand des Klägers bei Sicherstellung der Musikbox befürchteten, wäre dieser noch mehr gegen seine eigene Ingewahrsamnahme zu befürchten gewesen.

Musikbox wurde „herausgerückt“: sofortige Entlassung aus Gewahrsam erforderlich

Unabhängig davon hätten die eingesetzten Beamten den Kläger jedenfalls noch vor Ort sofort aus dem Gewahrsam entlassen müssen, nachdem die Lebensgefährtin des Klägers ihnen die Musikbox übergeben hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Polizei die Musikbox als Quelle der Ruhestörung in Besitz, sodass der bis dahin beanstandete Musiklärm nicht mehr zu erwarten war.

QUELLE — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21.1.2026, 17 K 3775/22, PM vom 11.2.2026

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Verkehrsrecht

Verwaltungspraxis: Abschleppmaßnahmen: Keine Extrakosten für den Kostenbescheid

Setzen die Ordnungsbehörden Gebühren für das Abschleppen eines Fahrzeugs nach Anhörung des Betroffenen durch Kostenbescheid fest, dürfen sie die Verwaltungsgebühren nicht wegen des Aufwands für die Erstellung dieses Bescheids erhöhen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.

Erhöhte Kosten wegen Mehraufwand

Die beklagte Stadt (Dortmund) verfolgt bei Abschleppmaßnahmen seit Jahren die Praxis, im Anhörungsschreiben zum Kostenbescheid mitzuteilen, die (regelmäßig) mit einem Betrag von 97 Euro angegebenen Gebühren erhöhten sich aufgrund von Mehraufwand, wenn sie einen Kostenbescheid erlasse. In einem folgenden Kostenbescheid setzt sie Gebühren in Höhe von 139 Euro fest. Gegen einen solchen Kostenbescheid ging der Kläger vor. Seine Klage hatte teilweise Erfolg.

Rechtswidrige Verwaltungspraxis

Die Verwaltungspraxis der Stadt, für den Kostenbescheid erhöhte Verwaltungsgebühren zu verlangen, ist rechtswidrig, hat das VG entschieden. Nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen wird eine Gebühr für die Kostenentscheidung nicht erhoben. Dies meint, Gebühren für den Aufwand bei der Erstellung eines Kostenbescheids, wie hier wegen der Abschleppmaßnahme, dürfen nicht geltend gemacht werden.

Der Gesetzgeber misst der Entscheidung über die Kosten untergeordnete Bedeutung gegenüber der Sachentscheidung zu. Das Gericht hat die von der Stadt festgesetzte Verwaltungsgebühr aufgehoben, soweit sie den Mindestbetrag der Rahmengebühr (30 Euro) überstieg.

Auslagen für das Abschleppen durften geltend gemacht werden

Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen. Die Stadt Dortmund durfte von dem Kläger neben der Mindestgebühr auch die Auslagen für die Abschleppmaßnahme fordern. Er hatte sein Fahrzeug unter Verstoß gegen die Fünf-Meter-Regelung im Einmündungsbereich einer Straße im Bereich der Dortmunder Innenstadt geparkt und damit gegen die Straßenverkehrs-Ordnung verstoßen. Das Fahrzeug durfte abgeschleppt werden. Mit dem Parkverstoß waren Gefährdungen insbesondere für Fußgänger verbunden.

QUELLE — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.2.2026, 17 K 2960/23, PM vom 10.2.2026

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(Kein) Schmerzensgeld: Holznasslagerplatz: keine Haftung des Landes für Verkehrsunfall

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat Schmerzensgeldansprüche von mindestens 450.000 Euro nach einem Verkehrsunfall auf einer Landesstraße in unmittelbarer Nähe eines mit einer Sprinkleranlage versehenen Holznasslagerplatzes zurückgewiesen. Dem Land sei keine für den Unfall ursächliche Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen.

An Glättestelle von der Fahrbahn abgekommen

Der Kläger verlangte vom beklagten Land Hessen nach einem Verkehrsunfall im November 2015 u.a. Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 450.000 Euro. Der Unfall ereignete sich im November bei Temperaturen von bis zu minus 2 Grad Celsius auf einer Landesstraße, neben der sich gut sichtbar ein von dem beklagten Land betriebener Holznasslagerplatz mit Sprinkleranlage befand. Der Kläger war nach seiner Behauptung auf einer Glättestelle unmittelbar neben diesem Platz mit seinem Personenkraftwagen von der Straße abgekommen.

Klage erfolglos

Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Erbinnen des inzwischen verstorbenen Klägers hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Kein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten

Eine für den Unfall ursächliche Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sei nicht feststellbar, so das OLG. Grundsätzlich müssten Verkehrsteilnehmer Verkehrsflächen so hinnehmen und sich ihnen anpassen, wie sie sich ihnen erkennbar darböten. Mit typischen Gefahrenquellen sei zu rechnen. Auf Landstraßen außerorts müsse nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut oder gewarnt werden. Kennzeichnend für diese Stellen sei eine objektive Gefährlichkeit und ein Überraschungsmoment für den Autofahrer.

Kein Beweis des ersten Anscheins

Es greife kein sog. Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine von der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes ausgehende Feuchtigkeit eine solche besonders gefährliche Stelle geschaffen habe und dies unfallursächlich gewesen sei. Denn nach den eigenen Angaben des Klägers komme als weitere – naheliegende – Ursache auch ein Fahrfehler des Klägers in Betracht, nämlich eine den Witterungsverhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit. Er habe eingeräumt, mit bis zu 99 km/h auf eisglatter Fahrbahn ins Schleudern geraten zu sein.

Auch kein Vollbeweis

Den ihm mangels Anscheinsbeweises obliegenden Vollbeweis, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung Ursache des Unfalls gewesen sei, habe der Kläger nicht erbracht: Nach der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass immer wieder bei sonst trockenen Straßenverhältnissen Wasser auf die Straße neben dem Holznasslagerplatz gelangt sei und dort zu Straßenglätte geführt habe. Es sei schon unklar geblieben, wo genau die unfallursächliche Glättestelle gewesen sei. Nach den landgerichtlichen Feststellungen sei der Kläger nicht, wie von ihm behauptet, unmittelbar neben dem Holznasslagerplatz ins Schleudern geraten.

Rekonstruktion des Unfallhergangs nicht mehr möglich

Eine verlässliche sachverständige Rekonstruktion des Unfalls sei nicht mehr möglich. Und selbst, wenn im Bereich des Holznasslagers immer wieder Glätte entstanden sein sollte, wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht erwiesen, dass dies eine Folge der dortigen Sprinkleranlage gewesen wäre. Zudem wäre eine etwa durch die Sprinkleranlage verursachte Glätte für Kraftfahrer nicht überraschend gewesen, da diese Anlage für einen durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer ohne Weiteres erkennbar sei.

Hätte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgelegen, stünde nach der Beweisaufnahme jedenfalls nicht fest, dass der Unfall des Klägers gerade hierauf beruhte. Denn der Sachverständige habe neben der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes auch den Verlauf der Landesstraße durch hügeliges und bewaldetes Gebiet in Verbindung mit der feuchtkalten Witterung als mögliche Ursache von Glättestellen in dem fraglichen Bereich zur Unfallzeit benannt.

Überwiegendes Mitverschulden des Autofahrers

Schließlich würde, wenn das beklagte Land durch Betreiben der Sprinkleranlage eine Verkehrssicherungspflicht verletzt und hierdurch den Unfall des Klägers (mit) verursacht hätte, eine deswegen begründete Haftung des Landes gegenüber einem überwiegenden Mitverschulden des verstorbenen Klägers zurücktreten.

Dieser habe nämlich selbst angegeben, dieselbe Strecke zuvor schon sieben Jahre lang fast täglich gefahren zu sein und die Sprinkleranlage entsprechend lange zu kennen. Damit hätte er sich im Rahmen der gebotenen Eigensorgfalt auf eine von dieser Anlage etwa ausgehende Glättegefahr durch Anpassung seiner Fahrgeschwindigkeit einstellen können und müssen.

QUELLE — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.1.2026, 14 U 88/24, PM 10/26

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Bußgeldkatalog: Bei Rotlichtverstoß mit Spurwechsel greift das Regelfahrverbot

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat festgestellt: Ein Regelfahrverbot ist im Zusammenhang mit einem Rotlichtverstoß grundsätzlich auch bei Wechsel auf die durch Rotlicht gesperrte Fahrtrichtung im Kreuzungsbereich zu verhängen.

Keine mildere Bewertung

Ein grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach dem Bußgeldkatalog (hier: § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BKatV i. V. m. lfd. Nr. 132.3 BKat) zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß ist nicht deshalb milder zu bewerten, weil der Fahrzeugführer nach Einfahren in den Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht freigegebenen Linksabbiegerspur auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur überwechselt. Dies gilt auch, wenn der Entschluss zum Spurwechsel erst nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst wird.

Fehlende Gefährdung anderer ohne Auswirkung

Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrunds nach lfd. Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zugute gebracht würde.

Besondere Rücksicht auf andere nach dem Verstoß

Die Bedeutung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes wird nicht dadurch relativiert, dass der Betroffene nach dem Verstoß besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen hat, zu der er ohnehin verpflichtet gewesen wäre.

QUELLE — BayObLG, Beschluss vom 24.10.2025, 201 ObOWi 699/25, Abruf-Nr. 252181 unter www.iww.de

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Steuerrecht

Kein Werbungskostenabzug: Privatwagen statt Firmenwagen bei Dienstreisen

Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären. Diese Entscheidung stammt vom Bundesfinanzhof (BFH).

Arbeitnehmer überließ seiner Ehefrau während Dienstreise den Firmenwagen

Einem Arbeitnehmer stand ein Van als Dienstwagen zur Verfügung. Auch die Ehefrau war zur Nutzung berechtigt. Für beruflich veranlasste Fahrten (Dienstreisen) erstattete der Arbeitgeber die Tankkosten. Bei (in Ausnahmefällen) genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete der Arbeitgeber nur eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro. Dennoch absolvierte der Mitarbeiter im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem privaten Sportwagen und überließ den Van seiner Ehefrau, damit diese während der Dienstreisen mobil blieb.

Privater Sportwagen verursachte hohe Kosten

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer die mit seinem Sportwagen aus beruflichen Gründen gefahrenen 1.648 km als Werbungskosten geltend. Dabei begnügte er sich nicht mit der Kilometerpauschale, sondern ermittelte die tatsächlichen Kilometerkosten. Diese waren beachtlich: Infolge einer nur geringen Fahrleistung belief sich der Kilometersatz auf 2,28 Euro je Kilometer und es ergaben sich 3.758 Euro Werbungskosten.

Finanzamt legte Revision ein

Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht als Werbungskosten an. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen war erfolgreich, die Revision ging jedoch zugunsten des Finanzamts aus.

Zwar steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei. Wählt er aber für diese Fahrten sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird („Über-Kreuz-Nutzung“), können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren.

Über-Kreuz-Nutzung

Davon ist auszugehen, wenn die „Über-Kreuz-Nutzung“ des Steuerpflichtigen (wie im Streitfall) nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen und Motiven beruht. Denn der Arbeitnehmer hat die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt, um seiner Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist nicht ersichtlich.

Haben private Motive und Bedürfnisse eine Rolle gespielt, führt dies allein noch nicht zum Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieses gilt erst, wenn die die Lebensführung berührenden Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

Angemessenheitsprüfung: Maßstab ist Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung

Die Angemessenheitsprüfung ist daran auszurichten, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Es kommt dabei nicht auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld des Steuerpflichtigen, sondern auf die Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung an.

Bei der Angemessenheitsprüfung ist zudem der Grad der Berührung der privaten Lebenssphäre zu berücksichtigen. Hiernach können die Aufwendungen umso weniger als unangemessen angesehen werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung hinter der betrieblichen/beruflichen Veranlassung zurücktritt. Umgekehrt können Aufwendungen, die zwar nach den betrieblichen/beruflichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen nicht als unangemessen anzusehen sind, dennoch unter die Abzugsbeschränkung fallen, wenn die Unangemessenheit der Aufwendungen durch eine im Vordergrund stehende private Motivation begründet wird.

Bundesfinanzhof: ausschließlich private Gründe

Für den BFH war hier Letzteres der Fall. Die „Über-Kreuz-Nutzung“ des privaten Pkw beruhte ausschließlich auf privaten Gründen. Nur durch die ausschließlich privat motivierte Überlassung des Firmenwagens an die Ehefrau und die nicht beruflich motivierte Nutzung des Privatwagens sind dem Arbeitnehmer Fahrtkosten für die drei Dienstreisen entstanden. Hätte er seinen Firmenwagen genutzt, wären ihm keine Kosten entstanden, da diese von seinem Arbeitgeber vollständig getragen worden wären.

Bei dieser Konstellation ist das Verhältnis der Fahrtkosten zu den Einnahmen oder Einkünften des Steuerpflichtigen – hierauf hatte das FG Niedersachsen im Klageverfahren maßgeblich abgestellt – kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit der Werbungskosten.

Beachten Sie — Vielmehr sind die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug (ungeachtet der grundsätzlichen Wahlfreiheit des Verkehrsmittels) in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte, so der BFH, die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.

QUELLE — BFH, Urteil vom 21.1.2026, VI R 30/24, Abruf-Nr. 253858 unter www.iww.de

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Bundesfinanzhof: Keine Einkommensteuer für ratenweise Abfindung eines lebzeitigen Pflichtteilsverzichts

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.

Das war geschehen

Eltern hatten ihrem Sohn im Jahr 2002 und im Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übertragen.

Der Sohn verpflichtete sich im Übergabevertrag (Juli 2014), seiner Schwester ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014; Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war.

Die Schwester verzichtete im Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Sohn übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen ihn auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Schwester ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen.

Kapitalerträge durch unverzinsliche Abfindungszahlungen?

Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) Hessen nahmen an, dass die im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten (bis zur Fälligkeit am 30.12.2015) nach § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Schwester Kapitalerträge erzielt.

Diese Ansicht teilte der BFH aber nicht und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung.

So argumentiert der Bundesfinanzhof

Der BFH hat sein Urteil u. a. wie folgt begründet: Rechtsgrund für den Erhalt der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der Schwester gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen solchen Verzicht unterliegen, auch wenn sie in (unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden) Raten geleistet werden, nicht der Einkommensteuer. Denn die Abfindung wurde der Schwester außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechts (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können „nur“ der Schenkungsteuer unterliegen.

Gestaltung zu Lebzeiten

Beachten Sie — Die Entscheidung bringt Sicherheit für Eltern, die im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Danach müssen derartige Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden.

Anders sieht es im eingetretenen Erbfall aus

Abfindungszahlungen können aber mitunter der Einkommensteuer unterliegen, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen oder eine Einmalzahlung erhält.

QUELLE — BFH, Urteil vom 20.1.2026, VIII R 6/23, Abruf-Nr. 252931 unter www.iww.de, PM Nr. 14/26 vom 12.3.2026

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Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Teilurteil: Graumarktimporte von Kraftfahrzeugen aus China

Das Landgericht (LG) Hamburg hat in dem von der Volkswagen AG wegen etwaiger Graumarktimporte aus China geführten Hauptsacheverfahren ein Teilurteil verkündet. Das LG gab der Volkswagen AG überwiegend Recht.

Das war geschehen

Die Klägerin (Volkswagen AG) ging in der Hauptsache auf marken- und geschmacksmusterrechtlicher Grundlage gegen das Bewerben und den Vertrieb von etwaigen Graumarktimporten gegen zwei deutsche Autohändler und ihre jeweiligen Geschäftsführer vor. Konkret handelte es sich um 22 Kraftfahrzeuge des Modells „ID.6 CROZZ“, einem SUV mit Elektroantrieb, der seit Sommer 2021 von einem Joint-Venture-Unternehmen der Klägerin für den chinesischen Markt produziert und dort vertrieben wird.

Die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug ID.6 verwendeten Marken und Designs sind für die Klägerin rechtlich geschützt. Diese ist Inhaberin einer internationalen Marke „VW im Kreis“, der Marken „ID.“ und „ID.6“ sowie Inhaberin eines Klagegeschmacksmusters, welches die äußere Gestaltung des „ID,6 CROZZ“ schützt und in der gesamten Europäische Union gilt.

Ein Berliner Autohändler bot im Februar 2023 auf einer Kfz-Handelsplattform Fahrzeuge des Modells „ID.6“ im Internet an. Auf dem Betriebsgelände eines weiteren Autohändlers, der mit dem aus Berlin zusammenarbeitete, befanden sich in der Folgezeit mehrere „ID.6“-Fahrzeuge. Die Volkswagen AG erwirkte am 22.2.2023 gegen das Berliner Unternehmen und dessen Geschäftsführer eine einstweilige Verfügung. Diesen wurde untersagt, die Klagemarken „VW im Kreis“ und/oder „ID.6“ sowie das Klagegeschmacksmuster zu benutzen. Ferner wurden sie zur Auskunftserteilung, Gestattung der Besichtigung und Herausgabe der Fahrzeuge zum Zweck der Sicherstellung verpflichtet.

Auf ihren Widerspruch hin wurde die einstweilige Verfügung mit Urteil des LG bestätigt. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg zurückgewiesen. Die Volkswagen AG erwirkte dann auch gegen das weitere Kfz-Unternehmen und dessen Geschäftsführerin eine einstweilige Verfügung. Auf deren Widerspruch hin hat das LG auch diese einstweilige Verfügung bestätigt. In Vollziehung der einstweiligen Verfügungen hat eine Gerichtsvollzieherin die auf dem Betriebsgelände befindlichen 22 „ID.6“-Fahrzeuge beschlagnahmt und in Verwahrung genommen. Die Fahrzeuge befinden sich seither in einer zu diesem Zweck angemieteten Halle. Über das Vermögen des weiteren Autohändlers wurde Anfang 2026 das Insolvenzverfahren eröffnet.

So entschied das Landgericht

Über den Rechtsstreit hat das LG durch Teilurteil entschieden, weil das Verfahren hinsichtlich des weiteren Autohändlers durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen unterbrochen wurde. In der Sache hielt es die Klage der Volkwagen AG für überwiegend begründet. Die Klägerin mache – wie bereits in den einstweiligen Verfügungsverfahren – zu Recht eine Verletzung ihrer Markenrechte aus den Klagemarken „VW im Kreis“ und „ID.“ und ihres Geschmacksmusterrechts aus dem Klagegeschmacksmuster geltend. Es handele sich bei den Fahrzeugen des Typs „ID. 6 CROZZ“, die über das Internet deutschlandweit zum Verkauf angeboten wurden, um nicht erschöpfte, marken- und geschmacksmusterrechtsverletzende Ware.

Unterlassungsanspruch bejaht

Die Volkswagen AG habe daher einen Unterlassungsanspruch. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf Erschöpfung im Sinne des Marken- bzw. Geschmacksmusterrechts berufen. Erschöpfung des Rechts des Markeninhabers tritt nach dem Gesetz ein, wenn die Waren von diesem selbst oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht wurden. Ein Inverkehrbringen der gegenständlichen Fahrzeuge im EWR mit Zustimmung der Klägerin lasse sich aber nicht feststellen. Dies gehe zulasten der Beklagten, die insoweit darlegungs- und beweisbelastet seien.

Herausgabeanspruch ebenfalls bejaht

Darüber hinaus habe die Volkswagen AG auch einen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Fahrzeuge zum Zweck der Vernichtung und auf Einwilligung in die Vernichtung. Die Vernichtung der Fahrzeuge sei auch nicht unverhältnismäßig, weil diese sowohl physisch als auch in der verwendeten Software vielfach insbesondere mit dem Zeichen „VW im Kreis“ gekennzeichnet seien, sodass eine Markenentfernung praktisch nicht möglich sei.

Auch der Rücktransport der Fahrzeuge nach China ist nach den Ausführungen der Kammer kein milderes Mittel. Zwar könne eine Vernichtung auch dann als unverhältnismäßig ausscheiden, wenn keine alternative Möglichkeit der Störungsbeseitigung zur Verfügung stehe. Dies müsse vorliegend aber bereits wegen des erheblichen Verschuldensmaßes des Geschäftsführers des Berliner KfZ-Unternehmens ausscheiden. Als Autohändler, der Fahrzeuge nicht nur innerhalb der EU, sondern auch außerhalb dieser an- und verkaufe, habe dieser für die Frage der schutzrechtlichen Erschöpfung sensibilisiert sein müssen.

Darüber hinaus sprach die Kammer auch die Anträge der Klägerin auf Auskunft und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach zu.

Kein Anspruch auf Ersatz der Verwahrungskosten

Keinen Erfolg hatte die Klage, soweit Volkwagen die Erstattung der bereits angefallenen Verwahrungskosten in Höhe von 530.000 Euro, die Freistellung von den Kosten der weiteren Verwahrung in Höhe von bis zu 15.000 Euro monatlich sowie die Freistellung von den Kosten für die künftig vorzunehmende Vernichtung der Fahrzeuge begehrte. Insofern fehle es der Klägerin jeweils am Rechtsschutzbedürfnis, da die Kosten schneller und einfacher im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden könnten. Auch die darüber hinaus von der Klägerin beanspruchte nochmalige Besichtigung der in Verwahrung genommenen Fahrzeuge sei zur Rechtsdurchsetzung nicht erforderlich.

Keine Aussetzung des Verfahrens

Die von der Beklagtenseite begehrte Aussetzung des Verfahrens wegen des Amtsverfahrens gegen die Klagemarke „ID.6“ und das Klagegeschmacksmuster hat die Kammer im Urteil abgelehnt.

QUELLE — LG Hamburg, Urteil vom 19.3.2026, 312 O 182/23, PM vom 20.3.2026

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Freiberufler und Gewerbetreibende: Ausgleichszahlungen nach der Insolvenzordnung sind keine Betriebsausgaben

Ausgleichszahlungen, die der (Insolvenz-)Schuldner wegen der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit in die Insolvenzmasse leistet, führen nach einer Ent-scheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbstständiger Arbeit.

Das war geschehen

Der Steuerpflichtige war selbstständig bzw. freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Streitjahr 2017 befand er sich im Regelinsolvenzverfahren. Trotz der Insolvenz übte er seine bisherige Tätigkeit weiter eigenverantwortlich aus. Der Insolvenzverwalter gab die selbstständige Tätigkeit frei.

Zugleich wies der Insolvenzverwalter darauf hin, dass der Steuerpflichtige nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der im Streitjahr geltenden Fassung (heute: § 295a InsO) verpflichtet sei, die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie stünde, wenn er mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation in einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre.

Steuerpflichtiger leistete Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse

Der Steuerpflichtige leistete daher im Streitjahr monatlich eine Ausgleichszahlung in die Insolvenzmasse. Für die geleisteten Ausgleichszahlungen und für den Aufwand aus der Passivierung einer Verbindlichkeit bzw. Rückstellung begehrte er den Betriebsausgabenabzug gegenüber dem Insolvenzverwalter – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht (FG) Münster und der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden haben.

Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind weder aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen noch sind sie betrieblich veranlasst.

Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des (Insolvenz-)Schuldners auf den Insolvenzverwalter hat seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht. Die Ausgleichszahlungen sind mit der Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse zudem nicht aus dem (Betriebs-)Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen.

Beachten Sie — Es liegt lediglich eine Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre des als Einzelunternehmer tätigen Steuerpflichtigen vor, die zu einer bloßen Verwendungsbindung in Höhe der Ausgleichszahlungen (Insolvenzbeschlag) führt.

Das auslösende Moment der Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse betrifft nicht die Erzielung oder Ermittlung des Einkommens, sondern dessen Verwendung und kann daher keine betriebliche Veranlassung begründen. Auch der Umstand, dass die Ausgleichszahlungen unmittelbar durch das Insolvenzverfahren verursacht waren, begründet keine betriebliche Veranlassung.

Vielmehr dienten sie der Vermeidung einer Besserstellung von Selbstständigen gegenüber abhängig Beschäftigten im Insolvenzverfahren.

QUELLE — BFH, Urteil vom 3.3.2026, VIII R 12/24, Abruf-Nr. 254025 unter www.iww.de, PM Nr. 29/26 vom 15.5.2026

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Abschließende Hinweise

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 07/2026

Im Monat Juli 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.7.2026
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.7.2026

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie — Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.7.2026. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juli 2026 am 29.7.2026.

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Berechnung der Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026 beträgt 1,27 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,27 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,27 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze):

Übersicht / Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.07.2025 bis 31.12.2025

1,27 Prozent

01.01.2025 bis 30.06.2025

2,27 Prozent

01.07.2024 bis 31.12.2024

3,37 Prozent

01.01.2024 bis 30.06.2024

3,62 Prozent

01.07.2023 bis 31.12.2023

3,12 Prozent

01.01.2023 bis 30.06.2023

1,62 Prozent

01.07.2022 bis 31.12.2022

-0,88 Prozent

01.01.2022 bis 30.06.2022

-0,88 Prozent

01.07.2021 bis 31.12.2021

-0,88 Prozent

01.01.2021 bis 30.06.2021

-0,88 Prozent

01.07.2020 bis 31.12.2020

-0,88 Prozent

01.01.2020 bis 30.06.2020

-0,88 Prozent

01.07.2019 bis 31.12.2019

-0,88 Prozent

01.01.2019 bis 30.06.2019

-0,88 Prozent

01.07.2018 bis 31.12.2018

-0,88 Prozent

01.01.2018 bis 30.06.2018

-0,88 Prozent

01.07.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

01.01.2017 bis 30.06.2017

-0,88 Prozent

01.07.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

01.01.2016 bis 30.06.2016

-0,83 Prozent

01.07.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

01.01.2015 bis 30.06.2015

-0,83 Prozent

01.07.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

01.01.2014 bis 30.06.2014

-0,63 Prozent

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

01.01.2013 bis 30.06.2013

-0,13 Prozent

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