Ausgabe 06/2026

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 06/2026:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und WEG

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Arbeitsrecht

Umsetzung: Abberufung und Einsatz einer Gleichstellungsbeauftragten auf einer geringwertigeren Stelle rechtswidrig

Eine Frau wehrt sich gegen die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte und die Umsetzung in den Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes. Sie hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf Erfolg.

Das war geschehen

Die Klägerin, eine diplomierte Sozialarbeiterin, war seit dem Jahr 2006 Tarifbeschäftigte der beklagten Stadt. Im Januar 2012 wurde sie bei dieser als Gleichstellungsbeauftragte bestellt und auf die diesbezüglich geschaffene Stelle im gehobenen Dienst umgesetzt. In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, der eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 vorsah. Seit Januar 2019 war die Klägerin zudem Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“, die laut Organisationsverfügung der Stadt der Gleichstellungsbeauftragten zu übertragen ist. Als Leiterin der Stabsstelle war sie auf der Hierarchieebene einer Geschäftsbereichsleitung angesiedelt und direkt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unterstellt.

Mit neuer Bürgermeisterin „lief es nicht gut“

Im September 2020 wurde eine neue Bürgermeisterin gewählt. Das Verhältnis zwischen dieser und der Klägerin gestaltete sich schwierig. Hintergrund waren u.a. Differenzen betreffend die Aufstellung des Gleichstellungsplans, Beteiligung bei Stellenausschreibungen, angebliche Kompetenzüberschreitungen der Klägerin, angeblich unbegründete Widersprüche der Gleichstellungsbeauftragten und ein angeblich respektloser Ton gegenüber der Bürgermeisterin. Im November 2023 ordnete die Stadt die Klägerin zunächst für drei Monate in den Allgemeinen Sozialen Dienst ab. Zugleich berief sie diese als Gleichstellungsbeauftragte ab. Ab Januar 2024 setzte die Stadt die Klägerin dauerhaft als Springerin im Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes ein. Der im September 2025 neu ins Amt gewählte Bürgermeister hielt an diesen Maßnahmen fest.

Voraussetzungen für Entziehung des Amtes nicht klar geregelt

Das LAG: Weder § 5 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) noch das Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) regeln, unter welchen Voraussetzungen die Stadt der Klägerin das Amt der Gleichstellungsbeauftragten entziehen kann. Entscheidet sich die Stadt – wie hier – dafür, der Klägerin dieses Amt nicht nur als Zusatzaufgabe zu übertragen, sondern schafft eine eigene entsprechende Stelle, auf die sie die Klägerin versetzt und regelt die daraus resultierende Höhergruppierung in einem Änderungsvertrag als das arbeitsvertraglich Geschuldete, kann sie diese Tätigkeit nur nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen wieder entziehen.

Leitungsstelle war mit dem Amt verknüpft

Kommt dann noch hinzu, dass die Stadt die Leitung der Stabsstelle Gleichstellung mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten derart verknüpft, dass die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte automatisch den Verlust der Stabsstelle zur Folge hat, stellen die Abberufung einerseits und die Neuzuweisung einer Tätigkeit im Bereich des Sozialen Dienstes andererseits eine einheitliche, nach arbeitsrechtlichen Maßstäben zu überprüfende Maßnahme dar.

Diese Maßnahme ist unwirksam, weil es sich bei der Tätigkeit der Klägerin im Bereich des Allgemeinen Dienstes unstreitig um eine geringerwertige Tätigkeit handelt. Die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit mittels Direktionsrechts ist nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen rechtswidrig. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht wird durch diese Sichtweise entgegen der Auffassung der Stadt nicht verletzt. Ihr ist es vielmehr im Rahmen dieses Selbstverwaltungsrechts selbst überlassen, auf welchem Weg sie die Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Wählt sie dafür einen arbeitsrechtlichen Weg, verwirklicht sie so ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht und ist an diese Entscheidung für die Abberufung aus diesem Amt gebunden.

Gleichstellungsbeauftragte „siegte“ rechtlich

Das LAG hat die Stadt verurteilt, die Klägerin als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung und als Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen.

QUELLE — LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2026, 3 SLa 696/24, PM 2/26

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Berufskrankheit: Chronisches Erschöpfungssyndrom als Folge einer Virusinfektion: Unfallversicherung muss Rente zahlen

Wer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit an einem Virus erkrankt – hier an einer Infektion mit Ringelröteln – und infolge dieser Erkrankung ein Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) ausbildet, ist durch die für ihn zuständige gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zu entschädigen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden.

Erzieherin erkrankte an Ringelröteln

Die im Jahr 1969 geborene Klägerin war als Erzieherin in einer Grundschule im östlichen Berliner Umland tätig. Dort erkrankten im Januar 2012 sechs Kinder an Ringelröteln. Kurz darauf musste sich die Erzieherin unter anderem wegen Schwellungen und Schmerzen an ihren Gelenken in stationäre ärztliche Behandlung begeben. Labordiagnostisch konnte ein Parvovirus B19 gesichert werden, der als Auslöser der sog. Ringelröteln gilt. Im Jahr 2014 erkannte die Berufsgenossenschaft die von der Erzieherin durchgemachte Infektion im Grundsatz als Berufskrankheit Nr. 3101 an. Zugleich lehnte sie es allerdings ab, eine starke körperliche und geistige Erschöpfung, unter der die Klägerin nach der Infektion litt, auf die Ringelröteln zurückzuführen und zu entschädigen.

Sozialgericht verurteile Berufsgenossenschaft

Die Erzieherin klagte erfolgreich vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt/Oder. Dieses stellte nicht nur das CFS als Folge der Berufskrankheit fest, sondern verurteilte die Berufsgenossenschaft unter anderem auch, eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zeitlich gestaffelt 60 bzw. 80 Prozent zu zahlen. Hiergegen legte wiederum die Berufsgenossenschaft Berufung vor dem LSG ein.

Landessozialgericht bestätigte Urteil zwar, setzte Rente aber herab

Das LSG hat die Feststellung des CFS als Folge der Virusinfektion zwar bestätigt, die Höhe der der Klägerin zu zahlenden Rente aber auf 40 Prozent herabgesetzt. Mehrere im Verlauf des Verfahrens eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten hätten den nicht bloß zeitlichen Zusammenhang zwischen der Infektion mit Ringelröteln und der Entwicklung eines CFS bei der Klägerin überzeugend dargelegt. Im Hinblick auf die Bemessung der Höhe der MdE bestünden beim CFS indes keine qualifizierten unfallmedizinischen Erfahrungssätze. Berücksichtigung finden könne hier die „Begutachtungsempfehlung Post COVID“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, nach der eine stärker ausgeprägte Fatigue-Symptomatik generell mit einer MdE von 30 Prozent zu bewerten sei. Treten weitere Symptome hinzu, könne dieser Wert erhöht werden.

In Anbetracht der bei der Klägerin virusbedingt bestehenden chronischen Muskel- und Gelenkschmerzen sei es hier gerechtfertigt, der Rente eine MdE von insgesamt 40 Prozent zugrunde zu legen.

QUELLE — LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2025, L 3 U 206/19, PM vom 17.12.2025

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Personenbezogene Daten: Mitarbeiterexzess: Ist der Arbeitnehmer Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung?

Verarbeitet ein Beschäftigter personenbezogene Daten bewusst und ohne dienstlichen Anlass zu eigenen Zwecken, handelt er außerhalb des Verantwortungsbereichs seines Arbeitgebers. Er wird damit selbst zum Verantwortlichen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (hier: Art. 4 Nr. 7 DS-GVO).

Polizeibeamter fragte Daten eines Kollegen ab

Dem Polizeibeamten wurde vorgeworfen, im Jahr 2021 mittels dienstlicher Zugriffsberechtigung im polizeilichen Informationssystem „POLA“ personenbezogene Daten eines ebenfalls bei der Polizei beschäftigten Kollegen abgefragt zu haben, obwohl kein dienstlicher Anlass hierfür bestand. Das Amtsgericht (AG) Stuttgart verurteilte den Beamten wegen vorsätzlicher rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 83 Abs. 1, 2, 5 Buchst. a DS-GVO zu einer Geldbuße von 1.500 Euro. Dieser legte dagegen Rechtsbeschwerde ein.

Oberlandesgericht bestätigte Bußgeldbescheid

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Es bestätigte den Bußgeldbescheid in vollem Umfang.

Nach dem OLG sei ein Beschäftigter grundsätzlich kein Verantwortlicher, wenn er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit Daten verarbeite. Dies gelte jedoch nicht, wenn ein Beschäftigter bewusst und willentlich außerhalb des dienstlichen Aufgabenbereichs personenbezogene Daten zu eigenen Zwecken verarbeite (sog. „Mitarbeiterexzess“). In einem solchen Fall entscheide der Beschäftigte faktisch selbst über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung. Dadurch übernehme er datenschutzrechtlich Verantwortung im eigenen Namen. Diese Auslegung folge den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses. Sie schließe eine Regelungslücke, die andernfalls zu einem fehlenden Sanktionsregime für vorsätzliche Datenmissbräuche durch Beschäftigte führen würde.

Das OLG stellte weiterhin klar, dass der Verarbeitungsbegriff der DS-GVO sehr weit gefasst sei. Bereits das reine Abfragen oder Auslesen von Daten erfülle den Tatbestand der „Verarbeitung“, da Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dies ausdrücklich erfasse. Eine engere Auslegung komme insbesondere nicht zugunsten des bewusst zweckwidrig agierenden Mitarbeiters in Betracht. Dem Wortlaut der Norm sowie der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH folgend sei das Abrufen personenbezogener Daten ohne dienstlichen Anlass als unzulässige Datenverarbeitung zu qualifizieren.

QUELLE — OLG Stuttgart, Urteil vom 25.2.2025, 2 Orbs 16 Ss 336/24, Abruf-Nr. 252226 unter www.iww.de

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Baurecht

Erneuerbare Energien: Strom- und schifffahrtsrechtliche Genehmigung für Unterwasserkraftwerke

Das öffentliche Interesse an dem Ausbau erneuerbarer Energien rechtfertigt die Zulassung von Wasserkraftanlagen am Rhein, wenn die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht erheblich beeinträchtigt werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz.

Das war geschehen

Der Kläger beantragte im Januar 2024 eine strom- und schifffahrtsrechtliche Genehmigung zur Nutzung des Rheins für die Errichtung von 55 Unterwasserkraftwerken zur Stromerzeugung. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein lehnte die Genehmigung ab, weil das Vorhaben die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs beeinträchtige. Dagegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch und in der Folge Klage.

So sah es das Verwaltungsgericht

Die Klage hatte Erfolg. Der Kläger, so das VG, habe Anspruch darauf, die beantragte Genehmigung für die Errichtung der 55 Unterwasserkraftwerke zur Stromerzeugung erteilt zu bekommen. Nach der maßgeblichen Vorschrift im Wasserstraßengesetz dürfe die Genehmigung nur versagt werden, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustands der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sei, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen würden. Seien diese Bedingungen und Auflagen nicht möglich, dürfe die Genehmigung aus Gründen des Allgemeinwohls gleichwohl erteilt werden.

Letzteres sei vorliegend der Fall. Durch das Vorhaben sei allenfalls eine geringfügige Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten. Eine erwartbare Beeinträchtigung der Sicherheit des Schifffahrtsverkehrs sei demgegenüber ausgeschlossen, zumal ein Teil der Anlage über die Wasseroberfläche rage, der Installationsbereich mit Schifffahrtszeichen markiert werde und den Kleinstfahrzeugen für die Fahrt außerhalb der Fahrrinne weiterhin eine Breite von 30 Metern zur Verfügung stehe. Die Genehmigungserteilung sei vorliegend allerdings aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit gerechtfertigt.

Das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Anlage sei von solchem Gewicht, dass die allenfalls festgestellte Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs zurückzustehen habe und die Erteilung der Genehmigung geboten erscheine. Dies folge aus der gesetzlichen Wertung des § 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien. Danach lägen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse. Besondere atypische Umstände, die ein abweichendes Ergebnis der Abwägung nach sich zögen, wie beispielsweise eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Schifffahrtsverkehrs auf dem Rhein, seien im konkreten Einzelfall nicht feststellbar.

QUELLE — VG Koblenz, Urteil vom 21.10.2025, 1 K 170/25.KO, PM 24/25

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Beschädigtes Stromkabel: Wer muss bei Bauarbeiten was beweisen?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 831 Abs. 1 S. 1 BGB) bestimmt: Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht (LG) Stralsund entschieden, dass der Anspruchsteller ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen darlegen und im Streitfall beweisen muss.

Bei Tiefbauarbeiten Stromleitung beschädigt

Mitarbeiter eines Bauunternehmens hatten Tiefbauarbeiten an einem Gehweg vorgenommen und beschädigten eine Stromleitung der klagenden Stromnetzbetreiberin. Diese schaltete das Netz ab. Den Sachschaden glich das Bauunternehmen aus. Die Netzbetreiberin wollte aber mehr: Sie verlangte vom Bauunternehmen, ihr auch den höheren Schaden indirekter finanzieller Ausfallzeiten zu ersetzen. Dafür berief sie sich sowohl auf Fehler des bei den Arbeiten eingesetzten Personals des Bauunternehmens als auch auf Verschulden der Geschäftsführung. Diese habe nicht genug auf Sicherheit geachtet. Indem das Unternehmen den Sachschaden ausgeglichen habe, habe sie auch die Haftung für den weiteren Schaden übernommen.

Landgericht weist Klage ab

Das sah das LG anders: Das Bauunternehmen habe weder aufgrund der Begleichung des unmittelbaren Schadens die Pflicht übernommen, auch weitere Schäden erstatten zu wollen, noch habe der Netzbetreiber dies so verstehen dürfen. Für ein Fehlverhalten sei der Netzbetreiber beweispflichtig, nicht umgekehrt. Der Vorfall lag lange zurück und ließ sich nicht mehr aufklären.

QUELLE — LG Stralsund, Urteil vom 29.1.2026, 3 HK O 22/24

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Bundesgerichtshof: Verweigerte Baugenehmigung: Schadenersatzanspruch

Hat ein anderer als der Grundstückseigentümer einen abgelehnten Bauantrag gestellt, ist der Eigentümer geschützter „Dritter“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 839 Abs. 1 S. 1 BGB), wenn er nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch aufgrund seiner rechtlichen Stellung eigentlicher Träger des Interesses an der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens ist. Er kann dann einen Schadenersatzanspruch haben, so der Bundesgerichtshof (BGH).

Anspruchsteller für einen Schadenersatzanspruch aus Amtshaftung war ein Eigentümer, der einen Projektentwickler damit beauftragt hatte, ein Bauvorhaben zu realisieren. Der Projektentwickler stellte im eigenen Namen den Bauantrag. Wegen der – rechtswidrigen – Verweigerung der Baugenehmigung entstanden bei dem Eigentümer Mietausfälle.

Die Vorinstanzen haben die Klage dem Grunde nach für berechtigt angesehen. Dem ist der BGH gefolgt. Ob der Eigentümer den Bauantrag selbst hätte stellen können, ist nach dem BGH bedeutungslos. Ein Geschädigter ist nach seiner Rechtsprechung nämlich geschützter „Dritter“ im amtshaftungsrechtlichen Sinne, wenn die verletzte Amtspflicht – nicht notwendig allein, aber doch auch – den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den sie begründenden und umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belang geschützt und gefördert werden sollen, kann ihre schuldhafte Verletzung ihm gegenüber eine Schadenersatzpflicht auslösen.

QUELLE — BGH, Urteil vom 14.8.2025, III ZR 125/24, Abruf-Nr. 249984 unter www.iww.de

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Familien- und Erbrecht

Namensrecht: Namens-Meshing nach US-amerikanischem Recht bei deutsch-amerikanischem Ehepaar in Deutschland

Das Amtsgericht (AG) – Familiengericht – Frankenthal (Pfalz) hat in einer aktuellen Entscheidung über die Frage entschieden, ob ein aus zwei Einzelnamen neu gebildeter Familienname, der in den USA wirksam eingetragen wurde, auch für den deutschen Rechtsbereich anzuerkennen ist. Es hat dabei festgestellt, dass das aus US-amerikanischem Recht stammende Namens-Meshing bei einer zulässigen Rechtswahl nicht gegen den deutschen ordre public verstößt, auch wenn das deutsche Sachrecht eine solche Namensbildung weiterhin nicht vorsieht.

Darum ging es

Die Beteiligten, ein US-amerikanischer Ehemann und eine deutsch-amerikanische Ehefrau, schlossen im Mai 2023 in New York, USA, die Ehe und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den USA. Sie bestimmten nach dem Recht des Staates New York einen aus ihren bisherigen Familiennamen „Q.“ und „H.“ durch Silbenverschmelzung gebildeten Ehenamen „Qu.“, der im US-amerikanischen Rechtsraum zulässig ist. Das Standesamt der Stadt Neustadt a. d. Weinstraße legte die Angelegenheit dem Familiengericht im Wege der Zweifelsvorlage vor, da es einen möglichen Verstoß gegen den deutschen ordre public durch die Anerkennung eines „gemeshten“ Ehenamens für prüfungsbedürftig hielt. Die ordre public verhindert, dass ein ausländisches Gesetz angewendet wird, wenn dessen Ergebnis wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht, insbesondere den Grundrechten.

Welches Namensrecht war anzuwenden?

Für die Eintragung im deutschen Personenstandsregister bleibt das deutsche Verfahrensrecht maßgeblich. Materiell-rechtlich ist hingegen das Namensrecht nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: Art. 10 EGBGB) anzuwenden, wonach die Ehegatten das Recht eines Staates wählen können, dem einer von ihnen angehört oder in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da beide Eheleute in den USA leben und das Recht des Staates New York gewählt haben, ist das dort zulässige Namens-Meshing für die Bestimmung des Ehenamens maßgebend.

Einen Verstoß gegen den ordre public verneint das Gericht. Die Anwendung des ausländischen Rechts ist nur ausgeschlossen, wenn das konkret gefundene Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung offensichtlich unvereinbar wäre. Der durch die Eheschließung erworbene Familienname gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht. Entscheidend ist daher, ob der konkret gebildete Ehename „Qu.“ unter diesem Blickwinkel zu missbilligen wäre.

Das Gericht verweist insofern auf die zum 1.5.2025 in Kraft getretene Reform des Namensrechts, die das deutsche Sachrecht liberalisiert und echte Doppelnamen als Kombination vollständiger Familiennamen zulässt. Zwar hält der Gesetzgeber am Typenzwang fest und sieht ein Meshing im BGB weiterhin nicht vor – gleichwohl zeigt die Reform eine deutlich erweiterte Offenheit gegenüber unterschiedlichen Gestaltungen der Namensführung.

Vor diesem Hintergrund kann allein der Umstand, dass das deutsche Sachrecht das Meshing nicht kennt, keinen ordre-public-Verstoß begründen, wenn im Rahmen einer zulässigen Rechtswahl eine Rechtsordnung genutzt wird, die diese Namensbildung zulässt und die dortigen materiellen Voraussetzungen erfüllt. Der neu gebildete Ehename „Qu.“ stellt keine reine Phantasiebezeichnung dar, sondern ergibt sich erkennbar aus Teilen der ursprünglichen Familiennamen beider Ehegatten und wahrt damit die Zuordnungs- und Klarstellungsfunktion des Familiennamens.

Kein Verstoß gegen fundamentale Grundsätze deutschen Rechts

Da weder ein Verstoß gegen fundamentale Grundsätze der deutschen Rechtsordnung noch gegen grundrechtlich geschützte Positionen ersichtlich ist, war die Zweifelsvorlage dahin zu entscheiden, dass das Standesamt die Erklärung der Eheleute über die Bestimmung des Ehenamens „Qu.“ für den deutschen Rechtsbereich als wirksam entgegennehmen und die Namensführung entsprechend feststellen muss.

QUELLE — AG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 9.12.2025, 2a III 18/25, PM vom 15.12.2025

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Bundesgerichtshof: Bezugsberechtigung aus einer Unfallversicherung bleibt bei Ausschlagung einer Erbschaft bestehen

Die Ausschlagung der Erbschaft beseitigt die Bezugsberechtigung aus einer Unfallversicherung des Erblassers nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.

Das war geschehen

Der Erblasser hatte eine Unfallversicherung mit einer Todesfallleistung abgeschlossen. Als Bezugsberechtigte im Fall seines versicherten Unfalltodes hatte er seine „gesetzlichen Erben“ benannt. Nach dem Tod des Erblassers schlugen sämtliche gesetzlichen Erben die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht bestellte einen Nachlasspfleger.

Der Versicherer verweigerte eine Auszahlung an den Nachlasspfleger mit dem Hinweis, die Leistung falle nicht in den Nachlass. Der Nachlasspfleger regte eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 1882 BGB) an, um sich den Auszahlungsanspruch der Bezugsberechtigten abtreten zu lassen und in den Nachlass zu ziehen.

So sah es der Bundesgerichtshof

Nach Ansicht des BGH haben die Ausschlagungen der Erbschaft die Bezugsberechtigung nicht zu Fall gebracht. Die Bezugsberechtigten sind auch weiterhin berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen. Konkret sagt der BGH: Ist bei einer Unfallversicherung als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, sind nach § 185 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die §§ 159 und 160 VVG entsprechend anzuwenden. Der Versicherungsnehmer kann Bezugsberechtigte für die Kapitalleistung benennen.

Unabhängig davon, ob die Bezugsberechtigung widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet ist, erwirbt der Begünstigte das Recht auf die Kapitalzahlung des Versicherers spätestens mit Eintritt des Versicherungsfalls. Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen, sind nach § 160 Abs. 2 S. 1 VVG im Zweifel diejenigen, die zurzeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat gemäß § 160 Abs. 2 S. 2 VVG auf die Berechtigung keinen Einfluss.

Im Streitfall hatte der Erblasser seine „gesetzlichen Erben“ als Bezugsberechtigte der Todesfallsumme benannt. Die Ausschlagung der Erbschaft hat diese Bezugsberechtigung nicht beseitigt. Die Kinder sind weiter berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen.

QUELLE — BGH, Beschluss vom 23.7.2025, XII ZA 16/25, Abruf-Nr. 249621 unter www.iww.de

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Vorsorgevollmacht: Fortbestehen einer Untervollmacht nach dem Tod des Hauptbevollmächtigten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Problematik des Fortbestehens einer Untervollmacht nach dem Tod des Hauptbevollmächtigten bei einer formularmäßig erteilten Vorsorgevollmacht befasst.

Erst Vorsorgevollmacht, dann Untervollmacht, dann verstarb die Vorsorgebevollmächtigte

Die Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz. Sie erteilte im Jahr 2013 ihrer inzwischen verstorbenen Tochter zur Vermeidung einer etwa anzuordnenden Betreuung eine Vorsorgevollmacht für sämtliche Angelegenheiten mit Ausnahme der Eingehung von Verbindlichkeiten und der Vornahme von Schenkungen. Diese dem damaligen Musterformular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz entsprechende Vollmacht enthielt auch eine Ermächtigung „zur Erteilung von Untervollmacht“. Kurz vor ihrem Tod erteilte die Vorsorgebevollmächtigte ihrem Sohn eine Untervollmacht, die diesen zur Vertretung der Betroffenen in allen von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten ermächtigte. Im Dezember 2023 verstarb die Vorsorgebevollmächtigte.

Betreuungsgericht bestellte Berufsbetreuer

Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht (AG) hat für die Betroffene im Juni 2024 einen Berufsbetreuer mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht die Aufgabenkreise dahingehend geändert, dass die Betreuung sich auf wenige Aufgabenkreise beschränkt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Die Betroffene hat gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Betreuung insgesamt zu beseitigen.

So sah es der Bundesgerichtshof

Der BGH hat die Beschwerde insoweit als unbegründet zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sei die Untervollmacht auch nach dem Tod der Hauptbevollmächtigten nicht wirksam geblieben.

Eine Untervollmacht erlösche nicht zwangsläufig mit dem Tod des Hauptbevollmächtigten. Die Frage des Fortbestehens richte sich nach Inhalt und Gegenstand der Hauptvollmacht. Denn der Untervertreter vertrete unmittelbar den Vertretenen und leite seine Rechtsmacht von diesem ab, nicht vom Hauptbevollmächtigten. Vorsorgevollmachten beruhten auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Hauptbevollmächtigten, das im Regelfall nicht auf Unterbevollmächtigte übertragen werden solle. Daher sei bei Vorsorgevollmachten, die dem Musterformular entsprechen, regelmäßig davon auszugehen, dass die Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung an den Bestand der Vorsorgevollmacht geknüpft sei.

Ob bei einer grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Einzelfallauslegung unter Anlegung der vorgenannten Maßstäbe hier von einer Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung über den Bestand der Vorsorgevollmacht hinaus auszugehen wäre, bedurfte aber keiner abschließenden Entscheidung.

QUELLE — BGH, Beschluss vom 17.12.2025, XII ZB 291/25, Abruf-Nr. 252344 unter www.iww.de

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Mietrecht und WEG

Innenraumfotos: Datenschutz von Mietern beim Verkauf der Immobilie gestärkt

Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden: Der Makler ist verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherung und Vervielfältigung umgegangen ist. Sind die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie einvernehmlich mit den Mietern entstanden, haben diese jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Makler erstellte Fotos der Innenräume

Die Mieter bewohnen eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer verkaufen möchte. Hierzu beauftragte er einen Makler. In einem zu diesem Zweck mit den Mietern abgesprochenen Termin, bei dem die Mieter auch anwesend waren, fertigten Mitarbeiter des Maklers Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie; Personen waren darauf nicht zu sehen. Diese Lichtbilder wurden dann unter einer entsprechenden Verkaufsanzeige in einem Immobilienverkaufsportal veröffentlicht und in einem ausgedruckten Exposé verwendet.

Mieter fühlten sich „demaskiert“

Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe des Exposés an Kaufinteressenten wurden die Mieter von weiteren Personen auf die Fotos angesprochen. Die Mieter fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffuses Gefühl des „Beobachtetseins“. Sie begehrten deshalb von dem Makler verschiedene Auskünfte sowie Schadenersatz wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes. Während des Gerichtsverfahrens teilte der Makler mit, dass er alle gefertigten Lichtbilder gelöscht und auch keine weiteren Kopien gefertigt habe.

Mieter bekamen zum Teil recht

Das OLG hat die vollständige Klageabweisung des Landgerichts (LG) Frankenthal teilweise geändert und den Mietern nun zum Teil recht gegeben. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dass der Makler verpflichtet sei, auch Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit den personenbezogenen Daten von den Mietern im weitesten Sinne umgegangen ist, zum Beispiel, welche Daten erhoben wurden, woher diese Daten stammen, wie lange diese gespeichert werden, ob damit ein Profil angelegt wurde, ob und wie diese automatisch mit künstlicher Intelligenz verarbeitet wurden usw. Weiter müsse der Makler eine Kopie des ggf. gespeicherten Datensatzes den Mietern kostenfrei zur Verfügung stellen.

Auskunft war erteilt

Im konkreten Fall hätten die Mieter dagegen in Bezug auf die gefertigten Lichtbilder keinen Anspruch mehr auf Auskunft, da bereits mitgeteilt worden sei, dass alle Lichtbilder gelöscht und keine Kopien angefertigt worden seien. Denn ob die Auskunft bereits erteilt sei, hänge nicht davon ab, ob die erteilte Auskunft richtig oder vollständig sei. Vielmehr hänge dies nur davon ab, ob der Auskunftsgeber den Willen habe, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Weiter müssten keine Nachweise zur erteilten Auskunft vorgelegt werden.

Keine Schmerzensgeldzahlung

Auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes schulde der Makler den Mietern im konkreten Fall nicht. Die Mieter hätten der Verwendung der Lichtbilder zum Zweck des Verkaufs der Immobilie stillschweigend zugestimmt, indem sie die Mitarbeiter des Maklers die Lichtbilder haben fertigen lassen. Hierin und in die damit notwendigerweise verbundene Speicherung der digitalen Aufnahmen hätten die Kläger damit stillschweigend eingewilligt.

QUELLE — Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 9.12.2025, 5 U 82/24, PM vom 16.12.2025

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WEG: Rückbauverpflichtungen können nicht durch Beschluss begründet werden

Rückbauverpflichtungen können nicht allein durch Beschluss konstitutiv begründet werden. Die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft reicht nicht aus, um die Pflicht selbst zu schaffen. Ermächtigungs, Aufforderungs, Vorbereitungs und Rechtsdurchsetzungsbeschlüsse zur Ausübung von Abwehr, Beseitigungs und Unterlassungsansprüchen sind nur eingeschränkt überprüfbar. Ein Beschlussantrag auf Genehmigung einer bereits ausgeführten baulichen Veränderung ist unbestimmt, wenn die Maßnahme nicht hinreichend konkret bezeichnet wird. So entschied es das Landgericht (LG) München I.

Bauliche Maßnahmen ohne Zustimmung des Verwalters und ohne Beschluss

Eine Wohnungseigentümerin ließ in ihrer im Erd- und Kellergeschoss gelegenen Einheit ohne Zustimmung des Verwalters und ohne Genehmigungsbeschluss bauliche Maßnahmen durchführen, insbesondere den Einbau einer Fußbodenheizung sowie eines bodentiefen Fensters im Hobbyraum. Die Gemeinschaft beschloss daraufhin unter Tagesordnungspunkt TOP 8a, Abwehr-, Beseitigungs-, Unterlassungs- und Wiederherstellungsansprüche wegen der ungenehmigten Arbeiten auszuüben. Die Anträge auf nachträgliche Genehmigung der Fußbodenheizung (TOP 9a) und des bodentiefen Fensters (TOP 9b) lehnte sie ab. Die Wohnungseigentümerin erhob hiergegen Anfechtungsklage und beantragte zudem die gerichtliche Ersetzung der begehrten Gestattungsbeschlüsse.

Landgericht weist Klage zurück

Das LG hielt die Klage für unbegründet. Bei TOP 8a handelt es sich lediglich um einen Ermächtigungs-, Aufforderungs-, Vorbereitungs- und Rechtsdurchsetzungsbeschluss. Eine Rückbauverpflichtung werde hierdurch nicht begründet. Hierfür fehle der Gemeinschaft ohnehin die Beschlusskompetenz. Ein solcher Beschluss ist deshalb nur eingeschränkt überprüfbar.

Auch die Ablehnung der Gestattungsanträge unter TOP 9a und TOP 9b war rechtmäßig. Die Anträge waren zu unbestimmt, weil ihnen nicht hinreichend konkret zu entnehmen war, welche bereits ausgeführten baulichen Veränderungen in welchem Umfang und in welcher Ausgestaltung nachträglich genehmigt werden sollten. Maßgeblich ist allein der objektive Beschlussinhalt. Eine gerichtliche Beschlussersetzung scheidet schließlich aus, weil es an einer ausreichenden Vorbefassung fehlt: Den Wohnungseigentümern lag keine hinreichende Entscheidungsgrundlage zu Art und Umfang der bereits ausgeführten Maßnahmen vor.

QUELLE — LG München I, Urteil vom 27.2.2025, 36 S 11557/22 WEG

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Verbraucherrecht

Datenschutz-Grundverordnung: Schufa muss gemeldete Daten über Zahlungsstörungen nicht sofort nach Forderungsausgleich löschen

Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register vorgegeben. Daher müssen solche Daten nicht – wie für die im öffentlichen Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten vorgesehen – sofort mit dem Nachweis des Ausgleichs der betreffenden Forderung gelöscht werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und eine Abgrenzung zu einem vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschiedenen Fall der Übernahme von Daten aus einem öffentlichen Register vorgenommen. Für die Festlegung der Speicherungsdauer bei nicht aus einem öffentlichen Register übernommenen Daten können von der Aufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregeln herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden.

Das war geschehen

Die beklagte SCHUFA Holding AG betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Sie bewertet die Gefahr eines Zahlungsausfalls der von ihr erfassten natürlichen Personen mit einem Scorewert und gewährt der kreditgebenden Wirtschaft gegen Entgelt Einsicht in ihre Datenbanken. Unter anderem speichert die Beklagte auch Daten zu erledigten Forderungen ihrer Einmelder automatisiert ab. Die Beklagte speicherte drei gegen den Kläger gerichtete Forderungen für die Dauer von mehreren Jahren nach dem Ausgleich dieser Forderungen. Auf dieser Grundlage ermittelte die Beklagte für den Kläger einen Score-Wert, der die Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ einstufte.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe mit dieser Datenspeicherung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verstoßen. Hinsichtlich der Löschungsansprüche haben die Parteien den Rechtsstreit nach der zwischenzeitlich erfolgten Datenlöschung durch die Beklagte für erledigt erklärt. Der Kläger nimmt die Beklagte weiterhin auf Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes sowie auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.

So entschied der Bundesgerichtshof

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Wirtschaftsauskunfteien, wie die der Beklagten, werden zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO tätig. Dem stehen gewichtige Interessen einer von dieser Datenspeicherung betroffenen Person, wie dem Kläger, gegenüber. In seinem Urteil „SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung)“ vom 7.12.2023 (C- 26/22 und C-64/22) hat der EuGH entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO der folgenden Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht: Diese speichern in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht.

Keine sofortige Löschung erforderlich

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt daraus nicht, dass bei Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien aufgrund von Einmeldungen ihrer Vertragspartner speichern, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, die längstmögliche Speicherungsdauer durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register – hier im Schuldnerverzeichnis – vorgegeben wird. § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, der bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers eine sofortige Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis anordnet, ist nicht auf die Speicherung anderer Daten über Zahlungsstörungen natürlicher Personen (wie Informationen über Gläubiger, Höhe und Inhalt der zugrundeliegenden Forderungen) durch Wirtschaftsauskunfteien anzuwenden.

Auf diesen Unterschied kam es an

Die vorliegend in Rede stehende Datenspeicherung der Beklagten unterscheidet sich bereits dadurch wesentlich von derjenigen im Vorlageverfahren an den EuGH, dass die Beklagte dort Daten aus dem öffentlichen Register – den Insolvenzbekanntmachungen – übernommen und parallel gespeichert hatte, während sie hier nicht auf Daten aus dem Schuldnerverzeichnis zurückgegriffen, sondern von ihren Vertragspartnern gemeldete Daten über Zahlungsstörungen gespeichert hat. Die Erwägung, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll, greift daher im Streitfall nicht.

Besonderheiten des Einzelfalls entscheidend

Der BGH weist darauf hin, dass es ihm möglich erscheint, bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden. Die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1.1.2025 genehmigte Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien nimmt aus Sicht des BGH grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor.

War die von der Beklagten vorgenommene Datenspeicherung nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig, kommt ein Schadenersatzanspruch des Klägers nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO grundsätzlich in Betracht und sind dessen weitere Voraussetzungen zu prüfen.

QUELLE — BGH, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25, PM 233/25

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Datenschutz: Verkehrsunfall durch Tesla-Kamera aufgeklärt: Landgericht lässt Video als Beweismittel zu

Die Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls ist für die Schuldfrage und damit für die Haftung der am Unfall Beteiligten oft entscheidend. Das Landgericht (LG) Frankenthal hat sich mit der Frage befasst, ob dabei Filmsequenzen von Rundum-Kameras, die in modernen Fahrzeugen verbaut sind, als Beweismittel zugelassen sind. Die im konkreten Fall von einem geparkten Tesla aufgezeichnete Videoaufnahme durfte zur Aufklärung des Verkehrsunfalls herangezogen werden. Die Frage, ob ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliegt, könne dabei offenbleiben. Das Video half dabei, den Unfallhergang eindeutig zu klären und den Unfallverursacher zur Verantwortung zu ziehen.

Kameraaufnahmen: Wurde die Autotür plötzlich und unvermittelt geöffnet?

Im konkreten Fall parkte der Teslafahrer sein Fahrzeug in einer Parkbucht am Straßenrand. Er stieg aus und öffnete die hintere Tür auf der Fahrerseite, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Opel fuhr gegen die geöffnete Tür des Teslas und verursachte einen Gesamtschaden von mehr als 8.000 Euro. Der Opelfahrer behauptete, die Tür sei plötzlich und unvermittelt geöffnet worden, er habe deshalb den Unfall nicht vermeiden können. Eine im Tesla verbaute Kamera hat das Geschehen vollständig aufgezeichnet.

Das LG sah die Kameraaufnahme ein und gab dem Teslafahrer überwiegend recht. Sie verurteilte den Opelfahrer und dessen Versicherung, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen.

Datenschutz steht der Verwertung nicht entgegen

Durch das Video sei nachgewiesen, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Opel die bereits geöffnete Tür des Tesla hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können. Belange des Datenschutzes stehen der Verwertung des Videos hier nicht entgegen, so das Gericht. Selbst wenn ein Datenschutzverstoß vorliege, habe das nicht automatisch zur Folge, dass die Verwertung der Videoaufnahme verboten sei. Solche Aufnahmen seien jedenfalls verwertbar, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert würden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten sei als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners. Die gebotene Abwägung gehe im konkreten Fall überwiegend zugunsten des Teslafahrers aus. Dieser muss allerdings 30 Prozent seines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ.

QUELLE — LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 7.7.2025, 5 O 4/25, PM vom 29.1.2026

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Spielsucht: Sportwetten: Ersatz für verlorene Wetteinsätze

Unterlässt der Anbieter von Sportwetten die Kontrolle, ob der Spieler im Sperrsystem vermerkt ist, ist er zum Ausgleich verlorener Wetteinsätze verpflichtet. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Es ging um die Rückzahlung von 5.500 Euro

Der Kläger begehrt von der beklagten Sportwetten-Anbieterin die Rückzahlung von Wettverlusten in Höhe von gut 5.500 Euro. Er behauptet, spielsüchtig zu sein und sich einer Therapie unterzogen zu haben, um seine Spielsucht zu behandeln. Er habe sich deshalb auch im Spielersperrsystem OASIS – vor den hier streitigen Wetteinsätzen – auf unbefristete Zeit sperren lassen. Er sei von der Beklagten vor Platzierung der Wetten nicht auf seine Personalien und eine eventuelle Sperre im Spielersperrsystem hin überprüft worden.

Das Landgericht (LG) hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch nach Einschätzung des OLG keine Erfolgsaussicht.

Verstoß gegen Schutzvorschriften

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch zu, bestätigte das OLG. Die Beklagte habe gegen die den Kläger schützenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (hier: § 8 GlüStV 2021) über ein zentrales Sperrsystem verstoßen. Ziel dieser Regelung sei es, „durch ein zentrales Sperrsystem und entsprechende Kontrollen jeden einzelnen von einer Spielsucht Betroffenen davon abzuhalten, sein Vermögen oder Teile davon durch unkontrollierte und ungehemmte Teilnahme an solchen Spielen zu vernichten“, führte der Senat aus.

Der Kläger sei im Spielersperrsystem zum Zeitpunkt der streitigen Wetteinsätze verzeichnet gewesen. Er habe auch tatsächlich den vom LG zugesprochenen Betrag an dem in dem Kiosk der Beklagten aufgestellten Wettautomaten verloren. Schließlich sei er nicht zuvor auf seine Personalien und eine Sperre im Spielersperrsystem kontrolliert worden. Die Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss des OLG hin ihre Berufung zurückgenommen.

QUELLE — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.11.2025, 3 U 88/25, PM 77/15

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Sondernutzungserlaubnis: Keine „nextbike“-Mieträder auf öffentlichem Straßenland

Mietfahrräder des Verleihunternehmens „nextbike“ dürfen nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg vorerst nicht mehr auf öffentlichem Straßenland des Landes Berlin zur Vermietung angeboten werden.

Fortsetzung des Verleihbetriebs ohne Einigung mit dem Land

Die Antragstellerin betreibt in Berlin ein öffentliches Fahrradverleihsystem u. a. im stationsungebundenen sog. Free-Floating-Modell. Dabei werden Fahrräder ohne feste Stationen im öffentlichen Raum bereitgestellt, die von Kunden über eine App gebucht und genutzt sowie innerhalb einer sog. „Flex-Zone“ wieder zurückgegeben werden können. Bis zum 30.6.2025 betrieb die Antragstellerin das System auf der Grundlage eines mit dem Land Berlin geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags und erhielt jeweils befristete Sondernutzungserlaubnisse. Über eine Fortsetzung dieses Modells konnten sich die Beteiligten nicht einigen. Die Antragstellerin betrieb ihr Fahrradvermietungsgeschäft jedoch weiter. Eine Sondernutzungserlaubnis beantragte sie nicht. Daraufhin forderte die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt die Antragstellerin im Juli 2025 sofort vollziehbar auf, das gewerbliche Anbieten der Fahrräder im öffentlichen Straßenraum des Landes Berlin zu unterlassen und ihre im Stadtgebiet verteilten insgesamt 6.500 Mietfahrräder unverzüglich zu entfernen. Der Eilantrag der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin hatte keinen Erfolg.

Oberverwaltungsgericht bestätigt erste Instanz

Das OVG hat die Entscheidung des VG bestätigt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist den Erwägungen des erstinstanzlichen Beschlusses nicht überzeugend entgegengetreten, der maßgeblich auf das aus dem Geschäftsmodell der Antragstellerin resultierende Regulierungsbedürfnis abgestellt hat, das sich aus der besonders intensiven Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes durch die sehr große Anzahl von Mietfahrrädern ergibt. Die Fahrräder würden häufig verkehrsbehindernd auf Gehwegen stehen oder liegen und beeinträchtigten damit den Gemeingebrauch anderer Verkehrsteilnehmer erheblich.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

QUELLE — OVG Brandenburg, Beschluss vom 19.1.2026, OVG 6 S 114/25, PM 6/26

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Verkehrsrecht

Baustellenunfall: Haftung bei Schaden durch den Hebevorgang eines Autokrans

Verfügt ein Kranfahrzeug über getrennte Antriebe für die Fortbewegung und die Kranfunktion und ereignet sich beim Bewegen der Last mit dem Kranarm ein Unfall, während das Fahrzeug abgestellt ist und der Kranführer keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Fortbewegungsfunktion hat, ist der dabei entstehende Schaden nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (hier: § 7 Abs. 1 StVG) eingetreten. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart.

Verwendung des Krans als Arbeitsmaschine

Die Eigentümerin einer Sattelzugmaschine forderte Schadenersatz für die Beschädigung ihres Fahrzeugs. Diese Ansprüche richtet sie u. a. gegen den Kranführer, die zum Kran abgeschlossene Haftpflichtversicherung und den Arbeitgeber des Mannes, der die Last am Kran befestigte. Auf einer Baustelle war ein Druckluftwasserkessel von dem Kran abgerutscht und hatte einen Lkw beschädigt.

Das OLG verneinte die typische Halterhaftung. Der Kran, so das OLG, wurde unter Verwendung des Motors des Oberwagens als Hebewerkzeug und damit ausschließlich als Arbeitsmaschine eingesetzt. Es bestand kein Zusammenhang mehr mit der vorherigen Anfahrt und dem Abstellen des Trägerfahrzeugs an seiner Position auf der Baustelle.

Keine Fortbewegung im Straßenverkehr: Halter haftet nicht

Die Gefahren, die sich vorliegend realisiert haben, waren allein im Zusammenhang mit dem korrekten Anschlagen der Last am Kran und dem Bewegen der Last durch den Kranarm verbunden.

Der Kranführer befand sich in der oberen Kabine. Er hatte damit keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten mehr auf die Fortbewegungs- und Transporteinheit des Kranfahrzeugs. Eine Zurechnung zur Fortbewegungs- und Transportfunktion des Krans im Straßenverkehr ist damit nicht mehr gegeben. Der Bezug zum Verkehrsraum ist vorliegend nicht ausgeprägt genug. Ein Einwirken des Krans selbst oder seiner Anbauten auf den beschädigten Lkw hat nicht stattgefunden.

Es haftete dementsprechend der o. g. Arbeitgeber, der nicht nachgewiesen hatte, dass er den Mitarbeiter, der die Last am Kranhaken befestigt hatte, für diese Tätigkeit ausreichend geschult und ausgebildet hatte.

QUELLE — OLG Stuttgart, Urteil vom 18.6.2025, 3 U 91/24, Abruf-Nr. 252093 unter www.iww.de

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Gebührenverordnung: Keine Abschleppkosten in NRW?

Die Erhebung von Kosten für Abschleppmaßnahmen ist nach der aktuellen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen seit 2024 rechtswidrig, weil die Landesregierung eine neue Gebührenverordnung zu früh erlassen hat, bevor der Landtag erst vier Monate später den Weg dafür freigemacht hat. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und damit zwei Gebührenbescheide der Stadt Köln aufgehoben.

Es ging um zwei Parkverstöße in Köln

Den Gebührenbescheiden lagen zwei Parkverstöße in Köln im Jahr 2024 zugrunde. Ein Auto war in einer Feuerwehrzufahrt geparkt und eine Vespa auf einem Gehweg abgestellt, über dem Baumpflegearbeiten stattfinden sollten. Auf Anordnung des Ordnungsamts wurden die Fahrzeuge jeweils von einem Abschleppdienst entfernt und auf dem Abschlepphof verwahrt. Die Kosten von 200,55 Euro bzw. 305,88 Euro wurden den Haltern in Rechnung gestellt. Hiergegen haben diese Klage erhoben.

Es fehlte die Verordnungsermächtigung

Das Gericht gab den Klagen statt. Zur Begründung führte es aus: Bei den Abschleppmaßnahmen handelt es sich um sog. Sicherstellungen mit anschließender Verwahrung auf dem Abschlepphof. Die Kosten hierfür konnten jahrelang über eine Rechtsgrundlage im Polizeigesetz NRW erhoben werden. Diese Vorschrift wurde jedoch bei einer Gesetzesänderung zum 29.12.2023 gestrichen. Nach einer Rechtsverordnung der Landesregierung NRW soll die Abrechnung stattdessen über Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif des Landes erfolgen.

Diese Tarifstellen sind jedoch nichtig, weil zum Zeitpunkt ihrer Schaffung hierfür keine Verordnungsermächtigung bestand. Dies folgt daraus, dass die Landesregierung die erforderlichen Tarifstellen bereits im August 2023 beschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die vorrangige Kostenregelung im Polizeigesetz NRW noch in Kraft und stand einer abweichenden Regelung durch Rechtsverordnung entgegen. Die nichtigen Tarifstellen sind auch nicht nachträglich aufgelebt, als die Kostenregelung im Polizeigesetz NRW vier Monate später aufgehoben wurde.

In der mündlichen Verhandlung wies das VG allerdings darauf hin, dass eine rückwirkende Heilung in Betracht kommt, wenn die Landesregierung die nichtigen Tarifstellen neu erlässt. Das Gericht hat die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster entscheiden würde, wenn die Beteiligten Berufung einlegen.

QUELLE — VG Köln, Urteil vom 15.4.2026, 20 K 3976/24 und 20 K 6851/24, PM vom 15.4.2026

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Textbausteine: Anforderungen an Warnhinweis des Geschädigten an die Versicherung

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 254 BGB) gilt: Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, hängt die Pflicht zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dies gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Das Landgericht (LG) Darmstadt hat nun in einem Fall entschieden, in dem genau diese Vorschrift die zentrale Rolle spielte.

Das war geschehen

Der Versicherer, der sich trotz des o. g. Hinweises im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB mit der Regulierung viel Zeit gelassen hat, reklamierte im Rechtsstreit, der Hinweis sei offensichtlich ein Textbaustein und damit nicht auf den konkreten Fall abgestimmt.

Landgericht: Pauschaler, rechtzeitiger Hinweis genügt

Sehr lebensnah entschied das Gericht: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls genügt seiner Schadenminderungspflicht, wenn er den Schädiger rechtzeitig pauschal darauf hinweist, dass er die Reparatur nicht aus vorhandenen Barmitteln bevorschussen kann und ohne Kostenvorschuss zu einer zeitnahen Schadensbeseitigung nicht in der Lage ist. Dass ein solcher pauschaler Hinweis oft ähnlich formuliert sein wird, liegt in der Natur der Sache. Der Geschädigte ist auch nicht gehalten, in diesem Schreiben konkret zu seiner finanziellen Situation vorzutragen.

Versicherer legte keine Eile an den Tag

Zum (auch in anderen Vorgängen immer häufiger vorkommenden) Vortrag des Versicherers, der Geschädigte hätte doch – statt zu bezahlen – einfach seinen Schadenersatzanspruch an die Werkstatt abtreten können, sagt das LG ebenso lebensnah: Der Versicherer hatte für Wochen nach dem Unfallschaden noch keinerlei Prüfung der Sache vorgenommen und auch seine (volle) Einstandspflicht dem Grunde nach nicht bestätigt. Für den Geschädigten bestand daher zu diesem Zeitpunkt kein zugesicherter Anspruch, den er hätte abtreten können. Zudem hat auch der Versicherer nicht vorgetragen, dass die Werkstatt eine Abtretung akzeptiert hätte.

QUELLE — LG Darmstadt, Urteil vom 6.2.2026, 28 S 77/25, Abruf-Nr. 252541 unter www.iww.de

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Totalschaden: Zulassungskosten: Was muss der Unfallgegner erstatten?

Ein konkret abgerechneter Totalschaden, also einer mit Nachweis der Ersatzbeschaffung, bringt in aller Regel auch die Kosten für das Abmelden des beschädigten und die Zulassung des ersatzweise beschafften Fahrzeugs mit sich. Dabei geht es um die Kosten der Nummernschilder, die Gebühren für die Zulassungsstelle und ggf. um die Kosten für einen Zulassungsdienst bzw. einen Betrag, den das Autohaus für diesen Service in Rechnung stellt. Trotz der vermeintlichen Banalität dieser Positionen wird heftig darum gestritten. Eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Wuppertal schafft insoweit Klarheit.

Nachgewiesene Kosten der Ummeldung

So entschied das AG (wie auch zahlreiche weitere Gerichte) zum einen, dass konkret nachgewiesene Kosten der Ummeldung erstattet werden müssen.

Zulassungsdienst oder Service des Autohauses?

Zum anderen stellte es klar, dass statt eines persönlichen Behördengangs ein Zulassungsdienst oder ein Service des Autohauses genutzt werden darf. Dies gelte jedenfalls so lange, wie – aktuell – derartige Ummeldungen nicht unkompliziert von zu Hause elektronisch abgewickelt werden können.

Denn selbst die mittlerweile häufig mögliche Online-Terminvereinbarung entbindet einen selbst ummeldenden Geschädigten gerade nicht von dem Kosten- und Zeitaufwand von Anreise, Ummeldeaufwand und Rückreise, häufig verbunden mit dem Aufopfern eines Urlaubstags.

QUELLE — AG Wuppertal, Urteil vom 8.12.25, 32 C 226/25, Abruf-Nr. 251905 unter www.iww.de

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Steuerrecht

Arbeitnehmer: Gewinnanteile aus typisch stiller Beteiligung: Kein Arbeitslohn, sondern Kapitaleinkünfte

Haben Arbeitnehmer eine typisch stille Beteiligung am Unternehmen ihres Arbeitgebers, müssen sie die Gewinnanteile daraus als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern – und nicht als Arbeitslohn, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Das war geschehen

Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber (einer GmbH) einen „Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Gesellschaft“ neben dem Arbeitsverhältnis geschlossen. Solche Beteiligungen bot die GmbH nur ausgesuchten – besonders wichtigen – Mitarbeitern an. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung sah das Finanzamt als Arbeitslohn an – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg und der BFH entschieden.

Arbeitnehmer war kein Mitunternehmer

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, es sei denn, dass der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Letzteres war hier jedoch nicht der Fall. Der Arbeitnehmer und die GmbH hatten eine typisch stille Beteiligung begründet bzw. vereinbart. An der zivilrechtlichen Wirksamkeit und tatsächlichen Durchführung des stillen Gesellschaftsverhältnisses bestanden nach den Feststellungen des FG keine Zweifel. Das stille Gesellschaftsverhältnis war dem Arbeitnehmer auch steuerlich zuzurechnen.

Die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Gewinnanteile sind daneben weder ganz noch teilweise den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen, da sie allein durch das Sonderrechtsverhältnis der typisch stillen Beteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmen der GmbH veranlasst sind.

QUELLE — BFH, Urteil vom 21.10.2025, VIII R 13/23, Abruf-Nr. 252157 unter www.iww.de

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Bundesfinanzhof: Kein Arbeitslohn: Abschiedsfeier des Arbeitgebers

Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Das war geschehen

Ein Geldinstitut veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in seinen Geschäftsräumen, um den Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und seinen Nachfolger vorzustellen.

Für die Organisation und die Umsetzung der Veranstaltung war ein Organisationsgremium (vor allem unter der Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich) zuständig. Die Gästeliste wurde nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den rund 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Bank, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend.

Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Bank.

Finanzamt: keine Betriebsveranstaltung, weil nicht alle Arbeitnehmer eingeladen waren

Das Finanzamt war der Ansicht, dass es sich bei dem Empfang nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe, da nicht alle Arbeitnehmer der Bank eingeladen waren. Die Kosten seien dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden daher als Arbeitslohn zuzurechnen. Das Finanzamt nahm die Bank für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Dabei berief es sich auf die Lohnsteuerrichtlinien, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 Euro pro Gast überschreiten.

Die Gerichte widersprechen dem Finanzamt

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen und der BFH beurteilten den Fall allerdings anders.

Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).

Beachten Sie — Diese Grundsätze hatte der BFH bereits vor über 20 Jahren zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen.

Ganz überwiegend beruflicher Charakter der Verabschiedung

Die Verabschiedung hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Bank selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand in den Räumlichkeiten der Bank statt.

Auch Teilnahme Familienangehöriger unschädlich

Der BFH hat außerdem geklärt, dass (entgegen der Auffassung des FG Niedersachsen) auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn die Teilnahme der Familienangehörigen (wie im Streitfall) gesellschaftsüblich ist.

Die aktuelle Entscheidung macht Folgendes deutlich: Unternehmen können die Kosten für die Verabschiedung ihrer ausscheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.

QUELLE — BFH, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/24, Abruf-Nr. 252714 unter www.iww.de; PM 10/26 vom 24.2.2026; entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR; BFH, Urteil vom 28.1.2003, VI R 48/99

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Gewerbesteuer: Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen

Zinsen für eine Erstattung der Gewerbesteuer sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) hat der Bundesfinanzhof UBFH) nicht festgestellt, obwohl Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Hintergrund: Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag i. S. des § 233a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), also zu einer Nachzahlung oder Erstattung, ist der auf 50 Euro abgerundete Unterschiedsbetrag zu verzinsen.

Beachten Sie — Allerdings beginnt die Verzinsung nicht ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung. Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist („Karenzzeit“). Der Zinslauf startet damit typischerweise am 1.4. des Zweitfolgejahres, sodass es in der Praxis insbesondere bei Änderungen infolge von Betriebsprüfungen zur Verzinsung kommt. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Das ist der Tag, an dem der Gewerbesteuerbescheid bekanntgegeben wird.

Beachten Sie — Der Zinssatz beträgt für Zinszeiträume bis zum 31.12.2018 für jeden vollen Zinsmonat 0,5 %. Ab 2019 sind für jeden vollen Zinsmonat 0,15 % maßgebend (§ 238 Abs. 1, 1a AO).

Handelsrechtlich stellen Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe dar, während Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahme zu erfassen sind.

Steuerlich ist § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beachten, wonach die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. Das bedeutet u. a. Folgendes: Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer dürfen den Gewinn nicht mindern. Sie sind daher außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen und haben damit effektiv keine steuerliche Auswirkung.

§ 4 Abs. 5b EStG ist für Erstattungszinsen jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Diese stellen einen betrieblich veranlassten Ertrag dar, der der Besteuerung unterliegt. Nach Ansicht des BFH verstößt die Besteuerung von Erstattungszinsen für Gewerbesteuer nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

QUELLE — BFH, Urteil vom 26.9.2025, IV R 16/23, Abruf-Nr. 252377 unter www.iww.de

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Grundsteuer: Verfassungsbeschwerde anhängig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält das Bundesmodell der reformierten Grundsteuer für verfassungskonform. Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland hatten bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. Nun ist eine Klage (Az. 1 BvR 472/26) anhängig.

Folgende Bundesländer verwenden das Bundesmodell: Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen. Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen hat die anhängige Klage bzw. eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.

QUELLE — Bund der Steuerzahler Deutschland, Mitteilung vom 5.3.2026, abrufbar unter www.iww.de/s15310

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Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Innergemeinschaftliche Lieferungen: Gebrauchtwagenhändler: Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Eine Voraussetzung für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg musste sich nun damit beschäftigen, wie regelmäßig eine Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. (beim Bundeszentralamt für Steuern) bei laufenden Geschäftsbeziehungen zu erfolgen hat.

Hintergrund: Eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung i. S. des § 4 Nr. 1 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) setzt nach § 6a Abs. 1 UStG u. a. voraus, dass

  • der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
  • der Abnehmer z. B. ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat und
  • der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet.

Vertrauensschutzregelung

Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Dies besagt die Vertrauensschutzregelung nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG.

Das war geschehen (vereinfacht dargestellt)

Ein Gebrauchtwagenhändler lieferte mehrere Pkw in die Niederlande. Ihm lagen ein niederländischer Handelsregisterauszug, eine Urkunde über die Erteilung der niederländischen USt-IdNr. und eine Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers der Abnehmerin vor.

Von der Abnehmerin beauftragte Personen holten im Zeitraum 12/2021 bis 02/2022 mehrere Pkw bei dem Unternehmer ab, die bar bezahlt wurden. Anschließend wurden die Gelangensbestätigungen übermittelt. Der Unternehmer führte jeweils am Tag der Abholung oder am Folgetag qualifizierte Bestätigungsabfragen durch.

Strittig waren nun drei Pkw-Lieferungen vom 15.2.2022, wobei der Händler die USt-IdNr. nicht erneut geprüft hatte. Das Problem: Das Finanzamt stellte fest, dass die USt-IdNr. bereits zum 9.2.2022 gelöscht worden war und versagte die Steuerfreiheit. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Händler klagte erfolgreich

Der Händler konnte sich auf § 6a Abs. 4 S. 1 UStG berufen, da er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hatte. Bei den letzten drei Lieferungen war er nicht (erneut) zu einer Abfrage verpflichtet, da er vor der ersten Lieferung sowie danach in regelmäßigen Abständen Abfragen, mithin durchschnittlich einmal im Monat, durchgeführt hatte. Es bestand auch kein Anlass, an dem Fortbestehen der USt-IdNr. zu zweifeln.

Aber: erhöhte Sorgfaltspflicht bei Barzahlung hochwertiger Pkw

Ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab ergibt sich insbesondere, wenn hochwertige Pkw bar bezahlt werden. Im Streitfall handelte es sich aber um Pkw aus der Kleinwagen- bzw. Kompaktklasse.

Bundesfinanzhof nun gefragt

Da die Revision anhängig ist, kann der BFH nun zur Abfrage der USt-IdNr. (bzw. zum jeweiligen Turnus) Stellung nehmen.

QUELLE — FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3.4.2025, 12 K 831/24, Rev. BFH, V R 45/25

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Wettbewerb: Beschwerdeverfahren gegen die Untersagung eines hybrid betriebenen Augenoptikgeschäfts erfolglos

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis hat die Beschwerde eines Augenoptik-Unternehmens gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) zurückgewiesen, mit der die Untersagung einer von einem Unternehmen nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Hybrid-Filiale bestätigt wurde.

Augenoptikermeister führte Remote-Sehtest durch

Das Augenoptik-Unternehmen betreibt in Deutschland und weiteren europäischen Ländern ein hybrides Augenoptikgeschäft, durch das der Onlinehandel für Korrekturbrillen mit stationären „Hybrid-Filialen“ verknüpft wird. Die Refraktionsbestimmung (Brillenglasbestimmung) erfolgt dabei ferngesteuert durch einen sog. Remote-Sehtest durch eine in Bayreuth ansässige Firma, indem sich ein dort befindlicher Augenoptikermeister mittels Kamera in die jeweilige Filiale zuschaltet. Die Filiale in Homburg selbst wird nicht von einem Augenoptikermeister geleitet und ist nicht in die Handwerksrolle eingetragen.

Gegen die Betriebsuntersagung hat das Augenoptik-Unternehmen angeführt, dass die Refraktionsbestimmung aus handwerksrechtlicher Sicht nicht in der Filiale in Homburg erfolge, sondern an dem Ort, an dem sich der den Sehtest aus der Ferne durchführende Augenoptikermeister befinde. Mangels einer Refraktionsbestimmung vor Ort würden in der Filiale in Homburg keine wesentlichen Tätigkeiten des Augenoptikerhandwerks ausgeübt, so dass es sich nicht um den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks handele.

Handwerk des Augenoptikers wurde ausgeübt: Kunde war vor Ort

Dem ist das OVG nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts bedinge die nach dem praktizierten Geschäftsmodell in der Filiale erbrachte „Fern-Refraktionsbestimmung“, dass (jedenfalls auch) dort das zulassungspflichtige Handwerk des Augenoptikers ausgeübt werde. Entscheidend sei, dass für eine ordnungsgemäße Durchführung der Refraktionsbestimmung als wesentliche Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks die Anwesenheit und Mitwirkung des Kunden vor Ort zwingend erforderlich sei. Es handele sich bei der Bestimmung der subjektiven Refraktion um eine Messung „am“ Kunden, die durch dessen Anwesenheit vor Ort erst ermöglicht werde. Der Kunde sei nicht nur passiver Leistungsempfänger, sondern integraler Bestandteil der Messung. Zudem bestehe die an die Verwendung der Remote-Technik anknüpfende Gefahr einer fehlerhaften Sehstärkenbestimmung am Ort der Betriebsstätte.

Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.

QUELLE — OVG Saarlouis, Beschluss vom 30.1.2026, 1 B 141/25, PM 1/26

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Rückstellungen: Vorruhestandsmodell für Führungskräfte

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zulässig sein.

Das war geschehen

Im Streitfall konnten bestimmte Führungskräfte ein Vorruhestandsmodell wählen, wonach sie sich für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen konnten. Dies setzte voraus, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre betrug und vor Beginn der Freistellung eine Vereinbarung geschlossen wurde.

Die hierfür gebildete Rückstellung erkannte das Finanzamt nur bezogen auf die Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war. Der BFH sah das anders.

Bundesfinanzhof widerspricht der Sichtweise des Finanzamts

Eine Rückstellung kann auch für Arbeitnehmer gebildet werden, mit denen am Bilanzstichtag zwar noch keine Freistellungsvereinbarung bestand und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die aber nach dem Anstellungsvertrag einen Anspruch hatten.

Zur Rückstellungshöhe führte der BFH aus: Durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung wird die Arbeitsleistung während der gesamten Beschäftigungsdauer abgegolten. Daher ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung zu verteilen.

Vorinstanz ist erneut gefragt

Nun ist wieder das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gefragt. Es muss vor allem Feststellungen zu einem eventuell zu berücksichtigenden Fluktuationsabschlag treffen.

QUELLE — BFH, Urteil vom 5.2.2026, IV R 11/24, Abruf-Nr. 253288 unter www.iww.de; PM 21/26 vom 2.4.2026

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Abschließende Hinweise

Berechnung der Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026 beträgt 1,27 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,27 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,27 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze):

Übersicht / Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.07.2025 bis 31.12.2025

1,27 Prozent

01.01.2025 bis 30.06.2025

2,27 Prozent

01.07.2024 bis 31.12.2024

3,37 Prozent

01.01.2024 bis 30.06.2024

3,62 Prozent

01.07.2023 bis 31.12.2023

3,12 Prozent

01.01.2023 bis 30.06.2023

1,62 Prozent

01.07.2022 bis 31.12.2022

-0,88 Prozent

01.01.2022 bis 30.06.2022

-0,88 Prozent

01.07.2021 bis 31.12.2021

-0,88 Prozent

01.01.2021 bis 30.06.2021

-0,88 Prozent

01.07.2020 bis 31.12.2020

-0,88 Prozent

01.01.2020 bis 30.06.2020

-0,88 Prozent

01.07.2019 bis 31.12.2019

-0,88 Prozent

01.01.2019 bis 30.06.2019

-0,88 Prozent

01.07.2018 bis 31.12.2018

-0,88 Prozent

01.01.2018 bis 30.06.2018

-0,88 Prozent

01.07.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

01.01.2017 bis 30.06.2017

-0,88 Prozent

01.07.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

01.01.2016 bis 30.06.2016

-0,83 Prozent

01.07.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

01.01.2015 bis 30.06.2015

-0,83 Prozent

01.07.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

01.01.2014 bis 30.06.2014

-0,63 Prozent

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

01.01.2013 bis 30.06.2013

-0,13 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 06/2026

Im Monat Juni 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.6.2026
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 106.2026
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.6.2026
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.6.2026
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.6.202

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie — Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.6.2026. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juni 2026 am 26.62026.

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