Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08/2026:
Arbeitsrecht
- Einstellungsverfahren: Polizeibewerber: Einmaliger Harnstein führt nicht zum Ausschluss aus Bewerbungsverfahren
- Kirchenaustritt: Keine automatische Kündigung einer Schwangerschaftsberaterin der Caritas
- Religionsfreiheit: Polizeianwärter darf Turban zur Polizeiuniform tragen
Baurecht
- Eilantrag: Gleitschirmfliegerverein gegen Windenergieanlage erfolglos
- Vorleistung eines Drittunternehmens: Verantwortung eines Handwerkers für fremdverursachte Werkmängel
Familien- und Erbrecht
- Leistungsausschluss: Immatrikulierte Studenten erhalten kein Bürgergeld
- Bundesgerichtshof: Mietvertrag mit der Schwiegermutter: Nach der Trennung kündbar?
- Bundesgerichtshof: Keine stillschweigende Rücknahme des Scheidungsantrags durch Zeitablauf
- Kindergeld: Keine Gefahr der Doppelzahlung bei bestandskräftiger Ablehnung des Anspruchs des Kindesvaters
Mietrecht und WEG
- Unredliches Verhalten: Verschwiegener Mietertod rechtfertigt fristlose Kündigung
- Gleichbehandlungsgesetz: Wohnungsmakler: Schadenersatz wegen Benachteiligung einer Mietinteressentin aus ethnischen Gründen
- WEG: Verletztes Einsichtsrecht: keine Beschlussanfechtung
Verbraucherrecht
- Nachbarschaftsstreit: 20 Euro Streitwert: Der geköpfte Osterhase
- Mitgliedschaftsformular: Fitnessstudios: kein wirksamer Vertrag mit Minderjährigen
- (Kein) Zahlungsanspruch: Hotelzimmeranfrage enthält kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags
- Arzthaftungsrecht: Keine Auskunft über Samenspenden
Verkehrsrecht
- Firmenfahrzeug: Trunkenheitsfahrt im Parkhaus mit Konsequenzen
- Gerichtsinstanzen: „Alleinrennen“: Darlegungsanforderungen an die Urteilsgründe
- Regressansprüche: Werkstatt darf sich auf Schadengutachten verlassen
Steuerrecht
- Arbeitnehmer: Keine ermäßigte Besteuerung: Kapitalauszahlung aus betrieblicher Altersversorgung
- Bundesfinanzhof: Urlaubsgeld und Bonus gekürzt: Zur Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
- Vermieter: Einnahmen auch bei Zahlung des Mieters an einen Dritten
- Immobilienverkauf: Keine Werbungskosten: Vom Grundstücksveräußerer übernommene Verpflichtungen
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
- Freiberufler und Gewerbetreibende: Arbeitszimmer bei Selbstständigen: Aufzeichnungspflicht zwingend zu beachten
- Schadenersatzforderung: Antrag auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten kann missbräuchlich sein
- Bundesfinanzhof: Reisekostenrecht: Betriebsstättenbegriff gilt unverändert
Abschließende Hinweise
Arbeitsrecht
Einstellungsverfahren: Polizeibewerber: Einmaliger Harnstein führt nicht zum Ausschluss aus Bewerbungsverfahren
Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat dem Land Nordrhein-Westfalen aufgegeben, das laufende Bewerbungsverfahren mit dem Antragsteller für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst im Jahr 2027 fortzuführen.
Ausschluss aus Bewerbungsverfahren
Das zuständige Landesamt der Polizei hatte den Antragsteller aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen, weil er einmalig an einem Harnstein gelitten habe und deshalb eine Veranlagung zur Harnsteinbildung bestehe. Nach den Ausführungen des VG hat das Landesamt damit den Maßstab für die gesundheitliche Eignung verkannt, den das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 13.2.2025 (Az.: 2 C 4.24) für die Ablehnung eines Einstellungsbewerbers in den Polizeidienst aufgestellt hatte.
Prognose erforderlich
Danach ist bei aktuell gesunden Bewerbern eine Prognose künftiger Entwicklungen anzustellen. Die gesundheitliche Eignung kann demnach nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. Solche Anhaltspunkte gab es im Fall des Antragstellers nicht.
QUELLE — VG Aachen, Beschluss vom 12.3.2026, 1 L 160/26
Kirchenaustritt: Keine automatische Kündigung einer Schwangerschaftsberaterin der Caritas
Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres aus dem alleinigen Grund kündigen, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist. Eine solche Kündigung setzt unter anderem voraus, dass die Anforderung, nicht aus dieser Kirche auszutreten, unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und in Anbetracht des Ethos dieser Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist. So hat es der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Das war geschehen
Die Katholische Schwangerschaftsberatung ist ein Verein innerhalb der deutschen katholischen Kirche, der schwangere Frauen berät. Er verlangt von allen seinen Mitarbeitern, die Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten, wonach jede Schwangerschaftsberatung den Schutz des Lebens des ungeborenen Kindes zum Ziel hat und sich somit von dem Bemühen leiten zu lassen hat, die schwangere Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft und zur Annahme ihres Kindes zu ermutigen. Als eine der Beraterinnen, die Mitglied der katholischen Kirche war, aus dieser austrat, kündigte die Katholische Schwangerschaftsberatung ihr aus diesem Grund. Nach dem anwendbaren kanonischen Recht wird der Austritt aus der katholischen Kirche nämlich als schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätsobliegenheiten angesehen. Die betreffende Beraterin hatte ihren Austritt damit begründet, dass die Diözese Limburg zusätzlich zur Kirchensteuer ein Kirchgeld von katholischen Personen erhebe, die, wie sie, im Rahmen einer glaubensverschiedenen Ehe mit einem gut verdienenden Ehepartner verheiratet seien. Der Verein beschäftigte in derselben Beratungsstelle auch nicht der katholischen Kirche angehörende Mitarbeiterinnen, die nicht denselben Loyalitätsobliegenheiten unterworfen waren und daher nicht Gefahr liefen, aus demselben Grund gekündigt zu werden. Die Beraterin ging daher vor deutschen Gerichten gegen ihre Kündigung vor.
So sah es das Bundesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist der Ansicht, dass die Kündigung der Beraterin eine unmittelbar wegen der Religion erfolgende Ungleichbehandlung darstelle, und äußert Zweifel daran, dass diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden könne. Es hat den EuGH daher ersucht, die Unionsvorschriften über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf im Licht der Charta der Grundrechte der EU auszulegen.
So sieht es der Europäische Gerichtshof
Der EuGH antwortet: Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der eine private Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, von einem Mitarbeiter, der Mitglied einer bestimmten Kirche ist, die diese religiösen Grundsätze praktiziert, bei sonst drohender Kündigung verlangen kann, dass er während des Arbeitsverhältnisses nicht aus dieser Kirche austritt, während
- diese Organisation andere Personen beschäftigt, die die gleichen Aufgaben wie der betreffende Mitarbeiter wahrnehmen, ohne von ihnen zu verlangen, dass sie Mitglieder dieser Kirche sind, und
- dieser Mitarbeiter sich nicht öffentlich wahrnehmbar sie betreffend kirchenfeindlich betätigt, wenn diese beruflichen Anforderungen in Anbetracht der Art der beruflichen Tätigkeiten dieses Mitarbeiters oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Organisation nicht wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sind.
Nach Auffassung des EuGH ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die streitige Anforderung für die Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin „wesentlich“ ist. Die Katholische Schwangerschaftsberatung hat nämlich solche Stellen mit Mitarbeiterinnen besetzt, die nicht Mitglieder der katholischen Kirche sind. Dies deutet darauf hin, dass dieser Verein selbst nicht annimmt, dass die Zugehörigkeit zu dieser Kirche erforderlich ist, sondern er es für ausreichend hält, dass sich die Berater verpflichten, die einschlägigen Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten.
Außerdem begründete die Beraterin ihren Austritt mit der Erhebung eines zusätzlichen Kirchgelds, dem sie unterliegt, weil ihr Ehemann nicht katholisch ist und über ein hohes Einkommen verfügt. Durch diesen Austritt hat sie sich weder von den Grundsätzen und Grundwerten der katholischen Kirche distanziert noch sich von ihnen abgewandt. Es ist nicht ersichtlich, dass sie nicht mehr bereit wäre, den genannten Richtlinien nachzukommen, zu deren Einhaltung sie sich in ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet hat. Jedenfalls obliegt es der Katholischen Schwangerschaftsberatung, darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, sodass sich die streitige Anforderung tatsächlich als notwendig und verhältnismäßig erweist.
QUELLE — EuGH, Urteil vom 17.3.2026, C-258/24 (Katholische Schwangerschaftsberatung), PM 37/26
Religionsfreiheit: Polizeianwärter darf Turban zur Polizeiuniform tragen
Das Verwaltungsgericht (VG) Bremen hat dem Eilantrag eines Beamten auf Widerruf stattgegeben, der den Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ an der Hochschule für öffentliche Verwaltung besucht. Damit wird ihm vorläufig gestattet, seinen Turban (Dastar) zur Polizeiuniform bei dienstlichen Tätigkeiten mit Außenwirkung zu tragen, insbesondere bei Einsätzen mit Bürgerkontakt.
Anwärter trägt aus religiösen Gründen einen Turban
Der Anwärter gehört der Sikh-Religion an und trägt aus religiösen Gründen einen Turban (Dastar). Während der laufenden Praxisphase seines Studiums wurde der Antragsteller vom Polizeipräsidenten und von seinen Vorgesetzten angewiesen, bei Tätigkeiten mit Außenwirkung, insbesondere bei Einsätzen mit Bürgerkontakt, seinen Dastar abzulegen. Da er dies nicht tat, musste er – während seine Studiengruppe den Außendienst des Praktikums absolvierte – die Praxisphase im Innendienst absolvieren.
Verletzung der Religionsfreiheit?
Der Anwärter sah sich dadurch in seiner Religions- sowie Ausbildungs- und Berufsfreiheit verletzt. Er war der Ansicht, dass ihm im Rahmen seines dualen Studiums notwendige praktische Ausbildungsinhalte vorenthalten blieben. Für einen solch tiefgreifenden Grundrechtseingriff fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Die Antragsgegnerin trat dem Eilantrag entgegen. Sie war der Ansicht, dass das verfügte Dastar-Verbot auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruhe.
So entschied das Verwaltungsgericht
Das VG hat angenommen, dass das verfügte Dastar-Verbot nicht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruht. Der Antragsteller war auch als Beamter durch den religiösen Bezug des Dastar-Verbots in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen. Das vom Polizeipräsidenten verfügte Dastar-Verbot durfte nicht auf die Uniformordnung der Polizei gestützt werden. Diese findet ihre Rechtsgrundlage im Bremischen Beamtengesetz (hier: § 56 Abs. 1 BremBG), wonach „Bestimmungen über das Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder Ausrüstung“ getroffen werden dürfen, aber gerade keine Einzelheiten über das äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten mit religiösem Bezug vorgegeben werden. Hierfür bedarf es im Bereich des Polizeivollzugsdienstes nach § 56 Abs. 2 BremBG einer Rechtsverordnung. Eine solche wurde von der Senatorin für Inneres und Bildung bislang nicht erlassen.
Deshalb hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das Verbot wiederhergestellt.
QUELLE — VG Bremen, Beschluss vom 19.3.2026, 6 V 664/26, PM vom 20.3.2026
Baurecht
Eilantrag: Gleitschirmfliegerverein gegen Windenergieanlage erfolglos
Der Eilantrag eines Drachen- und Gleitschirmfliegervereins aus dem Hochsauerlandkreis gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage im südlichen Außenbereich von Meschede hatte keinen Erfolg. Das hat das erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden.
Schränkt die Anlage den Flugbetrieb unzumutbar ein?
Die Windenergieanlage ist Bestandteil eines im Oktober 2025 genehmigten Windparks mit insgesamt sechs Anlagen. Sie befindet sich in einer Entfernung von rund 550 m zu einem von dem Drachen- und Gleitschirmfliegerverein seit 1996 betriebenen Startplatz, der nach dessen Angaben mit etwa 1.000 Starts im Jahr 2024 zu den wichtigsten Fluggeländen dieser Art in Nordrhein-Westfalen zählt. Der Verein mit knapp 800 Mitgliedern sieht in der Genehmigung der Anlage ein erhebliches Sicherheitsrisiko sowie eine unzumutbare Einschränkung seines Flugbetriebs. Seinen dagegen gerichteten Eilantrag lehnte das OVG ab.
Oberverwaltungsgericht: Genehmigung der Anlage rechtens
Zur Begründung seines Beschlusses hat das OVG im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller ist entgegen seiner Ansicht im Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Genehmigung der Anlage durch den Hochsauerlandkreis stellt sich auch nicht als ihm gegenüber rücksichtslos dar. Seinem Vortrag kann allenfalls entnommen werden, dass der Flugbetrieb nach Errichtung und Betrieb der Anlage gewissen Beschränkungen unterliegt. Eine Rücksichtslosigkeit ergibt sich daraus jedoch nicht.
Keine Existenzbedrohung
Insbesondere ist die vom Antragsteller befürchtete Existenzbedrohung nicht erkennbar. Schon aus seiner eigenen Darstellung folgt, dass bei einer Windgeschwindigkeit von unter 20 km/h der Flugbetrieb ohne nennenswerte Beeinträchtigung erfolgen kann. Gerade aber der Bereich von Windgeschwindigkeiten unter 20 km/h ist für den Gleitschirmflug relevant, der allenfalls bei nur mäßigen Windverhältnissen von bis zu 30 km/h noch möglich ist.
Im Übrigen ist in die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme hier ohnehin einzustellen, dass die geplante Anlage in einem Windenergiegebiet des einschlägigen Regionalplans liegt. Damit wurde bereits vor der hier in Rede stehenden Genehmigungserteilung eine planerische Entscheidung zugunsten der Ansiedlung von Windenergie auch in Kenntnis des Betriebs des Antragstellers in diesem Bereich getroffen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
QUELLE — OVG Münster, Beschluss vom 19.3.2026, 22 B 1325/25.AK, PM vom 19.3.2026
Vorleistung eines Drittunternehmens: Verantwortung eines Handwerkers für fremdverursachte Werkmängel
Es gehört zu den grundlegenden Rechtsprinzipien, dass nur der, dem ein Fehler zuzurechnen ist, hierfür rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Wie schnell ein Handwerker für einen Werkmangel haftbar gemacht werden kann, obwohl er seine eigene Leistung fachlich einwandfrei ausgeführt hat, zeigt ein nun vom Landgericht (LG) Coburg entschiedener Fall.
Es ging um den Austausch von Holzbrettern am Dach
Die Eigentümer eines Wohnhauses beauftragten das beklagte Dachdeckerunternehmen mit dem Austausch von Holzbrettern am Ortgang des Gebäudes, also am seitlichen Abschluss des Dachs. Die Arbeiten wurden zunächst zur Zufriedenheit der Kunden ausgeführt. Es zeigte sich aber in der Folge, dass Regenwasser auf den neuen, eigentlich wettergeschützten Ortgangbrettern ablief, was die Eigentümer dann auch bemängelten. Weitere Feststellungen ergaben, dass nicht die Arbeiten des Dachdeckers Grund für den unerwünschten Auftritt der Feuchtigkeit waren. Vielmehr war das Dach bei seiner Erstellung vor langer Zeit durch ein anderes Unternehmen falsch eingedeckt worden, sodass Regen durch die Dachziegel eintrat.
Die klagenden Auftraggeber „stiegen“ dem verklagten Handwerksunternehmen nun sprichwörtlich „aufs Dach“, indem sie meinten, dieses hätte die Ziegeleindeckung auf die vorbestehenden Mängel untersuchen müssen. Bei entsprechendem Hinweis hätten die Kläger den Auftrag gar nicht erst erteilt, sondern das Dach komplett erneuern lassen. Sie verlangten den bereits gezahlten Werklohn zurück, immerhin rund 3.000 Euro. Der Gegner verwies hingegen auf seine für sich genommen fehlerfreie Leistung.
So sah es das Landgericht
Das LG gab den Klägern im rechtlichen Ausgangspunkt recht, wies die Klage aber trotzdem ab. Eine Überprüfung der Vorleistung eines Drittunternehmens müsse zwar erfolgen, wenn die vorbestehenden Mängel Folgen für die Verwendbarkeit der neu beauftragten Werkleistung hätten. Denn unabhängig von der Tatsache, ob der Handwerker die Regeln der Technik für „seine“ Arbeit eingehalten habe, schulde dieser ein insgesamt funktionierendes Werk. Dies sei nicht gegeben, wenn Mängel eines Drittunternehmers sich auch auf die Verwendbarkeit der später beauftragten Leistung auswirkten, vorliegend die Feuchtigkeit der neu angebrachten Bretter.
Dieser Grundsatz gelte aber nicht grenzenlos. Eine Haftung des Handwerkers scheide nämlich aus, wenn er den vorbestehenden Mangel des anderen Fachbetriebs nicht habe erkennen können.
Handwerker konnte das undichte Dach nicht erkennen
Nach dieser Maßgabe stellte das Gericht mit sachverständiger Hilfe fest, dass der verklagte Handwerker das undichte Dach nicht habe erkennen müssen. Die Wasserspuren an der Holzschalung hätten aus Sicht eines Fachmanns darauf hingedeutet, dass der Regen nur aus einer ungeschützten Stelle am Ortgang eingedrungen sei, also eben jener Stelle, die das verklagte Unternehmen bei den Arbeiten mit einem Blech verschlossen hatte. Dass die Ziegel überdies nicht ausreichend dicht verlegt waren, habe es aufgrund der zum Zeitpunkt der Arbeiten klar eingrenzbaren Ursache nicht bemerken müssen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
QUELLE — LG Coburg, Urteil vom 6.2.2026, 33 S 62/23, PM des LG
Familien- und Erbrecht
Leistungsausschluss: Immatrikulierte Studenten erhalten kein Bürgergeld
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden: Eingeschriebene Studenten haben keinen Anspruch auf Bürgergeld. Das gilt auch, wenn sie das Studium tatsächlich nicht betreiben.
Erst Musikstudium abgeschlossen, dann Mathematikstudium begonnen
Ein 37-jähriger Mann hatte ein Musikstudium abgeschlossen. Anschließend versuchte er, sich u. a. mit Zweitstudiengängen im Berufsleben zu etablieren, scheiterte jedoch aufgrund psychischer Erkrankungen. Er bezog Bürgergeld. Nachdem er sich für ein Mathematikstudium an der Universität eingeschrieben hatte, um dieses Studium auszuprobieren, hob das Amt die Bürgergeldbewilligung auf und forderte die Leistungen zurück, obwohl der Mann keine Vorlesungen besucht hatte. Er hatte zuvor mit der Behörde über seine Pläne gesprochen.
Leistungsausschluss greift
Nach herrschender Rechtsprechung, der sich das LSG anschließt, greift der grundsicherungsrechtliche Leistungsausschluss des Bürgergeldes auch bei einem Zweitstudium, für das kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG besteht. Entscheidend ist i. d. R., dass der Betroffene für ein dem Grunde nach förderungsfähiges Studium immatrikuliert ist. Dies müssen Studenten mitteilen, auch wenn sie keine Lehrveranstaltungen besuchen.
Ein Lichtblick für den Mann: Er muss trotzdem das Geld nicht zurückzahlen, da ihm die Behörde trotz Kenntnis seiner Pläne die Rechtslage nicht erklärt hatte. Hierdurch war dem Mann keine grob fahrlässige Verletzung seiner Mitteilungspflichten vorwerfbar.
QUELLE — LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.1.2026, L 11 AS 56/24, Abruf-Nr. 252582 unter www.iww.de
Bundesgerichtshof: Mietvertrag mit der Schwiegermutter: Nach der Trennung kündbar?
Unter welchen Voraussetzungen muss ein Miteigentümer-Ehegatte an einer Mietvertragskündigung mitwirken, wenn Mieterin die Schwiegermutter ist? Das hat den Bundesgerichtshof (BGH) nun beschäftigt.
Es ging um eine Eigenbedarfskündigung
Der Ehemann verlangte von seiner Frau, dass sie an einer Eigenbedarfskündigung hinsichtlich einer zu Wohnzwecken vermieteten Immobilie mitwirkt, die im hälftigen Miteigentum der Eheleute stand. Die Ehegatten vermieteten das Einfamilienhaus Anfang 2019 an die pflegebedürftige Mutter der Frau, um ihr einen Lebensabend in unmittelbarer Nähe zur Familie zu ermöglichen. Seit Juni 2021 lebten die Ehegatten getrennt. Der Mann kündigte im Juli 2023 den Mietvertrag und machte Eigenbedarf geltend. Die Frau weigerte sich, der Kündigung zuzustimmen.
Das sagten die Vorinstanzen
Das Amtsgericht (AG) wies den Antrag ab, die Frau zu verpflichten, eine „gemeinsame ordentliche Kündigungserklärung“ abzugeben. Auf die Beschwerde des Mannes hat das Oberlandesgericht (OLG) die Frau antragsgemäß verpflichtet. Die Rechtsbeschwerde der Frau war dann erfolgreich.
Das sagt der Bundesgerichtshof
Der BGH hat klargestellt: Haben Ehegatten, die keine Ehegatteninnengesellschaft bilden, eine Immobilie zu hälftigem Miteigentum erworben und gemeinsam zu Wohnzwecken vermietet, ist jeder Teilhaber berechtigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu fordern. Voraussetzung: Es treten tatsächliche Veränderungen ein, die ein Festhalten an der bisherigen Vereinbarung unerträglich erscheinen lassen. Der Antrag ist auf Zustimmung zu einer konkret zu bezeichnenden Art der Benutzung zu richten.
Die Entscheidung, ob nach erfolgter Regelung der Benutzung tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen, muss der Tatrichter unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls treffen.
Hier war in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, inwieweit der Mann auf die streitgegenständliche Immobilie angewiesen ist, um seinen angemessenen Wohnbedarf abzudecken. Dafür müsste er jedenfalls auf einen Eigenbedarf i. S. d. Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) verweisen können. Das hatte das OLG nicht festgestellt.
Unabhängig davon wäre andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass die Frau sich als hälftige Miteigentümerin wegen der Mietnutzung durch die Schwiegermutter ebenfalls auf einen Eigenbedarf i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB berufen kann, der nicht weniger Ausfluss der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ist als eine eventuelle Rechtsposition des Mannes.
Mithin dürfte allein ein eventueller Wunsch des Mannes, im Rahmen seiner künftigen Lebensplanung das streitbefangene Grundstück zu bewohnen, die dem entgegenstehende, der ursprünglichen Planung entsprechende Mietnutzung nicht unerträglich für ihn werden lassen. Vielmehr wäre insoweit erforderlich, dass es an ihm auch angesichts seiner finanziellen Verhältnisse zumutbaren Wohnalternativen fehlt. Hierzu hatte das OLG keine Feststellungen getroffen.
Zurückverweisung an das Oberlandesgericht
Daher hat der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Dieses muss nun erneut entscheiden.
QUELLE — BGH, Beschluss vom 21.1.2026, XII ZB 142/25, Abruf-Nr. 252644 unter www.iww.de
Bundesgerichtshof: Keine stillschweigende Rücknahme des Scheidungsantrags durch Zeitablauf
Der Umstand, dass ein Scheidungsverfahren über einen langen Zeitraum ruht, führt für sich genommen nicht dazu, dass von einer stillschweigenden Antragsrücknahme auszugehen ist. So der Bundesgerichtshof (BGH) eine streitige Rechtsfrage entschieden.
Scheidungsverfahren ruhte 18 Jahre
Die Beteiligten stritten im Rahmen der Rechtsbeschwerde im Erbscheinverfahren darüber, ob das Erbrecht einer der Beteiligten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 1933 S. 1 Alt. 2 BGB) ausgeschlossen ist. Das bedeutet, sie stritten darüber, ob zurzeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser ihr zugestimmt hat. In dem Fall des BGH ruhte ein Scheidungsverfahren 18 Jahre.
So positioniert sich der Bundesgerichtshof
Zu der umstrittenen Frage, ob unabhängig von einer Antragsrücknahme allein die Tatsache, dass ein Scheidungsverfahren über Jahre ruht, eine Anwendbarkeit des § 1933 S. 1 BGB ausschließt, hat sich der BGH wie folgt positioniert: Weder könne allein aufgrund des Zeitablaufs von einer konkludenten Antragsrücknahme ausgegangen werden, noch sei § 1933 S. 1 BGB teleologisch zu reduzieren. Eine stillschweigende Rücknahme des Scheidungsantrags der Beteiligten zu 1 mit zugleich konkludenter Einwilligung des Erblassers komme nicht in Betracht. Zwar könne eine Klage- oder Antragsrücknahme auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Erforderlich sei dafür aber, dass das Verhalten der Partei den Willen zur Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergebe. Bloßes Untätigbleiben während des Ruhens genüge hierfür nicht.
Gegen die Annahme eines Rücknahmewillens spreche vorliegend ferner, dass die Ehefrau am 6.7.2004 einen Schriftsatz eingereicht habe, in dem sie erklärte, möglichst schnell geschieden werden zu wollen. Nach einer Ansicht führe der Umstand, dass ein Scheidungsverfahren über einen langen Zeitraum nicht weiter betrieben wird, dazu, dass § 1933 S. 1 BGB nicht mehr zum Tragen kommt, wobei dies unterschiedlich begründet wird. Die Gegenauffassung, der sich der BGH angeschlossen hat und die er ausführlich begründet, hält eine derartige Einschränkung des § 1933 S. 1 BGB nicht für geboten, was insbesondere mit der andernfalls mangels klarer Bezugspunkte entstehenden Rechtsunsicherheit begründet wird.
QUELLE — BGH, Beschluss vom 13.5.2026, IV ZB 7/25, Abruf-Nr. 254114 unter www.iww.de
Kindergeld: Keine Gefahr der Doppelzahlung bei bestandskräftiger Ablehnung des Anspruchs des Kindesvaters
Wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammentreffen, wird das Kindergeld dem Berechtigten gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Dadurch soll eine mögliche Mehrfachzahlung verhindert werden. Der Kindesvater ist nicht als Kindergeldberechtigter anzusehen, soweit dessen Anspruch bestandskräftig abgelehnt worden ist. In diesem Fall besteht daher i. d. R. keine Gefahr einer Doppelzahlung. So entschied das Finanzgericht (FG) Münster.
Anspruchsberechtigung
Anspruch auf Kindergeld für Kinder i. S. d. Einkommensteuergesetzes (hier: § 63 i. V. m. § 32 Abs. 1 EstG) hat, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dass das Kind auch in den Haushalt des Anspruchsberechtigten aufgenommen wurde, ist dagegen bei leiblichen Kindern grundsätzlich keine Anspruchsvoraussetzung (im Gegensatz zu Kindern des Ehegatten oder Enkel, vgl. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 EStG).
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
Treffen jedoch mehrere Ansprüche zusammen, wird das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 EStG dem Berechtigten gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Dies soll eine Mehrfachzahlung verhindern (vgl. § 64 Abs. 1 EStG).
So war es im konkreten Fall
Im Streitfall hatte zwar der Kindesvater das Kind im Streitzeitraum in seinen Haushalt aufgenommen. Er war aber nicht Berechtigter i. S. d. § 64 EStG, denn sein Antrag war bereits bestandskräftig abgelehnt worden. Selbst, wenn die Ablehnung lediglich aus formalen Gründen erfolgte und dem Grunde nach ein Anspruch des Kindesvaters für den Streitzeitraum bestand, kann dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn nach § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Im Fall einer – wie im Streitfall – bestandskräftigen Ablehnung gegenüber einem Elternteil besteht daher im Regelfall überhaupt keine Gefahr einer Doppelzahlung.
QUELLE — FG Münster 25.11.2025, 7 K 615/25 Kg, AO, Abruf-Nr. 252360 unter www.iww.de
Mietrecht und WEG
Unredliches Verhalten: Verschwiegener Mietertod rechtfertigt fristlose Kündigung
Das jahrelange unredliche Verschweigen des Todes des Mieters begründet einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung. So entschied es das Kammergericht (KG) in Berlin.
Lebensgefährtin des verstorbenen Mieters informierte Vermieter nicht
Nach dem Tod des Mieters im Jahr 2019 informierte dessen Lebensgefährtin die Vermieter über Jahre hinweg nicht. Sie hielt den Anschein aufrecht, der Mieter lebe noch, kommunizierte unter seinem Namen und reichte Dokumente mit vermeintlicher Unterschrift ein. Erst durch eine Melderegisterauskunft erfuhren die neuen Eigentümer vom Todesfall und kündigten innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 563 Abs. 4 BGB).
Kündigung wirksam
Das KG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Zwar ermöglicht § 563 BGB den Eintritt naher Angehöriger oder Lebenspartner in das Mietverhältnis. Voraussetzung ist jedoch Transparenz gegenüber dem Vermieter. Das jahrelange Vorspiegeln falscher Tatsachen – insbesondere die Nutzung des Namens des Verstorbenen – stellt ein objektiv unredliches Verhalten dar. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung für den Vermieter.
QUELLE — KG, Urteil vom 20.10.2025, 12 U 52/25
Gleichbehandlungsgesetz: Wohnungsmakler: Schadenersatz wegen Benachteiligung einer Mietinteressentin aus ethnischen Gründen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Immobilienmakler, der eine Mietinteressentin bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt hat, auf Schadenersatz haftet.
Auf den Namen kam es an
Der Beklagte betreibt ein Maklerbüro. Im November 2022 bewarb sich die Klägerin unter Nennung ihres pakistanischen Vor- und Nachnamens mehrfach per Internetformular um einen Besichtigungstermin für eine der von dem Beklagten vermakelten Wohnungen. Auf sämtliche Anfragen erhielt die Klägerin eine Absage. Weitere von der Klägerin selbst oder auf ihre Veranlassung hin getätigte Besichtigungsanfragen unter ausländisch klingenden Namen blieben ebenfalls ohne Erfolg. Von der Klägerin initiierte Anfragen mit identischen Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße unter den Namen „Schneider“, „Schmidt“ und „Spieß“ hatten hingegen Erfolg und führten jeweils zum Angebot eines Besichtigungstermins.
Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz?
Die Klägerin meinte, sie habe allein wegen ihrer ethnischen Herkunft keinen Besichtigungstermin erhalten und machte einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Sie nahm den Makler auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH stellte klar: Der Makler schuldet der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen das in § 19 Abs. 2 AGG vorgesehene Verbot der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft den Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von 3.000 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die über das Internetangebot des Beklagten abrufbaren, an die Öffentlichkeit gerichteten Wohnungsvermittlungsangebote fallen in den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Verbots der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft. Die Ablehnung der unter nichtdeutschen Namen gestellten Gesuche in Zusammenschau mit dem Erfolg der unter deutschen Namen gestellten Gesuche stellte ein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar. Die Klägerin hat diese Beweislage nicht nur unter Verwendung ihres wirklichen Namens, sondern auch unter falschem Namen sowie durch von Hilfspersonen gestellte Gesuche herbeigeführt. Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin, wie etwa eine nicht ernsthafte Bewerbung mit dem Ziel, lediglich den formalen Status als Bewerberin zu erlangen, um Ansprüche nach § 21 AGG geltend zu machen, war nichts ersichtlich.
Der Beklagte ist als mit der Auswahl potenzieller Mieter betrauter Makler Adressat des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots gemäß § 19 Abs. 2 AGG und schuldet deshalb bei einer Verletzung dieser Norm den Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach § 21 Abs. 2 AGG. Die Erstreckung der Haftung auf den Makler als Hilfsperson des Vermieters ist mit dem Wortlaut und der Systematik der Vorschriften vereinbar und entspricht dem Ziel des AGG, Benachteiligungen etwa wegen der ethnischen Herkunft wirkungsvoll zu verhindern oder zu beseitigen. Der Umstand, dass sich der Vermieter möglicherweise das Verhalten des Maklers zurechnen lassen muss und dann ebenfalls haftet, steht der Eigenhaftung des Maklers nicht entgegen.
QUELLE — BGH, Urteil vom 29.1.2026, I ZR 129/25, PM 25/26
WEG: Verletztes Einsichtsrecht: keine Beschlussanfechtung
Die bloße Verletzung des Einsichtsrechts in Verwaltungsunterlagen begründet die Anfechtbarkeit eines Beschlusses nicht. Der anfechtende Wohnungseigentümer muss bei gerügten formellen Mängeln nachvollziehbar darlegen, dass der Mangel sich auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat oder seine Nichtursächlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Das hat jetzt das Landgericht (LG) Köln entschieden.
Verwalter machte Einsicht von Gebühr abhängig
Ein Wohnungseigentümer focht mehrere in einer Eigentümerversammlung gefasste Beschlüsse an. Er rügte insbesondere, dass ihm vor der Versammlung keine Einsicht in die Verwaltungsunterlagen gewährt worden sei. Der Verwalter hatte die Einsicht zuvor von einer Zahlung i. H. v. 150 Euro abhängig gemacht. Das Amtsgericht (AG) erklärte daraufhin die Beschlüsse über Nachschüsse bzw. Vorschüsse und Beitragsanpassungen, die auf den Jahresabrechnungen 2022 und 2023 beruhen, für ungültig. Die Gemeinschaft legte Berufung ein.
Unberechtigte Zahlungsaufforderung macht Beschlüsse nicht ungültig
Das LG gab der Berufung insoweit statt. Die bloße Verletzung des Einsichtsrechts reiche allein nicht aus, um die Anfechtung zu begründen. Bei einem formellen Mangel müsse der anfechtende Wohnungseigentümer vielmehr nachvollziehbar darlegen, dass sich dieser auf die konkrete Beschlussfassung ausgewirkt habe oder die Nichtursächlichkeit jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Daran fehle es hier. Zwar dürfe für die Einsicht in Verwaltungsunterlagen keine gesonderte Zahlung an den Verwalter verlangt werden. Daraus folge aber nicht ohne Weiteres die Ungültigkeit der angefochtenen Beschlüsse. Auch der weitere Einwand einer verkürzten Ladungsfrist greife nicht durch, weil der Klagende den Nachweis der Kausalität für diesen Mangel nicht erbracht habe.
QUELLE — LG Köln, Urteil vom 19.2.2026, 15 S 88/25
Verbraucherrecht
Nachbarschaftsstreit: 20 Euro Streitwert: Der geköpfte Osterhase
Nachbarschaftsstreitigkeiten befassen die Gerichte häufig. In einem kuriosen Fall hat nun das Amtsgericht (AG) München entschieden.
Dekohase im Beet beschädigt
Eine Frau stellte in einem Beet im allgemein zugänglichen Hof des von ihr bewohnten Mehrfamilienhauses einen ca. 30cm großen, weiß-grauen, sitzenden Hasen mit aufrechtem Oberkörper und davorsitzendem Jungtier auf. Im März. 2024 soll es nach Angaben der Frau zu einer Beschädigung des Hasen gekommen sein, bei der der Kopf der Figur abgerissen sei und mehrere Teile herausgebrochen seien. Sie bezifferte den Schaden auf 20 Euro. Einer ihrer Nachbarn soll beobachtet haben, wie die Beklagte, ebenfalls eine Bewohnerin des Anwesens, die Dekohasenfigur zum maßgeblichen Zeitpunkt körperlich mehrere Sekunden lang berührt habe.
War es nur ein Versehen?
Die Beklagte verweigerte jedoch eine Zahlung. Sie gab u.a. an, der Nachbar mache Lärm, um ihre Katzen zu erschrecken. Sie selbst habe versucht, die Katzen wieder einzufangen. Wenn es dabei zu einem Kontakt mit dem Hasen gekommen sei, sei das die Sache des Nachbarn.
Amtsgericht gab Klage in vollem Umfang statt
Das AG gab der Klage vollem Umfang statt. Die Frau habe den streitgegenständlichen Anspruch auf Schadenersatz für einen beschädigten Dekohasen in Höhe von 20 Euro schlüssig begründet.
Zwar hat die Beklagte in ihrer Erwiderung gegen die Klageforderung Einwände erhoben, diese jedoch nicht näher dargelegt, sodass sie vom Gericht ohne weitere Erkundigungen im Einzelnen nicht überprüft werden könnten. Die Beklagte bestreite insbesondere nicht hinreichend deutlich, dass sie den streitgegenständlichen Dekohasen beschädigt hätte. Ihre Ausführungen „Wenn es dabei Kontakt mit dem Hasen gab […] so ist dies Sache von Herrn […]“ stellten kein zulässiges Bestreiten der klägerischen Behauptung dar, da der Beschädigungsakt an sich hierdurch nicht eindeutig in Frage gestellt werde. Auch ließen die Ausführungen der Beklagten keine Umstände erkennen, die eine Beschädigung als unverschuldet oder gerechtfertigt erscheinen lassen würden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
QUELLE — AG München, Urteil von 2.1.2025, 172 C 23447/24, PM 11/26
Mitgliedschaftsformular: Fitnessstudios: kein wirksamer Vertrag mit Minderjährigen
Das Amtsgericht (AG) München hat darüber entschieden, dass zwischen einem 17-Jährigen, der im Zuge der Nutzung eines kostenlosen Testangebots von seiner Mutter ein allgemeines Mitgliedschaftsformular unterschreiben ließ, um einen Transponder zu erhalten, und einem Fitnessstudio kein gültiger Vertrag zustande gekommen ist.
Nur allgemeines Formular unterschrieben
Ein Fitnessstudio bot ein Testangebot an, das von einem Hauptnutzer und einem 17-Jährigen als zweite Person genutzt wurde. Der 17-Jährige hinterlegte eine Kaution für einen Transponder, füllte aber kein gesondertes Nutzungsformular für das Testangebot aus. Seine Mutter unterschrieb ein allgemeines Mitgliedschaftsformular, damit er den Transponder erhielt. Der Hauptnutzer kündigte das Testangebot. Auch der junge Mann trainierte dort nicht weiter. Das Studio verklagte ihn erfolglos.
Keine Vertragszustimmung
Das AG stellte fest, dass der Eindruck einer Vertragszustimmung durch die Mutter nur scheinbar auf dem Vertragsformular entstand. Es war aber ein entsprechender Vertragsschluss weder vom 17-Jährigen noch von der Mutter gewollt und damit auch nicht zustande gekommen. Die Mutter hat das Formular ausschließlich zu einem administrativen Zweck unterschrieben. Sie bekundete, dass sie nichts weiter auf dem Formular angekreuzt habe, da sie die dort aufgeführten Leistungen nicht habe abschließen wollen. Es hätten sich zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift auch noch keine Kreuze auf dem Formular befunden.
Der Hauptnutzer sagte aus, dass dem jungen Mann das Formular ausgehändigt worden sei, da er dieses nur für die Transponder-Gebühr habe unterschreiben sollen. Es sei zwischen den Beteiligten besprochen worden, dass nur der Hauptnutzer einen Vertrag abschließen würde und der 17-Jährige nur eine weitere Person zum Mitnehmen sein sollte.
Nachträgliche Vertragsergänzungen
Die nachträgliche Ergänzung von Kreuzen auf dem Formular reicht nicht als ausreichender Beweis für eine Vertragsvereinbarung. Insbesondere erscheint es möglich, dass ein Mitarbeiter des Fitnessstudios – irrtümlich oder mit deliktischer Motivation – nach Rückerlangung des Vertragsformulars nachträglich die Kreuze angebracht hat.
QUELLE — AG München, Urteil vom 11.2.2025, 172 C 17124/24, Abruf-Nr. 252075 unter www.iww.de
(Kein) Zahlungsanspruch: Hotelzimmeranfrage enthält kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags
Die Bitte um Reservierung von Hotelzimmern ohne Kenntnis der Zimmerpreise ist mangels Rechtsbindungswillens kein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags. Sie ist allein eine Aufforderung an das Hotel, die Verfügbarkeit zu prüfen und den Preis mitzuteilen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies den vom Hotel geltend gemachten Zahlungs- und Schadenersatzanspruch zurück.
Das war geschehen
Die Klägerin betreibt ein Hotel. Eine Mitarbeiterin des beklagten Unternehmens wandte sich unter dem Betreff „Zimmeranfrage“ per Mail an die Klägerin wie folgt: „Gerne würde wir in Ihrem Haus folgende Zimmer reservieren (…). Unter Angabe der beiden Zeiträume folgte die jeweilige Zimmeranzahl (5 bzw. 25). Die Klägerin bestätigte eine Buchung unter Angabe – versehentlich – abweichender Buchungsdaten und fügte eine Reservierungsbestätigung bei. In einer nachfolgenden Mail korrigierte die Klägerin ihr Versehen und bat um Übermittlung der Gästeliste. Die Beklagte reagierte auf diese Mails nicht.
Nach Verstreichen des angefragten Zeitraums übersandte die Klägerin eine Rechnung über 90% der Gesamtkosten, die Gegenstand der Klage sind. Das Landgericht (LG) hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG Erfolg.
So entschied das Oberlandesgericht
Die Klägerin könne nicht Zahlung von gut 10.000 Euro verlangen, führte das OLG aus. Zwischen den Parteien sei kein Beherbergungsvertrag zustande kommen. Die mit „Zimmeranfrage“ überschriebene Mail beinhalte kein rechtsverbindliches Angebot der Beklagten zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags. Es fehle bereits am Rechtsbindungswillen der Beklagten. Der Betreff und Inhalt der Mail ließen in einer Gesamtschau für den objektiven Empfänger nur den Schluss zu, dass bei der Klägerin freie Kapazitäten abgefragt werden sollten.
Diese Vertragsbestandteile fehlten
Zudem enthalte die Mail nicht sämtliche wesentlichen Elemente eines Beherbergungsvertrags. Insbesondere fehlten Angaben zum Zimmerpreis. „Erst die Kombination aus Buchungszeitraum, Zimmerart und Zimmerpreis erlaubt dem Empfänger des Angebots, dieses ohne weitere Erklärungen anzunehmen“, führte das OLG weiter aus. Fehle eines dieser Elemente, könne dies nur als Aufforderung an die Gegenseite verstanden werden, die Verfügbarkeit der angefragten Zimmer zu prüfen und einen Gesamtpreis mitzuteilen. In der Antwort auf die Anfrage liege dann das eigentliche Vertragsangebot. Dieses könnte der Anfragende durch ein „einfaches Ja“ nachfolgend annehmen.
Die Bitte um Reservierung eines Hotelzimmers enthalte nur ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags, wenn der Zimmerpreis dem Anfragenden entweder vorab bekannt gewesen sei oder in der Reservierungsanfrage explizit genannt werde. Sei jedoch – wie hier – der Preis nicht bekannt, liege in einer Reservierungsanfrage nur die Bitte, „die angefragten Zimmer nicht anderweitig zu vergeben und dem Vertragspartner bei Feststehen des Preises einen Erstzugriff zu ermöglichen“, erläuterte das OLG.
Fazit: kein Schadenersatz
Die Beklagte schulde auch nicht Schadenersatz. Die Parteien seien zwar in Vertragsverhandlungen eingetreten. Durch das Schweigen auf die „Reservierungsbestätigung“ der Klägerin habe die Beklagte jedoch keine vorvertraglichen Pflichten verletzt. Sie habe durch ihr Verhalten nicht das berechtigte Vertrauen der Klägerin erweckt, dass es mit Sicherheit zum Vertragsschluss kommen werde. Die Beklagte habe vielmehr im Nachgang zu ihrer E-Mail keinerlei weiteren Kontakt mehr zur Klägerin aufgenommen und alle Versuche der Klägerin, mit ihr Kontakt aufzunehmen, ignoriert.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
QUELLE — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.2.2026, 9 U 107/24, PM 12/26
Arzthaftungsrecht: Keine Auskunft über Samenspenden
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat bestätigt: Eine mittels Samenspende gezeugte Frau kann vom behandelnden Arzt keine Auskunft über die Anzahl u. a. der Verwendung von Samenspenden ihres Vaters verlangen. Es fehle ein rechtlich geschütztes Bedürfnis für diese Auskunft. Die von der Klägerin mit der Auskunft u.a. erstrebte Gewissheit über die absolute Zahl der Halbgeschwister, um mit ihnen in Kontakt treten und die Suche abschließen zu können, könne der Beklagte nicht verschaffen.
Frau wollte ihre Halbgeschwister kennenlernen
Der beklagte Arzt hat an einer Uniklinik und in seiner Praxis bis zum Jahr 2013 medizinisch assistierte heterologe Inseminationen vorgenommen. Dabei hat er zumindest auch Samen eines Spenders verwendet, der der biologische Vater der Klägerin ist. Die Klägerin begehrt Auskunft, wie oft die Samenspenden ihres biologischen Vaters zur Zeugung im Rahmen von heterologen Inseminationen verwendet worden seien, in wie vielen dieser Fälle es zur Geburt eines Kindes gekommen sei und wie viele Kinder mit dem Samen gezeugt werden sollten.
Klage ohne Erfolg
Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die hier begehrten Auskünfte.
Der Frau stehe über die Grundsätze aus Treu und Glauben gegen den Arzt zwar ein Auskunftsanspruch hinsichtlich ihrer Abstammung zu. Dieser im allgemeinen Persönlichkeitsrecht fußende Anspruch diene dazu, die für die freie Entfaltung der Persönlichkeit elementaren Informationen zu erlangen. Dazu zähle das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Ob dieses Recht neben der – bereits erteilten – Auskunft über die Identität des Spenders hinaus auch Auskunft über die Anzahl der Verwendungen des Samens, die Anzahl der mit dem Samen zu zeugenden Kindern und die Anzahl der Geburten umfasse, sei eine Frage der Umstände des Einzelfalls.
Hier fehle der Frau ein rechtlich geschütztes Bedürfnis für die begehrte Auskunft. Sie hat zwar hervorgehoben, dass die Frage, wie viele Halbgeschwister sie habe, für sie bedeutsam sei, um mit diesen eine Geschwisterbeziehung aufnehmen zu können. Bei jeglicher sozialen Begegnung stehe für sie stets die Frage im Raum, ob sie mit ihrem Gegenüber verwandt sein könnte.
Nach Auffassung des OLGs würden die begehrten Auskünfte die Frau aber nicht in die Lage versetzen, sich in diesem Sinne „sozial oder genealogisch im Sinne des Grundrechts mit ihren Halbgeschwistern in Beziehung zu setzen und etwa hierdurch die für die Identitätsentwicklung oft relevante Frage „Welche Eigenschaften habe ich von meinen biologischen Eltern?“ zu beantworten. Soweit die Klägerin bereits Kenntnisse habe, bedürfe sie nicht der Auskunft. Die nun begehrte Auskunft versetze die Klägerin auch nicht in die Lage, Kontakt zu eventuell existierenden und ihr unbekannten Halbgeschwistern aufzunehmen oder etwa inzestuöse Beziehungen sicher zu vermeiden. Hierzu wäre eine namentliche Auskunft, wie sie die Klägerin bewusst nicht verlangt und im Hinblick auf deren schutzwürdigen Rechte auch nicht verlangen könnte, erforderlich, so das OLG.
Genetische Disposition für Autoimmunerkrankung: weder schwer noch außergewöhnlich
Soweit die Klägerin sich darauf berufe, sie habe von dem Spender eine genetische Disposition für eine Autoimmunerkrankung erworben, handele es sich weder um eine schwere oder außergewöhnliche genetische Anomalie noch eine seltene Erkrankung, sodass eine Relevanz für die Lebensführung, das Behandlungsregime oder das Selbstverständnis nicht ersichtlich sei. Auch das Samenspenderregistergesetz enthalte keinen Anspruch auf Auskunft über die Anzahl der Verwendung von Samenspenden.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
QUELLE — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1.4.2026, 17 U 60/24, PM 20/26
Verkehrsrecht
Firmenfahrzeug: Trunkenheitsfahrt im Parkhaus mit Konsequenzen
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat die Revision eines Angeklagten, der wegen einer Trunkenheitsfahrt in einem Parkhaus verurteilt wurde, als unbegründet verworfen.
Mit zwei Promille unterwegs
Nach den Feststellungen des Berufungsurteils des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth wollte der Angeklagte mit einem Firmenfahrzeug aus einem Parkhaus in der Nürnberger Innenstadt ausfahren. Er war zu diesem Zeitpunkt mit knapp zwei Promille erheblich alkoholisiert. Als eine Mitarbeiterin des Parkhauses dies bemerkte, sperrte sie kurzerhand die Ausgangsschranke und verhinderte auf diese Weise das Ausfahren des Angeklagten. Der Angeklagte setzte daraufhin mit seinem Fahrzeug zu einem Parkplatz zurück.
Nicht im Straßenverkehr gefahren?
Das Amtsgericht (AG) Nürnberg hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 55 Euro verurteilt und den Fahrerlaubnisentzug mit einer Sperrfrist von drei Monaten angeordnet. Das LG hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des AG als unbegründet verworfen. Gegen das Berufungsurteil legte der Angeklagte Revision zum BayObLG ein. Er sah sein Handeln nicht als strafbar an, weil er mit dem Fahrzeug nicht im Straßenverkehr gefahren sei. Dadurch, dass die Ausgangsschranke kurzfristig gesperrt worden sei, habe er das private Parkhaus nicht verlassen können. Er sei daher nicht im öffentlichen Verkehrsraum gefahren.
Parkhaus = öffentliche Verkehrsfläche!
Das BayObLG bestätigte das Urteil des LG. Das Parkhaus sei eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Dies gelte ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse und jedenfalls während der allgemeinen Betriebszeiten. Daran ändere auch eine kurzzeitige Sperrung der Ausgangsschranke nichts, zumal die beiden Einfahrtschranken weiterhin geöffnet waren und auch Fußgänger das Parkhaus betreten und verlassen hätten.
QUELLE — BayObLG, Beschluss vom 13.2.2026, 204 StRR 102/26, PM 7/26
Gerichtsinstanzen: „Alleinrennen“: Darlegungsanforderungen an die Urteilsgründe
Verbotswidrige Rennen nach dem Strafgesetzbuch (hier: § 315d StGB), insbesondere sog. Alleinrennen, beschäftigen die Rechtsprechung immer wieder. Hinzuweisen ist dazu auf ein Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin, das zu den Anforderungen an die Urteilsgründe Stellung genommen hat.
Das war geschehen
Das Amtsgericht (AG) hatte den Angeklagten für schuldig befunden, am 1.8.2024 um 23.15 Uhr mit seinem Motorrad auf der BAB 100 ein sog. Alleinrennen durchgeführt zu haben. In diesem Zusammenhang habe er andere Verkehrsteilnehmer durch sehr dichtes Auffahren unterhalb des Sicherheitsabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug und knappe Überholmanöver durch Nutzen der Lücken zwischen den Fahrzeugen sowie durch Fahrstreifenwechsel knapp vor den anderen Fahrzeugen dazu veranlasst, abrupt stark abzubremsen und teilweise Ausweichbewegungen zu machen.
Das Ansinnen des Angeklagten, so das AG, sei es gewesen, unter grober Missachtung einer angemessenen Geschwindigkeit in den konkreten Verkehrssituationen und der vorherrschenden Verkehrslage, bei den bauartbedingten Gegebenheiten des von ihm geführten Fahrzeugs aus eigensüchtigen Motiven eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Es hat den Angeklagten wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt und ihm zugleich die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von acht Monaten festgesetzt.
Kammergericht bestätigt Amtsgericht
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hatte beantragt, das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben. Das hatte keinen Erfolg. Das KG stellt folgende Anforderungen:
Stützt das Gericht das Merkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit allein auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, muss es die für den tatrelevanten Streckenabschnitt geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit und die vom Täter gefahrene Geschwindigkeit mitteilen. Anders als beim ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung kommt es dabei nicht zwingend auf die exakt gefahrene Geschwindigkeit an.
Je gravierender die Differenz zwischen der zulässigen und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit in der konkreten Verkehrssituation ist, desto näher liegt die Annahme eines verbotenen Alleinrennens, das ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten indiziert, sodass sich die Anforderungen an die Darstellung dieser Umstände reduzieren.
Stützt das Gericht die Annahme eines unerlaubten Kfz-Rennens nicht allein auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, muss es weitere Verkehrsverstöße feststellen, die dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kfz-Rennens geben (z. B. häufige abrupte Spurwechsel, dichtes Auffahren, Lichthupe). Diese Umstände müssen im Urteil konkret dargelegt werden.
Tatgericht: Beweiswürdigung
Im Rahmen der Beweiswürdigung muss das Tatgericht in der Regel darlegen, auf welche Beweismittel es die Überzeugung von der vom Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Länge der Wegstrecke, weiteres Fehlverhalten des Angeklagten und gegebenenfalls das dem Verfolgerfahrzeug abgenötigte Fahrverhalten gestützt hat.
All dies habe hier vorgelegen.
QUELLE — KG Berlin, Urteil vom 15.10.2025, 3 ORs 37/25, Abruf-Nr. 252016 unter www.iww.de
Regressansprüche: Werkstatt darf sich auf Schadengutachten verlassen
Grundsätzlich darf sich nicht nur der Geschädigte, sondern auch die Werkstatt auf ein Schadengutachten verlassen, und die Werkstatt darf den Auftrag annehmen und abarbeiten, gemäß dem Gutachten zu reparieren. So sagt es das Amtsgericht (AG) Suhl in einem Rechtsstreit, in dem der Versicherer eine Werkstatt wegen angeblich überflüssiger Arbeiten in Regress nehmen wollte.
Haftpflichtversicherer machte gegen Werkstatt Regressansprüche geltend
Der Kläger, ein Kfz-Haftpflichtversicherer, macht gegen die Beklagte, eine Werkstatt, Regressansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend. Bei einem Unfallereignis vom 22.11.2023 wurde das Fahrzeug des Geschädigten durch ein beim Kläger versichertes Fahrzeug beschädigt. Die Beklagte ist die Werkstatt, die der Geschädigte nach dem Verkehrsunfall mit der Reparatur seines Fahrzeugs beauftragte. Der Geschädigte beauftragte zunächst den TÜV Rheinland mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Das Gutachten vom 18.2.2024 wies Bruttoreparaturkosten in Höhe von 4.248,31 Euro aus.
Dann beauftragte der Geschädigte am 22.2.2024 die Beklagte, die Reparatur durchzuführen. In der Auftragsbestätigung ist ausgeführt: „Kundenwunsch: Haftpflichtschaden nach Freigabe und Gutachten instandsetzen.“
Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 5.4.2024 gegenüber dem Geschädigten Reparaturkosten in Höhe von brutto 4.787,61 Euro ab, wobei hierin Mietwagenkosten von 303,45 Euro brutto enthalten waren, mithin die reinen Reparaturkosten einen Betrag von 4.484,16 Euro ausmachten. Der Kläger regulierte auf Grundlage eines Prüfberichts der Firma und nahm zunächst Abzüge in Höhe von 771,69 Euro vor. Mit Verweis auf das Werkstattrisiko und unter Abtretung von Schadenersatz- und Bereicherungsansprüchen durch den Geschädigten regulierte der Kläger den Betrag in Höhe von 771,69 Euro nach.
Kläger argumentiert: nicht notwendige Kosten
Mit der Klage verfolgt der Kläger Regressansprüche. Er behauptet, die Rechnungspositionen „Anhängerfunktion prüfen“, „Unfalleingangsdiagnose durchführen“, „Ersatzteilbedingte Abänderung, Betrifft AHK Ausschnitt“, die Erneuerung des elektrischen Leitungssatzes, Lackierkosten, Altteile-Entsorgung und Verbringungskosten seien nicht erforderlich gewesen. Kosten für die Fahrzeuglackierung seien nicht entstanden. Die monierten Arbeiten/Positionen seien nicht durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 18.7.2024 forderte der Kläger die Beklagte auf, einen Betrag in Höhe von 771,69 Euro binnen 14 Tagen zurückzuzahlen.
So entschied das Amtsgericht
Das AG hat die Klage abgewiesen. Seine Begründung: Ein Gutachten bezweckt die neutrale Darstellung des Reparaturumfangs. Dies gilt auch, wenn es sich um ein vom Geschädigten in Auftrag gegebenes Privatgutachten handelt. Die Werkstatt darf den Auftrag, „nach Gutachten zu reparieren“, abarbeiten, ohne eigene Prüfungen anzustellen. Anderenfalls würde man unterstellen, dass die Mitarbeiter der Reparaturwerkstatt besondere Kenntnisse hätten, die der Schadensgutachter nicht hat.
QUELLE — AG Suhl, Urteil vom 1.12.2025, 1 C 287/24, Abruf-Nr. 252540 unter www.iww.de
Steuerrecht
Arbeitnehmer: Keine ermäßigte Besteuerung: Kapitalauszahlung aus betrieblicher Altersversorgung
Ist bei einer betrieblichen Altersversorgung ein Wahlrecht zwischen Verrentung und Kapitalauszahlung vorgesehen und entscheidet sich der Steuerpflichtige nach Ablauf des Vertrags für eine einmalige Auszahlung des Kapitals, stellt sich die Frage, ob hier die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) greift („Vergütung für mehrjährige Tätigkeit“). Nachdem sich zuletzt mehrere Finanzgerichte mit dem Merkmal der „Außerordentlichkeit“ beschäftigt hatten, hat nun der Bundesfinanz-hof (BFH) entschieden, dass in derartigen Fällen regelmäßig keine außerordentlichen Einkünfte vorliegen.
Das war geschehen
2005 schloss der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Steuerpflichtige als versicherte Person eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ab. Die aus einer Entgeltumwandlung stammenden Beiträge wurden nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen.
Es bestand Kapitalwahlrecht
Nach den Versicherungsbedingungen hatte die Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine lebenslange monatliche Rente ab dem 1.4.2019. Sie konnte aber auch die Auszahlung in Form einer einmaligen Kapitalleistung wählen. Dieses Kapitalwahlrecht, das die Steuerpflichtige ausübte, war (abgesehen vom Erreichen des vertraglich vereinbarten Termins) an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.
Das Finanzamt besteuerte die Kapitalzahlung in voller Höhe als Einkünfte nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG mit dem Regelsteuersatz. Die Steuerpflichtige begehrte indes den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG (außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht (FG) Münster und nun auch der BFH entschieden haben.
Gerichtliche Instanzen: Außerordentlichkeit der Einkünfte nicht erfüllt
Die ermäßigte Besteuerung der Zahlung scheiterte an der Außerordentlichkeit der Einkünfte. In § 34 Abs. 2 EStG werden Fallgruppen für mögliche außerordentliche Zahlungen angegeben. Die Formulierung „Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht“ zeigt, dass sich die Fallgruppen erst als außerordentlich qualifizieren müssen.
In seiner neueren Rechtsprechung hat der BFH verstärkt das Merkmal der tatsächlichen Atypik herangezogen. Danach ist es für die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG entscheidend, ob die eingetretene Zusammenballung von Einkünften (hier: die Kapitalzahlung anstelle laufender Leistungen) für den betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist.
Statistik: Kapitalwahlrecht häufig ausgeübt
Um eine Einschätzung zur Atypik zu erhalten, hatten einige Finanzgerichte in vorangegangenen Verfahren statistisches Material erhoben. Die Feststellungen genügen zwar nicht den Kriterien, die an repräsentative statistische Erhebungen zu stellen sind (unzureichende Datengrundlagen). Dennoch deuten die Ergebnisse in keiner Weise darauf hin, dass ein bestehendes Kapitalwahlrecht bei Altersvorsorgeprodukten nur in sehr seltenen und daher in atypischen Einzelfällen ausgeübt wird.
QUELLE — BFH, Urteil vom 30.10.2025, X R 25/23, Abruf-Nr. 252381 unter www.iww.de
Bundesfinanzhof: Urlaubsgeld und Bonus gekürzt: Zur Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Corona-Sonderzahlungen sind bzw. waren auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei. Die Zahlungen mussten vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Eine konkrete (individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise war nicht erforderlich.
Vorschrift: „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“
Hintergrund: In der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 konnten Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter eine steuerfreie Corona-Prämie bis zu 1.500 Euro zahlen. Dies setzte nach § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) aber voraus, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
Das war geschehen
Ein Arbeitgeber zahlte seinen Arbeitnehmern im Streitjahr 2020 wie auch in den Vorjahren (auf freiwilliger Basis) Urlaubsgeld und zum Jahresende einen Bonus.
Urlaubsgeld und Bonus gekürzt als Anrechnung auf Corona-Sonderzahlung
Im Streitjahr kürzte er das Urlaubsgeld und die Bonuszahlung um die Hälfte. Er glich die Kürzungen jedoch insoweit aus, als er den Arbeitnehmern wegen der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ zusätzlich zwei gesondert ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen in entsprechender Höhe steuerfrei gewährte. Im Ergebnis erhielten die Arbeitnehmer somit höhere Nettobeträge als in den Vorjahren ausgezahlt.
Finanzamt sah Umwandlung
Das Finanzamt vertrat allerdings die Auffassung, dass die Corona-Sonderzahlungen zu Unrecht steuerfrei ausgezahlt wurden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Sonderzahlung für die besondere Arbeitssituation in der Corona-Zeit erfolgt sei. Der Arbeitgeber habe einen Teil des versprochenen steuerpflichtigen Urlaubsgeldes sowie der steuerpflichtigen Bonuszahlung nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen. Die als Corona-Sonderzahlung ausgewiesenen Zahlungen seien daher von dem Arbeitgeber nachzuversteuern. Dies sah der BFH jedoch anders.
Das sagt der Bundesfinanzhof
Für die Steuerfreiheit reicht es aus, wenn die Corona-Sonderzahlung vom Arbeitgeber (wie im Streitfall) zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt wurde. Eine konkrete (individuelle) Belastung des Arbeitnehmers war nicht erforderlich.
Die Corona-Sonderzahlung wurde auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht. Denn freiwillige Leistungen (wie im Streitfall das Urlaubsgeld und die Bonuszahlung) gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Beachten Sie — Deshalb ist es unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung (hier: Corona-Sonderzahlung) auf eine andere freiwillige Zusatzleistung (hier: Urlaubsgeld/Bonuszahlung) anrechnet bzw. Letztere durch Umwandlung einer anderen Zweckbestimmung zuführt.
QUELLE — BFH, Urteil vom 21.1.2026, VI R 25/24, Abruf-Nr. 253857 unter www.iww.de; PM Nr. 26/26 vom 7.5.2026
Vermieter: Einnahmen auch bei Zahlung des Mieters an einen Dritten
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg musste jüngst über einen Fall entscheiden, in dem der Mieter für den Vermieter größere Instandsetzungen durchführte.
Der Steuerpflichtige bzw. der Vermieter konnte sich letztlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er aufgrund der Verrechnung von Renovierungskosten mit dem zu entrichtenden Kaltmietzins entsprechend der Anlage zum Mietvertrag keine Einnahmen erzielt hat. Denn Einnahmen können dem Steuerpflichtigen auch zufließen, wenn der Mieter die Zahlung an einen Dritten erbringt und damit eine Schuld des Steuerpflichtigen tilgt (sogenannter abgekürzter Zahlungsweg).
Zahlt der Mieter also als Gegenleistung für die Überlassung der Mietsache ausschließlich die vom Vermieter zu tragenden Kosten, führt die Begleichung dieser Verbindlichkeiten zu Einnahmen des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung, die im Zeitpunkt der Zahlung durch den Mieter zugeflossen sind. Die Aufwendungen können zwar gleichzeitig beim Vermieter Werbungskosten darstellen. An der Einordnung als Einnahmen ändert dies allerdings nichts.
QUELLE — FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.3.2026, 11 K 11216/24, Abruf-Nr. 253577 unter www.iww.de
Immobilienverkauf: Keine Werbungskosten: Vom Grundstücksveräußerer übernommene Verpflichtungen
Für eine in einem Immobilienkaufvertrag vom Veräußerer übernommene Verpflichtung, eine instandsetzungsbedürftige Wohnung zu renovieren und Miete an den Grundstückskäufer bis zur Wiedervermietung dieser Wohnung zu zahlen, gibt es keinen Werbungskostenabzug. So lautet der Tenor einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Bremen.
Das war geschehen
Im Streitfall (ein Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung) ging es um den Werbungskostenabzug von Aufwendungen aus einer kaufvertraglichen Verpflichtung der Veräußerer eines Vermietungsobjekts. Die Steuerpflichtigen hatten sich im Kaufvertrag gegenüber dem Käufer zur Mietzahlung bis zu einer erneuten Vermietung sowie zur Entrümpelung und Herrichtung der Wohnung auf eigene Kosten verpflichtet. Die Aufwendungen waren nach dem Vertragsabschluss angefallen.
Anlass war der Verkauf und nicht die Vermietung
Das FG schloss sich dem Finanzamt an, dass derartige Aufwendungen durch den Verkauf veranlasst sind und nicht der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen.
Werden im Rahmen einer Grundstücksveräußerung vom Verkäufer übernommene Reparaturen durchgeführt, wird der Zusammenhang der Reparaturaufwendungen mit den früheren Vermietungseinkünften durch die Verknüpfung mit der Grundstücksveräußerung überlagert. Dies gilt selbst dann, wenn die Reparaturen noch während der Vermietungszeit durchgeführt werden.
Beachten Sie — Die Absicht zur Erzielung von Vermietungseinkünften wurde spätestens mit Abschluss des Kaufvertrags aufgegeben. Derartige Kosten sind nur abziehbar, wenn der Grundstücksverkauf nach § 23 des Einkommensteuergesetzes („private Veräußerungsgeschäfte“) steuerpflichtig ist.
QUELLE — FG Bremen, Beschluss vom 27.10.2025, 1 V 51/25, Abruf-Nr. 253905 unter www.iww.de
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
Freiberufler und Gewerbetreibende: Arbeitszimmer bei Selbstständigen: Aufzeichnungspflicht zwingend zu beachten
In einem Streitfall ging es um die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines selbstständig tätigen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Dabei hat der Bundesfinanzhof (BFH) die für solche Aufwendungen geltende Aufzeichnungspflicht in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert: Die Anforderungen sind zwingend einzuhalten. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.
Das war geschehen
Der Steuerpflichtige erzielte im Streitjahr 2017 u. a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er bewohnte ein Eigenheim (bestehend aus Keller, Erd- und Obergeschoss sowie ausgebautem Dachgeschoss). Seine selbstständige Tätigkeit übte er in dem als Arbeitszimmer eingerichteten Dachgeschoss aus. Daneben nutzte er eine im Erdgeschoss gelegene Bibliothek. Das Arbeitszimmer bildete den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen.
In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Steuerpflichtige einen Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit. Dem lagen die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zugrunde. In der Folge kam es mit dem Finanzamt zum Streit über die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen.
Steuerpflichtiger legte erfolglos Revision ein
Das Finanzgericht (FG) Hessen wies die vom Steuerpflichtigen eingelegte Klage mit der Be-gründung ab, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bereits dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig sind, da er seine Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 S. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verletzt hat. Diese gelten, so das FG, auch für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung. Die hiergegen eingelegte Revision war nun erfolglos.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG) sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Die Erfüllung dieser Pflicht ist Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug.
Aufzeichnungen: Aufwendungen einzeln und zeitnah
Sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer müssen einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument, aufgezeichnet werden. Eine bloße Belegsammlung reicht nicht aus.
Belegsammlung reicht nicht aus
Im Streitfall fehlte es an einer solchen Aufzeichnung. Denn der Steuerpflichtige hatte die Belege über das Streitjahr gesammelt und erst bei der Erstellung der Steuererklärung eine Aufstellung über sämtliche Gebäudekosten gefertigt.
Der BFH führte zudem aus, dass auch die Erfassung der Aufwendungen im Formular der Einnahmen-Überschussrechnung den Erfordernissen des § 4 Abs. 7 EStG an eine Einzelaufzeichnung nicht genügte.
Beachten Sie — Vielmehr (so der BFH in der Rz. 22 der Urteilsbegründung) sind die Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 7 EStG regelmäßig innerhalb einer Frist von zehn Tagen vorzunehmen und dürfen ausnahmsweise allenfalls einen Monat aufgeschoben werden.
Pauschalierung entbindet von Aufzeichnungspflicht
Im Streitfall handelte es sich um den Abzug bzw. die Aufzeichnung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Entscheidet sich der Steuerpflichtige demgegenüber für den Ansatz der Jahrespauschale (1.260 EUR) für das häusliche Arbeitszimmer, bestehen die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG nicht (so das Bundesfinanzministerium im BMF-Schreiben vom 15.8.2023, Rz. 26).
QUELLE — BFH, Urteil vom 24.3.2026, VIII R 6/24, Abruf-Nr. 254027 unter www.iww.de; BFH, PM Nr. 30/26 vom 15.5.2026; BMF-Schreiben vom 15.8.2023, IV C 6 – S 2145/19/10006 :027, Rz. 26
Schadenersatzforderung: Antrag auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten kann missbräuchlich sein
Ein Antrag auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten kann als missbräuchlich eingestuft und zurückgewiesen werden, wenn er allein in der Absicht gestellt wird, anschließend Schadenersatz wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zu fordern. So entschied es der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Das war geschehen
Eine in Österreich wohnhafte Person abonnierte den Newsletter eines familiengeführten Optikerunternehmens mit Sitz im deutschen Arnsberg. Dabei gab sie ihre personenbezogenen Daten in die Anmeldemaske auf der Website des Unternehmens ein. 13 Tage später richtete sie einen Auskunftsantrag nach der DS-GVO an das Unternehmen. Nach der DS-GVO hat eine betroffene Person im Sinne dieser Verordnung das Recht, von dem Verantwortlichen im Sinne dieser Verordnung eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, wenn dies der Fall ist, das Recht auf Auskunft über diese Daten und die damit verbundenen Informationen.
Auskunftsantrag rechtsmissbräuchlich oder nicht?
Das Unternehmen wies den Antrag zurück, da er missbräuchlich sei. Aus verschiedenen Medienberichten, Blogbeiträgen und Berichten von Rechtsanwälten sei ersichtlich, dass sich der Antragsteller systematisch zu Newslettern verschiedener Unternehmen anmelde, dann Auskunft beantrage und schließlich Schadenersatz fordere. Der Antragsteller hingegen hält seinen Auskunftsantrag für legitim und fordert vom Optikerunternehmen eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1.000 Euro für den immateriellen Schaden, der ihm durch die Zurückweisung des Antrags entstanden sei.
Kann schon ein erster Antrag „exzessiv“ sein?
Das Amtsgericht (AG) Arnsberg, das mit dem Rechtsstreit befasst ist, hat den EuGH dazu befragt, ob ein erster Antrag der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten als „exzessiv“ angesehen werden kann und ob diese Person einen Anspruch auf Ersatz des aus einer Verletzung des Rechts auf Auskunft über diese Daten entstandenen Schadens hat. Der EuGH antwortet, dass ein erster Auskunftsantrag unter bestimmten Umständen bereits als „exzessiv“ im Sinne der DS-GVO angesehen werden und daher missbräuchlich sein kann.
Missbrauch denkbar
Dies ist der Fall, wenn der Verantwortliche nachweist, dass trotz formaler Einhaltung der in der DS-GVO vorgesehenen Voraussetzungen für die Stellung eines Auskunftsantrags dieser Antrag nicht gestellt wurde, um sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, sondern in der als „missbräuchlich“ einzustufenden Absicht, künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung von Schadenersatz nach der DS-GVO zu schaffen. Dass die betroffene Person nach öffentlich zugänglichen Informationen etwa mehrere Anträge auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, gefolgt von Schadenersatzforderungen gegenüber verschiedenen Verantwortlichen, gestellt hat, kann für die Feststellung einer solchen missbräuchlichen Absicht berücksichtigt werden.
Außerdem hat eine Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DS-GVO – einschließlich einer Verletzung des Rechts auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten – ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Ersatz des betreffenden Schadens gegen den Verantwortlichen.
Amtsgericht muss nun entscheiden
Der EuGH stellt jedoch klar, dass die betroffene Person als Voraussetzung für einen solchen Schadenersatz u. a. nachweisen muss, dass ihr tatsächlich ein entsprechender Schaden entstanden ist. Im Übrigen kann diese Person keinen Schadenersatz nach der DS-GVO erhalten, wenn ihr eigenes Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden ist. Es ist Sache des AG, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Antworten des EuGH zu entscheiden.
QUELLE — EuGH, Urteil vom 19.3.2026, C-526/24 (Brillen Rottler), PM 38/26
Bundesfinanzhof: Reisekostenrecht: Betriebsstättenbegriff gilt unverändert
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell Folgendes entschieden: Die bisherige Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 gültig.
Darum ging es
Im Streitfall ging es um die Frage, ob die für den Pkw erklärten Betriebsausgaben zu kürzen sind, weil es sich bei den Fahrten um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte handelte. Dies war der Fall, weil der BFH das Büro des Steuerpflichtigen als Betriebsstätte eingeordnet hat.
Eine Betriebsstätte setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht.
Steuerliches Reisekostenrecht: Begriff „Betriebsstätte“ bleibt
Durch die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts (gilt seit dem Veranlagungszeit-raum 2014) wurden nur die Regelungen für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verändert. Der Gesetzgeber wollte das steuerliche Reisekostenrecht lediglich hinsichtlich der Arbeitnehmer ändern und hat den Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch den neuen Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Für die Auslegung „der Betriebsstätte“ haben sich demgegenüber keine Änderungen ergeben.
QUELLE — BFH, Urteil vom 5.2.2026, III R 18/25, Abruf-Nr. 253860 unter www.iww.de
Abschließende Hinweise
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2026
Im Monat August 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2026
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2026
- Gewerbesteuerzahler: 17.8.2026
- Grundsteuerzahler: 17.82026
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie — Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.8.2026 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.8.2026 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2026 am 27.8.2026.
Berechnung der Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2026 beträgt 1,52 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,52 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,52 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,52 Prozent
Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze):
Übersicht / Basiszinssätze | |
Zeitraum |
Zinssatz |
01.01.2026 bis 30.06.2026 |
1,27 Prozent |
01.07.2025 bis 31.12.2025 |
1,27 Prozent |
01.01.2025 bis 30.06.2025 |
2,27 Prozent |
01.07.2024 bis 31.12.2024 |
3,37 Prozent |
01.01.2024 bis 30.06.2024 |
3,62 Prozent |
01.07.2023 bis 31.12.2023 |
3,12 Prozent |
01.01.2023 bis 30.06.2023 |
1,62 Prozent |
01.07.2022 bis 31.12.2022 |
-0,88 Prozent |
01.01.2022 bis 30.06.2022 |
-0,88 Prozent |
01.07.2021 bis 31.12.2021 |
-0,88 Prozent |
01.01.2021 bis 30.06.2021 |
-0,88 Prozent |
01.07.2020 bis 31.12.2020 |
-0,88 Prozent |
01.01.2020 bis 30.06.2020 |
-0,88 Prozent |
01.07.2019 bis 31.12.2019 |
-0,88 Prozent |
01.01.2019 bis 30.06.2019 |
-0,88 Prozent |
01.07.2018 bis 31.12.2018 |
-0,88 Prozent |
01.01.2018 bis 30.06.2018 |
-0,88 Prozent |
01.07.2017 bis 31.12.2017 |
-0,88 Prozent |
01.01.2017 bis 30.06.2017 |
-0,88 Prozent |
01.07.2016 bis 31.12.2016 |
-0,88 Prozent |
01.01.2016 bis 30.06.2016 |
-0,83 Prozent |
01.07.2015 bis 31.12.2015 |
-0,83 Prozent |
01.01.2015 bis 30.06.2015 |
-0,83 Prozent |
01.07.2014 bis 31.12.2014 |
-0,73 Prozent |
01.01.2014 bis 30.06.2014 |
-0,63 Prozent |
01.07.2013 bis 31.12.2013 |
-0,38 Prozent |