Opens in a new tab

Ausgabe 10/2026

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2026:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und WEG

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Arbeitsrecht

Beamtenversorgungsgesetz: Biene sticht Beamten: Wegeunfall

Eine Biene stach einen Beamten, der mit dem Fahrrad zum Dienst fuhr. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschied: Das war ein Dienstunfall.

Es war eigentlich ein schöner Sommermorgen…

Als Folge des Bienenstichs am Morgen machte der Beamte einen Dienst- bzw. Wegeunfall nach dem Beamtenversorgungsgesetz (hier: § 31 BVG) geltend. Dem gab das Verwaltungsgericht (VG) Köln auch statt. Dies bestätigte das OVG.

Körperliche Ertüchtigung kein Widerspruch zum Dienstweg

Der Dienstherr des Beamten war der Ansicht, der Tatbestand des Dienstwegs sei weggefallen, da der Beamte die 20 km lange Fahrradfahrt nutzte, um sich körperlich fit zu halten. Das sah das OVG nicht ein. Denn, indem der Beamte sein Fahrrad nutzte, seien keine Risiken entstanden, die sich nicht bei der Nutzung anderer Verkehrsmittel ergeben hätten. Im Übrigen werde Dienstunfallschutz bereits gewährt, wenn der Weg seine wesentliche Ursache im Dienst habe. Der Beamte könne selbst entscheiden, wie und mit welchem Verkehrsmittel er den Weg zurücklege, solange sich dies im Rahmen des Vernünftigen bewege.

Typische „Sommergefahr“

Schließlich gehöre ein Bienenstich im Sommer zu den Gefahren des allgemeinen Verkehrs. Einem fliegenden Insekt könne man als Radfahrer nicht ausweichen oder diesem durch besondere Kleidung begegnen.

QUELLE — OVG Münster, Beschluss vom 12.5.2026, 1 A 868/22

Zum Anfang


Strafvereitelung im Amt: Disziplinarrechtliche Höchststrafe für zwei Polizisten

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat mit zwei Urteilen auf die Disziplinarklage des Dienstherrn zwei Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Essen aus dem Beamtenverhältnis entfernt und damit die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme verhängt.

Es ging um Strafvereitelung im Amt

Das Landgericht (LG) Duisburg hatte die beiden Polizeibeamten im Jahr 2023 wegen Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt. Nach dessen Feststellungen wussten die beiden Beamten als Dienstgruppenleiter von einer durch einen nachgeordneten Beamten begangenen Körperverletzung im Amt und hatten es entgegen der gesetzlichen Verpflichtung unterlassen, die zur strafrechtlichen Verfolgung der Körperverletzung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Stattdessen wahrten sie einvernehmlich Stillschweigen. Sie nahmen hierdurch bewusst in Kauf, dass die Körperverletzung im Amt nicht verfolgt und das Opfer zu Unrecht einer Strafverfolgung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte ausgesetzt wurde.

So begründet das Verwaltungsgericht seine Entscheidung

Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Disziplinarkammer ausgeführt: Die Polizeibeamten haben das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren und sind im öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar.

Die Strafvereitelung im Amt stellt ein schweres Dienstvergehen dar, weil die Beamten dadurch der Achtung und dem Vertrauen, die ihr Beruf erfordert, nicht gerecht geworden sind. Eine solche Straftat ist geeignet, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamtenschaft und damit in die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und auch in die rechtsstaatliche Durchführung von Strafverfahren massiv zu beeinträchtigen. Es gehört zu den originären Aufgaben von Polizeibeamten, begangene Straftaten zu verfolgen. Hiermit ist es unvereinbar, als Polizeibeamter – zumal innerdienstlich – selbst eine Straftat zu begehen. Dies wiegt besonders schwer, wenn die Straftat dazu dient, eine durch einen anderen Polizeibeamten begangene Straftat (hier eine Körperverletzung im Amt) zu verschleiern, zu decken und hierdurch die Strafverfolgung gegen diesen Polizeibeamten zu vereiteln.

Ansehen der Polizei beschädigt

Zudem haben die Beamten das Dienstvergehen unmittelbar aus der besonderen Verantwortung der ausgeübten Führungsfunktion heraus – und insofern unter Missachtung des in die Führungsfunktion gesetzten Vertrauens – begangen. Die Beamten haben durch ihr Verhalten die ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben verliehenen Befugnisse missbraucht und das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erheblich beschädigt.

QUELLE — VG Düsseldorf, Urteile vom 11.5.2026, 35 K 11301/25.O und 35 K 11303/25.O, PM vom 2.6.2026

Zum Anfang


Besoldungsgruppe: Grenzen einer „Equal-Pay“-Klage

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat der Berufung einer Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin auf Schadenersatz und Entschädigung abgewiesen.

Gab es eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts?

Die Klägerin war vom 18.9.2014 bis zum 17.9.2022 Bürgermeisterin der beklagten Gemeinde. Sie wurde zunächst aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses in die Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Nach der Hälfte der Amtszeit wurde sie in A 15 hochgestuft. Ihr Amtsvorgänger und ihr Amtsnachfolger, beides Männer, hatte der Gemeinderat jeweils von Beginn (1990/2022) in die höhere Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Die Klägerin sah hierin eine Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts und hat Klage auf nachträglich gleiche Besoldung und Entschädigung erhoben.

Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Gemeinde verurteilt, an die Klägerin einen Schadenersatz in Höhe der Differenz der Bezüge zwischen A 14 und A 15 und eine Entschädigung wegen der festgestellten Diskriminierung zu zahlen. Der VGH hat der Berufung der Gemeinde hingegen stattgegeben und die Klage abgewiesen.

Das sind die Vergleichsmaßstäbe

Zur Begründung seines Urteils hat der VGH ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Die ehemalige Bürgermeisterin habe keinen Anspruch auf Zahlung der Entgeltdifferenz nach Art. 157 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen enthalte. Des Weiteren habe sie keinen Anspruch auf Schadenersatz bzw. Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Amtsnachfolger keine Vergleichsperson

Der VGH ist der Auffassung, dass der 2022 zum Bürgermeister ernannte Amtsnachfolger der Klägerin nicht berücksichtigt werden könne bei der Frage, ob sie 2014 aufgrund ihres Geschlechts geringer besoldet worden bzw. benachteiligt worden sei. Zum Vergleich könnten nur gegenwärtige oder frühere, im Fall von § 15 AGG beim Fehlen einer Vergleichsperson auch hypothetische Arbeitnehmer herangezogen werden, aber keine Nachfolger.

Als einzige Vergleichsperson bleibe daher der 1990 zum Bürgermeister ernannte Amtsvorgänger der Klägerin. Insoweit fehle es aber schon an der erforderlichen Vergleichbarkeit der konkreten Tätigkeit. Auch ließen die Erwägungen, die die beklagte Gemeinde 2014 zur Einweisung der Klägerin in die niedrigere Besoldungsgruppe angestellt habe, keine Schlechterbehandlung aufgrund des Geschlechts erkennen.

Der VGH hat wegen der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des Amtsnachfolgers die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen.

QUELLE — VGH Mannheim, Urteil vom 26.3.2026, 4 S 1145/25

Zum Anfang


Repressalien: Schadenersatzansprüche von Mitarbeitern wegen behaupteter Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat die Berufungen in Schadenersatzprozessen zweier Mitarbeiter gegen einen großen niedersächsischen Autobauer zurückgewiesen.

Regelverstöße gemeldet – Repressalien erlitten?

Die Kläger sind bei der Beklagten als Mitglieder des Oberen Managementkreises (OMK) beschäftigt. Sie machen geltend, auf diverse interne Meldungen über Regelverstöße sei von der Beklagten nichts unternommen worden. Stattdessen hätten sie Repressalien erlitten.

Sie sind der Ansicht, die Beklagte habe gegen das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verstoßen und schulde ihnen Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Arbeitsgericht wies Klage ab

Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klagen abgewiesen. Ein Schaden, der auf eine Repressalie im Sinne des HinSchG zurückzuführen sei, sei nicht dargelegt. Es fehle auch an einer nach dem Gesetz erforderlichen internen Mitteilung.

Landesarbeitsgericht schloss sich Arbeitsgericht an

Mit seinen Urteilen hat das LAG die Berufungen zurückgewiesen. Ein Anspruch nach dem HinSchG bestehe nicht. Die internen Mitteilungen der Kläger unterfielen nicht dem HinSchG, da sie vor dessen Inkrafttreten erfolgt seien.

Die Kläger hätten sich nicht an die internen Meldestellen gewandt, sondern im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten ihre Vorgesetzten informiert. Repressalien seien nicht ausreichend dargelegt und es fehle an der Darlegung eines kausalen Schadens. Die Voraussetzungen eines Schadenersatz- oder Schmerzensgeldanspruchs nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen lägen ebenfalls nicht vor.

QUELLE — LAG Niedersachsen, Urteile vom 29.5.2026, 17 SLa 618/25, 17 SLa 619/25

Zum Anfang



Baurecht

Bauverbot: Genehmigung eines Windenergievorhabens: Schutzmaßnahmen für Kraniche und Fledermäuse rechtmäßig

Während der Brutzeit des Kranichs dürfen Windenergieanlagen in der Nähe von Kranichbrutstätten nicht gebaut werden. Außerdem müssen die Betreiber zum Schutz von Fledermäusen pauschale Abschaltzeiten hinnehmen, sofern noch keine genauen Erkenntnisse zu den tatsächlichen Fledermausaktivitäten vorliegen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin entschieden.

Bauverbot zu weitreichend?

Die Klägerin, ein Windenergierunternehmen, klagte gegen Nebenbestimmungen in einer Genehmigung für den Bau von zwei Windenergieanlagen als Ersatz für drei ältere Windenergieanlagen (sog. „Repowering“). Diese Nebenbestimmungen sehen zum Schutz von Kranichbrutstätten im Zeitraum vom 1. Februar bis 15. September eines Jahres ein Verbot von Baumaßnahmen vor. Zum Schutz von Fledermäusen wird für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober eines Jahres unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Windgeschwindigkeit, Temperatur) eine pauschale Abschaltung der Windenergieanlagen vorgegeben.

Die Klägerin machte geltend, das Bauverbot sei auf die tatsächliche Brutzeit des Kranichs zu begrenzen, die nur bis Ende Juni oder maximal bis Ende Juli dauere. Nur in seltenen Fällen komme es danach zu einem Zweit- oder Nachgelege. Außerdem sei die Beschränkung der Bauzeit unverhältnismäßig, denn der Zeitraum zwischen Mitte September bis Ende Januar reiche für die Fertigstellung der Windenergieanlagen nicht aus.

Gegen die Fledermausabschaltzeiten wandte das Unternehmen ein, dass schon jetzt eine „passgenauere“ Regelung möglich sei, da Daten zu den Fledermausaktivitäten vorlägen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die beiden geplanten Windenergieanlagen drei Altanlagen aus dem Jahr 2000 ersetzen sollten. Das Kollisionsrisiko für die betroffenen Arten (u.a. Großer Abendsegler) verringere sich hierdurch. Die Windenergieanlagen seien außerdem nicht in einem Gebiet geplant, das nach der Erlasslage in Brandenburg für Fledermäuse von besonderer Bedeutung sei.

Klage abgewiesen

Das OVG folgte den Argumenten der Klägerin nicht und wies die Klage ab. Die naturschutzfachlichen Grundannahmen des beklagten Landesamts für Umwelt sind hinreichend plausibel. Mangels eindeutiger fachlicher Standards verfügt die Behörde insoweit über einen Einschätzungsspielraum, der nicht überschritten wurde.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

QUELLE — OVG Berlin, Urteil vom 17.6.2026, OVG 7 A 41/25, PM 22/26

Zum Anfang


Nachbarrecht: Zufahrt zur Garage abgeschnitten: Notwegerecht hilft nicht weiter

Wer für die Zufahrt zu seiner Garage darauf angewiesen ist, dass der Nachbar die Überfahrt über sein Grundstück duldet, sollte sich dieses Recht im Grundbuch eintragen lassen. Denn kommt das Grundstück in andere Hände, bindet eine schlichte Vereinbarung den neuen Eigentümer nicht. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal festgestellt und die Klage einer Garagenbesitzerin abgewiesen. Auch ein Notwegerecht zur Garage besteht in solchen Fällen nur unter sehr strengen Voraussetzungen, so das LG. Ist sichergestellt, dass das Anwesen mit einem PKW von anderer Stelle angefahren werden kann, bestehe kein Anspruch auf einen Notweg zur Garage. Dass die Garage dann zum Abstellen von PKW nicht mehr nutzbar sei, müsse in diesen Fällen hingenommen werden.

Was der alte Nachbar gestattete, wollte der neue Nachbar nicht

Im konkreten Fall hatte die Eigentümerin eines Grundstücks vor rund 30 Jahren auf dem hinteren Teil ihres Geländes eine Garage errichtet. Diese kann aber mit einem PKW nur über einen Hof des Nachbarn erreicht werden, was der alte Nachbar über die gesamte Zeit auch gestattet hatte. Nach Verkauf des Hofgrundstücks stimmten die neuen Eigentümer dem aber nicht mehr zu und untersagten die Durchfahrt zur Garage. Die Garagenbesitzerin sah sich nun an der Nutzung der Garage vollständig gehindert, berief sich auf die ursprüngliche Vereinbarung und machte daneben auch ein Notwegerecht für sich geltend.

Altvereinbarung nicht bindend

Dem folgte das LG nicht. Die Vereinbarung mit dem alten Eigentümer sei für den neuen Eigentümer nicht bindend. Im Grundbuch sei dazu nichts eingetragen.

Auch ein Notwegerecht bestehe nicht, denn das Grundstück sei weiterhin erreichbar, lediglich die Garage könne mit einem PKW nicht mehr angefahren werden. Zwar setze die ordnungsgemäße Grundstücksbenutzung bei einem Wohngrundstück in der Regel auch die Erreichbarkeit des Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug voraus. Ausreichend sei aber, dass mit einem Pkw an irgendeiner Stelle an das Grundstück herangefahren werden könne und der Eingangsbereich von dort mit sperrigen Gegenständen zu erreichen sei. Vorliegend könne das Wohnhaus über das straßenseitig gelegene Hoftor angefahren und betreten werden.

Klage abgewiesen

Dass die Garage ohne Überfahrt über das Nachbargrundstück nicht mehr mit dem Auto erreicht werden kann, begründet nach Auffassung des LG kein Notwegerecht. Es wies die Klage daher ab.

Das Urteil ist rechtskräftig.

QUELLE — LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 19.2.2026, 7 O 324/25, PM vom 29.4.2026

Zum Anfang



Familien- und Erbrecht

Schulpflicht: Heimunterricht aus religiösen Gründen ist unzulässig

Das Verwaltungsgericht (VG) Münster musste über die Schulbesuchspflicht zweier Kinder einer religiösen Familie befinden. Es stellte klar: Die Anmeldung bei einer als „Schule“ bezeichneten Einrichtung, die selbst keinen Unterricht durchführt, sondern nur christlichen Eltern Unterstützung insbesondere durch fachliche und pädagogische Betreuung des von diesen durchgeführten Heimunterrichts anbietet, genügt nicht, um die Schulpflicht zu erfüllen.

Ein „Verein“ sollte die Kinder beschulen

Der 2008 geborene Sohn besuchte ab dem Schuljahr 2015/2016 eine Grundschule, die 2009 geborene Tochter ab dem Schuljahr 2015/2016. Zum Schuljahr 2017/2018 meldeten die Eltern beide bei der Grundschule ab und bei einer Gemeinschaftsgrundschule an, später aber auch dort wieder ab. Sie erklärten im September 2017, dass sie ihre Kinder aus religiös motivierten Gründen mit Unterstützung eines Vereins, der sich als Schule bezeichnet, zu Hause unterrichten würden. Bei dem Verein handelt es sich jedoch nur um einen Zusammenschluss von Familien, der selbst keinen Unterricht durchführt und auch nicht über eine staatliche Genehmigung als Ersatzschule verfügt.

Die Bezirksregierung gab den Eltern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, beide Kinder an einer Schule anzumelden, an der sie die Schulpflicht erfüllen können. Zugleich drohte sie ein Zwangsgeld an. Die Klage der Eltern dagegen blieb erfolglos.

Ordnungsverfügung war rechtmäßig: keine Kindeswohlgefährdung

Die Klage war unbegründet. Die Ordnungsverfügungen der Bezirksregierung sind rechtmäßig. Die Anmeldungen und ein „Besuch“ bei der privaten Schule e. V. bereits vor Erlass der Ordnungsverfügungen konnten die Schulpflicht nicht erfüllen. Der Verein ist schon keine Schule i. S. d. Schulgesetzes (hier: § 6 Abs. 1 SchulG NRW), weil er selbst regelmäßig keinen Unterricht durchführt, sondern lediglich Eltern Unterstützung insbesondere durch fachliche und pädagogische Betreuung des von diesen (oder Dritten) durchgeführten Heimunterrichts anbietet. Demgemäß und erst recht verfügt sie weder über eine staatliche Genehmigung als Ersatzschule i. S. v. § 101 Abs. 1 SchulG NRW noch wurde ihr nach § 118 SchulG NRW die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen. Die Schulbesuchspflicht führt auch nicht zu einer Kindeswohlgefährdung. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, als die Durchsetzung der Schulpflicht grundsätzlich gerade dem Kindeswohl dient.

QUELLE — VG Münster, Urteil vom 17.12.2025, 4 K 594/23, Abruf-Nr. 251924 unter www.iww.de

Zum Anfang


Bundesgerichtshof: Anzeichen einer Demenz heißt nicht „geschäftsunfähig“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit den Voraussetzungen für die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit bei Erteilung oder Widerruf einer Vorsorgevollmacht beschäftigt. Er kommt zu einem bemerkenswerten Ergebnis.

Kinder beantragten Betreuung und Widerruf der Generalvollmacht

Die vermögende Mutter erteilte 2018 ihren drei Kindern eine Generalvollmacht zur umfassenden Vertretung „in allen rechtlichen, finanziellen oder persönlichen Angelegenheiten“. Alle Kinder waren je einzeln bevollmächtigt. Im weiteren Verlauf zerstritten sich die Beteiligten. Die Mutter widerrief 2022 gegenüber allen Kindern die Vollmacht und erteilte allein ihrer Tochter eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht. Bei der vermögenden Mutter zeigten sich Anzeichen einer Demenz, was von den anderen Kindern zum Anlass genommen wurde, die Einrichtung einer Betreuung zu beantragen und den Widerruf der ihnen gegenüber erteilten Generalvollmacht infrage zu stellen. Doch der BGH spielte nicht mit.

Das Amtsgericht (AG) ordnete eine Betreuung an und bestellte einen Berufsbetreuer. Es sei davon auszugehen, dass die Mutter sowohl beim Widerruf der alten Vollmacht als auch bei der Erteilung der neuen Vollmacht geschäftsunfähig gewesen sei. Grundlage hierfür war insbesondere ein psychiatrisches Sachverständigengutachten, das bei der Mutter eine demenzielle Erkrankung und eine aufgehobene freie Willensbildung annahm.

Bundesgerichtshof hob Amtsgericht auf

Der BGH hob diese Entscheidung jedoch auf. Er stellte klar, dass die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit besonders hohe Anforderungen erfüllen müsse. Maßgeblich sei stets der konkrete Zeitpunkt der jeweiligen Erklärung. Dabei müsse nicht nur eine Erkrankung diagnostiziert werden. Vielmehr müsse zusätzlich nachgewiesen werden, dass die Erkrankung tatsächlich die freie Willensbildung ausgeschlossen habe. Hierzu seien konkrete psychopathologische Defizite festzustellen, etwa erhebliche Denk-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen.

QUELLE — BGH, Beschluss vom 21.1.2026, XII ZB 182/25, Abruf-Nr. 252670 unter www.iww.de

Zum Anfang


Getrenntleben: Teilen des Bades vereitelt Trennungsstatus

Ein Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Immobilie im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 1567 Abs. 1 BGB) setzt ein Höchstmaß an Trennung voraus. Diese Trennung muss eine klare Abgrenzung der Lebensbereiche ermöglichen. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

Eheleute nutzten gemeinsam ein Bad und einen Kleiderschrank – trotz Alternativen

Die Eheleute bewohnten eine ca. 380 qm große Immobilie. Obwohl es zwei weitere Bäder und freie Zimmer (ehemalige Kinderappartements) gab, nutzten beide weiterhin das gemeinsame Elternbad sowie den im Schlafzimmer befindlichen Kleiderschrank. War damit eine räumliche Trennung noch gegeben? § 1567 Abs.1 BGB setzt nämlich dafür voraus, dass zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Lebensbereiche nicht konsequent abgesondert

Das OLG entschied, dass eine räumliche Trennung nicht festgestellt werden kann. Dem steht entgegen, dass die Eheleute weiterhin das Elternbad und den Kleiderschrank benutzen. Damit haben die Eheleute keine tatsächliche und konsequente Absonderung aller Lebensbereiche und folglich kein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß an Trennung vorgenommen. Das „Höchstmaß der Trennung“ erfordert, dass die Räume, insbesondere Bäder, die doppelt vorhanden sind, zwischen den Ehegatten zur alleinigen Benutzung aufzuteilen sind.

Das ist entscheidend

Entscheidend ist nicht die gleichzeitige Nutzung. Es kommt vielmehr darauf an, ob beide Ehegatten die (doppelt vorhandenen) Räume weiterhin nutzen.

QUELLE — OLG Hamm, Beschluss vom 14.1.2025, 7 UF 89/24, Abruf-Nr. 254474 unter www.iww.de

Zum Anfang


Ehegattentestament: Wenn ein Ehepartner eigenhändig, aber ungelesen unterschreibt

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 2267 BGB) genügt es zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments, wenn einer der Ehegatten das Testament eigenhändig errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Doch muss er das Testament auch gelesen haben? Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg.

Das war geschehen

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte ihr Ehemann einen Erbschein, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist. Er legte ein privatschriftlich errichtetes Ehegattentestament vom 7.3.2021 vor. Dieses Schriftstück hatte er eigenhändig verfasst. Die Erblasserin war schwer erkrankt und bettlägerig. Sie konnte sich nicht aus dem Liegen selbstständig drehen oder aufrichten. Freies Sitzen war ihr ebenso wenig möglich, wie das Aufstehen aus sitzender Position, Gehen oder Stehen. Die körperliche Leistungsfähigkeit für Alltagsverrichtungen war aufgehoben. Zudem litt sie unter einer Beeinträchtigung ihrer Sehfähigkeit, die sie allerdings mit einer Brille kompensieren konnte. Der Ehemann schilderte dem Gericht ausführlich den Akt der Unterschriftsleistung der Ehefrau unter dieses Schriftstück. Die Unterschrift bestand dabei lediglich aus zwei gemalten Buchstaben und bedurfte einer immensen Kraftanstrengung. Eine Brille hatte die Erblasserin dabei allerdings nicht zur Verfügung. Das Amtsgericht (AG) hatte den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Das OLG schloss sich dem an. Das gemeinschaftliche eigenhändige Testament war unwirksam.

Erblasser muss Testament lesen!

Die Erblasserin hat die handschriftliche Verfügung ungelesen unterschrieben. Dies genügt nicht. Nach § 2267 S. 1 BGB kann ein gemeinschaftliches Testament dadurch errichtet werden, dass einer der Ehegatten das Testament in der Form des § 2247 BGB errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Die Vorschrift enthält für das gemeinschaftliche eigenhändige Ehegattentestament eine Formerleichterung gegenüber § 2247 BGB. Für die Formwirksamkeit der letztwilligen Verfügung des beitretenden Ehegatten reicht es aus, wenn er die gemeinschaftliche Erklärung lediglich mitunterzeichnet.

Testament war unwirksam

Allerdings ist Voraussetzung für die Wirksamkeit, dass der andere Ehegatte die Erklärung auch liest und sich zu eigen macht. Dies ergibt sich aus § 2247 Abs. 4 BGB. Danach kann ein eigenhändiges Testament nicht errichten, wer Geschriebenes nicht zu lesen vermag. Diese Vorschrift will gewährleisten, dass der Testator den Inhalt seiner niedergeschriebenen letztwilligen Verfügung erfassen kann, bevor er ihn durch seine Unterschrift rechtswirksam werden lässt.

Wer sich auf Testament beruft, hat Beweislast

Die Beweislast für die Existenz und Wirksamkeit eines Testaments und damit auch eines gemeinschaftlichen Testaments trägt derjenige, der sich auf das entsprechende Testament beruft. Schon nach dem eigenen Vortrag des Ehemanns der Erblasserin ist hier davon auszugehen, dass sie die letztwillige Ehegattenverfügung ungelesen unterschrieben hat. Damit war das Testament unwirksam.

QUELLE — OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.2.2026, 3 W 14/23

Zum Anfang



Mietrecht und WEG

Vermietete Wohneinheit: Wasseraustritt: Sondereigentümer muss Zutritt und Instandsetzung dulden

Bestimmungswidrige Wasseraustritte rechtfertigen es regelmäßig, den Wohnungseigentümer zum Zutritt zu seiner Sondereigentumseinheit und zur Duldung von Maßnahmen zur Beseitigung des Feuchtigkeitsaustritts zu verpflichten. Ist das Sondereigentum vermietet, kann die Gemeinschaft vom Sondereigentümer verlangen, auf seinen Mieter einzuwirken und diesen auf Duldung des Betretens der Wohnung in Anspruch zu nehmen. So sieht es das Landgericht (LG) Berlin II.

Gemeinschaft hatte zwangsweisen Zutritt erreicht

In einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer trat Wasser von der Decke einer Kellereinheit aus. Fachunternehmen stellten im Oktober 2025 einen bestimmungswidrigen Feuchtigkeitsaustritt aus einem Bereich zwischen der Decke des Erdgeschosses und dem Boden des 2. Obergeschosses fest und empfahlen zeitnahe Trocknung und Instandsetzung. Die Eigentümer der betroffenen Wohneinheit verweigerten den Zutritt. Die Wohneinheit war vermietet. Die Gemeinschaft erwirkte beim Amtsgericht (AG) eine einstweilige Verfügung auf Zutrittsgewährung und Duldung der Instandsetzungsarbeiten. Der Zutritt musste zwangsweise vollzogen werden. Die Instandsetzungsarbeiten erfolgten erst danach. Die Berufung der Sondereigentümer blieb erfolglos.

Das LG bejaht den Anspruch der Gemeinschaft aus dem Wohnungseigentumsgesetz (hier: § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Bestimmungswidrige Wasseraustritte stellen regelmäßig einen hinreichenden Grund dar, den Sondereigentümer zur Zutrittsgewährung und Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen zu verpflichten.

Schaden an der Substanz des Gemeinschaftseigentums?

Maßgeblich ist, ob ein Schaden an der Substanz des Gemeinschaftseigentums zu besorgen ist. Für den Duldungsanspruch genügt, dass aufgrund des festgestellten Wasseraustritts ein Schaden am Gemeinschaftseigentum droht. Das genaue Ausmaß der Durchfeuchtung muss nicht bereits feststehen.

Ein vorheriger Eigentümerbeschluss war nicht erforderlich. Der Verwalter durfte die Maßnahme nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG als dringende Erhaltungsmaßnahme ohne Beschluss anordnen. Da die Wohneinheit vermietet war, traf die Sondereigentümer die Pflicht, auf ihren Mieter einzuwirken und diesen auf Duldung des Betretens in Anspruch zu nehmen. Dieser Pflicht kamen sie nicht nach.

Abwarten unzumutbar

Auch ein Verfügungsgrund lag vor: Drohen weitere Substanzschäden am Gemeinschaftseigentum, kann ausnahmsweise eine auf Zutrittsgewährung und Duldung gerichtete Leistungsverfügung nach § 940 ZPO ergehen. Ein Abwarten bis zur Rechtskraft eines Hauptsacheurteils ist der Gemeinschaft nicht zumutbar.

QUELLE — LG Berlin II, Urteil vom 22.5.2026, 56 S 1/26

Zum Anfang


Wohnrecht: Alles „unter einem Dach“ ist kein Dachgeschoss

Ein dingliches Wohnrecht muss hinreichend bestimmt bezeichnet sein und den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort entsprechen. Fehlt es hieran, lassen sich aus der Vereinbarung keine Rechte herleiten. Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden, dass sich ein dingliches Wohnrecht an einer „abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss“ aus diesem Grund nicht auf eine Wohneinheit bezieht, die sich tatsächlich auf Erd- und Obergeschoss erstreckt.

Sohn wollte Räumung erreichen

Der Sohn wollte die Räumung einer Wohnung im Anwesen seines Vaters erreichen. Er berief sich hierzu auf ein zwischen seiner Mutter und seinem Vater im Jahr 1994 zu seinen Gunsten vereinbartes Wohnrecht. Dieses dann im Grundbuch eingetragene Wohnrecht umfasste ausdrücklich „die alleinige ausschließliche Benutzung der abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss“. Tatsächlich handelt es sich bei dem Anwesen um ein Einfamilienhaus mit Erdgeschoss, Obergeschoss und einem Kellergeschoss mit Einliegerwohnung.

Nachdem die Mutter als Zeugin vor dem Landgericht (LG) erläuterte, nach ihrem Verständnis habe sich die Wohnung im Dachgeschoss auf alles bezogen, was zu dem damaligen Zuhause des Sohnes „unter dem Dach“ gehört habe, hat das LG den Vater aufgrund dieser durch Auslegung zu berücksichtigenden Vorstellung bei Vertragsschluss zur Räumung der abgeschlossenen Wohnung in Erd- und Obergeschoss/Dachgeschoss verurteilt.

Oberlandesgericht wies Klage ab

Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Vaters hat das OLG das Urteil des LG geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein dingliches Wohnrecht sei bereits im Jahr 1994 nicht wirksam bestellt worden. Das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot erfordere, dass der Gebäudeteil, an dem das Wohnrecht bestellt wird, in der Eintragung detailliert beschrieben werde.

Abgeschlossene Wohnung im Dachgeschoss war gar nicht vorhanden

Anzugeben seien die Lage der Räume, bei mehreren Stockwerken auch das Geschoss, sodass jeder Dritte ohne Weiteres feststellen könne, welche Räume gemeint seien. In dem konkreten Einfamilienhaus sei eine „abgeschlossene Wohnung im Dachgeschoss“ nicht vorhanden.

Das Obergeschoss selbst sei nicht abgeschlossen und bilde aufgrund der baulichen Ausgestaltung erst gemeinsam mit dem Erdgeschoss eine Wohneinheit. Die in der Vereinbarung erfolgte Bezeichnung als „Dachgeschoss“ umfasse bereits sprachlich nicht die aus Erd- und Obergeschoss bestehende Wohneinheit.

Die Erklärung der Zeugin könne nicht berücksichtigt werden, da ihre Vorstellung bei Vertragsschluss nicht, wie gefordert, für jedermann ohne Weiteres erkennbar sei. Diese Anforderung schließe es aus, nachzuforschen, was die Familie mit der Eintragung bezweckt habe.

Das OLG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

QUELLE — OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.1.2026, 4 U 121/23, PM vom 16.3.2026

Zum Anfang



Verbraucherrecht

Rudelangriff: Flucht vor Hunden: Paketzusteller springt auf Porsche

Ein ungewöhnlicher Vorfall spielte sich in München ab. Das dortige Amtsgericht (AG) hat nun entschieden.

Fehlgeschlagene Zustellung

Ein Paketzusteller versuchte, ein Paket bei dem Kläger abzuliefern. Die Abgabe scheiterte jedoch zunächst wegen eines nicht vorhandenen Codes für die Übergabe. Am Nachmittag erschien der Zusteller absprachegemäß erneut, betrat das Grundstück und klingelte an der Haustür. Nach dem Öffnen der Tür liefen die Hunde des Klägers – zwei Dalmatiner und ein kleiner Mischlingshund – bellend auf den Paketzusteller zu. Der Paketzusteller flüchtete sich daraufhin auf die Motorhaube des neben dem Haus geparkten PKW Porsche Cayenne des Klägers. Der Kläger geht davon aus, dass hierdurch Kratzer und Dellen auf der Motorhaube entstanden sind, die eine Neulackierung der Motorhaube erforderlich machen würden. Die Kosten hierfür bezifferte er mit 2.723,74 Euro netto. Da sowohl der Paketzusteller als auch sein Arbeitgeber eine Regulierung des Schadens verweigerten, erhob der Kläger gegen diese Klage vor dem AG.

So bewertete das Amtsgericht die Sach- und Rechtslage

Das AG wies die Klage ab. Es hatte nach Durchführung der Beweisaufnahme bereits Zweifel daran, dass die auf Bildern gezeigten Schäden von dem Vorfall stammen. Denn sie zeigten neben den von der Klagepartei markierten Kratzern, die die durch den Beklagten entstandenen Schäden zeigen sollen, weitere Schäden an der Motorhaube. Die Frage nach Vorschäden beantwortete der Kläger nur ungenau, sodass für das Gericht bereits fraglich war, ob an der Motorhaube des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine Schadenserweiterung eingetreten ist.

Mitverschulden des Tierhalters gegeben

Selbst, wenn man eine Beschädigung durch den Paketzusteller annehmen würde, sei eine Haftung jedoch wegen Mitverschuldens ausgeschlossen. Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 254 BGB) sei ein Mitverschulden des Klägers aufgrund dessen Tierhalterhaftung nach § 833 BGB in Ansatz zu bringen, hinter dem das Verschulden des Beklagten vollständig zurücktrete. Das Gericht war nach der Anhörung des Klägers, des Beklagten sowie der Vernehmung einer Zeugin zu der Überzeugung gelangt, dass das Verhalten der von dem Kläger gehaltenen Hunde für den Sprung des Beklagten auf das Fahrzeug des Klägers ursächlich geworden sei. Auch wenn der Kläger und die Zeugin angaben, dass sich die Hunde noch drei bis vier Meter von dem Beklagten entfernt befanden, als dieser sich auf die Motorhaube rettete, und nicht aggressiv gewesen seien, reicht dies nicht aus, um die Tierhalterhaftung zu unterbrechen.

Bei Abwägung der beiderseitigen Verschuldensbeiträge trete die Haftung des Beklagten, der hier nur fahrlässig handelte, gegenüber der klägerischen Haftung zurück. Dies galt insbesondere, als dem Kläger vorliegend bewusst war, dass der Beklagte aufgrund des fehlenden Annahmecodes für die Zustellung des Pakets nochmals kommen musste. In Anbetracht dessen war es dem Kläger zuzumuten, seine drei Hunde, die zusammen eine andere Rudeldynamik ausüben als ein einzelner Hund, besser unter Kontrolle zu halten, um ein gemeinsames Zulaufen auf den Beklagten zu unterbinden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

QUELLE — AG München, Urteil vom 12.2.2026, 223 C 6838/25, PM 14/26

Zum Anfang


Kaufvertragsrecht: Nur Beweise „zählen“: Fotoshooting ohne Eheringe

Vor dem Amtsgericht (AG) München ging es um einen Streit um den vereinbarten Lieferzeitpunkt für bestellte Eheringe. Das AG sprach Klartext.

War die Klägerin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt?

Eine Frau aus Oberbayern besuchte am 14.4.2025 gemeinsam mit ihrem Verlobten ein Geschäft für Hochzeitsausstattung, bestellte und bezahlte dort für 2.230,20 Euro zwei Eheringe für eine am 25.5.2025 geplante Hochzeit. Die Käuferin ging davon aus, dass eine Lieferfrist von 14 Tagen versprochen worden sei. Wäre eine Lieferung in 14 Tagen nicht möglich gewesen, hätten sie die Ringe anderswo gekauft. Es sei ihr darauf angekommen, die Ringe bereits vor der Hochzeit für einen Fototermin am 2.5. nutzen zu können, an dem Fotos für die Gäste angefertigt werden sollten. Zudem wollte sie die Möglichkeit haben, den Ring wegen bekannter Probleme mit einem Finger gegebenenfalls vor der Hochzeit nochmals anpassen zu können.

Käuferin forderte Rückabwicklung – Verkäufer weigerte sich

Am 5.5. erhielt die Käuferin auf Nachfrage die Mitteilung, dass die Ringe am 16.5. eintreffen werden. Daraufhin setzte die Käuferin eine Frist zur Lieferung bis spätestens 9.5. Da die Ringe bis zu diesem Datum noch nicht fertiggestellt waren, erklärte die Klägerin am 9.5. den Rücktritt vom Kaufvertrag und erwarb in einem anderen Geschäft die Eheringe.

Vom ursprünglichen Verkäufer verlangte sie in der Folge den Kaufpreis für die bisher nicht gelieferten Ringe zurück. Da der Verkäufer eine Rückabwicklung verweigerte, erhob die Käuferin Klage beim AG auf Zahlung des oben genannten Betrags, der Verkäufer daraufhin Widerklage auf Abnahme der Ringe.

Die Käuferin konnte ihren Standpunkt nicht beweisen

Das AG wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Denn die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass es eine Vereinbarung gab, dass die Ringe bis zum 28.4.24 zu liefern sind. Sie habe dargelegt, dass eine Lieferung der Ringe binnen zwei Wochen so wichtig war, weil sie um den 2.5. einen Fototermin gehabt hätte, um ein Layout mit den Ringen für die Hochzeit an die Gäste zu verschicken. Sie hätte dem Verkäufer gegenüber betont, dass die Ringe am 28.4. da sein müssten.

Geschäft „mit Handschlag“ war fatal

Der Verlobte als Zeuge sagte aus, dass er dreimal gesagt hätte, dass die Ringe am 28.4. geliefert sein müssten. Das erste Mal habe er noch vor der Auswahl der Ringe nachgefragt, ob eine Lieferung binnen zwei Wochen möglich sei. Sonst hätten sie das Geschäft sofort verlassen und anderswo nach Ringen geschaut.

Der Verkäufer habe die Lieferung in zwei Wochen bejaht. Dann habe er bei der Modellwahl erneut auf die Lieferungsfrist hingewiesen und kurz vor der Unterschrift des Kaufvertrags noch einmal. Er habe die Lieferungsfrist nicht in den Kaufvertrag schreiben lassen, da er auf die mündliche Zusage vertraut habe. Er mache noch Geschäfte „mit Handschlag“.

Geschäftsführer mit Erinnerungslücken

Der Geschäftsführer der Beklagten, zugleich Verkäufer der Ringe, legte dar, dass eine Lieferfrist von vier Wochen normal sei und sich am Hochzeitsdatum orientiere. Sollte eine frühere Lieferung gewünscht sein, müsse er dies vorher mit dem Lieferanten abklären. Eine frühere Lieferung notiere er immer auf dem Kaufvertrag, kläre den Liefertermin mit dem Hersteller und informiere dann den Kunden. Der Geschäftsführer konnte sich nicht mehr an Details des Gesprächs erinnern. Aus der Tatsache, dass kein früherer Liefertermin im Kaufvertrag vermerkt worden sei, schließe er, dass es keine Vereinbarung gegeben habe, dass die Ringe schon am 28.4.25 abgeholt werden können.

Beweiswürdigung des Gerichts

Für die Einlassung der Klägerin und des Verlobten sprach nach Ansicht des AG, dass sie überzeugend dargelegt haben, weswegen ihnen ein früher Liefertermin der Ringe so wichtig war. Allerdings teilte die Beklagte der Klägerin am 5.5. mit, dass die Ringe spätestens bis zum 16.5. geliefert werden. Die Klägerin hat am 12.5. in einem anderen Geschäft einen Kaufvertrag über Eheringe geschlossen. Die Ringe dort hat die Klägerin erst am 19.5. erhalten, also einige Tage später als sie sie bei der Beklagten bekommen hätte. Damit war die Zeit, etwaige Änderungen am Ring vorzunehmen, wenn er nicht gut passt, noch kürzer.

Der Geschäftsführer der Beklagten sagte aus, dass er frühere Liefertermine immer schriftlich fixiere, da er sie ohne Rücksprache mit dem Hersteller nicht zusagen könne. Die Lieferfrist betrage ca. vier Wochen, eine Lieferfrist von zwei Wochen sei schon „sehr sportlich“. Vorliegend wurde im Kaufvertrag keine Lieferfrist bis 28.4. festgehalten. Dies spricht, insbesondere in Anbetracht einer normalen Lieferfrist von vier Wochen, dafür, dass es eine solche Vereinbarung nicht gab, so das AG.

Wer sagte die Wahrheit?

Es war dem Gericht also nicht möglich, zu klären, wer die Wahrheit gesagt hat und wer nicht. Es besteht dann ein sog. ein non-liquet, sodass nach Beweislastgesichtspunkten zu entscheiden ist. Die Klägerin musste nachweisen, dass als Lieferzeitpunkt der 28.4. vereinbart war. Dies konnte sie nicht.

QUELLE — AG München, Urteil vom 10.2.2026, 173 C 9005/25, PM 13/26

Zum Anfang


Gewährleistungsablauf: „Defekt“ gegen „Neu“: Kulanzregelung bei defektem Kühlschrank

Muss der defekte, alte Kühlschrank zurückgegeben werden, wenn aus Kulanz ein Rabatt für einen neuen Kühlschrank gewährt wird? Über diese Frage hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.

Kulanzgutschrift nach Ablauf der Gewährleistung

Ein Ehepaar kaufte am 28.11.2020 in einer Filiale einer Elektromarkt-Kette einen Side-by-Side Kühlschrank für 847,10 Euro. Kurz nach Ende der gesetzlichen Gewährleistungsfrist wies der Kühlschrank einen teilweisen Defekt auf. Das Ehepaar wandte sich daraufhin an eine Filiale der Elektromarkt-Kette und bat um eine Kulanzlösung. Der dortige Verkaufsberater wandte sich an den Hersteller des Kühlschranks und erreichte eine Gutschrift von 477,56 Euro für den defekten Kühlschrank für den Fall, dass ein neuer Kühlschrank gekauft werden würde.

Käufer verweigerten Herausgabe des defekten Geräts

Das Ehepaar kaufte schließlich am 11.10.2023 einen neuen Kühlschrank für 1.299 Euro und erhielt auf den Kaufpreis die versprochene Gutschrift. Als der neue Kühlschrank geliefert werden sollte, wollte die Spedition den alten Kühlschrank mitnehmen – was jedoch vom Käufer unter Verweis auf sein Eigentum am defekten Kühlschrank verweigert wurde. Der Elektromarkt wiederum sah sich daraufhin an die Rechnungsgutschrift nicht mehr gebunden und verlangte Zahlung des ausstehenden Betrags von 477,56 Euro.

So sah es das Amtsgericht

Der Fall landete vor dem AG. Dieses verurteilte den Käufer, 477,56 Euro zu zahlen. In seinem Urteil führte es u. a. aus: Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung dieses Betrags. Beide haben einen Vertrag über den Kauf eines neuen Kühlschranks geschlossen, der die Beklagte im Ausgangspunkt zur Zahlung von 1.299 Euro verpflichtet und einen Teilerlass von 477,56 Euro vorsah, der hinsichtlich einer endgültig ausbleibenden Rückgewähr des alten defekten Kühlschranks auflösend bedingt war (§ 158 Abs. 2 BGB). Auf Grundlage der mündlichen Abrede sowie ihrer schriftlichen Fixierung brachte die Klägerin hinreichend erkennbar zum Ausdruck, dass die Gutschrift lediglich gegen Rückgabe des defekten Altgeräts gewährt werde.

Dokumente enthielten Hinweis „Austauschen“

Dabei ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung eines Austauschs und nicht der bloßen Lieferung eines Neugeräts schriftlich fixiert wurde. Das in Augenschein genommene Dokument „Barverkauf/Anzahlung“ vom 4.10.2023 sieht in zweifacher Hinsicht ausdrücklich einen Austausch und keine reine Lieferung vor. So befindet sich rechts oben der Hinweis „Austauschen […] Bitte ins Haus […] rüberschicken // 2.OG ohne Aufzug“. Ferner ist im Rahmen der Rechnungsposten bei der Lieferung des Neugeräts ebenfalls der Zusatz „Austausch“ vermerkt. Dieses Dokument hat die Beklagte auch erhalten.

Käufer konnte nicht erwarten, nun zwei Kühlschränke zu besitzen

Die Beklagte musste also die Notwendigkeit der Rückgabe des Altgeräts für den Fortbestand der Gutschrift erkennen. So ergibt sich schon aus allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine Mangelware üblicherweise nur gegen Herausgabe des defekten Geräts ausgetauscht wird. Der Käufer eines mangelhaften Kühlschranks darf nicht davon ausgehen, dass er nach Abhilfe seiner Mangelbeschwerden zwei Kühlschränke behalten dürfe.

Dass die Klägerin die Beklagte bei der vereinbarten Kulanzlösung nun gar besserstellen wollte, als sie während der Dauer der Gewährleistungsrechte stand, kann kaum angenommen werden, gerade weil sie ja auch nur zur Anrechnung eines Teils der Anschaffungskosten bereit war.

Die Beklagte konnte schließlich auch nicht davon ausgehen, dass der Hersteller an der Rückgabe des defekten Geräts kein Interesse habe – war der fortbestehende Funktionsumfang nach Angabe eines Zeugen gerade das Motiv für das Zurückhalten des Kühlschranks.

Das Urteil ist rechtskräftig.

QUELLE — AG München, Urteil vom 6.6.2025, 172 C 24940/24, PM 16/26

Zum Anfang



Verkehrsrecht

Bundesgerichtshof: Beinaheunfall beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr beschäftigt die Rechtsprechung immer wieder, nun auch den Bundesgerichtshof (BGH).

Angeklagter wirft Fahrrad von einer Brücke auf die Autobahn

Das Landgericht (LG) hatte den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt.

Er hatte ein Fahrrad mit bedingtem Tötungsvorsatz von einer Brücke auf die darunter gelegene Autobahn geworfen. Ein Fahrzeugführer hupte, bremste stark ab und konnte noch ausweichen. Auch der folgende Fahrer konnte noch „ruckartig“ ausweichen.

Bundesgerichtshof bemängelt nicht ausreichende Urteilsgründe

Die Verurteilung wegen vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr war nach Auffassung des BGH aber rechtsfehlerhaft. Er bemängelte die unzureichende Darlegung eines „Beinahe-Unfalls“, dessen Herbeiführung das Strafgesetzbuch (hier: § 315b StGB) voraussetzt.

So argumentiert der Bundesgerichtshof

Den Urteilsgründen ließ sich nicht entnehmen, dass es zu einer Gefahrenlage gekommen ist, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht.

Schon der als „stark“ beschriebene (kollisionsvermeidende) Bremsvorgang des ersten Fahrzeugführers deutete für den BGH auf ein dosiertes Vorgehen hin, weil danach das Bremssystem des Pkw nicht vollständig ausgenutzt wurde. Zudem würden dessen gleichzeitige Handhabungen („Hupen“ und „Ausweichen“) auf ein kontrolliertes Fahrmanöver hinweisen. Auch bleibe offen, in welchem Abstand der zweite Fahrzeugführer auf die Gefahrenlage aufmerksam wurde, bevor er dem Hindernis ausgewichen sei.

Von der „Vollendung“ zum „Versuch“

Der BGH hat den Schuldspruch insoweit auf Versuch umgestellt. Zu einer Änderung des Strafausspruchs hat das aber nicht geführt. Die Strafe war nämlich auch weiterhin dem gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Bei zutreffender Beurteilung des Delikts nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB als Versuchstat hätte das LG nicht auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt.

Führerschein-Sperrfrist war fehl am Platz

Erfolg hatte der Angeklagte aber hinsichtlich der vom LG angeordneten isolierten Sperrfrist. Diese hat der BGH nicht bestehen lassen. Es bestehe kein Zusammenhang der Tat mit dem Führen eines Kfz.

Der Angeklagte habe weder vor noch nach Begehung der Tat ein Kraftfahrzeug geführt. Die Tat sei zwar gegen andere Teilnehmer des motorisierten Straßenverkehrs gerichtet. Dies rechtfertige die Sperrfrist aber auch dann nicht, wenn die Handlung angesichts ihrer Schwere auf eine charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters hinweist.

QUELLE — BGH, Urteil vom 18.11.2025, 4 StR 492/25, Abruf-Nr. 251782 unter www.iww.de

Zum Anfang


Beweisverwertungsverbot: Verkehrsüberwachung mit MonoCam-System

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat zur Verwertung der durch eine Verkehrsüberwachung mit dem MonoCam-System gewonnenen Erkenntnisse entschieden. Bei der MonoCam handelt es sich um eine besondere Kamera, die mithilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) Autofahrer identifiziert. Das OLG sieht diese als derzeit unverwertbar an.

Überwachung des fließenden Verkehrs

Das MonoCam-System überwacht den fließenden Verkehr durch Aufnahme, Zwischenspeicherung und Auswertung von Bildaufnahmen des Kennzeichens und des Fahrzeugführers vorbeifahrender Fahrzeuge. In der Vorinstanz hat das Amtsgericht (AG) Trier trotz Fehler in der Beweiserhebung der Datenerfassung ein Beweisverwertungsverbot verneint. Beim Tatvorwurf der verkehrsordnungswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons hat es sich maßgeblich auf das vom System MonoCam erzeugte Lichtbild von dem Betroffenen gestützt.

Oberverwaltungsgericht eindeutig: Betroffener freigesprochen

Das OLG ist zu einem anderen Ergebnis gekommen. Es ist von einem durchgreifenden Beweisverwertungsverbot ausgegangen und hat den Betroffenen freigesprochen.

Nach Auffassung des OLG ist die Überwachung des fließenden Verkehrs durch das MonoCam-System in Form einer Aufnahme, Zwischenspeicherung und Auswertung von Bildaufnahmen des Kennzeichens und des Fahrzeugführers vorbeifahrender Kraftfahrzeuge jedenfalls im Tatzeitpunkt mangels einer gesetzlichen Grundlage eine rechtswidrige Beweiserhebung. Strafprozessuale Eingriffsgrundlagen scheiden aus. Diese setzen zumindest den Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit voraus, deren weiterer Aufklärung die Maßnahme dienen soll. Hieran fehlt es jedoch. Vielmehr werden die Daten der Verkehrsteilnehmer anlass- und unterschiedslos, damit verdachtsunabhängig erhoben.

Beweiserhebungsverbot führt zu Beweisverwertungsverbot

Aus diesem Beweiserhebungsverbot folgt nach Ansicht des OLG ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des als Beweismittel verwendeten Lichtbilds.

Zwar sei die Eingriffsrelevanz und -tiefe durch die einmalige Datenverarbeitung des Kennzeichens und Bilds des Fahrzeugführers im Sinne einer Momentaufnahme eines individuellen Lebensvorgangs bei isolierter Betrachtung des Erhebungsvorganges nicht hoch. Sie gewinne aber in einer Gesamtschau des Einsatzes des Erhebungssystems, welchem der Charakter einer anlasslosen Massenüberwachung eines Verkehrsgeschehens zukommt, an Bedeutung und Schwere.

Ohne Belang war es für das OLG schließlich, dass die Maßnahme nur im Rahmen eines Probe- oder Pilotbetriebs erfolgte.

QUELLE — OLG Koblenz, Urteil vom 10.10.2025, 2 ORbs 31 SsRs 158/23, Abruf-Nr. 252175 unter www.iww.de

Zum Anfang


(Kein) Rotlichtverstoß: Darf man ein Rotlicht auf einem Sonderfahrstreifen umfahren?

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat entschieden, wann ein Rotlichtverstoß vorliegt, wenn der Betroffene einen Sonderfahrstreifen für Omnibusse benutzt.

Das war geschehen

Das AG hatte u. a. festgestellt, dass der Betroffene mit seinem Pkw auf einem für Omnibusse gekennzeichneten Sonderfahrstreifen unterwegs gewesen ist. Dabei hat er eine für Omnibusse und Fahrräder bestehende Lichtzeichenanlage überfahren, obwohl das für Fahrräder geltende Rotlicht und das in Form eines Sonderlichtzeichens für Omnibusse geltende „Rotlicht“ länger als eine Sekunde gedauert habe. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.

Das sagt das Oberste Landesgericht

Die Rechtsauffassung des AG, dass die für Omnibusse (des Linienverkehrs) geltenden Lichtzeichen auch für einen Pkw gelten, wenn für Pkw insoweit überhaupt keine Verkehrsregelung vorgesehen sei, trifft nicht zu. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass für den Führer eines Kraftfahrzeugs, der unbefugt einen (hier nur für Omnibusse des Linienverkehrs und Fahrräder) zugelassenen Sonderfahrstreifen benutzt, die den Verkehr dort regelnden Wechsellichtzeichen, die u. a. durch weiße Lichtbalken gegeben werden können, nicht gelten.

Besondere Lichtzeichen für bestimmte Fahrzeugarten – nicht für bestimmte Fahrstreifen

Ein Rotlichtverstoß liegt nur vor, wenn zugleich ein für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen geltendes Rotlicht unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (hier: § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 7 StVO: „Halt vor der Kreuzung!“) missachtet wird. Dies folgt aus dem Umstand, dass die besonderen Lichtzeichen auf dem Sonderfahrstreifen nicht bestimmten Fahrstreifen, sondern bestimmten Arten von Fahrzeugen zugeordnet sind. Die Zuordnung zu bestimmten Arten von Fahrzeugen folgt wiederum aus dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 S. 2 Hs. 2 und 3 StVO. Der bestimmt, dass für besondere Arten von Fahrzeugen (Schienenbahnen, Omnibusse, Krankenfahrzeuge, Fahrräder und Taxen) besondere Zeichen gegeben werden können. Das impliziert, dass für andere Arten von Kraftfahrzeugen, z. B. normale Pkw, wie hier, die entsprechenden Sonderlichtzeichen nicht gelten.

QUELLE — BayObLG, Beschluss vom 6.3.2026, 201 ObOWi 47/26, Abruf-Nr. 253367 unter www.iww.de

Zum Anfang



Steuerrecht

Erbschaft-/Schenkungsteuer: Steuerbefreiung für das Familienheim: Auf die wirtschaftliche Einheit kommt es an

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sieht für das Familienheim eine Steuerbefreiung vor. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass hierunter auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück fallen kann. Dabei ist als steuerbegünstigtes Grundstück die wirtschaftliche Einheit von Grundstücksflächen anzusehen, die für das Erbschaftsteuerverfahren bindend festgestellt wird.

Hintergrund: Die unentgeltliche Übertragung des Familienheims ist unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b, 4c ErbStG steuerfrei. Begünstigt sind die lebzeitige Übertragung zwischen Ehegatten, der Ehegattenerwerb von Todes wegen sowie der Erwerb von Todes wegen durch Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder).

Beachten Sie — Beim Erwerb von Todes wegen sind (im Gegensatz zur Schenkung) Behaltensfristen zu beachten.

Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist.

Ebenfalls wichtig: Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich, d. h., ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen.

Das war geschehen

Zum Nachlass gehörte ein durch den Vater (Erblasser) vor seinem Tod selbstgenutztes Wohnhaus, das der Sohn nach dem Tod des Vaters bezog. Das Finanzamt hatte die Erbschaftsteuerbefreiung auf das Flurstück begrenzt, das mit dem Wohnhaus bebaut war. Zusammen mit dem Familienheim genutzte Garten- und Wegeflächen berücksichtigte das Finanzamt nicht. Dagegen wandte sich der Sohn und war im Revisionsverfahren vor dem BFH erfolgreich.

Der Begriff des „bebauten Grundstücks“ i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist bewertungsrechtlich auszulegen. Er umfasst alle Flächen, die das Belegenheitsfinanzamt – also das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes – als wirtschaftliche Einheit bindend für das Erbschaftsteuerfinanzamt feststellt.

Es kommt auf die wirtschaftliche Einheit an

Das bedeutet Folgendes: Mehrere Flurstücke, die gemeinsam genutzt werden – etwa ein Wohnhaus mit angrenzendem Garten oder einem Zugangsweg – können der Steuerbefreiung zugrunde liegen, wenn sie als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt werden. Diese Auslegung spiegelt die tatsächliche häusliche Nutzung wider, die das Finanzamt vor Ort gut beurteilen kann.

Beachten Sie — Erben müssen bereits gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt vorgehen, sollten sie mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundstücks nicht einverstanden sein. Denn im Erbschaftsteuerverfahren haben Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks keinen Erfolg mehr.

QUELLE — BFH, Urteil vom 17.6.2026, II R 27/23, Abruf-Nr. 255416 unter www.iww.de, PM Nr. 42/26 vom 13.8.2026

Zum Anfang


E-Dienstwagen: Fragen und Antworten zum steuerfreien Auslagenersatz für Ladestrom

Bei betrieblichen (Hybrid-)Elektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Die lohnsteuerlichen Regelungen wurden mit Wirkung ab 2026 durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) geändert. Zu einigen Praxisfragen hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) nun Stellung bezogen.

Alte und neue Regelung im Überblick

Um den Auslagenersatz für den Ladestrom zu vereinfachen, hatte die Finanzverwaltung Pauschalen festgelegt, die der Arbeitgeber ohne weitere Nachweise steuerfrei erstatten durfte. Bis zum 31.12.2025 konnte der Arbeitgeber daher folgende Beträge ohne Nachweise steuerfrei erstatten:

  • bei einer zusätzlichen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: für Elektrofahrzeuge monatlich 30 Euro und für Hybridelektrofahrzeuge monatlich 15 Euro.
  • keine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: für Elektrofahrzeuge 70 Euro monatlich, für Hybridelektrofahrzeuge 35 Euro.

Diese Pauschalen hat das BMF mit Schreiben vom 11.11.2025 aufgehoben. Seit 1.1.2026 muss die geladene Strommenge erfasst werden. Der Arbeitgeber kann nur noch die tatsächlichen Stromkosten oder eine Strompreispauschale (Wahlrecht) steuerfrei erstatten:

Für die Erstattung der tatsächlichen Stromkosten muss der Arbeitnehmer den gezahlten Strompreis aus dem Vertrag mit dem Stromanbieter nachweisen. Ein Grundpreis kann anteilig berücksichtigt werden. Bei einem dynamischen Stromtarif können die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis angesetzt werden. Der an den Stromanbieter zu zahlende Preis kann auch angesetzt werden, wenn die häusliche Ladevorrichtung (auch) durch eine private Photovoltaik-Anlage gespeist wird.

Strompreispauschale

Alternativ kann eine Strompreispauschale angesetzt werden. Bei dieser Pauschale wird der Ladestrom mit dem vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten und auf volle Cent abgerundeten Gesamtstrompreis für private Haushalte multipliziert. Dabei ist für das gesamte Jahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahrs veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen für einen Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh abzustellen. Für 2026 sind daher 0,34 Euro maßgebend.

Bayerische Landesamt für Steuern beantwortet Praxisfragen

Das BayLfSt sieht seinen Fragen- und Antworten-Katalog als Orientierungshilfe an. Die Entscheidung im Einzelfall bleibt dem jeweiligen Finanzamt vorbehalten. Interessante Aspekte werden im Folgenden vorgestellt.

Das Wahlrecht muss nach dem Schreiben des BMF für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden. Das BayLfSt stellt hier klar, dass sich die Einheitlichkeit auf den jeweiligen Arbeitnehmer (nicht auf das ganze Unternehmen) bezieht. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern also beide Varianten anbieten. Das BayLfSt vertritt die Ansicht, dass der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren die vom Arbeitnehmer gewünschte Methode anwenden muss, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt.

Beachten Sie — Möchte der Arbeitgeber im Unternehmen nur eine der beiden Abrechnungsmethoden anwenden, muss er diese in den entsprechenden Regelungen (z. B. Dienstwagenrichtlinie, Überlassungsvertrag) festlegen.

Der Arbeitnehmer ist bei der Einkommensteuerveranlagung an die im Lohnsteuerabzugsverfahren gewählte Methode nicht gebunden. Er kann (für alle ihm überlassenen Pkw) für das gesamte Jahr eine andere Methode wählen und die für ihn günstigeren Beträge (abzüglich der vom Arbeitgeber erstatteten Beträge) als selbst getragene Kfz-Kosten vom geldwerten Vorteil abziehen. Dabei muss er dem Finanzamt

  • die Nutzungsvereinbarung vorlegen und
  • fahrzeugbezogen darlegen, wie der Nutzungswert ermittelt und versteuert wurde (z. B. Gehaltsabrechnung, die die Ermittlung und Besteuerung des Nutzungswerts erkennen lässt; Arbeitgeberbescheinigung) und
  • schriftlich die Höhe der selbst getragenen Stromkosten und den vom Arbeitgeber steuerfrei erstatteten Auslagenersatz angeben.

Die geladene Strommenge ist durch einen gesonderten Stromzähler nachzuweisen. Das BayLfSt stellt aber klar, dass zur Erfassung der Strommenge keine MID- bzw. eichrechtskonforme Zählereinheit erforderlich ist.

Beachten Sie — Dass der Zähler nicht eichrechtskonform sein muss, deckt sich auch mit einem Schreiben vom 21.7.2026, in dem das BMF neue Aufzeichnungspflichten auch für Unternehmer dargestellt hat, die ihren betrieblichen Pkw zu Hause laden und die Kosten als Betriebsausgaben absetzen wollen.

So weisen Sie die Strommenge nach

An den Nachweis der Strommenge werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Er muss sich aber unmittelbar und unveränderlich aus den Ladedaten ergeben. Dies kann z. B. mittels Screenshot, Foto, App aus den Protokollen der Wallboxen oder den fahrzeuginternen Auswertungen erfolgen. Nicht anerkannt werden Eigenbelege des Arbeitnehmers (z. B. Angabe der Strommenge) oder änderbare Excel-Aufstellungen.

Werden mehrere Fahrzeuge an einem Ladepunkt geladen, muss der einzelne Ladevorgang dem jeweiligen Fahrzeug zugeordnet werden können (z. B. durch App-basierte Lösungen). Eine separate Wallbox pro Fahrzeug ist nicht notwendig.

Die Frage, wann über den steuerfreien Auslagenersatz tatsächlich abgerechnet wird, berührt das Arbeits- bzw. Zivilrecht und nicht das Steuerrecht. Das BayLfSt stellt in diesem Zusammenhang klar, dass eine monatliche Abrechnung aus steuerlichen Gründen nicht erforderlich ist.

Beachten Sie — Entscheidend ist, dass der Auslagenersatz im Zeitpunkt der Auszahlung bei der entsprechenden Lohnabrechnung erfasst und nachgewiesen wird.

QUELLE — BayLfSt, Verfügung vom 18.6.2026, S 2334.1.1-73/11 St36, Abruf-Nr. 255263 unter www.iww.de; BMF-Schreiben vom 21.7.2026, IV C 6 – S 2177/00016/042/056 und IV C 5 – S 2334/00087/015; BMF-Schreiben vom 11.11.2025, IV C 5 – S 2334/00087/014/013

Zum Anfang



Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Freiberufler und Gewerbetreibende: Richtsatzsammlung 2025 und Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026

Die Finanzverwaltung hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2025 und die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026 veröffentlicht.

Die Richtsätze wurden für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Basis von Betriebsergebnissen vieler geprüfter Unternehmen ermittelt. Sie sind für die Verwaltung ein Hilfsmittel, um Umsätze und Gewinne zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen.

Wurden die Buchführungsergebnisse formell ordnungsgemäß ermittelt, darf eine Schätzung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen. Ist die Buchführung aber nicht ordnungsgemäß, ist der Gewinn zu schätzen, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen.

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Beachten Sie — Diese Vereinfachungsregelung lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

QUELLE — BMF-Schreiben vom 25.6.2026, IV D 2 – S 1544/00008/021/002, Abruf-Nr. 254681 unter www.iww.de

Zum Anfang


Betriebsversicherung: Beweiswert der Beratungsdokumentation nach Versicherungsabschluss

Wie stehen die Chancen eines Versicherungsnehmers, der keine Elementarversicherung abgeschlossen hat, wenn er eine Beratungsdokumentation unterschrieben hat und nun Schadenersatz wegen Beratungsverschuldens des Vermittlers geltend macht? Wie ist die Beweislastverteilung und der Beweiswert einer persönlichen Anhörung eines Versicherungsnehmers, wenn schriftliche Unterlagen der Versicherung zu der klägerischen Behauptung des Inhalts einer Beratung in Widerspruch stehen? Zu diesen Fragen musste das Landgericht (LG) Koblenz entscheiden.

Das war geschehen

Der Kläger betrieb ein Gewerbe und hatte bei der Beklagten eine betriebliche Versicherung mit einer Betriebsinhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung. Der Versicherungsabschluss erfolgte über einen Vermittler der Beklagten. Es wurde hierbei ein Beratungsprotokoll, ein Antrag sowie eine Beratungsdokumentation angefertigt und eigenhändig durch den Kläger unterschrieben. Nach dem Versicherungsvertrag waren Elementargefahren nicht umfasst.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Betrieb des Klägers von der Flutkatastrophe des Jahres 2021 betroffen war. Nach der Flutkatastrophe meldete der Kläger einen Schaden an, dessen Regulierung die Beklagte unter Hinweis auf das Fehlen einer Elementarversicherung ablehnte. Wegen Betriebsaufgabe wurde die Versicherung zum 31.7.2022 gekündigt.

Das verlangt der Kläger

Der Kläger machte geltend, sein Betrieb sei vollständig überschwemmt und beschädigt worden. Er habe dem Versicherungsvertreter bei Abschluss des Vertrags seinen Vorvertrag übergeben und ihm mitgeteilt, dass er den Vertrag eins zu eins übernehmen solle. Im Vorvertrag sei eine Elementarversicherung enthalten gewesen. Der Vermittler habe ihn nicht informiert, dass der Vertrag keine Elementarversicherung enthalte und auch nicht auf den fehlenden Elementarversicherungsschutz hingewiesen. Er ist der Auffassung, die Beklagte sei gemäß Versicherungsvertragsgesetz (hier: § 6 Abs. 5 VVG) wegen Falschberatung zum Schadenersatz verpflichtet.

Der Kläger begehrte mit der Klage Feststellung, dass die Beklagte aus dem Überschwemmungsereignis vom 14./15.7.2021 auf Schadenersatz für Schäden am Betriebsinhalt und den dadurch eingetretenen Betriebsunterbrechungsschaden für eine Haftzeit von zwölf Monaten hafte. Zudem begehrte er Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.504,14 Euro.

Das hält die Beklage entgegen

Die Beklagte machte geltend, dem Kläger sei im Rahmen des Beratungsgesprächs das gesamte Portfolio vorgestellt worden. Er sei von der Empfehlung des Vermittlers abgewichen und habe den Einschluss einer Elementarversicherung abgelehnt. Eine Beratungspflichtverletzung liege nicht vor.

So entschied das Landgericht

Das LG hat nach Anhörung des Klägers und Durchführung einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung die Klage abgewiesen und ein Beratungsverschulden verneint. Begründung: Dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 6 Abs. 5 VVG zu. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Schadenersatzanspruch nach § 6 Abs. 5 VVG trage der Versicherungsnehmer. Für den Beweis sei die volle richterliche Überzeugungsbildung erforderlich. Erforderlich und ausreichend sei hierbei ein für das Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Diese Überzeugung habe das LG nicht gewonnen.

Gegen die klägerische Behauptung spreche die Beratungsdokumentation, die der Kläger eigenhändig unterschrieben habe. Es sei der Beratungsdokumentation an mehreren Stellen zu entnehmen, dass die Versicherung der weiteren Gefahren nicht gewünscht werde. So seien auch an der Stelle „Zuschlag für Einschluss Elementarschäden“ keine Daten eingetragen. Aufgrund der Vertragsdokumentation, sowie der eigenhändigen Unterschrift auf dieser sei in der Gesamtschau davon auszugehen, dass der Kläger beraten wurde, die Beratungsdokumentation zur Kenntnis genommen habe und eine Versicherung der weiteren Gefahren nicht gewünscht habe.

Die Angaben des Klägers, dass es keine Beratung gegeben habe und die Unterschrift in einer „Hauruck-Aktion“ erfolgt sei, reichten dem LG zur Überzeugungsbildung nicht aus: Die Angaben des Klägers ließen für sich genommen dessen Behauptung zur Absprache über die Übernahme des eine Elementarschadensversicherung enthaltenen Vorvertrags allenfalls als „möglich“ erscheinen. Diese Angaben stünden in Widerspruch zur eigenhändig unterschriebenen Beratungsdokumentation, aus der sich das Gegenteil ergebe. Da es keine weiteren Beweismittel gebe, die die klägerische Darstellung zu den Umständen des Vertragsschlusses stützten (die Aussagen der vernommenen Zeugen blieben hierzu unergiebig) verbliebe es bei den Zweifeln.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

QUELLE — LG Koblenz, Urteil vom 8.1.2026, 16 O 477/24, PM des LG

Zum Anfang


Bundesgerichtshof: Unwirksam: AGB-Klausel von Streamingdienstanbieter zum Wirksamwerden einer Kündigung bei Verwendung von Gutscheinkarten

Der u. a. für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass die von einem Streamingdienstanbieter für Gutscheinkarten verwendete Klausel, nach der eine Kündigung erst in Kraft tritt, sobald das Guthaben vollständig aufgebraucht ist, gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam ist.

Darum ging es

Die Beklagte betreibt einen Streamingdienst. Ihre Kunden können zwischen verschiedenen „Abonnements“ zu Monatspreisen ab 4,99 Euro wählen. Sie bietet auch vorausbezahlte Gutscheinkarten im Wert zwischen 25 Euro und 200 Euro an. In den hierfür bestimmten Bedingungen verwendet sie u.a. folgende Klausel: „Wenn Sie Ihre (…) Mitgliedschaft kündigen und auf Ihrem (…) Konto noch ein Guthaben vorhanden ist, tritt die Kündigung Ihrer (…) Mitgliedschaft in Kraft, sobald Ihr (…) Guthaben vollständig aufgebraucht ist.“

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese Klausel zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Das erstinstanzlich angerufene Kammergericht (KG) Berlin hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

So entschied der Bundesgerichtshof

Die Revision des Klägers war erfolgreich. Der BGH hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die angegriffene Klausel benachteiligt Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Der Vertrag über den von der Beklagten angebotenen Streamingdienst ist nicht – wie vom KG angenommen – als Mietvertrag, sondern als Dienstvertrag zu qualifizieren. Die Beklagte schuldet ein für einen Dienstvertag typisches Tätigwerden, das über die Erhaltung der Nutzbarkeit des zur Verfügung zu stellenden Produkts hinausgeht.

Die angegriffene Klausel führt dazu, dass eine Kündigung des Nutzungsvertrags – je nach Höhe des noch vorhandenen Guthabens – erst viele Monate später wirksam wird. Sie weicht damit von § 620 Abs. 2, § 621 Nr. 3 BGB ab. Dieser ist einschlägig, weil die Vergütung für die Leistungen der Beklagten nach Monaten bemessen ist. Danach ergäbe sich eine Kündigungsmöglichkeit „spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats“. Die Klausel kann dagegen bewirken, dass eine Kündigung je nach Fall erst rund 39 Monate nach ihrer Erklärung wirksam wird.

Kunde benachteiligt

Darin liegt ein Nachteil, weil der Kunde – anders als bei einer nicht vorab bezahlten „Mitgliedschaft“ – nicht die Möglichkeit hat, seine Zahlungspflicht jeweils zum Ablauf eines Monats zu beenden und die „Mitgliedschaft“ – unter Verwendung des verbliebenen Guthabens – später zu reaktivieren. Die Option, auf diese Weise die Mitgliedschaft zu pausieren, entfällt für ihn.

Die Abwägung der wechselseitigen Interessen fällt zulasten der Beklagten aus. Diese hat zu ihren sachlichen Gründen für die streitige Regelung nichts vorgetragen. Ihr allein offenkundiges Interesse, dass im Kundenkonto kein Guthaben über einen möglicherweise längeren Zeitraum stehenbleibt, wiegt nicht schwer. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus diesem Umstand ein wesentlicher Nachteil für die Beklagte ergäbe.

QUELLE — BGH, Urteil vom 16.4.2026, III ZR 152/25, PM 68/26

Zum Anfang



Abschließende Hinweise

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2026

Im Monat Oktober 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 12.10.2026
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 12.10.2026

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie — Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.10.2026. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Oktober 2026 am 28.10.2026.

Zum Anfang


Berechnung der Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2026 beträgt 1,52 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,52 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,52 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,52 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze):

Übersicht / Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.01.2026 bis 30.06.2026

1,27 Prozent

01.07.2025 bis 31.12.2025

1,27 Prozent

01.01.2025 bis 30.06.2025

2,27 Prozent

01.07.2024 bis 31.12.2024

3,37 Prozent

01.01.2024 bis 30.06.2024

3,62 Prozent

01.07.2023 bis 31.12.2023

3,12 Prozent

01.01.2023 bis 30.06.2023

1,62 Prozent

01.07.2022 bis 31.12.2022

-0,88 Prozent

01.01.2022 bis 30.06.2022

-0,88 Prozent

01.07.2021 bis 31.12.2021

-0,88 Prozent

01.01.2021 bis 30.06.2021

-0,88 Prozent

01.07.2020 bis 31.12.2020

-0,88 Prozent

01.01.2020 bis 30.06.2020

-0,88 Prozent

01.07.2019 bis 31.12.2019

-0,88 Prozent

01.01.2019 bis 30.06.2019

-0,88 Prozent

01.07.2018 bis 31.12.2018

-0,88 Prozent

01.01.2018 bis 30.06.2018

-0,88 Prozent

01.07.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

01.01.2017 bis 30.06.2017

-0,88 Prozent

01.07.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

01.01.2016 bis 30.06.2016

-0,83 Prozent

01.07.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

01.01.2015 bis 30.06.2015

-0,83 Prozent

01.07.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

01.01.2014 bis 30.06.2014

-0,63 Prozent

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

Zum Anfang