Ausgabe 09/2026

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 09/2026:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und WEG

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Abschließende Hinweise

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Arbeitsrecht

Minijobs: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann widerrufen werden

Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlen sie keinen eigenen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Bisher galt diese Befreiung für die gesamte Dauer des Minijobs und konnte nicht widerrufen werden. Doch das hat sich mit Wirkung ab dem 1.7.2026 geändert, sodass Minijobber zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren können. Beschäftigte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können ihre Entscheidung nun einmalig rückgängig machen.

Hintergrund

Minijobber sind in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig und zahlen von ihrem Verdienst somit einen Eigenanteil.

Eigenanteil

Im gewerblichen Bereich liegt dieser bei 3,6 %. Bei einem monatlichen Verdienst von 603 Euro entspricht dies 21,71 Euro.

Im Privathaushalt ist der Eigenanteil mit 13,6 % höher.

Beachten Sie — Weitere Informationen zur Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erhalten Sie unter www.iww.de/s15871.

QUELLE — Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 3.6.2026, „Rentenversicherung im Minijob: Zweite Chance ab Juli 2026“

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Vergütungsabsenkung: (Keine) Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds im Bewerbungsverfahren

Bewirbt sich ein Betriebsratsmitglied auf eine freie Stelle, liegt in der Berücksichtigung seiner durch die und während der Amtstätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen bei der Beurteilung seiner Eignung hierfür keine unzulässige Begünstigung, soweit dieser Befähigungszuwachs für die Stelle karriere- und vergütungsrelevant ist. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Es wurde über die Höhe der Vergütung gestritten

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers als freigestelltes Betriebsratsmitglied. Der Arbeitnehmer war beim Arbeitgeber tarifgebunden beschäftigt, wurde dann in den Betriebsrat gewählt und später als stellvertretender Vorsitzender vollständig freigestellt. Während dieser Zeit wurde er in höhere Entgeltgruppen eingruppiert und erhielt Zulagen nebst Jahresprämie und Dienstwagen, sodass seine Vergütung in etwa der eines Abteilungsleiters entsprach.

Vergütung gekürzt und Dienstwagen entzogen

Nachdem der Arbeitgeber im Jahr 2020 die Vergütung der Betriebsratsmitglieder erneut überprüft hatte, reduzierte er das Entgelt des Arbeitnehmers und entzog ihm den Dienstwagen. Anschließend ist der Arbeitnehmer auf entsprechende interne Bewerbungen befördert worden, woraufhin seine Vergütung wieder anstieg, jedoch nicht mehr das vorherige Niveau erreichte.

Mit seiner Klage machte der Arbeitnehmer die Differenzbeträge zwischen der von ihm bezogenen Vergütung und dem vorherigen höheren Entgelt geltend. Er ist der Ansicht, die abgesenkte Vergütung benachteilige ihn unzulässig. Er habe Anspruch auf das Entgelt entsprechend einem Abteilungsleiter. Im Jahr 2009 habe er sich erfolgreich auf die Stelle als Dispositionsleiter beworben, worauf er seinen Anspruch primär stütze. Seine Qualifikationen gründeten sich in seiner intensiven Befassung mit Fragen der Personaleinsatzplanung, personellen Mitbestimmung und Personalplanung u. a. als Mitglied des Betriebsrats.

Der Arbeitgeber meint, die in den Arbeitsverträgen angeführte Tätigkeit sei zutreffend. Das gezahlte erhöhte Entgelt sei weder von einer tatsächlichen Beförderungsentscheidung getragen gewesen noch durch eine betriebsübliche Entwicklung gerechtfertigt. Er habe bereits nicht die Anforderungen für eine Tätigkeit in der Personaldisposition erfüllt. Dementsprechend fehlten ihm erst recht die für eine Tätigkeit als Dispositionsleiter erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hatte die Klage abgewiesen.

So entschied das Bundesarbeitsgericht

Die Revision vor dem BAG war erfolgreich. Der Arbeitsnehmer habe seine Zahlungsbegehren einerseits auf einen Lebenssachverhalt der (fiktiven) Beförderung gestützt. Andererseits habe er auf die Arbeitsverträge und die Behauptung einer anderen als der dort ausgewiesenen Tätigkeit abgehoben und sich damit eines „rein“ vertraglichen Anspruchs berühmt. Weiter habe er auf die betriebsübliche Entwicklung der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer verwiesen. Diese vorgegebene Reihenfolge der verfolgten Ansprüche habe das LAG nicht beachtet. Es habe damit gegen den sog. Antragsgrundsatz verstoßen.

Die Betriebsratsmitglieder dürften wegen ihrer Amtstätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gelte auch für die berufliche Entwicklung. Aus dem Betriebsverfassungsgesetz (hier: § 78 S. 2 BetrVG) könne sich i. V. m. dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 611a Abs. 2 BGB) ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstelle.

Verteilung der Beweislast

Das BAG: Das LAG werde beachten müssen, dass dafür das Betriebsratsmitglied die Darlegungs- und Beweislast trage. Das Gericht müsse zu der Überzeugung gelangen, dass dem Betriebsratsmitglied ohne das Betriebsratsamt die höherwertige Tätigkeit tatsächlich übertragen worden wäre. Hierzu könne das Betriebsratsmitglied vortragen, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit erfolglos geblieben sei. Der Arbeitgeber habe dem substanziiert entgegenzutreten.

Das LAG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen bei der Beurteilung seiner Eignung für die behauptete Stelle nicht berücksichtigt werden dürften. Ein Betriebsratsmitglied könne gerade während seiner Amtstätigkeit als Betriebsratsmitglied beförderungsrelevante Fähigkeiten, Kenntnisse oder Qualifikationen erwerben. Ein mit dem Ehrenamt einhergehender Erwerb von zusätzlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Qualifikationen sei nicht mit dem Ehrenamt und dessen Ausübung gleichzusetzen, denn diese bleiben dem Arbeitnehmer auch nach Amtsende erhalten.

QUELLE — BAG, Urteil vom 13.8.2025, 7 AZR 174/24, Abruf-Nr. 251794 unter www.iww.de

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Bundesarbeitsgericht: Wirksamkeit einer Freistellungsklausel

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 307 Abs. 1 S. 1 BGB) benachteiligt. So entschied es das Bundesarbeitsgericht (BAG).

AGB: Bei Kündigung automatische Freistellung möglich

Der Kläger war seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst bei der Beklagten tätig. Diese stellte ihm einen auch privat nutzbaren Dienstwagen zur Verfügung. Die Nutzung konnte widerrufen werden, wenn der Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird. § 20 des formularmäßigen Arbeitsvertrags der Parteien sieht vor, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen. Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.11.2024 gekündigt hatte, stellte die Beklagte ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Arbeitspflicht frei und forderte ihn zur Rückgabe des Dienstwagens auf. Dem kam der Kläger nach.

Das verlangte der Kläger

Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt noch Nutzungsausfallentschädigung für August bis November 2024 i. H. v. monatlich 510 Euro brutto verlangt. Er hat u. a. geltend gemacht, seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt. Die arbeitsvertragliche Klausel hierzu sei unwirksam. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat das Urteil geändert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt.

So sieht es das Bundesarbeitsgericht

Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg. Zwar hat das LAG zutreffend angenommen, die Beklagte habe den Kläger nicht auf der Grundlage der Freistellungsklausel in seinem Formulararbeitsvertrag von der Arbeitsleistung freistellen können. Die nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle unterliegende AGB ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das – grundrechtlich geschützte – Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiegt das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Die Klausel schneidet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.

Landesarbeitsgericht muss prüfen

Das LAG hat aber nach Auffassung des BAG nicht rechtsfehlerfrei geprüft, ob – ungeachtet der vertraglichen Klausel – die Beklagte deshalb befugt war, den Kläger nach Ausspruch seiner Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen, weil seiner Beschäftigung im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen der Beklagten entgegenstanden. Da das LAG keine für diese Prüfung ausreichenden Feststellungen getroffen hat, hat das BAG die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

QUELLE — BAG, Urteil vom 25.3.2026, 5 AZR 108/25, PM 14/26

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Baurecht

Haftung: Einmessbescheinigung: Vermessungsingenieur haftet für falsche Höhenangabe (Null-Kote)

Der mit der Einmessung eines Gebäudes beauftragte Vermessungsingenieur leistet mangelhaft, wenn die Einmessbescheinigung eine falsche Höhenangabe (fehlerhafte Null-Kote) aufweist. Die Einmessbescheinigung ist Grundlage für die Bestimmung des Nullwerts auf der Baustelle – nicht bloße Dokumentation gegenüber der Baubehörde. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München klargestellt.

Fristsetzung entbehrlich

Ein weiterer „O-Ton“ der Richter lautet: Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn sich der Vermessungsfehler bereits im Bauwerk verkörpert hat und durch eine neuerliche Einmessung nicht mehr beseitigt werden kann. Die Verjährungsfrist für werkvertragliche Vermessungsleistungen beträgt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Dann beginnt die Abnahme

Sie beginnt mit der Abnahme der Vermessungsleistung. Diese kann konkludent darin liegen, dass die Vermessung der Bauausführung zugrunde gelegt wird.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

QUELLE — OLG München, Urteil vom 22.1.2025, 20 U 437/24 Bau, Abruf-Nr. 253618 unter www.iww.de

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Genehmigungsrisiko: Architektenvertrag: vertraglicher Ausschluss des Haftungsrisikos

Wird eine Genehmigung nicht erteilt oder später aufgehoben, fragt sich beim Architektenvertrag, wer das Risiko trägt. Kann darin z. B. das Genehmigungsrisiko auf den Auftraggeber abgewälzt werden? Das Oberlandesgericht (OLG) München sagt „Ja!“.

Das war geschehen

Eine Bauträgerin wollte ein Mehrfamilienhaus errichten. Das Projekt war genehmigungsrechtlich schwierig.

Im Architektenvertrag fand sich daher u. a. die Klausel, dass der Auftraggeber das Genehmigungsrisiko trägt. Später wurden Vorbescheid und Baugenehmigung aufgehoben. Die Auftraggeberin verlangte vom Architekten daraufhin Schadenersatz, auch weil die o. g. Klausel unwirksam sei.

Vertragsklausel wirksam: kein Schadenersatz

Das OLG München hat die Klausel als wirksam erachtet. Es hat die Schadenersatzklage abgewiesen.

Denn, so das OLG: Wird eine Klausel gerade wegen der besonderen Situation eines Projekts aufgenommen, spricht viel dafür, dass es keine kontrollfähige AGB ist, sondern sie auf den individuellen Fall zugeschnitten wurde und damit gilt. Letzteres ergebe sich hier aus dem Gesamtbild.

Die Klausel wurde hier nämlich auf die konkrete Situation des Projekts zugeschnitten. Zusätzlich war geregelt, dass der Architekt bei einer versagten Genehmigung eine einmalige Anpassung der Planung schuldete. Es lag also keine austauschbare Standardklausel vor.

QUELLE — OLG München, Beschluss vom 25.7.2025, 27 U 3575/24 Bau, Abruf-Nr. 253074 unter www.iww.de

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Öffentliche Aufträge: Vergabekammer Westfalen: Gremium darf sowohl das „Was“ als auch das „Wie“ der Präsentation werten

Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass in Verhandlungsverfahren nicht nur der Inhalt der Präsentation („Was“), sondern auch die Art der Präsentation („Wie“) gewertet werden können. Das hat die Vergabekammer (VK) Westfalen einmal mehr klargestellt.

Darum ging es

Im konkreten Fall ging es um Planungsleistungen für den Neubau eines operativen Zentrums nebst zugehöriger Frei- und Verkehrsflächen am Standort eines Universitätsklinikums.

So bewertete die Vergabekammer die Präsentation

In punkto Bewertung der Präsentation hat die VK Folgendes ausgeführt: Es sei zulässig, dass bei dem Kriterium „Projektumsetzung/Leistungsqualität“ nicht nur der Inhalt der Präsentation („Was“), sondern auch die Art der Präsentation („Wie“) gewertet wurde. Dies dürfte vor allem dann zulässig sein, sofern die Qualität des präsentierenden Personals maßgeblich für die spätere Auftragsdurchführung ist.

Weiter Beurteilungsspielraum und Dokumentationspflicht

Da dem öffentlichen Auftraggeber bei der Präsentation von Konzepten als Teil der Angebotswertung aber ein weiter Beurteilungsspielraum zustehe, habe er hier eine Dokumentationspflicht mit hohen Anforderungen.

QUELLE — VK Westfalen, Beschluss vom 30.1.2026, VK 2-75/25, Abruf-Nr. 254225 unter www.iww.de

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Familien- und Erbrecht

Bundesgerichtshof: Mietvertrag mit der Schwiegermutter: Nach der Trennung kündbar?

Unter welchen Voraussetzungen muss ein Miteigentümer-Ehegatte an einer Mietvertragskündigung mitwirken, wenn Mieterin die Schwiegermutter ist? Das hat den Bundesgerichtshof (BGH) nun beschäftigt.

Es ging um eine Eigenbedarfskündigung

Der Ehemann verlangte von seiner Frau, dass sie an einer Eigenbedarfskündigung hinsichtlich einer zu Wohnzwecken vermieteten Immobilie mitwirkt, die im hälftigen Miteigentum der Eheleute stand. Die Ehegatten vermieteten das Einfamilienhaus Anfang 2019 an die pflegebedürftige Mutter der Frau, um ihr einen Lebensabend in unmittelbarer Nähe zur Familie zu ermöglichen.

Seit Juni 2021 lebten die Ehegatten getrennt. Der Mann kündigte im Juli 2023 den Mietvertrag und machte Eigenbedarf geltend. Die Frau weigerte sich, der Kündigung zuzustimmen.

Das sagten die Vorinstanzen

Das Amtsgericht (AG) wies den Antrag ab, die Frau zu verpflichten, eine „gemeinsame ordentliche Kündigungserklärung“ abzugeben. Auf die Beschwerde des Mannes hat das Oberlandesgericht (OLG) die Frau antragsgemäß verpflichtet. Ihre Rechtsbeschwerde war dann erfolgreich.

Das sagt der Bundesgerichtshof

Der BGH hat klargestellt: Haben Ehegatten, die keine Ehegatteninnengesellschaft bilden, eine Immobilie zu hälftigem Miteigentum erworben und gemeinsam zu Wohnzwecken vermietet, ist jeder Teilhaber berechtigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu fordern, wenn tatsächliche Veränderungen eintreten, die ein Festhalten an der bisherigen Vereinbarung unerträglich erscheinen lassen. Der Antrag ist auf Zustimmung zu einer konkret zu bezeichnenden Art der Benutzung zu richten.

Die Entscheidung, ob nach erfolgter Regelung der Benutzung tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen, muss der Tatrichter unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls treffen.

Hier war in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, inwieweit der Mann auf die streitgegenständliche Immobilie angewiesen ist, um seinen angemessenen Wohnbedarf abzudecken. Dafür müsste er jedenfalls auf einen Eigenbedarf i. S. d. Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) verweisen können. Das hatte das OLG nicht festgestellt.

Unabhängig davon wäre andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass die Frau sich als hälftige Miteigentümerin wegen der Mietnutzung durch die Schwiegermutter ebenfalls auf einen Eigenbedarf i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB berufen kann, der nicht weniger Ausfluss der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ist als eine eventuelle Rechtsposition des Mannes.

Mithin dürfte allein ein eventueller Wunsch des Mannes, im Rahmen seiner künftigen Lebensplanung das streitbefangene Grundstück zu bewohnen, die dem entgegenstehende, der ursprünglichen Planung entsprechende Mietnutzung nicht unerträglich für ihn werden lassen. Vielmehr wäre insoweit erforderlich, dass es an ihm auch angesichts seiner finanziellen Verhältnisse zumutbaren Wohnalternativen fehlt. Hierzu hatte das OLG keine Feststellungen getroffen.

Zurückverweisung an das Oberlandesgericht

Daher hat der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Dieses muss nun erneut entscheiden.

QUELLE — BGH, Beschluss vom 21.1.2026, XII ZB 142/25, Abruf-Nr. 252644 unter www.iww.de

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Rückzahlung: Unterhaltsvorschussgesetz:Kein dauerndes Getrenntleben von Ehegattenbei aufenthaltsrechtlichen Einreisehindernissen

Ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) liegt nicht vor, solange der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und sein im Ausland lebender Ehegatte nach dortiger Eheschließung keine häusliche Gemeinschaft herstellen können, weil dieser für die Dauer des Bestehens aufenthaltsrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen kann. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Das war geschehen

Der Kläger bezog ab 2016 für seine im Mai 2009 geborene und bei ihm lebende Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Nach seiner Scheidung von der Kindsmutter ging er am 23.9.2018 mit einer in Afghanistan lebenden Frau eine neue Ehe ein. Seine Ehefrau konnte mangels eines früher erteilten Einreisevisums erst am 8.1.2021 ins Bundesgebiet einreisen. Von Eheschließung und Einreise erlangte die beklagte Stadt Anfang März 2021 durch eine im Rahmen der jährlichen Überprüfung durchgeführte Abfrage der Meldedaten Kenntnis. Sie zog daraufhin den Kläger zum Ersatz des für die Zeit nach der Eheschließung bis Ende März 2021 als Unterhaltsvorschuss geleisteten Betrags in Höhe von rund 6.500 Euro heran. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht (VG) hob unter Abweisung der Klage im Übrigen den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid auf, soweit diese den Zeitraum vom 24.9.2018 bis zum 7.1.2021 betreffen. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

So sah es das Bundesverwaltungsgericht

Die Revision der Beklagten hatte vor dem BVerwG Erfolg. Der Kläger ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG zum Ersatz der von der Beklagten für seine Tochter im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen verpflichtet.

Mit jeder Eheschließung entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, es sei denn, dass der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Letzteres war hier nicht der Fall. Der Begriff des dauernden Getrenntlebens wird im UVG abschließend bestimmt. Danach gilt ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend, wenn ein Getrenntleben im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 1567 BGB) vorliegt, also zwischen ihm und seinem Ehegatten aufgrund eines einseitigen oder beidseitigen Trennungswillens keine häusliche Gemeinschaft besteht, oder wenn der Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.

„Getrenntleben“ war nicht erfüllt

Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Aus der Regelungssystematik sowie aus dem aus der Gesetzeshistorie und den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass diese Begriffsbestimmung (in § 1 Abs. 2 UVG) entgegen der Ansicht der Vorinstanz als abschließend zu verstehen ist und nicht die Ausweitung auf die hier in Rede stehende Fallgruppe erlaubt. Gegen den mit diesem Auslegungsergebnis bewirkten Ausschluss von Unterhaltsleistungen bei einem unfreiwilligen Getrenntleben aus aufenthaltsrechtlichen Gründen bestehen mit Blick auf den grundrechtlichen Anspruch der anspruchsberechtigten Kinder auf Gleichbehandlung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch die weitere Voraussetzung der Ersatzpflicht des Klägers ist erfüllt. Er hat die Gewährung der Unterhaltsleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum dadurch herbeigeführt, dass er seiner gesetzlichen Pflicht (gemäß § 6 Abs. 4 UVG) fahrlässig nicht nachgekommen ist, der Beklagten die Eheschließung anzuzeigen.

QUELLE — BVerwG, Urteil vom 26.3.2026, 5 C 7.24, PM 23/26

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Kindeswohl: Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind

In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig ging es um die Genehmigung der Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind. Das OLG entschied anders als noch das Familiengericht (FamG).

Das war geschehen

Die alleinsorgeberechtigte Mutter hatte nach dem Tod des Kindsvaters im Ausland die Erbschaft für das Kind ausgeschlagen und hierfür die erforderliche familiengerichtliche Genehmigung beantragt. Sie begründete dies damit, dass ihr die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen unbekannt seien und möglicherweise erhebliche Schulden bestünden. Das Amtsgericht (Familiengericht, FamG) verweigerte die Genehmigung. Eine Überschuldung des Nachlasses sei nicht ausreichend nachgewiesen worden. Zu Unrecht, wie das OLG attestierte.

Familiengericht verstieß gegen Amtsermittlungspflicht

Das FamG hatte aus Sicht des OLG gegen seine Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) verstoßen. In Kindschaftssachen müsse das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt eigenständig umfassend aufklären und dürfe sich nicht darauf beschränken, fehlende Nachweise der Beteiligten zu beanstanden.

Voraussetzungen der Genehmigung

Die Genehmigung einer Erbausschlagung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 1644 BGB) hängt davon ab, ob die Ausschlagung dem Kindeswohl entspricht. Dies sei insbesondere anzunehmen, wenn der Nachlass möglicherweise überschuldet ist oder erhebliche wirtschaftliche Risiken bestehen.

Da die Mutter ausdrücklich erklärt hatte, keine Kenntnis über Vermögen oder Schulden des Erblassers zu besitzen, hätte das FamG eigene Ermittlungen zum Nachlassbestand durchführen müssen.

Das OLG präzisierte: Das FamG dürfe die Genehmigung nicht allein deshalb versagen, weil die Mutter keine konkreten Belege für Schulden vorgelegt habe.

QUELLE — OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.3.2026, 9 WF 5/25, Abruf-Nr. 254133 unter www.iww.de

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Mietrecht und WEG

Bundesgerichtshof: Keine allgemeine Pflicht einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Einholung von Vergleichsangeboten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Wohnungseigentümer sind nicht verpflichtet, vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen mehrere Vergleichsangebote einzuholen.

Das war geschehen

Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. In einer Eigentümerversammlung wurden mehrheitlich verschiedene Beschlüsse über anstehende Erhaltungsmaßnahmen in der Mehrhausanlage gefasst. Konkret wurde der Austausch zweier Fenster in einer Wohneinheit, der Austausch der Vordachverglasung an einem Haus zzgl. Malerarbeiten, ein weiterer Austausch der Vordachverglasung an einem anderen Haus zzgl. Malerarbeiten sowie der Austausch eines weiteren Fensters in einer Wohneinheit beschlossen. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer hatte auf das Einholen von Vergleichsangeboten verzichtet, weil die Gemeinschaft mit der beauftragten Glaserei bereits seit Jahrzehnten zur „vollsten Zufriedenheit“ zusammengearbeitet und auch mit der Malerfirma positive Erfahrungen gemacht habe.

So sieht es der Bundesgerichtshof

Der BGH hält das für rechtens. Er stellte u. a. fest: Auch wenn sich Vergleichsangebote insoweit als Tatsachengrundlage eignen, gibt es entgegen der nahezu einhelligen Auffassung der Instanzgerichte keine allgemeine Pflicht zu deren Einholung, sobald eine bestimmte Bagatellgrenze überschritten ist. Dem Gesetz lässt sich eine solche Vorgabe nicht entnehmen. Dies gilt erst recht für die Forderung, mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen und davon nur sog. Bagatellmaßnahmen auszunehmen. Eine solche schematische Betrachtungsweise würde der Vielgestaltigkeit der in Betracht kommenden Sanierungsmaßnahmen nicht gerecht und zudem das Ermessen der Wohnungseigentümer zu sehr einschränken.

Ob eine Beschlussfassung über eine Erhaltungsmaßnahme hinsichtlich der Tatsachengrundlage ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt davon ab, ob die vorhandenen Informationen angesichts der Art der Maßnahme, ihrer Dringlichkeit und der sonstigen Umstände des Einzelfalls vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers für eine Entscheidung ausreichen. Auch bei größeren Erhaltungsmaßnahmen können die für die Beschlussfassung erforderlichen Informationen nicht nur durch die Einholung von Vergleichsangeboten beschafft werden. So kann insbesondere die Beratung durch Sonderfachleute, wie Architekten oder Bausachverständige, als Tatsachengrundlage genügen. Gegen die Einholung mehrerer Vergleichsangebote bzw. weiterer Informationen können zudem die Dringlichkeit der Maßnahme und/oder die mangelnde Verfügbarkeit anderer ortsnaher Handwerker sprechen.

Nicht nur der Preis ist entscheidend

Auch, dass der einzige Anbieter schon in der Vergangenheit zur Zufriedenheit der Wohnungseigentümer tätig war („bekannt und bewährt“), kann es ggf. rechtfertigen, von der Einholung weiterer Angebote bzw. zusätzlicher Informationen abzusehen. Für einen vernünftig und wirtschaftlich denkenden Eigentümer ist neben dem Preis entscheidend, ob zu erwarten ist, dass der Auftragnehmer die ihm aufgegebenen Arbeiten sorgfältig und zügig ausführt, dass er den verabredeten Zeitplan einhält und qualifiziertes Personal zur Verfügung stellt und dass er etwaigen Beanstandungen, so sie denn vorkommen, zeitnah nachgeht und diese vollständig behebt. Diese Punkte können die Eigentümer besser einschätzen, wenn sie ein Unternehmen beauftragen, mit dem sie in der Vergangenheit bereits positive Erfahrungen gemacht haben. Je nach Komplexität der beabsichtigten Maßnahme können sich weitere Vorteile daraus ergeben, dass der Auftragnehmer, der in der Vergangenheit bereits für die Gemeinschaft tätig war, die örtlichen und technischen Gegebenheiten der Anlage kennt und sich nicht erst einarbeiten muss.

QUELLE — BGH, Urteil vom 27.3.2026, V ZR 7/25, PM 57/26

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Kündigung: Vorgetäuschter Eigenbedarf begründet Schadenersatzansprüche des Mieters

Täuscht der Vermieter Eigenbedarf vor, kann er dem Mieter auf Schadenersatz haften. Für ein Vortäuschen kann sprechen, dass der behauptete Selbstnutzungswille nicht realisiert wird oder die Parteien nachträglich über eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verhandeln. So entschied es das Amtsgericht (AG) München.

Wegen Eigenbedarf gekündigt und trotzdem verhandelt

Vermieter und Mieter hatten einen bis zum 31.7.2024 befristeten Wohnraummietvertrag geschlossen. Als Befristungsgrund war die spätere Nutzung der Wohnung durch die Tochter der Vermieter angegeben. Noch vor Ablauf der Befristung boten die Vermieter den Mietern jedoch die Fortsetzung des Mietverhältnisses um weitere drei Jahre zu einer deutlich höheren Miete an. Nachdem eine Einigung scheiterte, beharrten sie auf der Vertragsbeendigung unter Hinweis auf den Eigenbedarf der Tochter und kündigten vorsorglich wegen Eigenbedarf. Die Mieter zogen aus, mieteten Ersatzwohnraum und verlangten Schadenersatz wegen eines nur vorgeschobenen Eigennutzungs- bzw. Befristungsgrunds sowie Rückzahlung überzahlter Miete nach den Vorschriften der Mietpreisbremse.

Schadenersatzanspruch gegeben

Das AG bejahte einen Schadenersatzanspruch der Mieter. Dieser scheidet nicht schon deshalb aus, weil die Mieter die Wohnung nicht zwangsweise, sondern freiwillig geräumt haben. Er kommt insbesondere in Betracht, wenn der Vermieter einen bis zum Vertragsende eingetretenen Wegfall des geltend gemachten Eigennutzungs- bzw. Befristungsgrunds nicht offenlegt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit der vom Vermieter behaupteten Bedarfstatsachen trägt zwar grundsätzlich der Mieter. Realisiert sich der behauptete Selbstnutzungswille nach Vertragsende jedoch nicht, begründet dies ein erhebliches Indiz dafür, dass der geltend gemachte Bedarf nur vorgeschoben war. Maßgeblich ist insoweit nicht allein der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern das Vertragsende.

Verhalten des Vermieters widersprüchlich

Nach der Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass zu diesem Zeitpunkt kein hinreichend verdichteter Eigennutzungswunsch der Tochter mehr bestand. Diese lebte bereits längerfristig im Ausland, hatte keine konkreten Studien- oder Arbeitsplatzpläne umgesetzt und war tatsächlich nicht in die Wohnung eingezogen. Gegen die behauptete Nutzungsabsicht sprach aus Sicht des Gerichts zudem, dass die Vermieter den Mietern noch im Oktober 2023 eine Fortsetzung des Mietverhältnisses um weitere Jahre zu deutlich erhöhter Miete angeboten hatten.

Ersatzwohnung: Maklerkosten und Mietdifferenz nicht anzuerkennen

Ersatzfähig waren allerdings nur einzelne Schadenpositionen. Das AG erkannte insbesondere Umzugskosten, Aufwendungen für eigene Arbeitszeit im Zusammenhang mit Umzug und Ummeldung, Nachsende- und Telekommunikationskosten sowie einzelne Renovierungs- und Anpassungskosten an. Die Maklerkosten lehnte das AG dagegen vollständig ab. Auch einen Mietdifferenzschaden erkannte das Gericht nicht an.

QUELLE — AG Berlin-Mitte, Urteil vom 28.1.2026, 7 C 228/24

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Verbraucherrecht

Entschädigung: Urlaub ohne Koffer trübt die Erholung: Minderung bei Pauschalreise berechtigt

In den Ferien suchen viele Familien Erholung mittels einer Pauschalreise. Doch wird das Gepäck beim Flug ins Urlaubsparadies beschädigt oder verschwindet gar auf dem Weg, ist die Urlaubsfreude schnell getrübt. Mit einem solchen Fall hat sich Landgericht (LG) Frankenthal befasst. Das Gericht sprach einer Familie eine Entschädigung von knapp 5.000 Euro zu, nachdem der mitgeführte Kinderwagen samt Babywanne auf dem Hinflug einen erheblichen Transportschaden erlitten hatte. Zusätzlich war ein Koffer mit Reiseutensilien vor allem für die Kinder am Reiseziel erst gar nicht angekommen. In solchen Fällen können Reisende nicht nur den Schadenersatz für die beschädigten und verschwundenen Gegenstände verlangen, der Veranstalter muss auch einen Teil des Reisepreises zurückzahlen. Denn das gebuchte Reiseerlebnis wird durch den Verlust und den Stress bei der Neubeschaffung erheblich getrübt, so das LG.

Gepäckstück unwiederbringlich verloren

Die fünfköpfige Familie buchte eine Flugpauschalreise inklusive Transport und All-inclusive-Verpflegung nach Side in der Türkei. Auf dem planmäßig angetretenen Hinflug ging ein Aufgabegepäckstück verloren und konnte bis heute nicht aufgefunden werden. Zudem erlitt der mitgeführte Kinderwagen einen Transportschaden. In der Türkei kaufte die Familie vorrangig für die drei Kleinkinder verlorene Sachen nach und bekam diese Kosten vom Veranstalter auch teilweise erstattet. Die Familie verlangte aber auch einen Teil des Reisepreises zurück und begründete dies damit, dass der Erholungseffekt der Reise erheblich verfehlt worden sei.

Veranstalter zur Zahlung verurteilt

Das LG gab der Familie teilweise recht und verurteilte den Veranstalter zur Rückzahlung von etwa einem Drittel des Reisepreises. Durch Verlust und Beschädigung des Gepäcks sei die Pauschalreise mit einem Reisemangel behaftet gewesen.

Denn der Reiseveranstalter habe die Pflicht, Aufgabegepäck unbeschädigt bis zum Zielort zu transportieren. Der Verlust des Gepäcks habe den Zweck der Reise über den gesamten Reisezeitraum beeinträchtigt. Statt sich zu erholen, sei die Familie zunächst mit der Ersatzbeschaffung beschäftigt gewesen. Neben den Kosten der Neubeschaffung müssten deshalb auch 35 Prozent des Reisepreises erstattet werden.

Ersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit erhielt die Familie jedoch nicht, denn die Ausgestaltung der Reise als Familienbadeurlaub zur Erholung sei trotz der Störungen generell erhalten geblieben.

Das Urteil ist rechtskräftig.

QUELLE — LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 19.2.2026, 7 O 321/25, PM vom 31.3.2026

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Vertragsgestaltung: Energieberatung: Dienst- oder Werkvertrag?

Auf einen gesetzlich nicht normierten Energieberatungsvertrag ist das Dienstvertragsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: §§ 611 ff. BGB) anzuwenden. Eine Garantie zur Erlangung der Fördermittel gibt ein Energieeffizienz-Experte grundsätzlich nicht. Es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz klargestellt.

Darum ging es

In dem Verfahren vor dem OLG hatte ein Bauherr vom Energieberater Schadenersatz wegen nicht erreichter Förderungen in Höhe von 765.000 Euro gefordert.

So entschied das Oberlandesgericht

Der Aufgabenkreis eines Energieberaters vor Durchführung eines Bauvorhabens umfasst die Beratung hinsichtlich der passenden und aufeinander abgestimmten Baumaßnahmen für das Bauvorhaben, die Prüfung, ob diese technisch förderfähig sind sowie die Erstellung entsprechender Nachweise, so das OLG. Dieser Schritt endet in der Generierung der „Bestätigung zum Antrag“ (BzA). Für das eigentliche Antragsverfahren über das KfW-Zuschussportal ist der Bauherr selbst zuständig, es sei denn, der Energieeffizienz-Experte wurde mit dieser über die technische Beratung hinausgehenden Aufgabe ausdrücklich beauftragt.

Keine Hinweispflichten des Beraters

Hinsichtlich der Antragstellung im KfW-Zuschussportal und der Einhaltung etwaiger Fristen trifft den Energieeffizienz-Experten auch keine Hinweis-, Warn- oder Überwachungspflicht, wenn die Notwendigkeit der Antragstellung für den Bauherrn offensichtlich ist und er sich über die Antragsmodalitäten ohne Weiteres selbst informieren kann.

QUELLE — OLG Koblenz, Urteil vom 24.3.2026, 3 U 779/25, Abruf-Nr. 253934 unter www.iww.de

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COVID-19: Kreuzfahrt in die Quarantäne

Eine Reiseabbruchversicherung muss den versicherten Reisepreis in der Regel nur bei einem tatsächlich erfolgten Reiseabbruch erstatten. Wenn der Reisende die Reise angetreten hat und nur Teilleistungen nicht in Anspruch nimmt, aber mit dem gebuchten Beförderungsmittel zurückkehrt, liegt in der Regel kein Abbruch vor, sondern nur eine nicht mitversicherte Unterbrechung der Reise. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken.

Positiver Covid 19-Test

Ein Ehepaar buchte eine Kreuzfahrt von Vancouver nach Honolulu im September/Oktober 2023 zu einem Gesamtpreis von 9.570 Euro. Zuvor schloss der Ehemann bei einem Versicherungsunternehmen eine Familienreiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung über eine Versicherungssumme von 9.000 Euro ohne Selbstbeteiligung für die ganze Familie ab. Das Ehepaar trat die Reise an und befand sich knapp eine Woche auf dem Kreuzfahrtschiff. Dann meldete der Ehemann der Versicherung einen Schadensfall. Zur Begründung teilte er der Versicherung mit, dass seine Ehefrau wegen eines positiven Covid 19-Tests für die Dauer von fünf Tagen unter Quarantäne stehe und deshalb auch das im Anschluss an die Kreuzfahrt gebuchte Hotel in Honolulu wegen der Quarantäne erst einen Tag nach dem eigentlichen Buchungstag betreten werden dürfe. Der Ehemann fragte zudem nach den Optionen eines Rücktransports, den die Versicherung jedoch ab-lehnte. Das Ehepaar verblieb im Folgenden zunächst auf dem Kreuzfahrtschiff, bezog im Weiteren auch das Hotel in Honolulu und flog, wie geplant, wieder nach Hause.

Ehepaar bekommt die Versicherungssumme nicht

Das Landgericht (LG) wies die Klage ab, mit der der Ehemann 9.000 Euro aus der Reiseabbruchversicherung geltend gemacht hat. Das OLG hat dieses Urteil bestätigt. Das Ehepaar bekommt keine 9.000 Euro von dem Versicherungsunternehmen.

Kein Reiseabbruch

Denn das Ehepaar habe seine Reise nicht, wie in den Versicherungsbedingungen gefordert, abgebrochen. Abbruch der Reise in diesem Sinne setze eine von dem ursprünglichen Reiseplan abweichende Beendigung der Reise aus einem versicherten Grund voraus. Dies bedeute, dass die Reise zwar angetreten worden sei, aber die Nutzung der gebuchten Reiseleistungen vorzeitig vollständig aufgegeben und die Rückkehr mit einem anderen als dem gebuchten Beförderungsmittel erfolgt sei. Kein Abbruch, sondern nur eine nicht vom Versicherungsschutz erfasste Unterbrechung der Reise liege hingegen vor, wenn der Reisende an einzelnen Teilen der Reise nicht teilnehme oder Teilleistungen nicht in Anspruch nehme, aber mit dem gebuchten (konkreten) Beförderungsmittel zurückkehre.

Tatsächliche Möglichkeit zum Verlassen des Schiffes war vorhanden

Auch der Umstand, dass das Verlassen eines Kreuzfahrtschiffs sich auf hoher See tatsächlich schwierig gestalte, ändere hieran nichts. Denn das Schiff sei im konkreten Fall am 2. bzw. 3. Tag nach dem Auftreten der Erkrankung der Ehefrau in einem Hafen angelandet. Dort habe jedenfalls die tatsächliche Möglichkeit bestanden, ggf. unter Inanspruchnahme medizinischer Hilfe für die Ehefrau, das Kreuzfahrtschiff zu verlassen.

Das OLG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

QUELLE — OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.2.2026, 1 U 63/25, PM vom 14.4.2026

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Wohnmobil: Kündigung eines Fahrzeugmietvertrags wegen nicht funktionierender Steckdosen

An einem gemieteten Camper waren Steckdosen defekt. Dies berechtigte die Mieter zur Kündigung des Fahrzeugmietvertrags, entschied das Amtsgericht (AG) München.

Reise zum Nordkap geplant

Der Kläger mietete für den Zeitraum von 10.6.2023 bis 8.7.2023 bei der Beklagten aus München ein Wohnmobil zu einem Mietpreis von 3.612 Euro. Der Kläger plante, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin mit dem Camper für vier Wochen nach Skandinavien bis zum Nordkap zu fahren und dabei flexibel und autark zu reisen, ohne die durchgehende Nutzung von Campingplätzen.

Keine Steckdose funktionierte

Am Samstag, den 10.6.2023, fanden sich der Kläger und dessen Lebensgefährtin an der Abholstation der Beklagten in Hamburg ein und nahmen das Wohnmobil in Empfang. Dieses verfügte über mehrere 12-Volt-Stecksdosen, die über das Bordsystem gespeist wurden, zudem über 230-Volt-Steckdosen, die jedoch nur bei externer Stromversorgung funktionsfähig waren. In der ersten Camping-Nacht, nachdem die Reisenden mit einer Fähre bereits nach Dänemark übergesetzt hatten, stellten diese fest, dass keine der im Fahrzeug befindlichen 12-Volt-Steckdosen funktionierte. Die Lebensgefährtin des Klägers konnte daher das von ihr aus gesundheitlichen Gründen nachts zwingend benötigte Atemgerät nicht nutzen. Dieses sollte mithilfe eines Spannungswandlers an eine der 12-Volt-Steckdosen angeschlossen werden.

Defekt ließ sich nicht beheben

Die Reisenden kehrten mit dem Wohnmobil daraufhin nach Hamburg zurück und verlangen dort am Sonntag, den 11.6.2023, Abhilfe von der Beklagten. Nachdem diese jedoch weder den Defekt beheben noch ein Ersatzfahrzeug bereitstellen konnte, erklärte der Kläger über seinen Rechtsanwalt am 16.6.2023 die Kündigung des Mietvertrags und verlangte u.a. den gezahlten Mietpreis zurück. Dies verweigerte die Beklagte jedoch unter Verweis darauf, dass der Ausfall der 12-Volt-Steckdosen keinen erheblichen Mangel darstellen würde.

So entschied das Amtsgericht

Das AG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 3.412,71 Euro. Für den Zeitraum bis zur Rückgabe des Wohnmobils am 11.6.2023 nahm das Gericht eine Mietminderung von 20% an. Für den Zeitraum von 12.6.2023 bis zum 8.7.2023 erkannte das Gericht den Erstattungsanspruch für den zeitanteiligen Mietpreis in Höhe von 3.362,89 Euro an.

Das Gericht führt u.a. aus, dass der Kläger zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt war. Es lag nicht lediglich eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit vor. Der Einwand der Beklagten, dass das Wohnmobil als Fahrzeug nutzbar war, ist zutreffend. Der Einwand lässt jedoch unberücksichtigt, dass ein Wohnmobil nicht lediglich dem Fortkommen von A nach B dient.

Wohnmobil nicht nur zur Fortbewegung, sondern auch zum Wohnen

Vielmehr dient das Wohnmobil auch dem Wohnen. Wenn in einem Wohnmobil die normalen 12-V-Steckdosen nicht funktionieren, ist der Gebrauch des Wohnmobils zum Wohnen eingeschränkt. Denn Geräte mit einem handels-blichen Stecker können dann, wenn das Wohnmobil nicht über eine externe Stromversorgung verfügt, nicht betrieben werden.

Der Mietvertrag wurde auf eine Zeit von vier Wochen geschlossen. Im Hinblick auf die seit der Rückgabe des Fahrzeugs am 11.6.2023 vergangene Zeit war es dem Kläger nicht zuzumuten, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Bis zum Zugang der Kündigung bei der Beklagten war bereits mehr als 1/4 der Mietzeit vergangen, ohne dass der Kläger das Fahrzeug nutzen konnte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

QUELLE — AG München, Urteil vom 4.12.2025, 233 C 16119/24, PM 12/26

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Verkehrsrecht

Drogenfahrt: Wenn der Arzt Medizinalcannabis ohne persönlichen Kontakt verschreibt

Das Straßenverkehrsgesetz (hier: § 24a Abs. 4 StVG) enthält eine sog. Medikamentenklausel. Sie besagt, dass das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln keine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines ärztlich verschriebenen Medikaments für einen konkreten Krankheitsfall stammt. Für die Anwendbarkeit dieser Klausel ist es nach dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm unerheblich, ob es im Zuge der ärztlichen Verschreibung von Cannabis zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem Fahrzeugführer und dem verschreibenden Arzt gekommen ist.

Fahrzeugführer vom Amtsgericht wegen Drogenfahrt verurteilt

Das Amtsgericht (AG) hatte den Fahrzeugführer wegen einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG verurteilt. Er hatte während der Fahrt eine Konzentration von 11 ng/ml THC im Blutserum.

Der Fahrzeugführer hat sich darauf berufen, dass er über eine ärztliche Erlaubnis zum medizinischen Konsum von Cannabis verfüge. Durch das Privatrezept des Arztes sei ihm wegen Schlafstörungen, Reaktion auf schwere Belastungen, Neurasthenie und abnorme Gewichtsabnahme die Einnahme von Cannabisblüten mit der Dosierung täglich bis zu 1,50 g (10 x 0,15g) mit dem Verdampfer für 60 Tage verordnet worden. Diese Verschreibung hat das AG für nicht hinreichend erachtet, weil es keinen persönlichen Kontakt zwischen dem Fahrzeugführer und dem verschreibenden Arzt gegeben habe.

Argumente des Fahrzeugführers überzeugten das Oberlandesgericht

Dagegen legte der Fahrzeugführer Rechtsbeschwerde ein. Sie war vor dem OLG erfolgreich.

Welche Anforderungen bei einer Berufung auf die sog. Medikamentenklausel des an die ärztliche Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu stellen seien, werde nicht durch § 24a Abs. 4 StVG und – jedenfalls bislang – auch nicht durch das Medizinal-Cannabisgesetz (hier: § 3 MedCanG) näher konkretisiert. Der dazu vorliegende Regierungsentwurf zur Änderung von § 3 MedCanG, der den persönlichen Kontakt zwischen Patient und verschreibendem Arzt vorsieht, sei bislang nicht verabschiedet worden.

Zwar sei die o. g. Vorschrift wegen des dargestellten Missbrauchspotenzials zurückhaltend auszulegen. Eine Verschreibung dürfe daher nicht pauschal oder generalklauselartig erfolgen. Ob dieser restriktive Auslegungsansatz es hingegen auch gebietet, für die ordnungsgemäße Verschreibung von medizinischem Cannabis im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG einen persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patienten zu verlangen, werde von den Gerichten unterschiedlich beantwortet.

Patient muss nicht prüfen, ob Arzt korrekt gehandelt hat

Das OLG: Auf welchem Weg die Behandlung und damit auch die Befunderhebung muss, werde standesrechtlich durch die Berufsordnungen der Landesärztekammern konkretisiert. Es überspanne die an einen Patienten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, wenn diesem zugemutet werde, die Ordnungsgemäßheit der ärztlichen Verschreibung zu überprüfen. Dieser werde sich vielmehr, soweit er keine gegenteiligen, hier nicht festgestellten Anhaltspunkte habe, grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass die durch den Arzt ausgestellte medizinische Verschreibung von Cannabis nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt und er befugt ist, sich auf den Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 4 StGB zu berufen.

QUELLE — OLG Hamm, Beschluss vom 28.4.2026, 5 ORbs 87/26

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Schadenersatz: Wer die Parkzeit auf privatem Parkplatz überschreitet, trägt die Abschleppkosten

Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht. Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen. Eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Parkscheinautomaten auf privatem Parkplatz

Die auf Rückzahlung verklagte Beklagte betreibt einen privaten Parkplatz und hat dort Parkscheinautomaten aufgestellt. Die Klägerin stellte ihren Pkw auf dem Parkplatz ab und löste einen bis zu einer durch den Zahlungsbetrag begrenzten Uhrzeit gültigen Parkschein. Da die bezahlte Parkzeit überschritten war, beauftragte die Beklagte einen Abschleppunternehmer, das Fahrzeug abzuschleppen. Die Klägerin erhielt es erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 587,50 EUR zurück. Zu Recht, wie der BGH entschied.

Bundesgerichtshof hatte schon früher ebenso entschieden

In einer älteren Entscheidung hatte der BGH auch bestätigt, dass der Parkplatzbetreiber einen Abschleppunternehmer nicht nur in Einzelfällen, sondern auch generell beauftragen kann, unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen. Dazu kann er ihm die jeweilige Entscheidung überlassen. Naheliegend ist dann der Gedanke, dass der Abschleppunternehmer gezielt nach Falschparkern sucht und damit auch sein Interesse an Aufträgen eine Rolle spielt.

„Selbstbedienung“ aus Gewinnsucht ausgeschlossen

Allerdings enthielt der Vertrag die Klausel „Die Durchführung des Abschleppvorgangs setzt voraus, dass sich das Abschleppunternehmen zuvor darüber vergewissert, dass dieses Fahrzeug nicht über eine Parkberechtigung verfügt bzw. sich der Fahrzeugführer nicht in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug aufhält oder dieser der Aufforderung zum Entfernen bzw. ordnungsgemäßen Abparken des Fahrzeugs nicht sofort nachkommt.“ Damit sei eine „Selbstbedienung“ aus Gewinnsucht ausgeschlossen, denn bei Verstößen mache sich der Abschleppunternehmer gegenüber dem Parkplatzbetreiber schadenersatzpflichtig.

QUELLE — BGH, Urteil vom 19.12.2025, V ZR 44/25, Abruf-Nr. 252218 unter www.iww.de

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Wettbewerbswidrigkeit: Kraftfahrzeug: Online-Gutachten ohne Besichtigung durch den Gutachter?

Das Landgericht (LG) Bremen hat einem Anbieter von Online-Schadengutachten untersagt, damit zu werben, der Verbraucher selbst müsse nur Lichtbilder vom beschädigten Fahrzeug schicken, dann bekomme er binnen weniger Minuten ein Schadengutachten für die Schadenregulierung. Das sei irreführend und folglich wettbewerbswidrig.

So sah das Konstrukt aus

Das den Verbraucher direkt ansprechende Konzept „Fotos gegen schnelles Gutachten“ bot auch noch eine Schadenregulierung an. In ähnlichen Konzepten sendet die Werkstatt Fotos zum Gutachtenersteller und erhält dafür Anteile des Gutachtenhonorars.

Kernaussage des Urteils

Konzepte, bei denen der Schadengutachter Lichtbilder zugesandt bekommt und darauf basierend ein Gutachten erstellt, berücksichtigen zentrale Gutachterpflichten nicht. Das LG: Die Besichtigung des beschädigten Objekts sei die ureigenste Aufgabe eines Kfz-Sachverständigen mit fachlich geschultem Blick.

Zwar wurde im konkreten Fall nur die Werbung für das Konzept untersagt. Aber da es als solches nach dem LG nicht in Ordnung ist, würde das Gericht im Zweifel das Produkt als solches wohl auch nicht billigen.

QUELLE — LG Bremen, Urteil vom 16.1.2026, 9 O 1720/24, Abruf-Nr. 252996 unter www.iww.de

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Fristverkürzung: Absehen vom Fahrverbot wegen Zeitablauf unter zwei Jahren

Zwar wird in der Rechtsprechung ganz überwiegend ein Zeitraum von zwei Jahren herangezogen, nach dem das Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verliert. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots kann im Einzelfall aber auch nach einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände nach einer kürzeren Frist erfolgen. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden.

Das war für das Oberlandesgericht entscheidend

Abgestellt hatte das Amtsgericht (AG) in erster Instanz neben dem langen Zeitablauf von 21 Monaten noch auf die schlechte gesundheitliche Situation des Betroffenen und dessen schlechte Verkehrsanbindung. Der Betroffene sei schwerbehindert und auf sein Fahrzeug angewiesen.

Arztbesuche ohne Auto nicht möglich

Er müsse regelmäßig verschiedene Ärzte aufsuchen, die mit den öffentlichen Verkehrsmitteln der eher ländlich geprägten Adresse des Betroffenen kaum zu erreichen seien. Ihm stünden keine Bekannten oder Freunde für Dienste zur Verfügung. Die Kinder des Betroffenen seien selbst berufstätig und könnten entsprechende Fahrten nicht übernehmen.

Das hat das OLG nicht beanstandet.

QUELLE — OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2026, IV-2 ORbs 146/25, Abruf-Nr. 252591 unter www.iww.de

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Steuerrecht

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Immobilienbewertung: Gutachterausschüsse in ihrer Bedeutung gestärkt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien grundsätzlich bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen sind. Die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise beschränkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten. Erst, wenn solche vorliegen, muss das Finanzgericht (FG) den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären.

Das war geschehen

Es ging um die Bewertung einer geerbten Eigentumswohnung, deren Verkehrswert vom Finanzamt auf Basis von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 Euro festgestellt wurde. Nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist Wohnungseigentum für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Grundlage dafür sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise (§ 183 Abs. 1 S. 2 BewG). Diese Vergleichspreise leiten die Gutachterausschüsse überwiegend aus Verkäufen ähnlicher Objekte ab.

Die Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Sie kritisierten insbesondere die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts – allerdings ohne Erfolg.

Bundesfinanzhof: gesetzlich angeordneter Vorrang

Nach der Entscheidung des BFH ist der gesetzlich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise rechtsstaatlich unbedenklich. Die Ausschüsse verfügen über eine besondere Kompetenz bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung.

Beachten Sie — Es handelt sich um staatliche Behörden, die auf gesetzlicher Grundlage errichtet und als selbstständige und unabhängige Gremien eingerichtet sind.

QUELLE — BFH, Urteil vom 11.3.2026, II R 6/23, Abruf-Nr. 254565 unterwww.iww.de; PM 35/26 vom 25.6.2026

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Immobilienwertermittlung: Eigentumswohnungen im selben Haus mit unterschiedlichen Restnutzungsdauern

Zwei Eigentumswohnungen, die im selben Gebäude (Hauseingang) liegen, können unterschiedliche (wirtschaftliche) Restnutzungsdauern haben. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg klargestellt und darüber hinaus ausgeführt, dass die sachverständige Ermittlung der Restnutzungsdauer nach § 4 Abs. 3 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) eine gutachterlich anerkannte Schätzungsmethode zur Ermittlung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer i. S. des § 7 Abs. 4 S. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist.

Das war geschehen

Zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute erwarben in einem Gebäude zwei Eigentumswohnungen. Bei der Abschreibung wollten sie sich aber nicht mit dem typisierten Abschreibungssatz von 2 % begnügen. Vielmehr machten sie geltend, dass die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG auf Basis der von der gerichtlich bestellten Gutachterin ermittelten Restnutzungsdauern von 21 Jahren sowie von 29 Jahren vorzunehmen sei.

Diese Ansicht teilte das Finanzamt allerdings nicht, sodass das FG Hamburg entscheiden musste und sich für unterschiedliche Restnutzungsdauern wegen des unterschiedlichen Modernisierungsgrads aussprach.

Finanzgericht: Gutachterin blieb im Schätzungsrahmen

Für das FG bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachterin mit den von ihr berechneten Restnutzungsdauern den nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG angemessenen Schätzungsrahmen verlassen hat. Die Sachverständige hat die Wohnungen im Rahmen eines Ortstermins in Augenschein genommen und ist zur Überzeugung des Gerichts von zutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen.

Das FG stellte heraus, dass das von der Sachverständigen gewählte Verfahren der Bestimmung der Restnutzungsdauer gemäß § 4 Abs. 3 ImmoWertV und § 12 Abs. 5 ImmoWertV eine gutachterlich anerkannte Methode ist.

Sachverständige argumentierte überzeugend

Die Sachverständige hatte zudem überzeugend dargelegt, dass die beiden Wohnungen unterschiedliche Restnutzungsdauern aufweisen, obwohl sie im selben Gebäude (Hauseingang) liegen, da innerhalb der Wohnungseinheiten unterschiedliche Modernisierungsmaßnahmen unterschiedliche (wirtschaftliche) Restnutzungsdauern rechtfertigen. Eine Gleichbehandlung aller Einheiten wegen der gemeinsamen Hülle wäre methodisch unzutreffend und würde die individuelle Situation der einzelnen Wohnung verkennen.

QUELLE — FG Hamburg, Urteil vom 3.12.2025, 2 K 86/22, Abruf-Nr. 253389 unter www.iww.de

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Vermieter: Keine Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung bei Vertragsende

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung nicht bilanziell zu aktivieren ist, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.

Das war geschehen

Die Klägerin (eine konzernangehörige Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH) hatte der Y-GmbH Grundstücke vermietet, auf denen sich im Eigentum der Mieterin befindliche Infrastruktur befand. Aus dem Rahmenmietvertrag ergab sich unter bestimmten Umständen die Verpflichtung der Y-GmbH, diese Infrastruktur bei Vertragsende rückzubauen oder einen bestimmten Betrag für die Rückbaukosten an die Klägerin zu erstatten.

Es stand der Y-GmbH als Eigentümerin der Infrastruktur jedoch frei, zu einem von ihr gewählten Zeitpunkt vor Vertragsende diese auf eigene Kosten rückzubauen. Für die Rückbauverpflichtungen hatte die Y-GmbH in ihren Bilanzen Rückstellungen gebildet.

Finanzamt: Beträge sind zu aktivieren

Das Finanzamt war nun der Auffassung, die Klägerin habe in Höhe der bei der Y-GmbH passivierten Beträge Forderungen gewinnerhöhend zu aktivieren.

Das Finanzgericht (FG) Köln hatte der Klage stattgegeben. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht bereits in den Streitjahren zu aktivieren, weil die Entstehung der Ansprüche an den Bilanzstichtagen keineswegs gewiss gewesen sei. Es fehle an einer quasi sicheren, hinreichend konkretisierten und damit realisierten Forderung.

Revision des Finanzamts nicht erfolgreich

Das Finanzamt legte Revision ein. Diese war aber nicht erfolgreich, da der BFH das Urteil des FG nun bestätigt hat.

Bundesfinanzhof: Entstehung der Forderungen zum Bilanzstichtag nicht sicher

Da die vertraglichen Rückbauregelungen nur bei Vorhandensein von Infrastruktur im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung überhaupt anwendbar sind, war die Entstehung der Forderungen zum Bilanzstichtag keineswegs sicher. Eine Aktivierung scheidet deshalb aus.

Relevanz für die Praxis

Im Streitfall handelte es sich um Kapitalgesellschaften, die einen Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) aufstellen müssen. Handelt es sich demgegenüber um Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermitteln oder um Vermieter, die Einkünfte nach § 21 EStG erzielen, stellt sich die Frage nach dem Ausweis etwaiger Forderungen oder Rückstellungen nicht. Denn in diesen Fällen ist das Zu- und Abflussprinzip maßgebend.

QUELLE — BFH, Urteil vom 27.1.2026, IX R 33/22, Abruf-Nr. 253409 unter www.iww.de; PM 22/26 vom 9.4.2026

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Revision anhängig: Vermögensverlust wegen Trickbetrug als außergewöhnliche Belastung?

Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.Allerdings wurde die Revision zugelassen, da die steuerliche Behandlung von Betrugsopfern bei Schockanrufen viele Steuerpflichtige betrifft und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist

Die gute Nachricht: Die Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. VI R 14/25 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

QUELLE — FG Münster, Urteil vom 2.9.2025, 1 K 360/25 E

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Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Bundesfinanzministerium: E-Bilanz: Neues Datenschema veröffentlicht

Nach § 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) müssen Unternehmen ihre Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat nun das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.10) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die neuen Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2026 beginnen (Wirtschaftsjahr 2027 oder 2027/2028). Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027 verwendet werden. Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2026 gegeben sein und für Echtfälle ab Mai 2027.

QUELLE — BMF-Schreiben vom 8.6.2026, IV C 6 – S 2133-b/00067/002/023, Abruf-Nr. 254682 unter www.iww.de

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Freiberufler und Gewerbetreibende: Richtsatzsammlung 2025 und Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026

Die Finanzverwaltung hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2025 und die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026 veröffentlicht.

Die Richtsätze wurden für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Basis von Betriebsergebnissen vieler geprüfter Unternehmen ermittelt. Sie sind für die Verwaltung ein Hilfsmittel, um Umsätze und Gewinne zu verproben, und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen.

Wurden die Buchführungsergebnisse formell ordnungsgemäß ermittelt, darf eine Schätzung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen. Ist die Buchführung aber nicht ordnungsgemäß, ist der Gewinn zu schätzen, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen.

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Beachten Sie — Diese Vereinfachungsregelung lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

QUELLE — BMF-Schreiben vom 25.6.2026, IV D 2 – S 1544/00008/021/002, Abruf-Nr. 254681 unter www.iww.de

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Bundesgerichtshof: Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis verstößt gegen das Heilmittelwerberecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetplattform zur Vermittlung von Behandlungen mit medizinischem Cannabis gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt, wenn er unter Verweis auf die mit medizinischem Cannabis therapierbaren Beschwerden Behandlungsanfragen bei kooperierenden Ärzten ermöglicht.

Das war geschehen

Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte betreibt ein Internetportal zur Vermittlung von ärztlichen Behandlungen mit Cannabis zu medizinischen Zwecken. Dort bietet sie Interessenten die Möglichkeit, Termine mit niedergelassenen Ärzten für Behandlungen mit medizinischem Cannabis zu vereinbaren. Für ihre Leistungen erhält die Beklagte von den Ärzten eine Vergütung. Im Konzernverbund mit der Beklagten stehen eine pharmazeutische Großhändlerin mit der Erlaubnis zur Einfuhr von und zum Handel mit Arzneimitteln mit Schwerpunkt auf Cannabis zu medizinischen Zwecken sowie ein Unternehmen, das einen Marktplatz für Versandapotheken für Cannabis zu medizinischen Zwecken betreibt und dort Ausstattung für den Cannabiskonsum anbietet. Die Klägerin sieht in dem Internetauftritt der Beklagten einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Werbeverbot.

So entschieden die Vorinstanzen

Das Landgericht (LG) hat den Unterlassungsantrag abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dem Antrag hinsichtlich bestimmter Internetseiten stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

So entschied der Bundesgerichtshof

Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht, so der BGH, hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte gegen das im Heilmittelwerbegesetz (hier: § 10 Abs. 1 HWG) geregelte Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoßen hat.

Bei Cannabis zu medizinischen Zwecken handelt es sich nach § 3 Abs. 1 S. 1 des Medizinal- Cannabisgesetzes (MedCanG) um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Hierfür hat die Beklagte in den untersagten Darstellungen geworben. Sie hat sich nicht auf die Angabe eines Wirkstoffs beschränkt, sondern medizinisches Cannabis benannt und durch Angaben zu seinen Anwendungsgebieten weiter individualisiert. Dass sie dabei keine konkreten Produktbezeichnungen oder bestimmte Hersteller genannt hat, ist ohne Belang. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Klasse von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung bezieht, kann eine Werbung für Arzneimittel darstellen.

Der Annahme einer Arzneimittelwerbung steht im Streitfall nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Verschreibung von medizinischem Cannabis ausschließlich Ärzten obliegt. Aufgrund der Angaben der Beklagten zu den Einsatzmöglichkeiten von medizinischem Cannabis bestand die durch § 10 Abs. 1 HWG zu vermeidende Gefahr, dass Verbraucher bei Arztbesuchen auf die Verschreibung eines solchen Arzneimittels drängen würden. Die Internetpräsentationen sind darauf angelegt, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern. Die isolierte Darstellung der Vorteile einer Cannabisbehandlung geht über eine sachangemessene umfassende Information über mögliche Therapien unter Einsatz von medizinischem Cannabis hinaus.

QUELLE — BGH, Urteil vom 26.3.2026, I ZR 74/25, PM 55/26

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Bundesfinanzhof: Abgabenordnung: Vollverzinsung nach § 233a AO verstößt nicht gegen Unionsrecht

Die Vollverzinsung der Umsatzsteuer nach § 233a der Abgabenordnung (AO) verstößt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht gegen das Unionsrecht.

Hintergrund

Nach § 233a Abs. 1 AO gilt Folgendes: Führt die Festsetzung der Umsatzsteuer zu einem Unterschiedsbetrag, ist dieser zu verzinsen.

Zum Unterschiedsbetrag bestimmt Abs. 3 des § 233a AO, dass für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer maßgebend ist, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen.

Beachten Sie — Nach § 233a Abs. 2 AO beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist.

Das war geschehen

Im Streitfall hatte das Finanzamt bei der Klägerin einen Vorsteuerabzug korrigiert, den sie zuvor zu Unrecht geltend gemacht hatte. Dies führte zu Steuernachforderungen sowie zu einer Verzinsung dieser Steuernachforderungen.

Die Klägerin wandte sich gegen die Nachforderungszinsen und machte im Wesentlichen geltend, die Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer verstoße gegen das Unionsrecht, da es sich um eine Sanktion handele, die mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, unvereinbar sei. Dieser Argumentation hat der BFH jedoch eine Absage erteilt.

Vollverzinsung schafft Ausgleich zwischen Steuerschuldnern

Die Vollverzinsung schafft (wie bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 8.7.2021 entschieden hat) einen Ausgleich zwischen den Steuerschuldnern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden. Sie wirkt gleichermaßen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen.

Unionsrecht wurde hier nicht berührt

Da dieser Zweck im Unionsrecht (auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)) nicht vorgesehen ist, stellt der BFH fest, dass § 233a AO weder Unionsrecht durchführt noch sonst in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Im Rahmen der den Mitgliedstaaten zustehenden Verfahrensautonomie genügt die Vorschrift im Übrigen auch den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität. Selbst, wenn unterstellt wird, dass die Vollverzinsung Unionsrecht durchführt, steht der Regelung auch der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen.

Maßgebend für die Prüfung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist bei einer derartigen Unterstellung nämlich nicht die nach nationalem Recht bezweckte Ausgleichsfunktion der Vorschrift, sondern ein dann zugrunde zu legendes Sanktionsziel des Unionsrechts.

QUELLE — BFH, Urteil vom 11.12.2025, V R 7/24, Abruf-Nr. 253849 unter www.iww.de; PM Nr. 28/26 vom 7.5.2026

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Abschließende Hinweise

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 09/2026

Im Monat September 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.9.2026
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.9.2026
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.9.2026
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.9.2026
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.9.2026

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie — Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.9.2026. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat September 2026 am 28.9.2026.

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Berechnung der Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2026 beträgt 1,52 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,52 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,52 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,52 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze):

Übersicht / Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.01.2026 bis 30.06.2026

1,27 Prozent

01.07.2025 bis 31.12.2025

1,27 Prozent

01.01.2025 bis 30.06.2025

2,27 Prozent

01.07.2024 bis 31.12.2024

3,37 Prozent

01.01.2024 bis 30.06.2024

3,62 Prozent

01.07.2023 bis 31.12.2023

3,12 Prozent

01.01.2023 bis 30.06.2023

1,62 Prozent

01.07.2022 bis 31.12.2022

-0,88 Prozent

01.01.2022 bis 30.06.2022

-0,88 Prozent

01.07.2021 bis 31.12.2021

-0,88 Prozent

01.01.2021 bis 30.06.2021

-0,88 Prozent

01.07.2020 bis 31.12.2020

-0,88 Prozent

01.01.2020 bis 30.06.2020

-0,88 Prozent

01.07.2019 bis 31.12.2019

-0,88 Prozent

01.01.2019 bis 30.06.2019

-0,88 Prozent

01.07.2018 bis 31.12.2018

-0,88 Prozent

01.01.2018 bis 30.06.2018

-0,88 Prozent

01.07.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

01.01.2017 bis 30.06.2017

-0,88 Prozent

01.07.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

01.01.2016 bis 30.06.2016

-0,83 Prozent

01.07.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

01.01.2015 bis 30.06.2015

-0,83 Prozent

01.07.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

01.01.2014 bis 30.06.2014

-0,63 Prozent

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

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