REISERECHT IN DER CORONAKRISE

Aufgrund der Coronapandemie sind die Reisemöglichkeiten stark eingeschränkt. Viele Reisen mussten von den Anbietern storniert werden oder konnten wegen der auferlegten Einschränkung der persönlichen Fortbewegung nicht angetreten werden. Die Rechtslage hängt dabei davon ab, wo und wie Sie die Reise gebucht haben, also ob Sie etwa direkt ein Zimmer beim Hotel, den Flug bei einer Airline oder eine Pauschalreise im Reisebüro gebucht haben. Die Bundesregierung hat für Deutschland konkrete Maßnahmen und Regelungen getroffen, zunächst nur in einem engen Zeitrahmen, die aktuelle Entwicklung ist dabei immer im Auge zu behalten. Entsprechendes gilt für die Reisezielländer.

I.    Kurzfristig anstehende Reisen

1.)        Reisestornierung durch den Anbieter

Sollten Sie den Reisepreis bereits vollständig oder zum Teil gezahlt haben, kommen prinzipiell Erstattungsansprüche bei einer Reisestornierung durch den Anbieter in Betracht.

In einem solchen Fall sollte eine angemessene Frist (etwa 10 Tage) zur Rückzahlung des Reisepreises gesetzt werden. Bleibt eine Zahlung aus, könnte rasches Handeln von Vorteil sein. Insbesondere bei manchen Fluggesellschaften ist konsequentes Handeln erforderlich, um diese zur Zahlung zu bewegen, auch wenn der Rückzahlungsanspruch gar nicht streitig ist.

2.)        Rücktritt durch den Reisenden

a)         Reisen ins Ausland

Sollte die Reise nicht vom Veranstalter storniert worden sein, können und sollten Sie von jetzt kurzfristig anzutretenden Reisen auch selbst zurücktreten. Da das Auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen hat, haben Sie Stand jetzt Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Zahlungen. Die Reisewarnung gilt momentan bis einschließlich 14.06.2020.

b)        Touristische Reisen in Deutschland

Für Hotels in Deutschland gilt, dass diese Zimmer für touristische Zwecke momentan nicht anbieten dürfen. Auch hier kann in diesem Fall von Ihnen der Rücktritt ausgesprochen werden und sie haben Anspruch auf Erstattung des gezahlten Preises, bzw. müssen keine Stornogebühren zahlen.

c)         Geschäftsreisen in Deutschland

Problematischer wird es, wenn das Hotel im Rahmen einer Geschäftsreise gebucht wurde und das Meeting wegen der Coronakrise abgesagt wurde. Tendenziell dürfte der Hotelier hier eine Stornogebühr zu Recht in Ansatz bringen, die Rechtslage ist aber nicht ganz eindeutig. Sollten jetzt Geschäftsreisen gebucht werden, sollte daher bei der Buchung vorsorglich ein auch kurzfristig ausübbares vertragliches Stornierungsrecht ohne Zusatzkosten mit dem Hotel vereinbart werden.

II.         Mittelfristig / langfristig anstehende Reisen

Für Reisen, die erst in Zukunft, also etwa den Sommerferien, angetreten werden sollen, muss die weitere Entwicklung abgewartet werden. Erst wenn sicher ist, dass die Reisebeschränkungen zum Reisezeitpunkt weiter gelten, sollte gehandelt werden. Sie haben evtl. von einem Rechtsgutachten gehört, wonach auch aufgrund der momentanen Unsicherheit bereits über den für die globale Reisewarnung ausgesprochenen Zeitraum hinaus
ein Reiserücktritt bei voller Kostenerstattung zulässig sein soll. Diese Vorgehensweise halten wir für risikoreich. Auf der sicheren Seite ist man für den Bereich der Reisewarnung. In jedem anderen Fall kommt man in den Bereich einer Abwägung, bei der alle Umstände des Einzelfalls
betrachtet werden müssen. Dabei dürfte es dann u. a. auf die Verhältnisse am Zielort und die konkrete Ausgestaltung der Reise ankommen.

III.        Direktbuchung bei ausländischen Anbietern

Etwas komplizierter wird es, wenn Sie die Reise direkt beim Hotel oder einer Fluglinie im Ausland gebucht haben. Es müsste dann geprüft werden, welche Rechte nach dem entsprechenden Recht im Ausland bestehen und ob diese wirtschaftlich sinnvoll durchgesetzt werden können. Hier muss in jedem Fall eine auf den Einzelfall bezogene juristische Beratung erfolgen.

IV.       Reiserücktrittsversicherung bei eigener Erkrankung

Die Reiserücktrittsversicherung übernimmt entstehende Stornokosten bei eigener Erkrankung im Rahmen der Versicherungsbedingungen, wenn die Reise wegen der Erkrankung nicht angetreten werden kann oder abgebrochen werden muss. Allerdings haben viele Versicherer das Risiko einer Pandemie in ihren Bedingungen ausgeschlossen, so dass in diesen Fällen eine Erkrankung mit Corona als Risiko nicht versichert ist.

V.        Reisemängel und Corona

Interessant dürften noch Fälle werden, in denen die Reisefreude durch eine einzuhaltende Quarantänemaßnahme deutlich getrübt wurde. Die Durchsetzung von Schadensersatz dürfte hier bei fehlendem Verschulden des Reiseanbieters schwierig sein, nicht erbrachte Reiseleistungen hingegen dürften zu Erstattungen führen. Hier wird sich sicherlich die Rechtsprechung mit Einzelfragen im Hinblick auf Reisepreisminderung befassen müssen, bezüglich der Nichtnutzung von Pools, hoteleigenen Restaurants und anderen im Reisepreis inkludierten Freizeitangeboten.

VI.        Reisebuchung zum jetzigen Zeitpunkt

Wer jetzt im Hinblick auf die allseits bekannten Fakten eine Reise bucht, muss in jedem Fall vorsichtig sein. Zum Zeitpunkt der Buchung bekannte Fakten können nicht später als Grund für eine Stornierung vom Reisenden angeführt werden. Zwar müssen Sie nicht Leistungen bezahlen, die vom Reiseveranstalter nicht erbracht werden konnten. Wenn Sie aber etwa aufgrund von Quarantänebestimmungen kein Interesse mehr an der Reise haben, können Sie wohl nicht kostenlos stornieren. Es ist daher auf eine kostenlose Stornierungsmöglichkeit beim Vertragsschluss zu achten, wenn man hier Risiken ausschließen möchte.

Stand: 09.05.2020

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