Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 05/2026:
Arbeitsrecht
- Politische Meinungsäußerung: Kündigung wegen antiisraelischen Posts in sozialen Medien?
- Posttraumatische Belastungsstörung: Berufskrankheit eines Rettungssanitäters
- Beförderungsausschluss: Missbräuchliche Änderung des Geschlechtseintrags einer Polizeikommissarin
- Mutterschutzlohn: Referenzzeitraum bei schwankender Vergütung
Baurecht
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Arbeitsrecht am Bau: Auf die Vertragsart kommt es an
- Brandschutzplanung: Vertragsklausel mit Leistungsgrenze bei Fachingenieurleistungen entbindet Objektplaner nicht
Familien- und Erbrecht
- Partnerschaftsgewalt: Eilantrag: Anordnung vorläufiger Gewaltschutzmaßnahmen auch längere Zeit nach der Tat möglich
- Drei-Zeugen-Testament: Unwirksamkeit eines Nottestaments
- Erbstreit: Unbekannter Erbe: Keine Nachlasspflegschaft bei nur unklarer Erbquote
Mietrecht und WEG
- Wohnungseigentum: Einsicht in Verwaltungsunterlagen: Antrag muss konkretisiert werden
- Mietvertrag: Wohnraum: Wirksame Befristung wegen geplanter Baumaßnahmen
- Betriebskostenabrechnungen: Digitale Belegeinsicht: keine Analogie zwischen Gewerbe- und Wohnraummiete
Verbraucherrecht
- Aufklärungspflicht: Streit um Kosten für eine Operation: Arzt muss nicht über Kostenerstattung durch Privatversicherung aufklären
- Verkehrssicherungspflicht: Keine Haftung des Jagdpächters bei Sturz eines Dritten vom Hochsitz
- Bundesgerichtshof: Prämienanspruch des Versicherers nach Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung
- Fahrlässigkeit: Asche in der Biotonne: Feuerwehreinsatz „kostet“!
- Geldstrafe: Beleidigung auf Socken?
Verkehrsrecht
- Verhüllungsverbot: Autofahren mit Niqab: Berufung der Klägerin weitgehend erfolglos
- Nutzungsausfall: Wenn statt einem Gebrauchten ein Neuwagen angeschafft wird
- Schadenersatz: Betriebsgefahr eines (falsch) geparkten Autos
Steuerrecht
- Arbeitnehmer: Abgeltung des Urlaubsanspruchs bei Arbeitsplatzverlust: Begünstigte Besteuerung
- Doppelte Haushaltsführung: Wohnmobil als Zweithaushalt?
- (Kein) Veräußerungsgewinn: Privates Wohnmobil verkauft: Gewinn ist nicht zu versteuern
- Sonderausgaben: Kinderbetreuungskosten: Auf das Kriterium „Haushaltszugehörigkeit“ kommt es an!
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
- Minijob-Zentrale: Minijob-Rechner 2026 für Arbeitgeber
- Registergericht: Handelsregister: Eintragung eines Firmennamens in Versalien möglich
- Verdeckte Gewinnausschüttung: Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pkw durch einen Geschäftsführer
- Kapitalgesellschaft: Geschäftsführer: Satzungsmäßige Altersgrenze von 70 Jahren verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot
Abschließende Hinweise
Arbeitsrecht
Politische Meinungsäußerung: Kündigung wegen antiisraelischen Posts in sozialen Medien?
Eine fristlose Kündigung wegen eines propalästinensischen Posts ist nicht gerechtfertigt, wenn weder Terror gebilligt noch Israel das Existenzrecht abgesprochen wird. So sieht es das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz.
Fußballspieler fristlos gekündigt
Hintergrund des Streits war die fristlose Kündigung eines Fußballspielers. Dieser postete mehrere propalästinensische und zugleich antiisraelische Instagram-Posts nach dem Angriff von islamistischen Terroristen auf Israel. Einen Post schloss er mit der Parole „From the River to the Sea, Palestine will be free“ ab, deren Strafbarkeit umstritten ist. Den Ausspruch verstehen viele als Aufruf zur Vernichtung des Staates Israel (und seiner Bewohner). Andere halten eine gewaltfreie Deutung für möglich. Der Spieler löschte den Post nach wenigen Minuten.
Der Arbeitgeber suspendierte den Arbeitnehmer. Die Kündigung erfolgte, nachdem dieser, ohne den River-Sea-Slogan zu wiederholen, gepostet hatte, sich von den Äußerungen nicht zu distanzieren.
So sahen es die Gerichte
Das Arbeitsgericht (ArbG) hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber verlor auch vor dem LAG Rheinland-Pfalz. Der Post mit der umstrittenen Parole könne eine fristlose Kündigung schon deshalb nicht mehr rechtfertigen, weil der Verein im Nachgang auf sie verzichtet und sich stattdessen für eine Suspendierung und ein klärendes Gespräch entschieden habe. Die späteren Posts seien von der Meinungsfreiheit gedeckt und überwogen Arbeitgeberinteressen. Da der Arbeitnehmer in diesen Posts weder den Hamas-Terror gebilligt noch Israel das Existenzrecht abgesprochen habe, sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen. Der Arbeitnehmer kündigte seinerseits fristlos.
QUELLE — LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2025, 3 SLa 254/24, Abruf-Nr. 251298 unter www.iww.de
Posttraumatische Belastungsstörung: Berufskrankheit eines Rettungssanitäters
Die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eines Rettungssanitäters, der in seinem Berufsleben wiederholt schwerwiegenden Ereignissen ausgesetzt gewesen ist, ist wie eine Berufskrankheit anzuerkennen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden.
Drei Jahrzehnte als Rettungssanitäter tätig
Der Kläger war fast drei Jahrzehnte als Rettungssanitäter in der Region Stuttgart tätig. In dieser Zeit war er u.a. in der Versorgung von Opfern beim Amoklauf von Winnenden, nach Auseinandersetzungen im Bandenkrieg der „Black Jackets“ in Esslingen, bei Suiziden (auch von Kollegen), bei Bahnunglücken und anderen schweren Unfällen sowie bei teilweise stundenlangen Babyreanimationen mit negativem Ausgang eingesetzt. Ab 2016 wurde er wegen einer PTBS behandelt und musste im Weiteren seine Tätigkeit aufgeben.
Unfallversicherung lehnte Anerkennung ab
Die beklagte gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung der PTBS als Berufskrankheit ab, da diese nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste genannten Erkrankungen gehöre (sog. Listenprinzip). Auch eine Anerkennung wie eine Berufskrankheit (sog. „Wie-BK“) komme nicht in Betracht, da seit der letzten Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung keine neuen Erkenntnisse zur Bedeutung von psychischen Belastungsstörungen für bestimmte Berufsgruppen (hier: im Rettungsdienst) vorlägen. Vor Gericht blieb der Kläger zunächst – auch vor dem LSG – erfolglos.
Bundessozialgericht gab Anstoß für Entscheidung
Das Bundessozialgericht (BSG) sah dagegen eine Wie-BK als möglich an und verwies den Rechtsstreit an das LSG Baden-Württemberg zurück. Rettungssanitäter seien während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt, welche Ursache einer PTBS sein könnten. Ob dies beim Kläger tatsächlich der Fall sei, bedürfe noch weiterer Feststellungen.
Landessozialgericht: Unfallversicherung muss anerkennen
Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen hat das LSG die Beklagte nun verurteilt, die PTBS des Klägers als Wie-BK anzuerkennen. Der Kläger sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Rettungssanitäter mehreren traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt gewesen und habe im Anschluss an einzelne Einsätze jeweils akute Belastungsreaktionen entwickelt. Da sich der schädliche gesundheitliche Effekt dieser einzelnen Belastungsreaktionen zu einer zunehmenden seelischen Labilisierung und Schwächung der seelischen Abwehrstrukturen aufaddiert habe (sog. „Building-Block-Effekt“), sei die fortgesetzte Traumatisierung schließlich in Gänze nicht mehr kompensierbar gewesen. Die PTBS sei dann ab April 2016 in klinisch schwerer Ausprägung zutage getreten. Der Kläger leide insbesondere unter sich aufdrängenden Erinnerungen mit ausgeprägter innerer Bedrängnis und benötige im Anschluss daran bisweilen mehrere Stunden, um seinen Alltag wieder gelassener bewältigen zu können oder gleite in tagelang währende Stimmungstiefs ab. Andere Auslöser der PTBS als die berufliche Tätigkeit seien nicht ersichtlich, so der Senat.
QUELLE — LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2025, L 8 U 3211/23 ZVW, PM vom 12.1.2026
Beförderungsausschluss: Missbräuchliche Änderung des Geschlechtseintrags einer Polizeikommissarin
Eine Polizeikommissarin, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen, darf aus dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit die Eilanträge der Kommissarin abgelehnt. Diese Anträge waren darauf gerichtet, die Beförderung von Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 vorläufig zu untersagen.
Antragstellerin wollte von Frauenförderung profitieren
Die Entscheidung des Polizeipräsidiums Düsseldorf, die Antragstellerinn bei der Beförderungsauswahl nicht zu berücksichtigen, weil gegen sie ein ihre Eignung für ein Beförderungsamt infrage stellendes Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden, so das VG. Denn die Einleitung dieses Verfahrens war und ist nach wie vor durch den Verdacht gerechtfertigt, dass sie die Dienstpflicht verletzt hat, durch ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordern. Dieser Verdacht beruht auf verschiedenen der Antragstellerinn vorgeworfenen und von ihr nicht bestrittenen Äußerungen gegenüber Kollegen, die darauf schließen lassen, dass sie ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt hat ändern lassen, um von der Frauenförderung zu profitieren und schneller befördert zu werden.
So hatte sich die Antragstellerin geäußert
Im Disziplinarverfahren werden ihr unter Benennung von vier Zeugen aus dem Kollegenkreis folgende Äußerungen vorgeworfen: Nachdem sie am 2.2.2025 im behördlichen Intranet einen Artikel über den vorausgegangenen Beförderungsdurchgang zur Kenntnis genommen habe, in dem auch eine Beamtin aufgeführt gewesen sei, die eine Änderung des Geschlechtseintrags vorgenommen habe und zeitnah befördert worden sei, habe sie angekündigt: „Das mache ich auch.“ Zwei Tage nach der am 7.5.2025 erfolgten Änderung ihres Geschlechtseintrags habe sie gegenüber einer Kollegin geäußert: „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar“ und: „Es knallt diesen Monat bei den Beförderungen, spätestens bei der nächsten.“ Gegenüber einem weiteren Kollegen habe sie geäußert, bei ihrer geplanten Trauung im kommenden Jahr nicht mit dem weiblichen Geschlechtseintrag heiraten zu wollen.
Verletzung der Dienstpflicht
Schon die auf diese Weise erfolgte Ankündigung, sich auf Kosten von Kollegen rechtsmissbräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung zu verschaffen, stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, weil sie unmittelbar als gezielte Provokation im gesamten Kollegenkreis wirkt und geeignet ist, den Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig zu stören.
Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass die Kommissarin ihre Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten, auch dadurch verletzt hat, dass sie gegenüber dem Standesamt die gesetzlich vorgesehene Versicherung abgegeben hat, dass der gewählte Geschlechtseintrag (weiblich) ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Denn diese Versicherung ist unwahr, wenn für die Änderung des Geschlechtseintrags – wie aus den fraglichen Äußerungen erkennbar – eine andere Motivation maßgeblich war.
QUELLE — VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23.2.2026, 2 L 3912/25, 2 L 4140/25, 2 L 134/26, PM vom 23.2.2026
Mutterschutzlohn: Referenzzeitraum bei schwankender Vergütung
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Berechnung des Mutterschutzlohns ist grundsätzlich der gesetzlich festgelegte Referenzzeitraum zugrunde zu legen. Dieser ist regelmäßig auch maßgeblich, wenn die Frau vor oder nach dem Berechnungszeitraum mehr oder weniger verdient hat. Eine gewisse Schwankungsbreite rechtfertigt noch keine Abweichung von dem dreimonatigen Referenzzeitraum in § 18 S. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes – und zwar dann, wenn der Referenzzeitraum nicht geeignet ist, den Durchschnittsverdienst der Frau abzubilden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Ein solcher Ausnahmefall kann vor allem vorliegen, wenn der Verdienst der Frau in außergewöhnlichem Umfang monatlich schwankt. Hier kann gemäß § 18 S. 2 MuSchG für die Berechnung des Mutterschutzlohns ein längerer Referenzzeitraum zugrunde zu legen sein. So hat das BAG im Jahr 2023 in einem konkreten Fall (monatliche Vergütung mit sehr starken saisonalen Schwankungen) entschieden, dass ein zwölfmonatiger Referenzzeitraum zu berücksichtigen ist. Weil für die Berechnung des Mutterschutzlohns im aktuellen Fall tatsächliche Feststellungen fehlten, hat das BAG ihn an das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zurückverwiesen.
QUELLE — BAG, Urteil vom 9.9.2025, 5 AZR 286/24, Abruf-Nr. 251445 unter www.iww.de
Baurecht
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Arbeitsrecht am Bau: Auf die Vertragsart kommt es an
Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden.
Das vereinbarten die Vertragsparteien
Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 hatte der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchzuführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde.
Diese Leistungen wurden erbracht
In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen.
So entschied das Kammergericht
Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. Der Klageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen.
Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1b AÜG nichtig. Gerade, weil sich die Klägerin in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber zu erbringen hatte. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung.
Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest.
QUELLE — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24
Brandschutzplanung: Vertragsklausel mit Leistungsgrenze bei Fachingenieurleistungen entbindet Objektplaner nicht
Eine Vertragsklausel, dass solche Architektenleistungen nicht geschuldet sind, die der Planung durch einen Fachingenieur bedürfen, entbindet den Objektplaner Gebäude nicht von der Pflicht, die Brandschutzplanung „mitzudenken“. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.
Architekt muss Brandschutz berücksichtigen
Daher hat das OLG den Gebäudeplaner für eine unzureichende Brandschutzplanung zu 50 Prozent in Mithaftung genommen. Begründung: Zu den Leistungen der Objektplanung für Gebäude, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Auftrags allgemein erforderlich sind, gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung. Jeder ein Gebäude planende Architekt muss in der konstruktiven Gebäudeplanung die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen, damit hieraus eine genehmigungsfähige Vorlage für die Baugenehmigungsbehörde erarbeitet werden kann und seine Planung eine geeignete Grundlage für die mangelfreie Errichtung des Gebäudes ist. Hiervon ausgenommen sind allenfalls Leistungen, deren Erbringung besondere fachübergreifende Kenntnisse des Brandschutzes und eine besondere Qualifikation oder Nachweisberechtigung bedürfen. Dann muss der Objektplaner auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners für den Brandschutz hinweisen und hinwirken.
Architektenpflichten bleiben bestehen
Eine Klausel im Architektenvertrag, dass Leistungen für den Brandschutz nicht Bestandteil dieser Vereinbarung seien und der Bauherr für diese und die weiteren genannten Leistungen geeignete Fachingenieure beauftrage, ist nach Wortlaut und Interessenlage dahin auszulegen, dass nur solche Architektenleistungen nicht geschuldet sind, die der Planung durch einen Fachingenieur bedürfen. Jedenfalls entbindet die Klausel den planenden Architekten nicht von der Pflicht, auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners für den Brandschutz hinzuweisen und hinzuwirken. Denn der Architekt kann nicht darauf vertrauen, dass der Bauherr und das bauausführende Unternehmen von sich aus die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners erkennen. Er kann auch nicht darauf vertrauen, dass die fehlende Planung des Brandschutzes im Rahmen der Objektüberwachung bemerkt wird.
QUELLE — OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.9.2025, 8 U 17/24, Abruf-Nr. 252008 unter www.iww.de
Familien- und Erbrecht
Partnerschaftsgewalt: Eilantrag: Anordnung vorläufiger Gewaltschutzmaßnahmen auch längere Zeit nach der Tat möglich
Auch wenn zwischen der häuslichen Gewalt (hier: Würgen) und dem Eilantrag eine längere Zeit (hier: neun Monate) verstrichen ist und das Opfer zunächst weiter mit dem Täter lebt, kann die Dringlichkeit für die Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen vorliegen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies darauf hin, dass Opfer häuslicher Gewalt häufig erst nach längerer Zeit in der Lage seien, sich aus einem bestehenden Abhängigkeitsverhältnis zum Täter zu lösen.
Mann hatte Frau gewürgt: Vorfall lag länger zurück
Die Antragstellerin ist mit dem Antragsgegner verheiratet. Sie haben drei Kinder. Im September 2025 trennte sie sich von ihrem Mann und lebt seitdem in einem Frauen- und Kinderschutzhaus. Mitte September 2025 beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass ihr Mann sie im Dezember 2024 und im März 2025 gewürgt habe.
Das Amtsgericht (AG) hatte den Antrag nach mündlicher Verhandlung und Anhörung der Beteiligten im Hinblick auf die länger zurückliegenden Vorfälle zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau hatte vor dem OLG Erfolg und führte zur Anordnung eines Näherungs- und Betretungsverbots. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz seien hier glaubhaft gemacht.
Argumente und Beweise der Ehefrau überzeugten
Die Ehefrau habe glaubhaft gemacht, dass ihr Ehemann vorsätzlich ihren Körper widerrechtlich verletzt habe. Es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ihr Vortrag zutreffe, sie sei an den zwei näher benannten Tagen von ihm gewürgt worden. So habe sie ihre Angaben u.a. mit zahlreichen Dokumenten, wie Auszügen aus Tagebüchern, Briefen und Chatverläufen untermauert. Das Vorbringen des Ehemanns beschränke sich dagegen auf das schlichte Bestreiten dieser Angaben.
Dringendes Bedürfnis nach Schutzmaßnahmen
Es bestehe auch ein dringendes Bedürfnis, vorläufige Schutzmaßnahmen zu treffen. Grundsätzlich werde dieses dringende Bedürfnis vermutet, wenn eine Tat nach dem Gewaltschutzgesetz begangen wurde. Dieser Vermutung stehe hier nicht entgegen, dass die Ehefrau ihren Antrag erst im September 2025 gestellt habe und nach den Gewaltvorwürfen im Dezember 2024 und März 2025 zunächst bei ihrem Mann verbleiben sei und ihm „ihre Liebe bekundet“ habe. Zwar könne eine zögerliche Antragstellung die zunächst vermutete Dringlichkeit widerlegen. Ein zögerliches Verhalten könne indizieren, dass das Interesse an einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend groß sei.
Oberlandesgericht beruft sich auf Lebensrealität
Hier könne jedoch der Umstand, dass die Ehefrau die einstweilige Anordnung erst viele Monate nach den glaubhaft gemachten körperlichen Übergriffen beantragt habe, nicht als zögerliches und der Dringlichkeit entgegenstehendes Verhalten ausgelegt werden.
„Eine solche Betrachtung würde die Lebensrealität sowie der Schutzbedürftigkeit von Opfern häuslicher Gewalt nicht in der gebotenen Weise Rechnung tragen“, führte das OLG aus. „Es entspricht leider der senatsbekannten Realität, dass Opfer häuslicher Gewalt häufig erst nach längerer Zeit und wiederholt ausgesetzten Misshandlungen eine Trennung vom Täter vollziehen und gerichtliche Schritte, unter anderem zur Erlangung eines Näherungsverbotes, einleiten“, begründete der Senat weiter, „viele Fälle von Partnerschaftsgewalt werden aus Scham, Angst, Schuldgefühlen oder mangelndem Vertrauen in Polizei und Justiz gar nicht angezeigt.“
Häufig anzutreffendes Abhängigkeitsverhältnis zum gewalttätigen Partner
Das bestehende Abhängigkeitsverhältnis zum gewalttätigen Partner oder auch strukturelle Barrieren, wie ein begrenzter Zugang, zu Unterstützungsangeboten könnten sich hemmend auf die Anzeigebereitschaft auswirken.
Schließlich benötigten Opfer vielfach eine gewisse Zeit, um sich ihrer Situation überhaupt bewusst zu werden. Viele verleugneten sich selbst gegenüber, dass ihnen Gewalt angetan wurde.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
QUELLE — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.1.2026, 1 UF 8/26, PM 7/26
Drei-Zeugen-Testament: Unwirksamkeit eines Nottestaments
Auf eine Beschwerde im Erbscheinverfahren hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit der Wirksamkeit eines Dreizeugentestaments befasst. Für den Beschwerdeführer waren dabei die hohen Nachweishürden nachteilig.
Es ging um ein Drei-Zeugen-Testament
Die verwitwete und kinderlose Erblasserin hat in einem Drei-Zeugen-Testament den Beschwerdeführer als Alleinerben eingesetzt. In ihrer Wohnung wurde am Tag der Errichtung des Testaments der schlechte Allgemeinzustand der Erblasserin festgestellt. Sie wurde vom Notarzt versorgt, der diesen Zustand attestierte. Eine Einweisung in ein Krankenhaus hat sie abgelehnt und eine Belehrung über die möglicherweise damit einhergehenden Konsequenzen unterschrieben. Später hat auch die Bereitschaftsärztin, die die Erblasserin aufgesucht und versorgt hat, auf die Lebensgefahr hingewiesen. Gegen 17.00 Uhr am 13.3.20 hat die Erblasserin ein Dreizeugentestament errichtet. Dieses wurde nur von den drei Zeugen unterschrieben, nicht jedoch von der Erblasserin, die am 18.3.20 verstarb.
Der eingesetzte Erbe hat einen Alleinerbschein beantragt, den das Nachlassgericht verweigerte. Im Rahmen der Beschwerde befasste sich das OLG mit der Angelegenheit. Es hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Unterschrift fehlte – Testament unwirksam
Aufgrund der fehlenden Unterschrift der Erblasserin sei das nach § 2250 Abs. 2 BGB errichtete Testament unwirksam. Die Unterschrift des Erblassers gehöre zu den zwingenden Erfordernissen des unterschriftsfähigen Erblassers. Fehle sie, sei das Testament unwirksam. Die Unterschrift sei nur entbehrlich, wenn der Erblasser nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung der drei Zeugen nicht habe schreiben können.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Nachlassgerichts sei die Erblasserin noch in der Lage gewesen, das Testament zu unterschreiben.
Überdies sei das Testament auch deswegen unwirksam, weil die Unerreichbarkeit eines Notars nicht bewiesen sei. Nach den Ermittlungen des Nachlassgerichts und der Notarkammer seien am Tag der Testamentserrichtung in München mindestens zwölf Notare bis 17 oder 18 Uhr erreichbar gewesen.
QUELLE — OLG München, Beschluss vom 4.11.2025, 33 Wx 174/25 e, Abruf-Nr. 251417 unterwww.iww.de
Erbstreit: Unbekannter Erbe: Keine Nachlasspflegschaft bei nur unklarer Erbquote
Der Erblasser setzte in seinem Testament seine zweite Ehefrau und seine drei Kinder aus erster Ehe zu Erben ein. Zwischen den Beteiligten ist streitig, mit welcher Quote sie Erben geworden sind. Die Ehefrau meint, ihr gebühre wegen des noch vorzunehmenden Zugewinnausgleichs eine Erbquote von 1/2. Die anderen Beteiligten gehen hingegen von einer Erbquote von jeweils 1/4 aus. Doch reicht das aus, um eine Nachlasspflegschaft zu erreichen? Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München jetzt entschieden.
Die Argumente der Ehefrau
Die Ehefrau brachte noch weitere Argumente vor: Zum Nachlass gehören Immobilien, Konten und eine Speditionsfirma. Zudem sei eine vom Erblasser erteilte postmortale Vollmacht von den Kindern des Erblassers einseitig widerrufen worden. Die Kinder verfügten ohne Rücksprache mit ihr über den Gesamtnachlass. Daher beantrage sie Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, die das Nachlassgericht dann auch entsprechend angeordnet hatte.
Oberlandesgericht: Hier ist der Erbe nicht „unbekannt“, …
Das OLG: Hier ist kein Raum für eine Nachlasspflegschaft. Ein Erbe ist „unbekannt“ i. S. d. Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 1960 Abs. 1 S. 2 BGB), wenn das Nachlassgericht keine Kenntnis hat, wer als Erbe berufen ist, und es sich auch nicht ohne weitere Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist.
… sondern es bestand nur Streit über die Quote
Hier ist aber gerade nicht streitig, ob die Frau neben den Kindern des Erblassers Miterbin geworden ist. Stehen demnach die Erben nach dem Erblasser fest, sind sie – auch wenn Streit über die jeweilige Quote besteht –, nicht unbekannt im oben genannten Sinne. Ist zwischen den Erben lediglich die jeweilige Erbquote strittig, berührt dies nicht die Verwaltung des Nachlasses, sondern nur die Auseinandersetzung.
QUELLE — OLG München, Beschluss vom 27.10.2025, 33 Wx 219/25 e, Abruf-Nr. 251649 unter www.iww.de
Mietrecht und WEG
Wohnungseigentum: Einsicht in Verwaltungsunterlagen: Antrag muss konkretisiert werden
Eine auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen gerichtete Klage ist unzulässig, wenn die begehrten Unterlagen nach der Zivilprozessordnung (hier: § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht hinreichend bestimmt bezeichnet sind. Die Unterlagen sind so konkret zu benennen, dass im Vollstreckungsverfahren festgestellt werden kann, ob der titulierte Anspruch aus § 18 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) erfüllt ist.
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er wisse nicht, welche Unterlagen existieren; dies ist eine Frage der Begründetheit (ob die konkret bezeichneten Unterlagen geführt werden), nicht der Zulässigkeit.
Beachten Sie – Einsichtsanträge sind vollstreckungsfähig zu formulieren (Dokumenttyp, Konto, Abrechnungszeitraum, konkrete Protokolle etc.). Pauschalanträge („sämtliche Verwaltungsunterlagen“) sind unzulässig. Der Unkenntnis über den genauen Unterlagenbestand ist ggf. durch gestufte Anträge oder vorgelagerte Informationsbeschaffung zu begegnen, nicht durch unbestimmte Antragsfassungen.
QUELLE — LG Dortmund, Beschluss vom 20.8.2025, 17 T 28/25
Mietvertrag: Wohnraum: Wirksame Befristung wegen geplanter Baumaßnahmen
Für eine wirksame Befristung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB) muss der Vermieter die beabsichtigten baulichen Maßnahmen bei Vertragsschluss schriftlich und hinreichend konkret mitteilen. Die Beschreibung muss dem Mieter ermöglichen, zu erkennen, welche Arbeiten seine Wohnung betreffen und weshalb deren Durchführung im bewohnten Zustand erheblich erschwert wäre. Eine Erschwernis liegt vor, wenn die Maßnahmen bei fortbestehendem Mietverhältnis mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden wären. Für die Wirksamkeit der Befristung ist es unschädlich, dass eine behördliche Genehmigung bei Vertragsschluss noch nicht vorliegt. Ausreichend ist die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. So sieht es das Amtsgericht (AG) Berlin-Wedding.
Befristeter Mietvertrag geschlossen: Mieter zog nicht aus
Ein Vermieter schloss 2019 mit dem Mieter einen bis zum 30.11.2024 befristeten Wohnraummietvertrag. Die Befristung beruhte auf im Vertrag ausführlich beschriebenen umfangreichen Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, die nach Auszug durchgeführt werden sollten. Der Mieter hielt die Befristung für unwirksam, da die angekündigten Maßnahmen genehmigungsrechtlich zweifelhaft seien und es sich um Arbeiten handele, die auch im laufenden Mietverhältnis möglich wären. Nach Ablauf der Befristung zog der Mieter nicht aus; der Vermieter klagte auf Räumung.
Räumungsklage begründet
Das AG hält die Räumungsklage für begründet. Die Befristung sei wirksam. Nach § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB müsse der Vermieter dem Mieter den Befristungsgrund schriftlich und hinreichend konkret mitteilen. Bei beabsichtigten baulichen Maßnahmen sei die Art der Arbeiten so zu beschreiben, dass der Mieter erkennen könne, welche Eingriffe seine Wohnung betreffen und dass deren Durchführung während eines bestehenden Mietverhältnisses erschwert würde. Dies sei hier der Fall gewesen, da der Vermieter die geplanten Arbeiten im Mietvertrag detailliert aufgeführt habe.
Eine Erschwernis liege nicht nur vor, wenn der Mieter die Maßnahmen nicht dulden müsse. Erfasst werde jeder bedeutende Mehraufwand des Vermieters. Kleinere Arbeiten oder bloße Schönheitsreparaturen scheiden aus, da sie ohne Weiteres in einem bewohnten Zustand durchführbar seien. Die hier vorgesehenen Bodenarbeiten in allen Räumen sowie eine vollständige Badsanierung seien jedoch Maßnahmen von erheblichem Gewicht, deren Umsetzung bei Verbleib des Mieters deutlich teurer wäre.
Etwaige Genehmigungen unerheblich
Unerheblich sei schließlich, dass die notwendige Genehmigung bei Vertragsschluss noch nicht vorgelegen habe. Für die Wirksamkeit der Befristung reiche es aus, wenn das Vorhaben im Grundsatz genehmigungsfähig sei, also keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegenstünden. Dies sei angesichts der inzwischen erteilten Genehmigung zu bejahen. Ergebnis: Das Mietverhältnis habe mit Ablauf der Befristung geendet.
QUELLE — AG Berlin-Wedding, Urteil vom 23.6.2025, 18 C 4/25
Betriebskostenabrechnungen: Digitale Belegeinsicht: keine Analogie zwischen Gewerbe- und Wohnraummiete
In Gewerbemietverhältnissen besteht ein Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originalbelege. Der neue § 556 Abs. 4 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur elektronischen Bereitstellung gilt nur für Wohnraummietverhältnisse. Eine analoge Anwendung scheidet aus, sagt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig.
Abrechnung nur digital
Eine Vermieterin hatte Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht, die Abrechnungen aber nur digital bereitgestellt. Die Mieterin machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend, bis sie Einsicht in die Originalbelege in Papierform erhalte. Das Landgericht (LG) Itzehoe wies die Klage der Vermieterin als „derzeit unbegründet“ ab. In der Berufung berief sie sich darauf, dass die elektronische Belegeinsicht nach dem seit 1.1.2025 geltenden Vierten Bürokratieentlastungsgesetz auch für ihr Mietverhältnis genüge.
Mieterin durfte Originalbelege einsehen
Damit hatte die Vermieterin keinen Erfolg. Das OLG Schleswig bestätigte, dass die Mieterin Einsicht in die Originalbelege verlangen dürfe.
Der neue § 556 Abs. 4 S. 2 BGB erfasse nur Wohnraum. Für Gewerberaum sei eine Analogie weder geboten noch rückwirkend möglich. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, eine vergleichbare Regelung einzuführen, und die Vertragsparteien auf eigene Vereinbarungen verwiesen. Maßgeblich bleibe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach die Belege in der Form vorzulegen sind, in der sie dem Vermieter selbst erteilt wurden. Eine digitale Bereitstellung sei nur zulässig, wenn der Vermieter die Belege selbst ausschließlich elektronisch erhalten habe.
QUELLE — OLG Schleswig, Urteil vom 18.7.2025, 12 U 73/24
Verbraucherrecht
Aufklärungspflicht: Streit um Kosten für eine Operation: Arzt muss nicht über Kostenerstattung durch Privatversicherung aufklären
Mit der Pflicht eines Arztes, seinen Patienten über die Kosten einer geplanten Operation aufzuklären, hat sich das Landgericht (LG) Frankenthal in einem Berufungsverfahren befasst. Danach besteht eine solche Aufklärungspflicht nur, wenn dem Behandler bekannt ist oder zumindest gewichtige Anhaltpunkte dafür bestehen, dass die Krankenkasse die Rechnung nicht vollständig übernehmen wird. Bei Privatpatienten gilt zudem der Grundsatz, dass diese sich vorrangig selbst über den Umfang des Versicherungsschutzes und der Kostenübernahme erkundigen müssen, so die Kammer.
Es ging um eine nicht bezahlte Arztrechnung
Im konkreten Fall ging es um eine Arztrechnung in Höhe von etwas mehr als 2.000 Euro für eine Operation an der Nasenschleimhaut. Der Patient hatte sich wegen Problemen bei der Nasenatmung in ärztliche Behandlung begeben, worauf der Arzt ihm den medizinischen Eingriff empfohlen hatte. Über die voraussichtlichen Kosten für die Operation wurde er nicht informiert. Nach dieser weigerte er sich, die Rechnung zu bezahlen. Die Operation sei medizinisch nicht notwendig gewesen, außerdem sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich um die Kostenübernahme selbst kümmern müsse. Im Gegenteil sei ihm von Mitarbeiterinnen der Praxis bestätigt worden, dass seine Privatversicherung die Rechnung vollständig erstatten werde.
Amtsgericht und Landgericht verurteilten Patienten
Bereits das Amtsgericht (AG) hatte nach Beweisaufnahme den Patienten verurteilt, die Arztrechnung vollständig zu bezahlen, unabhängig von der Höhe der Erstattung durch die Privatversicherung. Dieses Ergebnis hat das LG bestätigt.
Zwar gebe es eine gesetzliche Pflicht der Ärzte nicht nur zur medizinischen, sondern auch zur wirtschaftlichen Aufklärung ihrer Patientinnen und Patienten. Diese solle die Patienten aber nur vor finanziellen Überraschungen schützen und ihnen die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung vor Augen führen. Bei Privatpatienten müsse man davon ausgehen, dass diese sich selbst über den Umfang ihres Versicherungsschutzes informieren, denn allein der Patient kenne die mit seiner Versicherung ausgehandelten Bedingungen und die dementsprechende Regulierungspraxis.
Der Arzt dagegen sei auf medizinischem Gebiet bewandert, nicht im Recht der privaten Krankenversicherungen. Dass dem Patienten im vorliegenden Fall von Mitarbeiterinnen der Praxis eine Kostenübernahme bestätigt worden sei, habe dieser nicht beweisen können. Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung sei zudem durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen.
Die Berufung ist mittlerweile zurückgenommen worden. Die Entscheidung des AG ist somit rechtskräftig.
QUELLE — LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 23.7.2025, 2 S 75/25, PM vom 28.11.2025
Verkehrssicherungspflicht: Keine Haftung des Jagdpächters bei Sturz eines Dritten vom Hochsitz
Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes bestehen grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern. Dazu zählen Inhaber einer Jagderlaubnis, nicht aber Dritte. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies daher den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren zurück, mit dem Schadenersatzansprüche nach einem tödlichen Sturz vom Hochsitz weiterverfolgt werden sollten.
Obere Sprosse des Hochsitzes brach, Person stürzte hinab und verstarb
Die Kläger nehmen die Beklagten nach dem Tod ihres Lebensgefährten bzw. ihres Vaters in Anspruch. Die Beklagten sind jagdausübungsberechtigte Revierpächter des streitgegenständlichen Jagdbezirks. Sie hatten dem Zeugen K. eine Jagderlaubnis erteilt. Der Zeuge K. befand sich im November 2020 auf dem ca. 4 m hohen Hochsitz, als auch der Verunfallte nach Kontaktaufnahme zum Zeugen K. hochstieg. Nach Beendigung des gemeinsamen Ansitzes stürzte der Lebensgefährte beim Versuch, den Hochsitz über die Leiter zu verlassen, zu Boden und verstarb. Die obere Sprosse der Leiter des Hochsitzes war in der Mitte durchgebrochen.
Keine Erfolgsaussicht der Klage
Die Kläger begehren Schadenersatz und Unterhalt. Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Das OLG teilte diese Einschätzung und hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Die behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, für die Sicherheit des Hochsitzes zu sorgen, habe nicht gegenüber dem Verunfallten bestanden, führte das OLG aus. Grundsätzlich werde eine bestimmungswidrige Nutzung nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst. Jagdpächter und Eigentümer eines Jagdhochsitzes hafteten erwachsenen Personen, die den Hochsitz unbefugt besteigen und dabei zu Schaden kommen, nicht wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
Hochsitz nicht für Öffentlichkeit bestimmt
Der Hochsitz stehe im Eigentum des Jagdpächters und sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Er diene ausschließlich dem Jagdberechtigten und den von ihm ermächtigten Personen bei der Ausübung der Jagd. Dies bestätige auch das Hessische Waldgesetz. Demnach gelte das Recht jeder Person, den Wald zu betreten, gerade nicht für jagdbetriebliche Einrichtungen. Hier habe sich an dem Hochsitz außen auch ein entsprechendes Warnschild befunden, das grundsätzlich das Betreten des Hochsitzes verbot („Jagdwirtschaftliche Einrichtung BETRETEN VERBOTEN“). Der Verunfallte sei damit ein Unbefugter gewesen. Er sei weder Jagdberechtigter gewesen noch sei ihm von den jagdberechtigten Beklagten die Nutzung des Hochsitzes gestattet worden.
Keine unkontrollierte Ausweitung der Haftung
Ob der Zeuge K. dem Lebensgefährten die Nutzung des Hochsitzes gestattet habe, könne offenbleiben. Auch dann wäre er nicht als von der Verkehrssicherungspflicht geschützter befugter Nutzer anzusehen. Nicht jeder Inhaber einer Jagderlaubnis – wie hier der Zeuge K. – sei ohne Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten befugt, Dritten die Nutzung jagdbetrieblicher Einrichtungen zu erlauben. Gegen eine solche unkontrollierbare Ausweitung der Haftung der Jagdausübungsberechtigten spreche schon, dass die Jagderlaubnis nur schriftlich erteilt werden könne. Dies solle gerade sicherstellen, dass der Kreis der geschützten befugten Nutzer für den Jagdausübungsberechtigten erkennbar und kontrollierbar bleibe.
Da die Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt worden war, ist damit das landgerichtliche Urteil rechtskräftig.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
QUELLE — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.2.2026, 11 U 9/25, PM 11/26
Bundesgerichtshof: Prämienanspruch des Versicherers nach Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung
Hat sich der Versicherungsnehmer eine niedrige Prämie durch eine gefälschte Vorversicherer-Bescheinigung erschlichen, steht dem Versicherer nach der Anfechtung die tatsächlich vereinbarte Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu, nicht aber die Prämie, die er ohne die Täuschung kalkuliert hätte. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH).
Rückzahlung der Schadenssumme
Zwar hat das Versicherungsvertragsgesetz (hier: § 39 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 VVG) Sanktionscharakter, denn die Regelung will dem Versicherer ein Druckmittel an die Hand geben, um einen präventiven Schutz gegen arglistige Täuschungen zu erreichen. Doch die Sanktion liegt bereits darin, dass der Versicherungsnehmer die Prämie schuldet, ohne Versicherungsschutz gehabt zu haben. Im konkreten Fall musste er nach einem Schaden die Schadenssumme zurückzahlen, die der Versicherer an den Geschädigten geleistet hat.
Weitere Sanktionen nicht nötig
Einer weitergehenden Sanktion durch den Ansatz der Prämie, die dem Versicherer bei zutreffender Kalkulation ohne die Täuschung des Versicherungsnehmers zugestanden hätte, bedarf es nicht. Der unredliche Versicherungsnehmer wird nicht bessergestellt als der redliche Versicherungsnehmer, der zwar eine höhere Prämie gezahlt, dafür aber Versicherungsschutz genossen hätte. Dass der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Außenverhältnis haftbar bleibt und er – wie jeder andere Gläubiger – das allgemeine Insolvenzrisiko des Versicherungsnehmers trägt, er mithin im Ausnahmefall faktisch das nach einer nicht risikogerecht kalkulierten Prämie übernommene Risiko tragen muss, ändert an dieser grundsätzlichen gesetzgeberischen Entscheidung nichts.
QUELLE — BGH, Urteil vom 19.11.2025, IV ZR 84/25, Abruf-Nr. 251612 unter www.iww.de
Fahrlässigkeit: Asche in der Biotonne: Feuerwehreinsatz „kostet“!
Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat eine Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch eine Gemeinde für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr richtete.
Asche in Biotonne – Biotonne brennt
Im Dezember 2018 befüllte der Kläger eine in seinem Garten stehende Biotonne mit Kaminasche. Diese Biotonne entzündete sich und im Anschluss einen angrenzenden Freisitz sowie dort gelagertes Brennholz. Ferner wurden die Thuja-Hecke eines benachbarten Grundstücks und die Kunststoffrollläden eines ca. zehn Meter entfernten Mietshauses durch den Brand stark beschädigt, sodass ein Gesamtschaden von ca. 10.0000 Euro entstand. Die alarmierte Freiwillige Feuerwehr löschte den Brand mit insgesamt zwölf Einsatzkräften, einem Löschgruppenfahrzeug und einem Einsatzleitfahrzeug. Hierfür benötigte sie ca. dreieinhalb Stunden. Dem Kläger wurden durch die Gemeinde für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ca. 1.700 Euro in Rechnung gestellt.
Kläger wollte nicht zahlen
Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage und trug, anders als bei seiner polizeilichen Vernehmung, vor, dass die eingefüllte Kaminasche nicht vom Vortag, sondern vom Vor-Vortag stamme. Die Asche sei bereits erkaltet gewesen und habe unmöglich einen Brand verursachen können. Dies folge auch daraus, dass der Kläger bereits seit mehreren Jahren auf diese Art mit seiner Kaminasche verfahre und es bisher nicht zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen sei.
Verwaltungsgericht: Kläger handelte grob fahrlässig
Dem ist das VG nicht gefolgt. Der Kläger habe durch sein Verhalten grob fahrlässig den Brand verursacht, indem er die nicht unter Bioabfall fallende Kaminasche in der Biotonne, die sich in unmittelbarer Nähe von leicht brennbaren hölzernen Materialien befand, entsorgt habe. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob die Kaminasche vom Vorabend stamme oder bereits zwei Tage alt gewesen sei. Denn es könne im Einzelfall auch mehrere Tage dauern, bis die Nachglühzeit abgeschlossen und sämtliche Glutnester erloschen seien. Kleine Glutpartikel, die sich auch nicht vollständig erfühlen lassen würden, könnten in einem Kamin optisch unscheinbar sein, beim Entnehmen aus dem Kamin durch den unmittelbaren Kontakt mit Sauerstoff jedoch wieder auflodern. Zudem könne nach dem Gesamteindruck des Geschehensablaufs eine andere Brandquelle ausgeschlossen werden.
Dass ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Brandstiftung eingestellt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, da das Verwaltungsgericht unabhängig von den Feststellungen einer Ermittlungsbehörde nach freier Beweiswürdigung entscheide. Ferner habe sich die Strafverfolgungsbehörde im Rahmen der Verfahrenseinstellung nicht mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auseinandergesetzt.
QUELLE — VG Gießen, Urteil vom 14.1.2026, 2 K 1652/22.GI, PM vom 15.1.2026
Geldstrafe: Beleidigung auf Socken?
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat die Revision eines Mannes gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Augsburg als unbegründet verworfen. Der Mann muss nun eine Geldstrafe zahlen.
Das LG hatte den Mann wegen Beleidigung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte er einer Polizeibeamtin gezielt seine Socken mit der Aufschrift „1312“ gezeigt, um damit seine Missachtung auszudrücken. Die Zahlenfolge „1312“ entspricht der Abkürzung „ACAB“ („All Cops Are Bastards“).
Das BayObLG: Das „ostentative Zurschaustellen“ von Kleidungsstücken mit der Aufschrift „ACAB“ (oder der dieser Bezeichnung entsprechenden Zahlenfolge „1312“) gegenüber individualisierten Polizeibeamten – auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG – ist ausreichend für eine Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch (hier: § 185 StGB). Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
QUELLE — BayObLG, Beschluss vom 29.9.2025, 206 StRR 295/25
Verkehrsrecht
Verhüllungsverbot: Autofahren mit Niqab: Berufung der Klägerin weitgehend erfolglos
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die Berufung einer Frau, mit der sie erstrebte, mit einem Niqab Auto fahren zu dürfen, überwiegend zurückgewiesen.
Das war geschehen
Die Frau hat primär die Feststellung begehrt, dass sie trotz des straßenverkehrsrechtlichen Verhüllungsverbots beim Autofahren aus religiösen Gründen einen Niqab tragen darf, ohne hierfür einer behördlichen Ausnahmegenehmigung zu bedürfen. Hilfsweise hat sie beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung von dem Verhüllungsverbot zu erteilen. Ihre hierauf gerichtete Klage blieb vor dem VGH ohne Erfolg. Allerdings hat das Gericht unabhängig davon, dass der Frau kein Rechtsanspruch auf die Ausnahmegenehmigung zustehe, das beklagte Land wegen Ermessensfehlern in der ablehnenden Behördenentscheidung dazu verpflichtet, über den von der Klägerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erneut zu entscheiden.
So begründete das Gericht seine Entscheidung
Der VGH: Das Verbot in der Straßenverkehrsordnung (hier: § 23 Abs. 4 S. 1 StVO), das Gesicht so zu verhüllen oder zu verschleiern, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs nicht mehr erkennbar ist, sei verfassungsgemäß. Es solle die Identifizierbarkeit des Fahrzeugführers bei automatisierten Verkehrskontrollen („Blitzerfotos“) sicherstellen. Es diene damit der Sicherheit im Straßenverkehr und dem Schutz von Leib, Leben und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Straßenverkehrsordnung diesen Rechtsgütern Vorrang vor der Religionsfreiheit einräume.
Die Frau habe auch keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot. Das dem Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg zur Entscheidung über den entsprechenden Antrag der Klägerin eingeräumte Ermessen habe sich auch im Hinblick auf deren Religions- und Berufsfreiheit nicht so verdichtet, dass die Ausnahmegenehmigung zwingend zu erteilen sei. Eine solche Reduzierung des Ermessens könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Führen eines Fahrzeugs aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden könne. Auf solche Gründe könne sich die Frau schon deswegen nicht berufen, weil sie bisher ohne Niqab am Straßenverkehr teilgenommen und dabei regelmäßig auch Fahrten unternommen habe, bei denen es keine zwingenden Gründe für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs gegeben habe.
Ministerium muss neu entscheiden
Allerdings müsse das Ministerium für Verkehr über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung neu entscheiden, weil es das ihm eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt habe. Es habe die Bedeutung der Religionsfreiheit für die Klägerin nicht hinreichend gewürdigt und unzutreffend darauf abgestellt, dass das Verhüllungsverbot auch die nonverbale Kommunikation im Straßenverkehr sichere. Soweit diese im Straßenverkehr überhaupt erforderlich sei, werde sie durch das Tragen eines Niqabs nicht beeinträchtigt.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat der VGH indes nicht zugelassen. Dagegen können die Beteiligten Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG erheben.
QUELLE —VGH Mannheim, Beschluss vom 11.11.2025, 13 S 1456/24, PM vom 19.1.2026
Nutzungsausfall: Wenn statt einem Gebrauchten ein Neuwagen angeschafft wird
Oft greift der Geschädigte aus Anlass eines Totalschadens nicht zu einem Ersatzfahrzeug ähnlichen Alters und ähnlicher Laufleistung, sondern schafft einen deutlich jüngeren Gebrauchtwagen oder sogar einen Neuwagen an. Das führte in einem Fall vor dem Landgericht (LG) Regensburg zu rechtlichen Komplikationen.
Was ist „Ersatzbeschaffung“?
Auf noch 10.800 Euro belief sich der Wiederbeschaffungswert eines verunfallten scheckheftgepflegten VW Golf VII. Der Geschädigte kaufte einen neuen VW T-Roc für 42.485 Euro. Beide Fahrzeuge waren geleast, doch der Nutzungsausfallschaden stand wegen der Besitzstörung dem berechtigten Nutzer und Besitzer zu.
Um die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung schon im Keim zu ersticken, hatte der Versicherer argumentiert: Die Nutzungsausfallentschädigung sei nur bei einer Ersatzbeschaffung geschuldet. Die Anschaffung eines im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert viermal so teuren Fahrzeugs einer anderen Fahrzeugklasse (Klein-SUV statt Kompaktlimousine) sei keine Ersatzbeschaffung, sondern mangels Vergleichbarkeit eine Anschaffung von etwas ganz anderem.
Das sagte das Landgericht
Dazu sagt das LG, „vergleichbar“ sei im Sinne gleicher Funktionserfüllung, also nicht im engen Sinne eines Fahrzeugs gleichen Alters oder Zustands zu verstehen. Deshalb könne die Wiederbeschaffung durch ein Neufahrzeug eines anderen Fahrzeugtyps erfolgen.
Ausfallzeitraum nicht an der Neuwagenlieferung zu messen
Allerdings könne der Geschädigte nicht für die gesamte Zeit bis zur Lieferung des Neuwagens Schadenersatz verlangen. Der sei auf den objektiv erforderlichen Zeitbedarf zu begrenzen, der für die Beschaffung eines gebrauchten VW Golf VII benötigt worden wäre. Das seien, so der Gerichtsgutachter, 14 Tage. Hinzuzurechnen sei die Wartezeit auf das Gutachten und eine angemessene Überlegungszeit.
Hier hatte sich aber der Versicherer 117 Tage Zeit gelassen, bis er den Wiederbeschaffungsaufwand reguliert hat. Da der Geschädigte grundsätzlich nicht zur Vorfinanzierung oder Kreditaufnahme verpflichtet sei und der Versicherer keinen Ausnahmefall vorgetragen habe, hat das Gericht auf diese 117 Tage die 14 Tage Wiederbeschaffungsdauer (die Wartezeit auf das Gutachten und die Überlegungszeit liegen ja in den 117 Tagen) addiert.
QUELLE — LG Regensburg, Urteil vom 23.12.2025, 61 O 319/25, Abruf-Nr. 252101 unter www.iww.de
Schadenersatz: Betriebsgefahr eines (falsch) geparkten Autos
Der Halter eines falsch geparkten Autos trägt eine Mitschuld, wenn es zu einem Unfall kommt. So sieht es das Amtsgericht (AG) München.
Auto beschädigt, Versicherung regulierte aber nicht vollständig
Eine Frau, die Klägerin, parkte im Mai 2024 ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim. Ihr Auto wurde dabei durch die Beklagte beim Rangieren angefahren, wodurch am Auto der Klägerin ein Schaden in Höhe von rund 6.200 Euro entstand.
Die Versicherung aufseiten der Beklagten leistete an die Klägerin zunächst Zahlungen in Höhe von rund 4.100 Euro, verweigerte jedoch eine weitere Zahlung unter Verweis auf ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel. Das Fahrzeug sei verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ordnungsgemäß geparkt habe, da auf dem Parkplatz keinerlei Linien existieren und man daher auf dem gesamten Parkplatz habe parken dürfen. Sie erhob schließlich Klage vor dem AG auf Zahlung des ausstehenden Schadensbetrags.
Amtsgericht erkennt Mitverschulden
Das AG gab der Klage teilweise statt, erkannte im Ergebnis jedoch auf ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20%. In seinem Urteil führte das Gericht unter anderem aus: Das klägerische Fahrzeug habe verkehrsbehindernd an einer Stelle geparkt, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. Die Durchfahrt am Ende der zwei Fahrgassen ermöglichte einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nicht wäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zurück zur Straße zu kommen.
Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt ist, erkenne der aufmerksame Fahrer daran, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein ist. Vor diesem Grünstreifen könne geparkt werden. Dieser Grünstreifen endet etwa sechs Meter vor dem durch eine Hecke begrenzten Parkplatzgelände. Falls Fahrzeuge nur in dem Bereich parken, der durch den Grünstreifen erkennbar als Parkfläche markiert ist, verbleibe am Ende der Fahrgassen eine Durchfahrt von etwa fünf Metern Breite, die einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt ermögliche.
Klägerin hatte nicht rücksichtsvoll geparkt
Soweit die Klägerin meint, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, täusche sie sich. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Klägerin habe nicht rücksichtsvoll geparkt. Ihre Parkweise führte dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren müssen, weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatzgelände, das eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse gemacht hat.
Soweit die Klägerin argumentierte, es sei üblich, die Durchfahrt zu beparken, wenn es zu wenig Parkplätze gebe, führe auch dies nicht zu einem Recht auf ein Parken in der Durchfahrt. Im Straßenverkehr ist vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist.
Grober Fahrfehler und Gefährdungslage durch Parken trafen zusammen
Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung liege die Haftung weit überwiegend auf Beklagtenseite. Die Beklagte habe sich verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren. Dies stelle einen groben Fahrfehler dar. Die Klägerin hat durch ihr Parken eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Eine Haftung der Klägerin in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % erschien dem AG unter Würdigung der Gesamtumstände angemessen.
QUELLE — AG München, Urteil vom 12.2.2026, 344 C 8946/25, PM 8/26
Steuerrecht
Arbeitnehmer: Abgeltung des Urlaubsanspruchs bei Arbeitsplatzverlust: Begünstigte Besteuerung
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster handelt es sich bei Abgeltungs-zahlungen, die ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Urlaubs-anspruch mehrerer Jahre erhält, um außerordentliche Einkünfte, die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt zu besteuern sind.
Das war geschehen
Eine Steuerpflichtige hatte wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nach einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) – Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018 bis 2020. Daneben erhielt sie eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust. Für beide Zahlungen begehrte die Steuerpflichtige eine begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG, was das Finanzamt ablehnte. Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG statt.
Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird, ist dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar. Dass die Steuerpflichtige im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt war und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt hat, steht der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.
Bundesfinanzhof ist gefragt
Das FG hat die Revision zum einen wegen der im Ergebnis abweichenden Entscheidung des FG Hamburg und zum anderen wegen der Abgeltung von Erholungsurlaub aus einer Freistellungsphase zugelassen. Da das Finanzamt die Revision auch eingelegt hat, wird es bald eine höchstrichterliche Entscheidung geben.
QUELLE — FG Münster, Urteil vom 13.11.2025, 12 K 1853/23 E, Abruf-Nr. 251701 unter www.iww.de; Rev. BFH, VI R 23/25; FG Hamburg, Urteil vom 19.3.2019, 6 K 80/18
Doppelte Haushaltsführung: Wohnmobil als Zweithaushalt?
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg musste jüngst entscheiden, ob ein Wohnmobil einen Zweithaushalt am Tätigkeitsort darstellt und sich die Kosten für das Wohnmobil deshalb im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung absetzen lassen.
Hintergrund: Damit die notwendigen Mehraufwendungen infolge einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung steuerlich abzugsfähig sind, müssen Steuerpflichtige u. a. am Beschäftigungsort wohnen. Dabei werden an die Unterkunft am Beschäftigungsort (Zweitwohnung) keine strengen Anforderungen gestellt, sodass jede irgendwie geartete Unterkunft zu berücksichtigen ist, die zum Wohnen zur Verfügung steht. Von der Rechtsprechung als Zweitwohnung wurden zum Beispiel anerkannt: Ein möbliertes Zimmer, eine Holzbaracke oder auch ein Gleisbauzug der Deutschen Bahn.
Das war geschehen
Im aktuellen Streitfall ging es darum, ob auch ein Wohnmobil zum Wohnen ausreicht und als Zweithaushalt anzuerkennen ist. Diese Frage beantwortete das Finanzgericht zwar mit „ja“. Es stieß aber auf eine andere Problematik: Denn das Wohnmobil war nicht dauerhaft auf einem Parkplatz beim Beschäftigungsort abgestellt, sondern auch für die wöchentlichen Familienheimfahrten genutzt worden. Ist dieser Umstand schädlich?
Nach der Definition des § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstands außerhalb dieses Orts zu unterscheiden. Das gesetzliche Bild der doppelten Haushaltsführung ist geprägt durch eine Aufsplitterung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte.
Ein solches Auseinanderfallen kann indes nur als gegeben angesehen werden, wenn es sich bei der Zweitwohnung um eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbstständige Unterkunft handelt, die dem Steuerpflichtigen am Ort seiner Tätigkeitsstätte zur jederzeitigen Verfügung steht und eine auf eine gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit bietet. Somit sind gelegentliche Hotelübernachtungen für ein „Wohnen“ am Beschäftigungsort nicht ausreichend.
Basierend auf diesen Grundsätzen hat das FG die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, weil es an einem Zweithaushalt am Beschäftigungsort mangelte. Infolge der wöchentlichen Heimfahrten mit dem Wohnmobil war die Abgrenzung zwischen der Wohnung am Beschäftigungsort und dem eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt nicht bzw. nicht durchgängig gegeben. Vielmehr fielen an den Wochenenden beide Haushalte so zusammen, dass dem Wohnmobil nicht mehr die Eigenschaft einer „Zweitwohnung“ zukam, sondern es als in den Haushalt am Wohnort eingegliedert anzusehen war.
Beachten Sie — Es war nicht ausreichend, dass das Wohnmobil werktags tatsächlich als Zweitwohnung am Beschäftigungsort genutzt wurde. Denn das hätte zur Folge gehabt, dass die doppelte Haushaltsführung jeweils bei Antritt der Heimfahrt beendet und später, bei der Fahrt an den Beschäftigungsort, neu begründet würde.
Wichtige Erkenntnis für Steuerpflichtige: Wohnmobil „stehen lassen“
Aus der rechtskräftigen Entscheidung lassen sich wichtige Erkenntnisse gewinnen. Denn der Abzug scheiterte nicht an der Nutzung des Wohnmobils, sondern daran, dass es auch für die Familienheimfahrten verwendet wurde. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Beschäftigungsort gelassen und wäre er wöchentlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Haupthaushalt zurückgekehrt, hätte eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen. Die Kosten für das Wohnmobil wären über die Abschreibung bzw. die Miet-/Leasingraten als Unterkunftskosten (bis zu 1.000 Euro monatlich bei Inlandssachverhalten) abzugsfähig gewesen.
Beachten Sie — Losgelöst von den schädlichen Familienheimfahrten im Zuge einer doppelten Haushaltsführung gibt es bei einem Wohnmobil ein weiteres „Risiko“ zu beachten. Wird ein Wohnmobil nach einiger Zeit mit Gewinn verkauft, könnte dieser der Besteuerung unterliegen (§ 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Zwar entschied das FG Sachsen, dass der durch die Veräußerung eines hochpreisigen Luxus-Wohnmobils erzielte Gewinn nicht der Besteuerung unterliegt, weil es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt. Da hier aber die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.
QUELLE — FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025, 4 K 221/25, Abruf-Nr. 251927 unter www.iww.de; FG Sachsen, Urteil vom 20.12.2024, 5 K 960/24, Rev. BFH, IX R 4/25
(Kein) Veräußerungsgewinn: Privates Wohnmobil verkauft: Gewinn ist nicht zu versteuern
Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun entscheiden, ob auch ein Wohnmobil im hochpreisigen Segment ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und hat diese Frage bejaht.
Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen. Dabei ist eine tägliche Nutzung nicht erforderlich.
Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisiges Luxusgut einzustufen sind. Denn der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Gesetzesbegründung keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung voraussetzt. Daher ist es unerheblich, wenn das Wirtschaftsgut auch als Einkunftsquelle (Vermietung des Wohnmobils) eingesetzt wird.
QUELLE — BFH, Urteil vom 27.1.2026, IX R 4/25, Abruf-Nr. 252715 unter www.iww.de; PM Nr. 11/26 vom 24.2.2026
Sonderausgaben: Kinderbetreuungskosten: Auf das Kriterium „Haushaltszugehörigkeit“ kommt es an!
Kinderbetreuungskosten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter gewissen Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig (80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 Euro pro Jahr). Eine Voraussetzung ist die Haushaltszuge-hörigkeit des Kindes, die der Bundesfinanzhof (BFH) nicht für verfassungswidrig hält.
Hintergrund: Abzugsfähig sind vor allem Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und dieser für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und unbar bezahlt hat.
Der BFH war bereits in seinem Urteil aus 2023 nicht davon überzeugt, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit verfassungswidrig ist. Dies gilt auch (so die aktuelle Entscheidung), soweit die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) abgedeckt sind.
Dies beurteilt der BFH zwar als „verfassungsrechtlich zweifelhaft“, doch die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erforderliche Überzeugung hat der BFH nicht. Es gibt gute Gründe, an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
QUELLE — BFH, Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23, Abruf-Nr. 252262 unter www.iww.de; PM Nr. 6/26 vom 29.1.2026
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
Minijob-Zentrale: Minijob-Rechner 2026 für Arbeitgeber
Die Minijob-Zentrale hat einen Minijob-Rechner veröffentlicht. Damit lassen sich die Abgaben für Minijobs im gewerblichen Bereich berechnen. Nach einigen Angaben zur beschäftigten Person (vor allem: monatlicher Verdienst, Status in der Krankenversicherung, eventuelle Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) liefert das Tool eine Übersicht über alle Abgaben im Jahr 2026 – von der Kranken- und Rentenversicherung bis zur Pauschalsteuer.
QUELLE — Minijob-Zentrale, „Minijob-Rechner 2026 – Abgaben für Minijobs einfach berechnen“, Mitteilung vom 18.2.2026, abrufbar unter www.iww.de/s15322
Registergericht: Handelsregister: Eintragung eines Firmennamens in Versalien möglich
Eine GmbH Co. KG wandte sich dagegen, dass ihr Firmenname im Handelsregister entgegen der von ihr verwendeten Form in Versalien (Großbuchstaben) dort mit nur einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen wurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Die Korrekturbitte des Notars hatte das Registergericht abgelehnt. Es hatte darauf verwiesen, dass der Groß-/Kleinschreibung keine Kennzeichnungskraft zukomme; das Registergericht sei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main gab dem Notar recht.
Oberlandesgericht: Registergericht muss korrigieren
Das OLG hat auf die Beschwerde hin das Registergericht angewiesen, die beantragte Berichtigung der Schreibweise der Firma vorzunehmen. Zwar habe die bloße besondere Schreibweise/grafische Gestaltung grundsätzlich keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz, erläuterte es. Entsprechend bestehe grundsätzlich kein Anspruch einer Gesellschaft auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise/grafischen Gestaltung. Das Registergericht könne vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.
Die Eintragung in der vom Registergericht gewählten Fassung entspreche jedoch nicht mehr einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Gericht habe nicht alle für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände in seine Entscheidung eingestellt. Unberücksichtigt geblieben sei bereits, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft in der korrekten Schreibweise im Register eingetragen worden sei. Handelsregisterdaten würden zudem von Banken-, KYC(Know Your Customer)- und ERP(Enterprise Resource Planning)-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Damit werde die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben, etwa in Rechnungen, Zahlungsabgleichen und Onboarding-Prozessen. Folglich sei die Annahme des Registergerichts, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß-/Kleinschreibung „beliebig“ wählen, nicht zutreffend und realitätsfern. In den meisten Fällen könne vielmehr die Schreibweise, die von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogen würde, nicht geändert werden, sodass es der Gesellschaft gerade nicht freistehe, eine andere als die vom Registergericht bei der Eintragung vorgenommene Schreibweise in dem für sie maßgeblichen Geschäftsverkehr zu verwenden.
Wichtig im Zahlungsverkehr mit Banken
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Banken seit Oktober 2025 bei einer Überweisung Name und IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Informationen des Kontos abgleichen müssten. Stimmten Namen und IBAN nicht überein, gebe die Bank eine Warnmeldung aus oder führe die Überweisung nicht aus, sodass es zu erheblichen Zahlungsverzögerungen kommen könne. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise ließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden.
Registerrechtlich maßgebliche Gründe, die gegen die von der Gesellschaft beantragten Schreibweise sprechen würden, seien nicht ersichtlich.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
QUELLE — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.10.2025, 20 W 194/25, PM 4/26
Verdeckte Gewinnausschüttung: Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pkw durch einen Geschäftsführer
Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt. Dies kann, so ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH), auch bei einem vertraglich vereinbarten Privatnutzungsverbot gelten.
Das war geschehen
Eine GmbH mit einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer hatte mehrere hochwertige Pkw im Betriebsvermögen. Durch diverse Gesellschafterbeschlüsse wurde die ausschließlich betriebliche Nutzung der Pkw beschlossen. Fahrtenbücher wurden für die Pkw nicht geführt. Im Zuge einer Außenprüfung nahm das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wegen einer privaten Nutzung der Pkw an. Den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag schätzte es mit 25 % der Gesamtnettoaufwendungen (Abschreibungen, Steuern, Versicherungen, laufende Kfz-Kosten, Reparaturen) für die Fahrzeuge (20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich Gewinnaufschlag 5 %).
Gerichtliche Instanzen bestätigten Sichtweise des Finanzamts
Diese Sichtweise beanstandeten weder das Finanzgericht (FG) Hessen noch der BFH.
Beachten Sie — Bei einer vGA handelt es sich (vereinfacht) um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.
Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt. Dies gilt auch bei einem im Anstellungsvertrag vereinbarten Privatnutzungsverbot – und zwar insbesondere, wenn
- der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt,
- keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung ausschließen, und
- eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht.
QUELLE — BFH, Beschluss vom 17.12.2025, I B 17/24, Abruf-Nr. 252929 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 21.4.2010, VI R 46/08
Kapitalgesellschaft: Geschäftsführer: Satzungsmäßige Altersgrenze von 70 Jahren verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot
Grundsätzlich kann eine Kapitalgesellschaft in ihrer Privatautonomie nur in dem Umfang beschränkt werden, in dem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter von 70 Jahren ansetzt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Was bestimmte der Grundsatzvertrag?
Die Kläger sind kraft Erbfolge bzw. Schenkung Gesellschafter einer 1980 von zwei Brüdern gegründeten Unternehmensgruppe. Sie wenden sich u.a. gegen einen Gesellschaftsbeschluss aus dem Jahr 2022, der eine Altersgrenze für das Amt eines Geschäftsführers mit Beendigung des 70. Lebensjahres einführte. Der 1980 geschlossene Grundsatzvertrag bestimme – ihrer Meinung nach – ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit.
Altersgrenze nicht zu beanstanden
Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss über die Altersgrenze für Geschäftsführer sei nicht zu beanstanden.
Der Beschluss verstoße weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des Antidiskriminierungsgesetz (AGG). Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gesellschaftsrecht verbiete lediglich eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter.
Zwar habe den Gründungsgesellschaftern ein unentziehbares und zeitlich unbegrenztes Sonderrecht zugestanden. Dass dieses Recht nicht sämtlichen später durch Erbschaft oder Schenkung hinzugetretenen und noch hinzutretenden Gesellschaftern zugestanden werde, verletze jedoch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlange nur, dass gleiche Sachverhalte gleichbehandelt würden. Er erfordere jedoch nicht, dass die ursprünglich für die Gründungsgesellschafter begründeten Sonderrechte zukünftig unbegrenzt fortbestehen würden.
Keine unsachliche Diskriminierung
Der Beschluss verstoße auch nicht gegen die Regelungen des AGG. Zwar sei der Anwendungsbereich eröffnet, da die Beendigung einer Organstellung mit dem Erreichen einer Altersgrenze verbunden werde. Es unterliege jedoch keinem Zweifel, dass eine Altersgrenze über 70 Jahren schon mit Blick auf § 10 S. 3 Nr. 5 AGG (Beendigung ohne Kündigung zum Zeitpunkt, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann) zulässig sei. Die Privatautonomie der Kapitalgesellschaft könne durch das AGG nur in dem Umfang beschränkt werden, in dem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht komme. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter ansetze, welches noch oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsbereich liege.
Gegen eine unsachliche Diskriminierung spreche auch, dass sämtliche Gesellschafter als amtierender oder potenzielle Geschäftsführer gleichermaßen von der Satzungsänderung betroffen sein. Es handele sich damit erkennbar um eine generelle Entscheidung über die Altersstruktur der Beklagten, konkret eine Verjüngung spiegelbildlich zu dem im Familienunternehmen bereits im Januar 2014 eingeleiteten Generationswechsel.
Die Entscheidung ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof (BGH) jetzt rechtskräftig.
QUELLE — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.7.2024, 26 U 1/24, PM 9/26
Abschließende Hinweise
Berechnung der Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026 beträgt 1,27 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,27 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,27 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent
Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze):
Übersicht / Basiszinssätze | |
Zeitraum |
Zinssatz |
01.07.2025 bis 31.12.2025 |
1,27 Prozent |
01.01.2025 bis 30.06.2025 |
2,27 Prozent |
01.07.2024 bis 31.12.2024 |
3,37 Prozent |
01.01.2024 bis 30.06.2024 |
3,62 Prozent |
01.07.2023 bis 31.12.2023 |
3,12 Prozent |
01.01.2023 bis 30.06.2023 |
1,62 Prozent |
01.07.2022 bis 31.12.2022 |
-0,88 Prozent |
01.01.2022 bis 30.06.2022 |
-0,88 Prozent |
01.07.2021 bis 31.12.2021 |
-0,88 Prozent |
01.01.2021 bis 30.06.2021 |
-0,88 Prozent |
01.07.2020 bis 31.12.2020 |
-0,88 Prozent |
01.01.2020 bis 30.06.2020 |
-0,88 Prozent |
01.07.2019 bis 31.12.2019 |
-0,88 Prozent |
01.01.2019 bis 30.06.2019 |
-0,88 Prozent |
01.07.2018 bis 31.12.2018 |
-0,88 Prozent |
01.01.2018 bis 30.06.2018 |
-0,88 Prozent |
01.07.2017 bis 31.12.2017 |
-0,88 Prozent |
01.01.2017 bis 30.06.2017 |
-0,88 Prozent |
01.07.2016 bis 31.12.2016 |
-0,88 Prozent |
01.01.2016 bis 30.06.2016 |
-0,83 Prozent |
01.07.2015 bis 31.12.2015 |
-0,83 Prozent |
01.01.2015 bis 30.06.2015 |
-0,83 Prozent |
01.07.2014 bis 31.12.2014 |
-0,73 Prozent |
01.01.2014 bis 30.06.2014 |
-0,63 Prozent |
01.07.2013 bis 31.12.2013 |
-0,38 Prozent |
01.01.2013 bis 30.06.2013 |
-0,13 Prozent |
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 05/2026
Im Monat Mai 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 11.5.2026
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 11.5.2026
- Gewerbesteuerzahler: 15.5.2026
- Grundsteuerzahler: 15.5.2026
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie — Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.5.2026 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.5.2026 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Mai 2026 am 27.5.2026.